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Geschäftsnummer: VB.2015.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Ausstandsbegehren


Ausstandsbegehren gegen Kantonszahnärztin Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Zürich (SSO), bemängelte das Werbeverhalten der Beschwerdeführenden beim Kantonszahnärztlichen Dienst. Dieser hatte in derselben Sache bereits eine Untersuchung eingeleitet. Die Beschwerdeführenden stellten ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonszahnärztin, da diese als Mitglied der SSO befangen sei. Objektiv ist jedoch kein Anschein von Befangenheit ersichtlich. Eine bestimmte Grundhaltung, wie z.B. die Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, bedeutet in der Regel keine Befangenheit (E. 2.2). Vorliegend kann nicht von einer vorgängigen Meinungsbildung des Kantonszahnärztlichen Diensts ausgegangen werden (E. 4.2). Es liegt auch kein derart intensives direktes Konkurrenzverhältnis zwischen der von der Kantonszahnärztin betriebenen Privatpraxis und den Praxen der Beschwerdeführenden vor, da sie sich nur an ein sich gering überschneidendes Zielpublikum richten und auch räumlich voneinander distanziert sind, weshalb keine qualifizierte Betroffenheit gegeben ist (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSICHT
BEFANGENHEIT
GESUNDHEITSDIREKTION
KANTONSZAHNÄRZTLICHER DIENST
MEINUNGSÄUSSERUNG
PRAXIS
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNLAUTERER WETTBEWERB
VORBEFASSUNG
WERBUNG
WETTBEWERB
ZAHNARZT
Rechtsnormen:
Art. 92 Abs. 1 BGG
Art. 29 Abs. 1 BV
§ 5a VRG
§ 19a Abs. 2 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00087

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B AG,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ausstandsbegehren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die B AG als Trägerschaft betreibt in E und D unter der Bezeichnung Zahnarztpraxen "F" Zahnarztpraxen. A hat die zahnärztliche Leitung der Praxis in D inne. Die zahnärztliche Leitung der Praxis in E oblag im Zeitpunkt der Eröffnung im Jahr 2012 Dr. med. dent. G. Die angebotenen zahnärztlichen Dienstleistungen wurden auf Flyern und auf der Homepage von Zahnarztpraxen "F" beworben.

B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), Sektion Zürich (SSO Zürich), der Praxis Zahnarztpraxen "F" in E bzw. Dr. med. dent. G unter anderem mit, der Vorstand sei auf die Werbung auf der Homepage von Zahnarztpraxen "F" aufmerksam geworden, welche seiner Auffassung nach den Bestimmungen über die Preisanschreibepflicht als auch dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG) widerspreche, weshalb bis am 5. Juli 2012 entsprechende Stellungnahme erwartet werde.

C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 kontaktierte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonszahnärztlicher Dienst, einerseits Dr. med. dent. G in der Praxis "F" E und andererseits A in der Praxis "F" D. Sie forderte diese je auf, bis zum 10. August 2012 Stellung zu nehmen, bevor disziplinarische oder strafrechtliche Massnahmen in Bezug auf die Werbung auf der Homepage für beide Praxen und auf Flyern für den neuen Zahnarztpraxis-"F"-Standort in E ins Auge gefasst würden.

A und Dr. med. dent. G sowie die Zahnarztpraxen "F" baten daraufhin am 17. August 2012 um Erklärung, ob die Kantonszahnärztin bzw. weitere im kantonszahnärztlichen Dienst tätige Personen, welche sich mit dem vorliegenden Fall beschäftigten, Mitglied der SSO seien. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich teilte daraufhin mit, dass lediglich Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H ordentliches Mitglied der SSO sei und erbat eine Stellungnahme in Bezug auf das Werbeverhalten. A und Dr. med. dent. G sowie die Zahnarztpraxen "F" erstatteten diese am 5. Oktober 2012 und stellten ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H aufgrund deren Mitgliedschaft bei der SSO.

D. Mit Verfügung vom 20. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren ab.

II.  

Dagegen rekurrierten A, Dr. med. dent. G und die B AG am 18. Dezember 2012 beim Regierungsrat Zürich und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. November 2012.

Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. Die Kosten wurden A, Dr. med. dent. G und der B AG je zu einem Drittel auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.  

Am 9. Februar 2015 gelangten A und die B AG mit Beschwerde dagegen ans Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, und das Ausstandsbegehren gegen die Kantonszahnärztin Dr. med. dent. H sei gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am 25. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinem Beschluss vom 6. Januar 2015 fest.

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich reichte am 10. März 2015 ihre Beschwerdeantwort ein und verwies auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 20. November 2012 sowie im Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015.

A und die B AG hielten in ihrer Replik vom 23. März 2015 an ihren Anträgen fest. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich liess sich am 8. April 2015 dazu vernehmen. A und die B AG verzichteten auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2012 stellt einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar, welcher selbstständig anfechtbar ist (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Anordnung berührt und haben ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise verankerte grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische Beurteilung in § 5a VRG (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4). Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen scheinen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung etc. verbunden sind (lit. b) oder wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).

Aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf die gesetzlich zuständige Behörde. Eine Ausstandspflicht ist deshalb nicht leichthin anzunehmen, und die gesetzlich zuständige Amtsperson darf nur dann aus dem Verfahren ausscheiden, wenn objektiv gerechtfertigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 5).

2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für eine Befangenheit und damit eine Ausstandspflicht generell dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Die Umstände können in der Person selber liegen oder auf äusseren Gründen wie namentlich der Verfahrensorganisation beruhen. Eine tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich und auch kaum je zu beweisen, handelt es sich bei der Befangenheit doch um einen inneren Zustand. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15; vgl. auch BGE 119 V 456 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).

Das persönliche Verhalten kann den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stellt (BGr, 3. Februar 2010, 1C_436/2009, E. 2.3.2; Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 20).

Aus persönlichen Eigenschaften lassen sich keine Festlegungen zum Verfahren ableiten, wenn diese Eigenschaften im Verfahren ebenfalls eine gewisse Rolle spielen. Namentlich bedeutet eine bestimmte Grundhaltung, wie sie sich in der Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer ideellen Vereinigung äussert, in der Regel keine Befangenheit, selbst wenn die betreffende Organisation als Partei des Verfahrens auftritt. Besondere Umstände können aber auch hier zu einer Befangenheit führen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 24). Ein persönliches Interesse ist in allgemeiner Weise zu bejahen, wenn die mit der Anordnung befasste Person in eigener Sache entscheidet, mithin im Verfahren selber Parteistellung oder aber ein unmittelbares eigenes Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Art am Ausgang des Verfahrens hat. Bei mittelbarer oder indirekter Betroffenheit ist zu fragen, ob der Ausgang des Verfahrens in einer Art und Weise auf die persönliche Interessenssphäre des Entscheidungsträgers zurückwirkt, die im Ergebnis einer direkten Betroffenheit gleichkommt. Kein persönliches Interesse liegt jedoch vor, wenn eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betroffen ist wie das Behördenmitglied, dessen Ausstand in Frage steht (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 33).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO lägen keine Umstände vor, die ihren Ausstand rechtfertigten. Auch ein berufliches Konkurrenzverhältnis allein begründe keine Befangenheit. Von einer qualifizierten Betroffenheit, welche im Ergebnis einer direkten Betroffenheit gleichkomme, könne keine Rede sein. Da zudem eine Vielzahl von Zahnärzten in gleicher Weise wie sie betroffen sei, liege insoweit bei ihr kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens vor. Zudem liege ihre Privatpraxis auch nicht in derartiger räumlicher Nähe zu den fraglichen Praxen, dass sich dies auf die Intensität der Betroffenheit auswirken könnte. Ferner sei die Werbung der Zahnarztpraxen "F" im kantonszahnärztlichen Verfahren nicht unter wettbewerbsrechtlichen, sondern einzig unter gesundheitsrechtlichen Aspekten zu prüfen. Es könne in Würdigung der konkreten Umstände nur von einer geringen Betroffenheit von Dr. med. dent. H gesprochen werden, welche auch im Zusammenspiel mit ihrer Mitgliedschaft bei der SSO keinen Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermöge.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die SSO Zürich habe mit ihrem Schreiben vom 11. Juni 2012 klar ihre abfällige Meinung über das Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" kundgetan. Die SSO sei in vielen Sachfragen des Praxismanagements nicht neutral, sondern gebe ihren Mitgliedern eine einzunehmende Haltung in vielen Aspekten des Praxisablaufs vor. Die Verknüpfung der Funktion als Kantonszahnärztin mit der Mitgliedschaft bei der SSO Zürich von Dr. med. dent. H sei höchst problematisch. Es sei unerheblich, weshalb die SSO-Mitgliedschaft bestehe, relevant sei einzig die Tatsache, dass diese bestehe. Die Gefahr der Voreingenommenheit sei durch die SSO-Mitgliedschaft bereits systeminhärent, da Dr. med. dent. H als Mitglied im Rahmen ihrer Praxistätigkeit die Vorgaben der SSO übernehmen müsse und daher objektiv betrachtet die Gefahr bestehe, sie könne die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht unvoreingenommen und neutral vornehmen. Dies gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Untersuchung durch den Kantonszahnärztlichen Dienst über das zur Beurteilung der Werbung nötige Mass ausgedehnt werden solle, indem weitere Unterlagen zu zwölf konkreten Patienten verlangt worden seien. Dr. H stehe mit ihrer Privatpraxis in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu den Beschwerdeführenden, was schon für sich allein geeignet sei, ihre Befangenheit in diesem Fall zu begründen. Es könne dafür nicht massgebend sein, ob der gesamte Tätigkeitsbereich oder nur ein Teilbereich betroffen sei, zumal beide zahnärztlich im gleichen Bereich tätig seien. Dr. med. dent. H habe ein unmittelbares Interesse daran, keinen ihrer Patienten an die Zahnarztpraxen "F" zu verlieren, was aufgrund der Werbetätigkeit der Zahnarztpraxen "F" durchaus im Bereich des Möglichen läge.

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. med. dent. H sei nur ordentliches Mitglied der SSO. Sie sei vor Antritt ihrer Tätigkeit als Kantonszahnärztin als Delegierte der SSO Zürich zurückgetreten. Ein Austritt aus der SSO stehe jedoch ausser Diskussion, da sie als anerkannte Kinderzahnärztin ihre Weiterbildungstitel nur bei formeller Mitgliedschaft in der SSO weiterführen könne. Da diese Vorgaben für die Beibehaltung des Weiterbildungstitels SSO in Kinderzahnmedizin durch die Fachgesellschaft Schweizerische Vereinigung für Kinderzahnmedizin bzw. Weiterbildungsstätten und Universitäten gemacht würden und die SSO lediglich die Titel ins Medizinalberufsregister eintrage, könne daraus auch keine Wechselwirkung oder ein Abhängigkeitsverhältnis konstruiert werden. Dr. med. dent. Hs private Praxistätigkeit beschränke sich auf 20 %, und sie mache ausser ihrer sehr dezent gehaltenen Homepage keine Werbung dafür. Dr. med. dent. H übe das Amt der Kantonszahnärztin im Nebenamt aus, dessen Pensum 45 % betrage. Zudem sei das Weiterführen einer Privatpraxis Voraussetzung für die Ausübung des Amts als Kantonszahnärztin. Das Vorgehen zur Beurteilung der Werbung mit Einholung von Unterlagen über zwölf Patienten sei indessen angemessen, zumal der Kantonszahnärztliche Dienst auch befugt gewesen wäre, diese Unterlagen anlässlich einer unangemeldeten Visitation einzusehen.

4.  

4.1 Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO ist gemäss ihren Leitlinien die Berufs- und Standesorganisation der in der Schweiz tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die allgemeine wissenschaftliche Gesellschaft für Zahnmedizin in der Schweiz. Als Vertreterin der schweizerischen Zahnärzteschaft sorgt sie dafür, dass ihre Mitglieder die berufsethischen Verpflichtungen gemäss Profil, Statuten und Standesordnung 2007 erfüllen (Porträt auf http://www.sso.ch/). Die SSO ist als Verein organisiert und umfasst ordentliche Mitglieder, Assistenzzahnärzte, Frei-, Ehren- und Gastmitglieder.

Bei objektiver Betrachtung vermag somit die blosse Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht hervorzurufen. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, führt die Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO somit noch nicht zum Anschein der Befangenheit. Sie ist weder Mitglied des Vorstands oder eines Sondergremiums noch ist sie im Namen der SSO entscheidbefugt. Dass sie als Delegierte vor Amtsantritt zurückgetreten war, dürfte daher rühren, dass eine exponierte Position in der SSO in Kombination mit dem Amt als Kantonszahnärztin wohl nicht vereinbar gewesen wäre. Dies kann jedoch nicht für eine gewöhnliche Vereinsmitgliedschaft gelten. Dass die Parallelität einer Mitgliedschaft bei der SSO und dem kantonszahnärztlichen Amt, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, jedoch generell unzulässig wäre, lässt sich nicht herleiten.

Dass die Notwendigkeit der Mitgliedschaft von Dr. med. dent. H bei der SSO u. a. damit begründet wird, dass sie nur so ihre Weiterbildungstitel weiterhin führen könne, ist für die Beurteilung einer Befangenheit ebenso wenig relevant, zumal der Grund, weshalb Dr. med. dent. H ordentliches Mitglied ist, dahingestellt bleiben kann.

4.2 Das Schreiben der SSO Zürich vom 11. Juni 2012, unterzeichnet von J, mit welchem H aufgefordert wurde, zu den Anpreisungen auf der Homepage von Zahnarztpraxen "F" Stellung zu nehmen, lässt keinerlei Rückschlüsse auf Dr. med. dent. H zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie als Mitglied der SSO auf dieses Schreiben Einfluss noch weshalb sie vorgängig davon Kenntnis gehabt haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, mit den in diesem Schreiben abgegebenen Einschätzungen sei bereits Position in Bezug auf die zu klärenden Fragen bezogen worden, so ist festzuhalten, dass es der SSO als privater Vereinigung unbenommen ist, ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Dies bedeutet nicht, dass dies auch der Meinung eines einzelnen Mitglieds entspräche. Die Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2012 erfolgte überdies in sachlicher und neutraler Weise, indem auf eine zu erfolgende Prüfung und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen hingewiesen wurde. Von einer vorgängig festen Meinungsbildung der Beschwerdegegnerin aufgrund Dr. med. dent. H's Position kann somit nicht ausgegangen werden.

Auch wenn die SSO ihren Mitgliedern konkrete Vorgaben hinsichtlich deren Praxisführung macht, ist – selbst wenn Dr. med. dent. H auf deren Wohlwollen angewiesen wäre – nicht ersichtlich, inwiefern sie mit dem Hinweis auf das Werbeverhalten einer anderen Praxis als Mitglied der SSO profitieren sollte, wie dies die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Befangenheit anführen.

Von einer persönlichen Befangenheit von Dr. med. dent. H kann aufgrund deren Verhaltens, welches sich bisher nur in einer Fristansetzung zur Äusserung und Einholung von Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin äusserte, ebenfalls nicht ausgegangen werden. Weitere Äusserungen oder Handlungen ihrerseits sind nicht aktenkundig.

4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht auszuschliessen, dass Dr. med. dent. H schon vor der am 19. Juli 2012 in Angriff genommenen Prüfung des Werbeverhaltens der Zahnarztpraxen "F" auf informellem Weg von der diesbezüglichen Grundhaltung der SSO erfahren habe.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, bereits mit am 30. Mai 2012 bei ihr eingegangenem Übermittlungsbrief eines Zahnarztes aus Schlieren vom 29. Mai 2012 auf die Werbung der Zahnarztpraxen "F" aufmerksam geworden zu sein. Es fällt auf, dass darauf das Feld "wunschgemäss" angekreuzt ist. Es ist nicht ersichtlich, ob dieser Mitteilung somit beispielsweise ein Telefonat vorausging. Dennoch kann insofern darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin somit spätestens seit 30. Mai 2012 – und damit vor dem Schreiben der SSO vom 11. Juni 2012 – Kenntnis von der Werbung hatte.

Weiter wurde die Beschwerdegegnerin auch vom Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern auf das Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" aufmerksam gemacht. Dessen Rechtsdienst erkundigte sich am 22. Juni 2012 per E-Mail nach dem Vorgehen des Kantons Zürich in dieser Angelegenheit, zumal auch in I eine Praxisfiliale der Zahnarztpraxen "F" eröffnete. Die Beschwerdegegnerin teilte das geplante Vorgehen mit und setzte es mit den Schreiben vom 19. Juli 2012 an den Beschwerdeführer 1 und H auch entsprechend um. Die zwei inhaltlich mehrheitlich gleichlautenden Briefe vom 19. Juli 2012 sind – wie bereits ausgeführt – neutral abgefasst, sodass sie keine Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin andeuten würden.

Tags darauf, am 20. Juli 2012, ging bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben des Vorstands der SSO Zürich ein, mit welchem ebenfalls auf das Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" aufmerksam gemacht wurde. Diese Schreiben überkreuzten sich somit fast zeitgleich, dennoch steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1 und H somit vor Mitteilung der SSO diesbezüglich bereits kontaktiert hatte. Es lässt sich daraus kein Einfluss von Dr. med. dent. H ableiten, welcher darauf hinwiese, sie habe aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der SSO davon erfahren und demzufolge Schritte der Beschwerdegegnerin eingeleitet.

Das Schreiben der SSO Zürich vom 11. Juni 2012 gelangte der Beschwerdegegnerin ausweislich ihrer Akten ausserdem erst mit der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2012 zur Kenntnis. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise bereits davor durch Dr. med. dent. H davon Kenntnis hatte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass dem in diesem Zusammenhang implizit erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführenden, dieses Schreiben der SSO habe die Beschwerdegegnerin dazu gebracht, gegen den Beschwerdeführer 1 und H in gleicher Form vorzugehen, nicht gefolgt werden kann. Es kann somit nicht auf Dr. med. dent. H bzw. ihre ordentliche Mitgliedschaft bei der SSO zurückgeführt werden, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Werbeverhalten der Zahnarztpraxen "F" erhalten hätte.

4.4 Die Beschwerdeführenden stellen weiter auf das Beispiel des zahnärztlichen Notfalldienstes ab, um zu zeigen, wie die SSO ihre Interessen durchsetze und die Bedingungen für die zahnärztliche Tätigkeit zu beeinflussen versuche. Zudem weise die SSO daraufhin, dass die Beschäftigung von Personal aus dem EU-Ausland mit einem 90-Tage Pensum in Zahnarztpraxen von SSO-Mitgliedern nicht erlaubt sei. Damit stellen sie die Neutralität der SSO und damit auch diejenige von Dr. med. dent. H infrage.

Jeder Zahnarzt kann selbst entscheiden, wie er seine gesetzlich normierte Berufspflicht zur Leistung von Notfalldienst konkret ausgestalten möchte. Entscheidet sich der Zahnarzt hierbei für den Anschluss an die Notfalldienstorganisation, so hat er jedoch die Weisungen der SSO Zürich für den zahnärztlichen Notfalldienst im Kanton Zürich (Stand Februar 2011) zu befolgen. Die Vorgaben zur Interventionsdringlichkeit haben ausserdem gemäss einem Merkblatt der Vereinigung der Kantonszahnärzte als allgemein anerkannte Richtlinien auch für Zahnärzte Geltung, welche nicht einer Notfalldienstorganisation angeschlossen sind. Inwiefern diese Ausgestaltung des Notfalldienstes, worin die SSO teils involviert ist, eine Befangenheit von Dr. med. dent. H begründen sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Information bezüglich der Anstellung von EU-Personal bei SSO-Mitgliedern erfolgte unter Hinweis auf die Statuten in einer News-Meldung der SSO im Januar 2011. In den aktuellen Statuten (Ausgabe 2013) findet sich nichts dergleichen, weshalb auch dies nicht zum Anschein einer Befangenheit von Dr. med. dent. H herangezogen kann. Inwiefern Dr. med. dent. H aufgrund dieser Weisungen der SSO an ihre Mitglieder – insbesondere zur (gesundheitsrechtlichen) Beurteilung eines Werbeverhaltens – beeinflusst sein sollte, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. dent. H als Mitglied die Vorgaben der SSO jedoch im Rahmen des Betriebs ihrer Privatpraxis einzuhalten hat.

4.5 Die Beschwerdeführenden stützten die Befangenheit von Dr. med. dent. H weiter auf deren Praxistätigkeit, wodurch sie in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu ihnen stehe, welches für sich schon geeignet wäre, ihre Befangenheit zu begründen. Dr. med. dent. H ist gemäss der Beschwerdegegnerin nur zu 20 % in ihrer Praxis tätig, was gemäss den Beschwerdeführenden das Bestehen einer Konkurrenzsituation jedoch nicht zu beseitigen vermöge.

Ein Konkurrenzverhältnis kann wie eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einer Ausstandspflicht führen. Unter einem Konkurrenten ist in diesem Fall diejenige Person zu verstehen, welche sich mit demselben Produkt oder derselben Dienstleistung an dasselbe Publikum wendet. Indes genügt nicht irgendein Konkurrenzverhältnis, um eine Amtsperson befangen erscheinen zu lassen. Massgebend ist einerseits die Intensität der Konkurrenzsituation. Hierbei spielt die Anzahl der Mitkonkurrenten, aber auch die Bandbreite des Konkurrenzbereichs eine Rolle. Andererseits muss die zu beurteilende Frage gewichtet werden. Ist das Konkurrenzverhältnis selber oder die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit Gegenstand des Verfahrens, ist die Gefahr der Befangenheit deutlich erhöht (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 117; BGE 119 V 456 E. 5c).

Angesichts der Vielzahl von Zahnärzten, welche in der Stadt K und Umgebung in Praxen ihre zahnärztlichen Dienstleistungen anbieten, ist eine grosse Anzahl Mitkonkurrenten gegeben. Insofern wird Dr. med. dent. H als freiberufliche Zahnärztin – wie die anderen Zahnärzte auch – in ihrer Interessenssphäre tangiert, da ihr ein berufliches Konkurrenzverhältnis grundsätzlich nicht abgesprochen werden kann.

Der Homepage von Dr. med. dent. H sowie den von ihr geführten Weiterbildungstiteln ist zu entnehmen, dass sie ihren Schwerpunkt auf die Behandlung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen legt. Die Konkurrenzsituation zwischen der beschränkten Praxistätigkeit von Dr. med. dent. H, die sich an ein spezifisches Publikum richtet, und der sich an ein grösseres Publikum richtenden Tätigkeit der Zahnarztpraxen "F" Praxen kann unter diesen Umständen als gering bezeichnet werden. Zudem dürfte auch die räumliche Distanz zwischen der Stadt K und D – trotz der heutigen Mobilitätsverhältnisse – für ein verschiedenes Zielpublikum sprechen und deshalb ebenfalls nur zu einer geringen Betroffenheit führen.

Da bei der Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses von Verfahrensbeteiligten zudem die Intensität der Konkurrenzsituation massgebend ist, wirkt sich der geringe Beschäftigungsgrad von Dr. med. dent. H in der eigenen Praxis intensitätsmindernd aus. Daraus folgt, dass in objektiver Weise kein Anschein von Befangenheit erweckt wird, nur weil die Beschwerdeführenden und Dr. med. dent. H privatwirtschaftlich je in ihren Praxen tätig sind. Daran vermag auch die Internetpräsenz beider nichts zu ändern, zumal heutzutage der überwiegende Teil aller Zahnarztpraxen über eine Homepage oder einen anderen Internetauftritt verfügt.

4.6 Dass das Amt der Kantonszahnärztin überdies von einer Zahnärztin mit eigener Praxis besetzt werden kann, ist mit der Situation bezüglich der auch aus Anwälten zusammengesetzten Aufsichtskommissionen über Anwälte vergleichbar. Eine Ausstandspflicht kann sich auch hier ergeben, nämlich dann, wenn sich das konkurrierende Verhalten in besonderer Weise verdichtet, weil sich z. B. zwei Anwälte in einem anderen Verfahren als Parteienvertreter gegenüberstehen (Schindler, S. 118, mit weiteren Hinweisen). So kann es bei der Kantonszahnärztin immer wieder zu Aufgaben kommen, bei deren Erfüllung eine gewisse mittelbare oder indirekte Betroffenheit vorliegt. Vorliegend ist jedoch wie gezeigt kein besonders dichtes Konkurrenzverhalten ersichtlich, sodass keine qualifizierte Betroffenheit gegeben ist. Ein besonderes persönliches Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich.

4.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Stellung von Dr. med. dent. H objektiv kein Anschein von Befangenheit gegeben ist, sodass dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden nicht stattzugeben ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung untereinander je zur Hälfte aufzuerlegen und kann diesen keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 3'140.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung untereinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …