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Geschäftsnummer: VB.2015.00078  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisung zur Hinterlegung der Nummernschilder und Suche einer günstigeren Wohnung. Die Weisung zur Suche einer Wohnung ist grundsätzlich zumutbar. Vorliegend wurde aber bereits eine partielle Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt, und zwar noch bevor die Beschwerdeführenden überhaupt Gelegenheit zum Nachweis von Suchbemühungen erhalten hatten. Insoweit ist die Weisung rechtswidrig (E. 3.3). Auch die Deponierung der Nummernschilder zur Abwendung der Gefahr der Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen erscheint derzeit weder als hinreichend erforderlich noch insbesondere bezogen auf die Beschwerdeführerin zumutbar (E. 4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGEN
AUTOKOSTEN
KÜRZUNG
NUMMERNSCHILDER
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 21 SHV
§ 38 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00078

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B werden von der Sozialbehörde der Stadt C seit dem 1. Juli 2013 wirtschaftlich unterstützt. B hat beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich einen Personenwagen immatrikuliert. Das eingelöste Fahrzeug bildet keinen Vermögenswert mehr. Die Mietkosten für ihre Wohnung belaufen sich inklusive Nebenkosten auf Fr. 1'710.- im Monat.

B. Mit Beschluss der Sozialbehörde der Stadt C vom 12. August 2014 wurde dem Ehepaar wegen selbstverschuldeter Kündigung von A der Grundbedarf um 15 % während zwölf Monaten gekürzt […]. Zudem wurden A und B unter anderem angewiesen bzw. verpflichtet, die Nummernschilder des Fahrzeugs im Strassenverkehrsamt zu deponieren und eine der Mietzinslimite der Stadt C entsprechende Wohnung zu suchen, wobei die Wohnungssuche monatlich schriftlich zu belegen sei. Ab 1. April 2015 werde nur noch der der Mietzinslimite entsprechende Betrag von Fr. 1'210.- monatlich übernommen. Die Unterstützungsleistungen würden ganz oder teilweise eingestellt, wenn sie die erteilten Weisungen nicht einhielten.

II.  

A und B reichten am 31. August 2014 Rekurs beim Bezirksrat C ein und beantragten nebst anderem die Aufhebung der Auflagen betreffend Hinterlegung der Nummernschilder und Suche einer günstigeren Wohnung. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 17. Dezember 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos sei, unter Verlängerung der Frist für die mögliche Anrechnung einer tieferen Miete aufgrund des Rekursverfahrens. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Ebenso wurden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

III.  

Am 9. Februar 2015 ging die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde von A und B beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragten sinngemäss erneut, es sei auf die Hinterlegung der Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt sowie die betreffende Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung zu verzichten. Die Stadt C, vertreten von der Sozialhilfe bzw. Sozialbehörde, verwies mit Schreiben vom 27. Februar 2015 auf ihren Entscheid vom 12. August 2014 und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. Ebenso verzichtete der Bezirksrat mit am 6. März 2015 beim Gericht eingegangenem Schreiben auf eine weitergehende Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschluss der Sozialbehörde der Stadt C ist ein Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG, legt er doch nebst anderem den Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführenden fest, spricht eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während zwölf Monaten aus und verbindet die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung damit, dass ab 1. April 2015 nur noch der tiefere bzw. der Mietzinslimite entsprechende Betrag übernommen werde. Der Umstand, dass nur einzelne Punkte, nämlich die Auflagen zur Suche einer günstigeren Wohnung und zur Deponierung der Nummernschilder im angefochten sind, ändert nichts am Charakter des Endentscheids. Die Streitgegenstände gehören zum genannten Beschluss und dem dazugehörigen Sachverhalt, wobei es um die Regelung der knappen finanziellen Verhältnisse bzw. die Verhinderung einer Überschuldung geht (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45–49, § 19a N. 13).

1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung und die gleichzeitige Kürzung des Mietzinspostens ab April 2015, welche Frist von der Vorinstanz verlängert wurde, betrifft einen um Fr. 500.- im Monat zu hohen Mietzins (Fr. 1'710.- anstatt Fr. 1'210.-). Hinzukommen im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Nummernschilder die Fahrzeugkosten, welche nach Ansicht der Sozialbehörde Fr. 418.- monatlich betragen. Der Streitwert liegt somit weit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, während es die Unangemessenheit gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht zu überprüfen hat.

2.  

Gestützt auf § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der Hilfeempfangenden und seiner Angehörigen zu verbessern.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden führen aus, die Wohnungssuche finde statt, sei aber angesichts der Mietzinslimite […], fast aussichtlos. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden somit geltend, dass die Auflage betreffend die Wohnungssuche nicht verhältnismässig sei.

3.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.1 und B.3), wovon die Stadt C offenbar Gebrauch gemacht hat. Die entsprechenden Richtlinien liegen allerdings nicht bei den Akten. So oder so stellen solche Richtlinien lediglich Dienstanweisungen dar, und darauf gestützte Entscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, Version vom 31. Januar 2013, www.sozial­hilfe.zh.ch).

Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, stützt sich auf § 21 SHG und ist zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (zum Ganzen VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3–2.6, mit Hinweisen).

3.3 Die zur Diskussion stehende Auflage zur Suche einer Wohnung, welche nicht teurer als Fr. 1'210.- pro Monat sei, ist nicht einfach umzusetzen, ist als solche aber grundsätzlich zumutbar. Daran ändern auch die Umstände, welche sich nach Ansicht der Beschwerdeführenden erschwerend auf die Wohnungssuche auswirkt, nichts, zumal die Sozialbehörde bei der Wohnungssuche behilflich sein muss (E. 3.2). Ebenso wären Umzugs-, Renovationskosten etc. gegebenenfalls als situationsbedingte Leistungen von der Sozialbehörde zu berücksichtigen und stellen die Zumutbarkeit der Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung nicht infrage. Die Verhältnismässigkeit ist hier aber im Kontext zu der per 1. April 2015 festgelegten reduzierten Mietzinsanrechnung zu beurteilen (Dispositiv-Ziffer 6 lit. h des Beschlusses vom 12. August 2014), welche Frist von der Rekursinstanz "aufgrund des Rekursverfahrens" verlängert wurde. Konkret wurde somit eine partielle Einstellung der Sozialhilfeleistungen bereits verfügt, und zwar noch bevor die Beschwerdeführenden vorgängig Gelegenheit zum Nachweis von Suchbemühungen erhalten hätten. Insoweit ist die Auflage zweifelsohne nicht verhältnismässig und somit rechtswidrig im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG. Es hilft auch nichts, wenn in den Erwägungen des Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt C vom 12. August 2012 unter lit. F ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden könnten für den Fall, dass es ihnen innert Frist nicht gelinge, eine günstigere Wohnung zu finden, beim Sozialamt die weiterführende Übernahme des erhöhten Mietzinses beantragen. Vielmehr hätte wie unter E. 3.2 vorgezeichnet vorgegangen werden müssen. Erst wenn die Beschwerdeführenden tatsächlich keine genügenden Suchbemühungen nachweisen bzw. sie sich weigern, in eine effektiv verfügbare zumutbare günstigere Wohnung zu ziehen, käme eine mit neuer Verfügung festgelegte Kürzung in Betracht (vgl. VB.2014.00554, E. 5.1).

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit die Kürzung des im Budget angerechneten Mietzinses schon festgelegt wurde. Es sind Dispositiv-Ziffer 6 lit. h letzter Satz des Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt C vom 12. August 2012 und im selben Umfang Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 17. Dezember 2014 aufzuheben. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden weiterhin um eine günstigere Wohnung zu bemühen haben, andernfalls sie mit den in E. 3.2 dargelegten Konsequenzen zu rechnen hätten. Es ist ihnen hierfür eine neue Frist anzusetzen.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz begründen die Auflage zur Hinterlegung der Nummernschilder mit der Vorbeugung einer Überschuldung der Beschwerdeführenden, zumal die Kürzung des Grundbedarfs angeordnet worden sei. Die Vorinstanz geht von monatlichen Kosten für das Fahrzeug von mindestens Fr. 400.- aus, inklusive Garagenplatz in Höhe von Fr. 120.-. Würden vom gekürzten Grundbedarf in Höhe von noch Fr. 1'282.65 diese Fr. 400.- abgezogen, blieben den Beschwerdeführenden Fr. 882.65. Zudem belege der von ihnen ins Recht gereichte ärztliche Bericht nicht, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf das Fahrzeug angewiesen sei. Im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels hatte die Beschwerdegegnerin noch darauf hingewiesen, dass sie bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel seitens der Beschwerdeführenden die Verkehrskosten für die Arztbesuche in E und die Besuche bei der Tochter und Enkeltochter übernehme. Konkret hätten die Beschwerdeführenden bei Kosten des öffentlichen Verkehrs in Höhe von Fr. 215.60 nur noch Fr. 96.60 (und die Sozialbehörde Fr. 119.-) zu tragen.

4.2 Die Beschwerdeführenden beziffern die sie treffenden Autofahrkosten mit Fr. 200.- im Monat, ohne dass dabei Fr. 40.- für die Fahrten ins Sozialamt und Einkäufe dabei wären, welche ohnehin vom Grundbedarf zu decken seien. Sie hätten das Sozialamt zudem nicht um die Übernahme von Verkehrskosten gebeten. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Person geltend, sie habe immer schon ein Auto gehabt und sei dafür aufgekommen. Sie sei jetzt 62-jährig und habe einen Rentenantrag gestellt. Auch verweist sie auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. F vom 10. November 2014, welcher sich im Zusammenhang mit ihrer reduzierten Gesundheit positiv zum Auto äussere. In der Zeitung sei auch ein Bericht erschienen, wonach es für Sozialhilfeempfangenden kein Autoverbot gebe. Sie appelliere an die Menschenwürde.

4.3 Vorab ist festzuhalten, dass es hier nicht um die Übernahme von Autokosten oder Kosten des öffentlichen Verkehrs seitens der Sozialbehörde geht, sondern allein um die Frage, ob die Auflage zur Deponierung der Nummernschilder eine drohende Verschuldung der Beschwerdeführenden bzw. Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen zu verhindern vermag. Nur dann lässt sich die Auflage zur Deponierung der Nummernschilder rechtfertigen, ist doch ein unnötiger Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu vermeiden (vgl. Sozialhilfe-Behör­denhandbuch, Kap. 8.1.08, mit Hinweisen). Die Einführung einer gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene betreffend ein Autoverbot für Sozialhilfebezüger ist denn auch gescheitert, worauf die Beschwerdeführenden zu Recht verweisen.

4.4 Die von der Vorinstanz bezifferten Kosten von mindestens Fr. 400.- monatlich für das Auto inklusive Parkplatz sind nachvollziehbar und gründen auf einem Berechnungsbeispiel der Budgetberatung Schweiz, worauf sich auch die Beschwerdegegnerin beruft. Selbst die Beschwerdeführenden gehen von monatlichen Autokosten von Fr. 360.- aus, nämlich Fr. 200.- zuzüglich Fr. 40.- für Fahrkosten (siehe E. 4.2) sowie Fr. 120.- für den Garagenplatz. Letztlich sind nur die Fixkosten (Verkehrssteuer, Versicherungsprämie, Garage) genau berechenbar, während die variablen Autokosten (Benzin, Service etc.) abzuschätzen sind.

Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden sind zweifelsohne sehr beschränkt, zumal die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während der Dauer eines Jahres im Raum steht. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführenden offenbar schon einmal einen Kredit aufgenommen haben, wie aus der Verfügung des Sozialamts der Stad  C vom 18. Juli 2013 hervorgeht. Auch machten sie vor Vorinstanz selber geltend, es seien Betreibungen offen, weshalb die Wohnungssuche schwierig sei. Insoweit haben die Überlegungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ihre Berechtigung. Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden sowieso eine günstigere Wohnung zu suchen haben, sodass die Garagenkosten von Fr. 120.- in absehbarer Zeit entfallen dürften. Bis dahin haben sie die Garagenkosten aber ohnehin zu finanzieren, zumal eine Untervermietung der Garage angesichts der anstehenden Wohnungssuche realitätsfremd erscheint. Sodann hätten sie gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls monatliche Kosten von Fr. 96.60 zu tragen (E. 4.1). Mit anderen Worten müssten die Beschwerdeführenden auch bei Deponierung der Nummernschilder bis auf Weiteres Fr. 216.60 aus dem Grundbedarf decken (Fr. 120.- zuzüglich Fr. 96.60), was die zur Diskussion stehenden Autokosten entsprechend relativiert.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist vorliegend insbesondere auch zu beachten, dass die Kürzung des Grundbedarfs auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Bei Kürzungen ist aber die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit angemessen zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4). Wenn die Beschwerdeführerin, welche von der Kürzung zweifelsohne mitbetroffen ist, nun auch noch die Nummernschilder ihres Autos deponieren muss, so trifft sie die vom Beschwerdeführer letztlich verursachte Grundbedarfskürzung im Effekt gleich doppelt. Hinzu kommt, dass ihre körperliche Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist, weshalb sie gemäss Arztbericht vom Auto profitiert, auch wenn sie nicht zwingend auf ein solches angewiesen ist. Die Auflage zur Deponierung der Autoschilder erscheint somit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin als sehr hart, zumal die Kosten des Garagenplatzes weiterhin von den Beschwerdeführenden zu tragen sind.

Ins Gewicht fällt weiter, dass die Grundbedarfskürzung zeitlich limitiert ist. Hinzukommt wie erwähnt eine Reduktion der Wohnkosten beim Bezug einer günstigeren Wohnung, was jedenfalls mithilfe der Beschwerdegegnerin realisierbar sein sollte. Sodann hat die Beschwerdeführerin eine Rente beantragt, da sie per Juni 2015 62-jährig wird. Auch wenn die Rente im Rahmen einer neuen Budgetberechnung zu berücksichtigen sein wird, dürfte sich die prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführenden gesamthaft gesehen in absehbarer Zeit entspannen.

Die Deponierung der Nummernschilder zur Abwendung der Gefahr der Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen erscheint somit derzeit weder als hinreichend erforderlich noch insbesondere bezogen auf die Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 591 ff.). Es ist nochmals hervorzuheben, dass im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden keinerlei Auto- oder anderweitige Verkehrskosten aufgeführt sind und sie einstweilen so oder so die Garagenkosten zu tragen haben. Ebenso kämen bei Deponierung der Verkehrsschilder mindestens Fr. 96.60 für den öffentlichen Verkehr hinzu, welche sie aus dem Grundbedarf zu decken hätten. Die Auflage zur Hinterlegung der Nummernschilder lässt sich daher derzeit nicht durch ein das private Interesse der Beschwerdeführenden übersteigendes öffentliches Interesse rechtfertigen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und es ist Dispositiv-Ziffer 6 lit. a des Beschlusses der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2014 aufzuheben. Ebenso ist Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit der Antrag 1 der Beschwerdeführenden abgewiesen wurde. Das heisst aber nicht, dass eine Deponierung der Nummernschilder in Zukunft ausgeschlossen bleibt. Gegebenenfalls wird die Frage aufgrund der sich neu präsentierenden Umstände (günstigere Wohnung, Rente der Beschwerdeführerin) neu zu prüfen sein.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auch wenn die Beschwerdeführenden nach wie vor nach einer günstigeren Wohnung zu suchen haben und insoweit formell unterliegen, so ist doch zu beachten, dass die Auflage direkt mit der Kürzung des Mietzinsbetreffnisses gekoppelt wurde und sich somit als unverhältnismässig erweist, was bei der Kostenfolge entsprechend zulasten der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 6 lit. a und der letzte Satz von Dispositiv-Ziffer 6 lit. h des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2014 werden aufgehoben. Im selben Umfang wird Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Bezirksrats C vom 17. Dezember 2014 aufgehoben. Den Beschwerdeführenden wird eine Frist bis am 30. September 2015 gesetzt, um eine Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'210.-) zu suchen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhof­strasse 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …