{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.07.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00076_08-07-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215338&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "adb67637255dd7901638d37b8a9c78b5"}, "Num": [" VB.2015.00076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur F\u00fchrung einer Privatschule mit Kindergartenstufe | [Der Beschwerdegegner verweigerte die Bewilligung f\u00fcr einen privat gef\u00fchrten Kindergarten, der einen Schwerpunkt in Koran- und Arabischunterricht vorsieht.] Der Beschwerdegegner ist f\u00fcr Entscheide betreffend die Bewilligung zur F\u00fchrung einer Privatschule zust\u00e4ndig (E. 2.1). Dass der Rekurs durch den Regierungsrat und nicht durch die Bildungsdirektion behandelt wurde, ist angesichts der Vorbefassung von Letzterer nicht zu beanstanden (E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt (E. 2.3.2). Heilt eine obere Instanz eine Geh\u00f6rsverletzung, hat sie diesem Umstand im Rahmen der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (E. 2.3.3 f.). Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Befangenheitsr\u00fcge betreffend den Beschwerdegegner erfolgt zu sp\u00e4t und ist deshalb nicht mehr zu h\u00f6ren; im \u00dcbrigen k\u00f6nnte ein allf\u00e4lliger Mangel als durch das Rekursverfahren geheilt gelten (E. 2.4). Die Erteilung einer Privatschulbewilligung setzt unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler keinen p\u00e4dagogischen und weltanschaulichen Einlf\u00fcssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen (E. 3.1). Das Konzept des Beschwerdef\u00fchrers nimmt keine gen\u00fcgende Abgrenzung zwischen dem profanen Kindergartenunterricht und den religi\u00f6sen Unterrichtsinhalten vor, weshalb die Gefahr besteht, dass den Kindern prim\u00e4r religi\u00f6se Inhalte als Ordnung des Alltagsgeschehens vermittelt werden (E. 3.4). Offengelassen, ob eine Ungleichbehanldung gegen\u00fcber anderen Privatschulen vorliegt, weil hier jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (E. 3.5). Die Bewilligungspflicht f\u00fcr Privatschulen widerspricht nicht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (E. 3.6). Teilweise Gutheissung betreffend den vorinstanzlichen Kosten- und Entsch\u00e4digungspunkt."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:50", "Checksum": "9f92b4545d5564529bf4c6edab08e574"}