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Geschäftsnummer: VB.2015.00088  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.11.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Dem wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise von der Sozialbehörde ein Betrag überwiesen, den er in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Kurz darauf erhielt er denselben Betrag, der den von ihm bezogenen Zusatzleistungen entsprach, vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen. Die Sozialbehörde verlangte die Rückerstattung. Die irrtümlicherweise erfolgte Zahlung passte weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in das Bezugssystem des Beschwerdeführers. Im Umfang dieses Betrages bestand auch keine Notlage, weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, in gutem Glauben gewesen zu sein, welcher jedoch aufgrund der Umstände nicht bejaht werden kann.
Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 2.4). Kein guter Glaube, nur weil eine weitere Rückmeldung des Sozialarbeiters unterblieb (E. 3.2).
Abweisung. Gewährung UP.
 
Stichworte:
GUTER GLAUBE
IRRTUM
NOTLAGE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERSEHEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
§ 14 SHG
§ 26 SHG
§ 27 SHG
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00088

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1966, und seine Partnerin, B, geboren 1973, werden seit Jahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) A eine ordentliche (volle) Invalidenrente von monatlich Fr. 1'329.- zu. Seit November 2012 erhält er ferner Zusatzleistungen (Ergänzungsleistung, Beihilfe, Gemeindezuschuss) zur Invalidenrente von monatlich Fr. 2'164.- direkt ausbezahlt. Zuvor, von Januar bis und mit Oktober 2012, wurde eine Nachzahlung von Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 21'640.- direkt den Sozialen Diensten ausbezahlt, dies aufgrund einer Abtretungserklärung von A vom 16. Juni 2011. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützen A und B zusätzlich mit wirtschaftlicher Hilfe, soweit ihr Bedarf das Einkommen aus IV und Zusatzleistungen übersteigt.

Irrtümlicherweise überwies der zuständige Mitarbeiter der Sozialen Dienste indessen am 1. November 2012 den Betrag von Fr. 2'164.- an A, der das Geld in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Am 5. November 2012 erhielt er denselben Betrag an Zusatzleistungen nochmals, diesmal vom Amt für Zusatzleistungen. Am 9. November 2012 machte der zuständige Mitarbeiter A auf den Fehler aufmerksam. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 23. November 2012 wurden A und B verpflichtet, die zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen von Fr. 2'164.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten, nachdem sie für November 2012 die volle wirtschaftliche Hilfe unter Anrechnung des Einkommens von IV und Zusatzleistungen erhalten hatten. Die von A dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) vom 4. April 2013 abgewiesen.

II.  

Gegen den Entscheid der SEK vom 4. April 2013 erhob A am 13. Mai 2012 Rekurs beim Bezirksrat Zürich, der den Rekurs mit Beschluss vom 8. Januar 2014 abwies.

III.  

Dagegen erhob A am 8. Februar 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der angeordneten Rückerstattung sei abzusehen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wie auch der Bezirksrat Zürich verzichteten auf eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde, beantragten deren Abweisung und verwiesen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Vorliegend geht es um die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Rückerstattung von Fr. 2'164.-. Es stehen somit finanzielle Aspekte im Vordergrund (Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). Angesichts dieses Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit ist die Sache vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Der Beschwerdeführer verweist zur Klärung des Sachverhalts beispielhaft auf das persönliche Vorsprechen der Parteien. Ein Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 59 VRG oder einer öffentlichen Anhörung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann darin nicht erkannt werden.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität festgehalten, wonach Anspruch auf eine staatliche Leistung nur hat, wem es rechtlich oder faktisch unmöglich ist, für sich selber zu sorgen (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2012 (Zahlungseingang) den Betrag von Fr. 2'164.- von den Sozialen Diensten der Beschwerdegegnerin ausbezahlt erhielt. Nur drei Tage später, am 5. November 2012, wurde ihm derselbe Betrag von Fr. 2'164.- nochmals ausbezahlt, diesmal jedoch vom Amt für Zusatzleistungen. Zudem erhielt er vom Sozialversicherungsamt Kanton C am 6. November 2012 den Betrag von Fr. 1'329.- (IV-Rente) ausbezahlt. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus IV (Fr. 1'329.-) und Zusatzleistungen (Fr. 2'164.-) sowie einer bereits laufenden Rückerstattung (Fr. 73.45) und angesichts eines Bedarfs von Fr. 3'826.- (Grundbetrag Fr. 1'495.-; Miete Fr. 1'400.- [die Mietkosten liegen über dem anerkannten Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt]; Krankenkasse total Fr. 831.- [je Fr. 415.50]; Minimale Integrationszulage [MIZ] Fr. 100.-) zuzüglich situationsbedingte Leistungen ergab sich für November 2012 noch eine Restzahlung aus wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 313.20 bis zum errechneten Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Partnerin (in act. 01 wurde der Betrag von Fr. 2'164.- zu Unrecht in den Bedarf einbezogen und hätte einzig als Einnahme verbucht werden dürfen; zutreffend act. 02). Diese Zahlung war bereits am 25. Oktober 2012 erfolgt. Die zusätzliche Zahlung von Fr. 2'164.- durch die Sozialbehörde passte demnach weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in dieses System. Vielmehr bestand im Umfang dieses Betrags gar keine Notlage (vorn E. 2.1), weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte.

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kommt vorliegend eine Rückerstattung wegen weder unrechtmässigen noch rechtmässigen Bezugs wirtschaftlicher Hilfe durch den Beschwerdeführer in Betracht (vgl. § 26 und § 27 Abs. 1 SHG). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die zu viel ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe beruht vielmehr auf einem Versehen des zuständigen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin.

2.4 Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; VGr, 12. August 2013, VB.2013.00424, E. 3.2; VGr, 26. April 2012, VB.2012. 00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 187 f.). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 25. April 2013, VB.2012.00815, E. 3.2; 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; 8. Oktober 2009, VB.2009.00316, E. 2.2). Die Vorinstanz stützte sich denn auch zu Recht auf diese Bestimmung, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.  

Die Tatsache der ungerechtfertigten Zahlung von Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin ist unbestritten. Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darauf, dass er in gutem Glauben gewesen sei und das Geld benötigt habe, um einen finanziellen Engpass zu beseitigen.

3.1 Vorerst ist dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin eine viel zu teure Wohnung bewohnt, deren Mietzins den für einen Zweipersonenhaushalt vorgesehenen Betrag von Fr. 1'400.- schon im Jahr 2012 um Fr. 130.- monatlich überstieg (nunmehr Fr. 487.-). Die Differenz wird aus den zugesprochenen Mitteln beglichen, was zu einer allerdings selbstverschuldeten, anhaltend beengten finanziellen Situation führt.

3.2 Der Beschwerdeführer hat am 3. November 2012 die Miete für November 2012 bezahlt. Zwar ist verständlich, dass er nach dem Eingang der Zusatzleistungen durch die Sozialen Dienste der Beschwerdegegnerin sofort seine Miete bezahlte, um nicht in Verzug zu geraten. Die Miete zu begleichen wäre ihm aber ohne Weiteres auch noch drei Tage später möglich gewesen, als ihm die Zusatzleistungen am 5. November 2012 richtigerweise vom zuständigen Amt für Zusatzleistungen überwiesen worden waren.

Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, am Telefonat vom 9. November 2012 habe ihm der zuständige Sozialarbeiter mitgeteilt, wenn er bis zum 16. November 2012 nichts mehr von ihm höre, sei das Problem mit verspäteten Mietzinszahlungen erledigt und verhalte es sich weiterhin wie abgemacht. Somit habe der zuständige Sozialarbeiter die Auszahlung von Fr. 2'164.- ausdrücklich und einvernehmlich – und nicht irrtümlich – genehmigt, um eine verspätete Mietzinszahlung (für November 2012) zu verhindern. Dazu im Widerspruch steht allerdings, dass der zuständige Sozialarbeiter auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Überweisung von Fr. 2'164.- einen Fehler nannte. Spätestens nach Eingang der Zusatzleistungen durch das zuständige Amt für Zusatzleistungen am 5. November 2012 hätte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr davon ausgehen dürfen, die erste Zahlung von Zusatzleistungen durch die Sozialen Dienste sei nur deswegen erfolgt, um mit der Miete nicht in Verzug zu geraten. Vielmehr hätte ihm auffallen müssen, dass ihm innert nur drei Tagen zweimal derselbe Betrag von zwei verschiedenen staatlichen Stellen überwiesen worden war, wozu auch unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Mietzinszahlung kein Anlass bestand.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Glaube in seinem Tun kann daher nicht auf die unterbliebene Rückmeldung des Sozialarbeiters zurückgeführt werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die Gelegenheit nutzte, um bereits am 20. November 2012 die Miete für Dezember 2012 zu leisten , wozu absolut keine Notwendigkeit bestand. Zudem waren ihm in jenem Zeitpunkt weder die wirtschaftliche Hilfe noch seine Einkünfte für Dezember 2012 zugegangen. Nachdem der Beschwerdeführer doch seit Jahren unterstützt wird, konnte er nicht darauf bauen, dass es mit der erwähnten Doppelzahlung seine Richtigkeit haben könnte.

3.3  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Abtretung seiner Ansprüche an die Beschwerdegegnerin nur widerwillig und unter Drohungen unterzeichnet, ist dies nicht Thema des vorliegenden Verfahrens und geht dies an der Sache vorbei, da ihm sowohl die IV-Rente als auch die Zusatzleistungen ab November 2012 direkt ausbezahlt wurden (vorn I.). Ausserdem rechtfertigte dies nicht, eine ihm nicht zustehende Zahlung als in "gutem Glauben" verwertet zu betrachten. Schliesslich entstanden der vom Beschwerdeführer erwähnte "erste und zweite" finanzielle Engpass vor allem deswegen, weil er eine viel zu hohe Miete aus den dafür nicht vorgesehenen Mitteln leisten muss (vorn E. 3.1) und nicht wegen des Verhaltens der Beschwerdegegnerin.

3.4 Nach der Berechnung des Beschwerdeführers sei er auch deswegen nicht ungerechtfertigt bereichert, weil ihm für November 2012 sogar noch Fr. 197.- fehlten. Seine Berechnung umfasst den Betrag von Fr. 2'164.-, dem er die Miete (Fr. 1'530.-) sowie die Krankenkassenprämien (Fr. 831.-) gegenüberstellt, was die erwähnte Differenz ergibt. Indessen lässt sich aus dieser rudimentären Berechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wird in der wirtschaftlichen Hilfe der gesamte Bedarf berücksichtigt und dem gesamten Einkommen gegenübergestellt (vorn E. 2.2), was kein Manko ergibt.

3.5 Unter den erwähnten Umständen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Bereicherung in gutem Glauben entäussert hätte (vorn E. 2.4), weshalb die Rückerstattungsforderung zu bestätigen ist. Deren Modalitäten werden nicht bestritten. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Angesichts der etwas unklaren Absprache mit dem zuständigen Mitarbeitenden der Sozialen Dienste vom 9. November 2015, worüber den Beratungsakten nichts Weiteres zu entnehmen ist, kann noch nicht von einer von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG) und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG. Dieser besagt, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, dies für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer dagegen nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …