{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.10.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00082_01-10-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215602&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "43296da3bb4cf3fc7603ade191998302"}, "Num": [" VB.2015.00082"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00082"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00082"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00082"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission (BAV 80475 SA M\u00fchlebach) | Fehlende Beilage: Versp\u00e4tete Replik. \u00dcberspitzter Formalismus. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Eine versp\u00e4tete Eingabe hat grunds\u00e4tzlich deren Unbeachtlichkeit zur Folge. Als Ausfluss des Untersuchungsprinzips (\u00a7 7 Abs. 1 VRG) steht es jedoch im Ermessen des Verwaltungsgerichts, auch versp\u00e4tete Parteivorbringen zu ber\u00fccksichtigen. Dies ist vorliegend soweit sinnvoll, als die Replik die Stellungnahme des Beschwerdef\u00fchrers zum nach Eingang der Replik beigezogenen Bewertungsblatt erg\u00e4nzt (E. 2.2). Fehlen bei einem Angebot Unterlagen, besteht ein Ermessensspielraum der Vergabebeh\u00f6rde, ob sie diese nachtr\u00e4glich einholen will. Sie muss jedoch vermeiden, dass mit der nachtr\u00e4glichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender entsteht und hat sich zudem stets ohne Willk\u00fcr und nach Treu und Glauben zu verhalten (E. 3.5.1). Vorliegend betrifft die Unvollst\u00e4ndigkeit der Offerte keinen wesentlichen Punkt, der sich massgeblich auf das Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis der Offerte auswirken w\u00fcrde. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte das Terminprogramm auch ohne Weiteres umgehend nachreichen k\u00f6nnen (E. 5.3.2). Indem die Vergabebeh\u00f6rde eine umfassende Best\u00e4tigung \u00fcber die Einhaltung der Bedingungen nachforderte, jedoch auf eine Aufforderung, die aus ihrer Sicht fehlenden Beilage nachzureichen verzichtete, verhielt sie sich widerspr\u00fcchlich (E. 5.3.3). Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re die Vergabebeh\u00f6rde verpflichtet gewesen, das fehlende Terminprogramm beim Beschwerdef\u00fchrer nachzufordern. Der Verzicht darauf erweist sich als \u00fcberspitzt formalistisch und treuwidrig (E. 5.3.4). Der unzul\u00e4ssige Verzicht auf die Nachforderung hat sich vorliegend massgeblich auf den Zuschlagsentscheid ausgewirkt. Nachdem die Vergabebeh\u00f6rde den Vertrag mit der Mitbeteiligten jedoch erlaubterweise bereits abgeschlossen hat, kann lediglich noch festgestellt werden, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist (E. 4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:23", "Checksum": "cf72181d0c0adaf05e1c7430e31fc53a"}