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Geschäftsnummer: VB.2015.00077  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.04.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150018


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontakt- und der Rayonverbote betreffend die getrennt lebende Ehefrau. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer um die Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber dem neuen Partner der Beschwerdegegnerin ersucht (E. 1.2). In einer Gesamtbetrachtung durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt schliessen (E. 5.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt (E. 5.3). Dass das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und das Rayonverbot betreffend deren Wohnsitz zu "logistischen" Problemen des Beschwerdeführers bei der Ausübung des Besuchsrechts zu seiner Tochter führen, kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, rechtfertigt es jedoch nicht, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen aufzuheben (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00077

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150018,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit April 2010 verheiratet, leben jedoch seit mehreren Jahren getrennt. Aus der Ehe ging die am 10. Juni 2010 geborene Tochter C hervor, die bei ihrer Mutter lebt.

B. Am 18. Januar 2015 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen mehrere Rayonverbote, unter anderem betreffend die Wohnung von B in Zürich, und ein Kontaktverbot gegenüber dieser und der gemeinsamen Tochter an.

II.  

Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach der getrennten Anhörung der Parteien am 29. Januar 2015 verlängerte der Haftrichter noch am selben Tag die Schutzmassnahmen bezüglich B bis zum 1. Mai 2015. Das Kontaktverbot gegenüber C verlängerte er dagegen nicht. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegte er A.

III.  

A. Daraufhin erhob A am 4. Februar 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 29. Januar 2014 bzw. der Schutzmassnahmen.

B. Am 10. Februar 2015 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Am 13. Februar 2015 reichte B die Beschwerdeantwort ein mit dem sinngemässen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Stadtpolizei Zürich liess sich nicht vernehmen. A nahm am 25. Februar 2015 nochmals Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er "erwarte", dass das Gericht die richtige Entscheidung treffe und seine Tochter vor dem neuen Freund der Beschwerdegegnerin schütze, und damit um die Anordnung von Schutzmassnahmen – sei es zivil-, straf- oder gewaltschutzrechtlicher Natur – diesem gegenüber ersuchen wollte, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist doch das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig.

2.  

Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2015 gedroht habe, indem er ihr ein SMS geschrieben habe, wonach sie ihr Leben leben solle, solange sie noch könne oder eines habe (wörtlich: "Leb dis lebe so lang no hasch…"). Die Beschwerdegegnerin sei dadurch in Angst versetzt worden.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 2.4).

4.  

4.1 Der Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2015 erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr seit der Trennung vor drei Jahren wiederholt gedroht und es seien damals schon einmal Schutzmassnahmen angeordnet und verlängert worden. "An einem Dienstag" habe sie nun den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin auf der Wiese vor ihrem Balkon gesehen. Er habe dabei mehrere Male in ihre Richtung geschaut. Durch seine Gegenwart und die Blicke habe sie sich eingeschüchtert gefühlt. Nach dem Besuch bei der Polizei habe er ihr ein SMS geschrieben, das den vorn in E. 2 wiedergegebenen Satz beinhaltet habe. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Polizei geltend gemacht, dadurch in Angst versetzt worden zu sein und zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ihr in Zukunft Schaden zufügen könnte. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung habe sie dies nochmals unterstrichen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wie auch die Anzahl der Vorfälle in der Vergangenheit seien als mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen zu qualifizieren. Dass die Beschwerdegegnerin angegeben habe, Angst vor weiteren Belästigungen zu haben, und davor, dass ihr der Beschwerdeführer etwas antun könne, zeige dass sie durch dessen Verhalten in ihrer psychischen Integrität erheblich verletzt worden sei. Es liege somit ein Fall von häuslicher Gewalt vor. Zudem erscheine auch der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft: Seit der Verhängung der Schutzmassnahmen am 20. April 2012 habe sich die Lage zwischen den Parteien nur zweitweise verbessert, und der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einen neuen Freund habe, habe erneut Spannungen hervorgerufen. Letztlich habe dies dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das fragliche SMS geschickt habe. Es sei wichtig, die angespannte Situation zu beruhigen, was durch eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate wohl erreicht werden könne.

4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe die Beschwerdegegnerin mit dem SMS lediglich vor ihrem neuen Partner – einem ehemaligen Freund seinerseits – warnen wollen. Dieser sei aggressiv und in der Vergangenheit gewalttätig gegenüber Frauen gewesen. Er habe Angst, dass er seiner Tochter etwas antun könnte. Zuvor – bis zum 7. Januar 2015 – sei das Verhältnis zur Beschwerdegegnerin "normal" gewesen. Dass er sich vor dem Balkon der Beschwerdegegnerin aufgehalten haben soll, sei eine Lüge. Durch das Kontakt- und die Rayonverbote sei es für ihn schwierig, seine Tochter zu sehen; er könne sie nicht vom Hort abholen und weder zu ihrem Cousin zum Spielen noch der Beschwerdegegnerin (zurück-)bringen.

5.  

5.1 Die Mitbeteiligte stützte die Anordnung des Kontakt- und der Rayonverbote ausschliesslich auf die "implizite Todesdrohung" per SMS bzw. auf § 2 Abs. 1 lit. a GSG ("Ausübung oder Androhung von Gewalt"). Der Haftrichter berief sich dagegen auf den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. b GSG ("mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen"; vorn E. 4.1) und liess offen, ob bereits bzw. allein der Satz "Leb dis lebe so lang no hasch…" zur Anordnung von Schutzmassnahmen berechtigte.

Die Beschwerdegegnerin führte vor dem Haftrichter aus, der Beschwerdeführer habe ihr zuletzt – vor dem 15. Januar 2015 – im Februar oder April 2012, mithin gleich nach der Trennung bzw. noch vor der einstigen Anordnung von Schutzmassnahmen "gedroht" (vgl. hierzu VGr, 15. Mai 2012, VB.2012.00248 [nicht publiziert]); das fragliche SMS sei das einzige, das sie neulich erhalten habe. Daneben machte sie geltend, am 18. Januar 2012 sei bei ihr Sturm geläutet und am 28. Januar 2014 ein weiteres Mal geklingelt worden, wobei sie der Überzeugung zu sein scheint, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen war. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, unter ihrem Balkon stünde immer wieder ein schwarzer Audi, in dem "Gestalten" sitzen würden, ihr Auto sei zerkratzt und ihr Name an die Garagentür geschrieben worden. Diesbezüglich nannte sie keine Daten, scheint aber auch hier der Ansicht zu sein, dass diese Vorkommnisse auf den Beschwerdeführer – wenigstens als "Auftraggeber" – zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der haftrichterlichen Anhörung, am 15. Januar 2015 in der Nähe der Wohnung der Beschwerdegegnerin gewesen zu sein, "ab und zu" vor ihrem Haus zu stehen, dort Sturm geläutet oder Leute vorbeigeschickt zu haben.

5.2 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass dieser ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete. Zwar erscheint fraglich, ob das SMS für sich allein genommen die nötige Intensität aufweist, um als Drohung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu gelten. Aufgrund des glaubhaft geltend gemachten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Wiese vor dem Balkon der Beschwerdegegnerin, der sich gestützt auf deren Angaben am 13. Januar 2015 zugetragen haben muss, zusammen mit den – wenn auch relativ vage – umschriebenen und vom Beschwerdeführer ebenso bestrittenen weiteren Vorkommnissen durfte der Haftrichter in einer Gesamtbetrachtung jedoch auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG schliessen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Partnerin könne bestätigen, dass er am 13. Januar 2015 den ganzen Tag über bei ihr zuhause gewesen sei. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des haftrichterlichen Entscheids und des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Verfahrens ist eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in einem Gewaltschutzverfahren jedoch bereits aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen (VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2; vorn E. 3.2). Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Haftrichter einen Antrag auf Einvernahme der nun von ihm offerierten Zeugin gestellt hat. Immerhin wusste er schon damals, dass er an einem Dienstag von der Beschwerdegegnerin gesehen wurde. Überdies handelt es sich bei der Zeugin wie gesagt um seine Partnerin und somit nicht um eine unabhängige Drittperson. Schliesslich spielt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bis zum 7. Januar 2015 "normal" war. Auslöser der Vorfälle ist zweifellos die neue Beziehung der Beschwerdegegnerin, von der der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch erst an ebendiesem Datum erfahren hat, und dessen Abneigung gegenüber dem neuen Partner.

5.3 Sodann ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft hielt. Einerseits mussten nicht zum ersten Mal Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet werden. Andererseits sind die neuerlichen Spannungen zwischen den Parteien wie gesagt auf die neue Beziehung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, weshalb vorerst nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ablehnenden Haltung und Bedenken erneut den Kontakt zu ihr suchen bzw. ein § 2 Abs. lit. b GSG entsprechendes Verhalten an den Tag legen könnte. Zudem stehen sich die Parteien immer noch in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das sie offensichtlich emotional stark belastet, zumal dort insbesondere die Zuteilung der Obhut für C umstritten ist. Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer.

5.4 Die Mitbeteiligte verfügte mehrere Rayonverbote. Sie unterliess es jedoch, diese zu begründen, sodass der Grund für die Anordnung hinsichtlich der Einkaufsgeschäfte D und E in Zürich sowie des Einkaufszentrums F nicht erkennbar ist. Der Haftrichter setzte sich damit nicht auseinander. Jedoch brachte auch der Beschwerdeführer selbst nichts dagegen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Rayonverbote ihn nicht unverhältnismässig in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Dass das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und das Rayonverbot betreffend deren Wohnsitz zu "logistischen" Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts mit C führt und deren Treffen mit ihrem Cousin im Weg steht (vorn E. 4.2), kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden. Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben. Die geltend gemachten Nachteile lassen die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen und überwiegen ihre Interessen nach Sicherheit und Ruhe nicht. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter scheint zurzeit jedenfalls grundsätzlich gewährleistet zu sein. Ohnehin würde auch die Aufhebung der Schutzmassnahmen dem Beschwerdeführer – und darum scheint es ihm vornehmlich zu gehen – nicht ermöglichen, Begegnungen zwischen dem neuen Partner der Beschwerdegegnerin und C zu verhindern.

5.5 Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters. Die Verfügung vom 29. Januar 2015 hält einer Rechtskontrolle stand.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …