{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00074_24-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215288&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8bf58c2e97ecddb26d90581506353c33"}, "Num": [" VB.2015.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.24.0  VB.2015.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.24.0  VB.2015.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.24.0  VB.2015.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ansetzung von ausserordentlichen Nachholpr\u00fcfungen | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit dem Herbstsemester 2013 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich immatrikuliert. Aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden musste er sich im Fr\u00fchlingssemester 2014 kurzfristig von s\u00e4mtlichen Assessmentpr\u00fcfungen abmelden. Seinem Gesuch um Ansetzung von Nachholpr\u00fcfungen innert angemessener Frist wurde nicht entsprochen, sodass er gehalten war, die vers\u00e4umten Pr\u00fcfungen ein Jahr sp\u00e4ter nachzuholen.] Die ordentlichen Wiederholungspr\u00fcfungen fanden zwischenzeitlich bereits statt, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers als hinf\u00e4llig erweist. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann vorliegend allerdings verzichtet werden (E.1.2). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, klassische Repetenten und Studierende wie den Beschwerdef\u00fchrer, welche durch einen zwingenden Grund daran gehindert waren, an einer Pr\u00fcfung teilzunehmen, bez\u00fcglich des Angebots von Wiederholungspr\u00fcfungsterminen auf Assessmentstufe gleich zu behandeln, ist mit Blick auf das ihr in diesem Bereich zukommende Ermessen nicht zu beanstanden (E. 3). Es ist darin insbesondere weder eine Verletzung des Differenzierungsgebots zu sehen, noch bewirkt die Verweigerung der Ansetzung ausserordentlicher Nachholpr\u00fcfungen eine nicht hinnehmbare indirekte Diskriminierung zum Zeitpunkt der Pr\u00fcfungen erkrankter bzw. verunfallter Studierender gegen\u00fcber gesunden Studierenden oder Studierenden anderer Universit\u00e4ten bzw. Mittelsch\u00fclern (E. 3.4). Der generelle Verzicht der Beschwerdegegnerin, auf Assessmentstufe ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungspr\u00fcfungen anzubieten, erweist sich zudem auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.5). Einen Anspruch auf baldige Ablegung von Nachholpr\u00fcfungen vermag der Beschwerdef\u00fchrer schliesslich auch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleiten (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:43", "Checksum": "70a080fa6b173984ebc194ec547c9fc7"}