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VB.2015.00091 VB.2015.00119
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
Aus VB.2015.00091 A AG, vertreten durch Q AG, RA B und/oder RA C,
Aus VB.2015.00119 D AG, vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinde Wallisellen,
2. AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Beschwerdegegnerinnen,
und
Aus VB.2015.00091 D AG, vertreten durch RA E,
Aus VB.2015.00119 A AG, vertreten durch Q AG, RA B und/oder RA C, Mitbeteiligte,
betreffend Kostenverteilung der Altlastensanierung, hat sich ergeben: I. Am 19. Juni 2013 erliess das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) auf Ersuchen der A AG eine Kostenverteilungsverfügung betreffend die altlastenrechtliche Sanierung der auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 in Wallisellen vorgefundenen Bodenverunreinigungen. II. Dagegen rekurrierten sowohl die A AG als Grundstückseigentümerin und die D AG als ins Recht gefasste Verhaltensverursacherin an die Baudirektion. Diese setzte die Kostenanteile mit Entscheid vom 14. Januar 2015 neu fest, wies die Beschwerden im Übrigen aber ab. III. Hiergegen erhob die A AG am 12. Februar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen, sie weder als Verhaltens- noch als Zustandsstörerin zu qualifizieren, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso erhob die D AG mit Eingabe vom 23. Februar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide; eventualiter sei festzustellen, dass die D AG keine Kostentragungspflicht treffe oder die Sache sei zur Neuermittlung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihre Ausführungen bekräftigte sie mit Eingabe vom 19. März 2015. Die Baudirektion beantragte mit Schreiben vom 18. und 25. März 2015 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Gemeinde Wallisellen mit Eingabe vom 27. April 2015 und das AWEL mit Schreiben vom 4. Mai 2015. Mit Replik vom 17. Juni 2015 hielt die D AG an ihren Anträgen fest, ebenso das AWEL mit Duplik vom 29. Juni 2015. Die D AG hielt mit Triplik vom 25. August 2015 erneut an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren eines Privaten oder eines Gemeinwesens gegen dieselbe Verfügung richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend richten sich die beiden Beschwerden gegen denselben Rekursentscheid vom 14. Januar 2015 mit demselben zugrunde liegenden Sachverhalt. Auch stellen sich bei beiden Beschwerden im Kern dieselben oder zumindest ähnliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verursachereigenschaft und der Festsetzung der Sanierungskostenanteile für die altlastenrechtlich durchgeführte Bodensanierung. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Verfahren VB.2015.00091 und VB.2015.00119 zu vereinigen. 2. Gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtlichen Akte, unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in: Kommentar VRG, § 41 N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Baudirektion. Dagegen ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig (vgl. VGr, 25. Juni 2015, VB.2014.00148, E. 1). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 3. Im Zuge der Bauarbeiten der Überbauung G beim Bahnhof Wallisellen wurde am 11. November 2008 der Austritt von Tetrachlorethen (Per) festgestellt. Die Grundstückseigentümerin und Bauherrin, A AG, beauftragte die H AG mit den altlastenrechtlichen Abklärungen und der abfallrechtlichen Bauleitung. Diese informierte die am Bau beteiligten Parteien sowie die Behörden am 17. November 2008 über den Austritt von Per. Anlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 beurteilte das AWEL den Standort mit der neuen Kat.-Nr. 02 als provisorisch sanierungsbedürftig und sah ihn unter der Nummer 09 zum Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) vor. Wegen des früheren Betriebs einer chemischen Reinigung wurde bereits das frühere Grundstück Kat.-Nr. 03 an der I-Strasse 04 unter der Nummer 05 in den KbS als leicht mit Per belasteter, aber nicht untersuchungsbedürftiger Standort eingetragen und am 18. Januar 2010 aus dem Register gelöscht. Verschiedene Parteien wiesen darauf hin, dass der Bezugstermin von G und die Fertigstellung des neuen Bahnhofgebäudes sowie die Inbetriebnahme der Bahn K mit Nachdruck erreicht werden müssten, weshalb das AWEL auf die Anordnung einer Detailuntersuchung verzichtete. Als Sanierungsmassnahmen wurden die Erstellung einer Rühlwand sowie die Entfernung des durchschnittlich mit 70 respektive 25 mg Per/kg belasteten Untergrunds beschlossen und am 6. April 2009 durch die Baudirektion genehmigt. Zur Lokalisierung der Per-Quelle wurden verschiedene Bohrungen durchgeführt, welche zeigten, dass sich die Per-Belastung bis deutlich unter die J-Strasse ausserhalb des Projektperimeters erstreckte. Insgesamt wurde eine Menge von 42.5 kg Per entsorgt. Die Kosten für die Sanierungsarbeiten wurden im Wesentlichen von der A AG vorfinanziert, welche am 8. Dezember 2009 ein Kostenverteilungsgesuch zuhanden des AWEL einreichte. Ab Mai 2010 versuchte das AWEL, potenzielle Verursacher der Per-Belastung zu ermitteln. Mit Schreiben vom 14. September 2012 stellte das AWEL der Gemeinde Wallisellen, der A AG und der D AG den Verfügungsentwurf über die Kostenverteilung mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 erachtete das AWEL die Voraussetzungen für eine Kostenverteilung als erfüllt und qualifizierte die D AG als hauptsächliche Verhaltensverursacherin (55 % der Gesamtkosten) sowie die A AG (20 % der Gesamtkosten) und die Gemeinde Wallisellen (25 % der Gesamtkosten) zugleich als Verhaltens- und Zustandsstörerinnen. Der vorliegend vor Verwaltungsgericht angefochtene Entscheid der Baudirektion schützte die Ansicht des AWEL, verlegte aber die von den Parteien zu tragenden Kostenanteile neu, wonach die D AG 40 %, die A AG 20 % und die Gemeinde Wallisellen 40 % der gesamten Sanierungskosten zu bezahlen haben. 4. In einem ersten Schritt sind die Einwände zu prüfen, welche die D AG gegen den Ablauf des Sanierungsverfahrens vorbringt. In der Folge sind in einem zweiten Schritt die Kostenpflichtigen zu bestimmen und die Kostenanteile neu festzusetzen. 4.1 Die D AG rügte bereits mit Stellungnahme vom 31. Januar 2013 zum Entwurf der Kostenverteilungsverfügung des AWEL, dass ihr Ausschluss vom Sanierungsverfahren eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) darstelle und aufgrund der abgeschlossenen Sanierungsarbeiten nicht wiedergutzumachende Nachteile nach sich zöge, beispielsweise dass sie nicht rechtzeitig die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts G habe infrage stellen oder ihr Mitspracherecht bei der Bestellung der Gutachter habe ausüben können. Im Rekursverfahren brachte sie des Weiteren vor, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs gar derart schwer wiege, dass die Nichtigkeit der Verfügung des AWEL festgestellt werden müsse. Ebenso lautet ihr Hauptantrag vor Verwaltungsgericht, in dessen Kontext sie unterstreicht, dass die Sanierung ohne erkennbaren Grund voreilig durchgeführt worden sei. 4.2 Die D AG leitet die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem Urteil BGr, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002 sowie gestützt auf Beatrice Wagner Pfeifer (Wer zahlt für Bodensanierungen?, AJP 2000, S. 591 ff., 595) und Pierre Tschannen (in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], Zürich 2000, Art. 32d N. 47) ab, wonach hinsichtlich Art. 32d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) eine behördliche Pflicht zur Beiladung potenziell Zahlungspflichtiger zum Sanierungsverfahren bestehe. In der zitierten Literatur wird, namentlich von Wagner Pfeifer, eine Beiladungspflicht postuliert. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch dem angeführten Urteil (BGr, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 3.2.3), lässt sich indes keine solche Beiladungspflicht für das Sanierungsverfahren entnehmen. Das Bundesgericht wies zwar darauf hin, dass "eine Beteiligung aller möglicherweise Kostenpflichtigen am Sanierungsverfahren […] in der Regel sinnvoll [ist], um zu verhindern, dass allfällige kostenpflichtige Verursacher im späteren Verfahren auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung die Notwendigkeit der Sanierungsmassnahme gemäss Sanierungsprojekt bestreiten". Eine eigentliche Verpflichtung zur Beiladung könne dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. So verweist denn auch Karin Scherrer (Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005, S. 240 ff.) dem Bundesgericht folgend darauf, dass potenzielle Verursacher möglichst früh in das Verfahren eingebunden werden sollten, damit sie nicht später im Kostenverteilungsverfahren geltend machen können, die anberaumten Sanierungsmassnahmen seien unverhältnismässig oder unnötig gewesen. Dies stelle jedoch nur eine Handlungsempfehlung für eine gute Verfahrensleitung der Sanierungsmassnahmen – und keine amtliche Beiladungspflicht – dar. 4.3 Die D AG macht geltend, die äusserst späte Beiladung zum Sanierungsverfahren stelle nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern führe gar zur Nichtigkeit der im Streit liegenden Kostenverteilungsverfügung. Von Nichtigkeit wäre dann auszugehen, wenn der geltend gemachte Mangel besonders schwer wöge, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährden würde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 955 ff.). Angesichts des Umstands, dass sich dem Gesetz keine Beiladungspflicht für das Sanierungsverfahren entnehmen lässt, kann vorliegend nicht von der Nichtigkeit der Kostenverteilungsverfügung ausgegangen werden: Das AWEL führte glaubhaft aus, dass die D AG infolge umstrittener Rechtsnachfolge nur schwer auffindbar war, gewährte ihr mit mehrfacher Fristverlängerung die Möglichkeit zur Stellungnahme und ging grundsätzlich auf die vorgetragenen Vorbringen ein (vgl. eingehend zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sanierungsverfahren und zu den Folgen einer allfälligen Verletzung derselben Scherrer, S. 250 ff., 275 f.). Ebenso ist die behördliche Begründungspflicht und der Anspruch auf eine Begründung nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (siehe dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Vielmehr setzten sich das AWEL und die Baudirektion mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten, wenn auch knapp, auseinander. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Dementsprechend ist die geltend gemachte Nichtigkeit der Kostenverteilungsverfügung zu verneinen und der vorinstanzliche Entscheid nachfolgend auf die übrigen Aspekte seiner Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 4.4 Hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Sanierungsverfahrens rügt die D AG weiter, die Bestimmungen der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV) seien nicht eingehalten worden, namentlich indem das AWEL auf die Durchführung einer Detailuntersuchung gemäss Art. 14 verzichtete und die nach Ansicht der D AG zu verneinende Sanierungsbedürftigkeit nicht festgestellt habe. Gemäss Art. 23 Abs. 3 AltlV können die Behörden in Zusammenarbeit mit den Betroffenen auf den Erlass von Verfügungen verzichten, wenn die Durchführung der erforderlichen Untersuchung-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist. Die Detailuntersuchung bezweckt anhand der Ermittlung von Art, Lage, Menge und Konzentration der umweltgefährdenden Stoffe am belasteten Standort die eingehende Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung (vgl. zum Ganzen Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich etc. 2010, S. 153 f. und 158 f.). Im vorliegenden Fall beurteilte das AWEL den Standort anlässlich der Besprechung vom 3. Dezember 2008 als provisorisch sanierungsbedürftig gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b AltlV und verzichtete auf eine Detailuntersuchung im Sinn von Art. 14 AltlV (vgl. Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 lit. c AltlV). Der vorgeschlagene Bau einer Rühlwand und die Entfernung des mit Per belasteten Bodenmaterials genehmigte das AWEL am 6. April 2009. Dem Schlussbericht zur Sanierung ist zu entnehmen, dass insgesamt eine Menge von 42.5 kg Per entsorgt wurde, was 85 % des im Projektperimeter vorgefundenen Schadstoffmaterials entspreche. Die von der D AG aufgeworfene Frage nach der Rechtmässigkeit des Sanierungsverfahrens kann in casu offenbleiben, weil keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismässigen Sanierungsaufwand vorliegen und die D AG, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin nicht als Verursacherin der umstrittenen Altlast ins Recht gefasst werden kann. 5. Die im Streit liegende Kostenverteilungsverfügung ist im Folgenden hinsichtlich der Ermittlung der Kostenpflichtigen sowie der Festsetzung der Kostenanteile zu überprüfen. Die beiden Vorinstanzen bejahen jeweils die Kostenpflicht der D AG, der A AG sowie der Gemeinde Wallisellen und schliessen andere Personen vom Kreis potenzieller Verursacher aus. Das AWEL ermittelte die Pflichtigen nach dem Ausschlussverfahren und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der L AG vom 24. September 2009 und dasjenige des Büros für Altlasten, Boden und Umwelt, der M GmbH, vom 31. März 2011. 5.1 Gemäss Art. 2 und Art. 32d Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BV trägt der Verursacher die Kosten für die Sanierung belasteter Standorte. Laut Art. 32d Abs. 2 USG trägt in erster Linie derjenige die Kosten, der die notwendig gewordenen Sanierungsmassnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Wer allerdings als Verursacher im Sinn von Art. 32d USG zu gelten hat, und damit kostenpflichtig wird, ist auslegungsbedürftig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Als Zustandsstörer gilt dagegen, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt innehat (siehe BGE 139 II 106, E. 3.1.1; ferner dazu VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00304, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 5.2 Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung im Streit, beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2; VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; RB 2000 Nr. 108 [VB.1999.00395 = BEZ 2000 Nr. 52]; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 64). Vorliegend äussern sich zwei Gutachten zur Frage der Herkunft der vorgefundenen Per-Belastung. In einem solchen Fall hat die Entscheidinstanz die Gutachten einerseits jeweils auf Irrtümer, Lücken oder innere Widersprüche und andererseits aber auch auf Widersprüche zwischen den beiden Gutachten hin zu überprüfen. Soweit erforderlich und sinnvoll, ist ein weiteres Gutachten einzuholen (zum Ganzen vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00162, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147). 5.3 Als erste potenzielle Kostenpflichtige soll die Verursachereigenschaft der D AG genauer beleuchtet werden. Das AWEL erachtete die D AG als Verhaltensverursacherin, da ihre mutmassliche Rechtsvorgängerin, die N AG, bis 1994 an der ehemaligen I-Strasse 04 (heute I-Strasse 06) eine chemische Reinigung betrieb, bei der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis 1991 Chlorkohlenwasserstoffe direkt und in grösserem Mass in die Kanalisation gelangt seien. Da kein anderer Betrieb ersichtlich sei, der die Altlast habe verursachen können, sei es zulässig, die D AG als hauptsächliche Verhaltensverursacherin für die Per-Belastung auf dem Standort G in die Pflicht zu nehmen. Die D AG rügt in diesem Zusammenhang, dass die erwähnten Gutachten die Verursachereigenschaft der N AG nicht bejahen würden, das erforderliche Beweismass nicht erfüllt sei und sie zudem nicht als Rechtsnachfolgerin der besagten ehemaligen Reinigung an der I-Strasse 04 gelten könne. 5.3.1 Das von der Gemeinde Wallisellen in Auftrag gegebene Gutachten der L AG vom 24. September 2009 gelangt zum Schluss, dass die "Quelle des Per unklar ist" und eine Verlagerung aus dem Bereich der ehemaligen I-Strasse 04 unwahrscheinlich sei, wobei ein untergeordneter Beitrag nicht ausgeschlossen werden könne. Sodann hält das vom AWEL in Auftrag gegebene Gutachten der M GmbH vom 31. März 2011 fest, dass zwischen dem Wäscherei-Betrieb an der P-Strasse 07und der ehemaligen I-Strasse 04 als potenzielle Verursacher nicht unterschieden werden könne und unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Situation sowie der Kanalisationsverhältnisse beide Orte als wahrscheinlichste Herkunftsorte gelten müssten, wobei eine klare Zuordnung nicht möglich sei. Dass das AWEL bei dieser Ausgangslage allein unter knappem Verweis auf die Kanalisationsverhältnisse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit darin erblickte, die Wäscherei an der ehemaligen I-Strasse 04 habe als hauptsächlicher Herkunftsort des Per, verursacht durch die N AG, zu gelten, ist nicht nachvollziehbar und vermag überdies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine fundierte Entscheidbegründung nicht zu genügen. Dem ist nicht zuletzt auch so, da Gründe für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Reinigung an der P-Strasse 07 fehlen. 5.3.2 Zwar kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die N AG zur vorgefundenen Per-Belastung beigetragen oder diese sogar hauptsächlich verursacht hat. Die Schlussfolgerungen der beiden Gutachten zeigten aber übereinstimmend auf, dass die Herkunft des Per letztlich unklar und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig ermittelbar ist. Das aus rechtlicher Sicht erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGr, 20. September 2012, 1C_570/2012, E. 2.3.3) ist vorliegend in Bezug auf die Herkunft des Per von der ehemaligen I-Strasse 04 nicht erfüllt und die D AG scheidet somit aus dem Kreis der potenziell Kostenpflichtigen aus. Ob Letztere als Rechtsnachfolgerin der N AG zu gelten hat, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. 5.4 Als weitere Verursacherin fällt die Gemeinde Wallisellen in Betracht, indem sie die Kanalisation schlecht unterhielt. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, in welchem die Gemeinde Wallisellen nach eigenen Angaben Hand zu einer pragmatischen Lösung bieten wollte, bestreitet sie nun vor Verwaltungsgericht, durch den mangelhaften Unterhalt der Kanalisation zur vorgefundenen Per-Belastung am Standort G beigetragen zu haben. Bei der Zustandskontrolle vom 26. Juli 2004 wurden mehrere Mängel in der Kanalisation der I-Strasse festgestellt und ein Loch im Bereich des im KbS eingetragenen Standorts Nr. 08 entdeckt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind das vorgefundene Kanalisationsleck und die früher schlecht unterhaltene Kanalisation an der I-Strasse geeignet, zur vorgefundenen Bodenbelastung beizutragen. Die nicht substanziierten Ausführungen der Gemeinde Wallisellen vermögen nicht, die in diesem Punkt zutreffend erscheinende Einschätzung des AWEL, in Zweifel zu ziehen. Die Gemeinde Wallisellen ist nach dem Gesagten als Verantwortliche für die Kanalisation in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als kostenpflichtige Verhaltens- und Zustandsstörerin zu qualifizieren. 5.5 Ebenfalls zu prüfen ist die Verursachereigenschaft der A AG. Das AWEL qualifizierte sie als Verhaltens- und Zustandsstörerin, weil die A AG durch die Bauarbeiten eine Mobilisierung der Altlast bewirkt habe und zudem nicht die nötige Sorgfalt beim Kauf des Grundstücks walten liess. Die A AG bringt zusammengefasst dagegen vor, dass sie die Altlast nicht unmittelbar selbst verursacht beziehungsweise das Per selber in den Untergrund abgegeben habe und sie sehr wohl die nötige Sorgfalt beim Kauf der Liegenschaft an den Tag gelegt habe, weswegen ihrerseits jegliche Kostenpflicht entfalle. 5.5.1 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend genügt es, eine im Boden vorhandene Altlast durch Bauarbeiten zu mobilisieren, um als Verhaltensstörer zu gelten (grundlegend dazu BGE 118 Ib 414 = URP 1993 S. 87 ff.; vgl. auch Scherrer, S. 27; Tschannen, Art. 32c N. 23). Die A AG bringt zu ihrer Entlastung einerseits vor, die Altlast nicht direkt durch Abgabe von Per in den Boden verursacht zu haben, andererseits beruft sie sich darauf, die Per-Belastung sei beim Kauf des Grundstücks nicht erkennbar oder gar nicht vorhanden gewesen. Zu welchem Zeitpunkt die Altlast auf dem Standort G entstand, ist unbekannt. Falls die Per-Belastung zum Kaufzeitpunkt bereits vorhanden war, hätte sie feststellbar sein müssen. Für den Fall, dass die Per-Belastung erst später auf dem Standort G eintrat, ist es naheliegend, dass die örtliche Ausbreitung des Per durch die veränderten hydrologischen Verhältnisse im Zuge der Bauarbeiten eintrat. Der zeitliche Hergang lässt sich heute nicht mehr rekonstruieren und ist letztlich nicht entscheidend, weil die A AG widersprüchlich argumentiert, wenn sie vorbringt, "das Baugrundstück [war] bei Baubeginn unbelastet" und zugleich behauptet, sie hätte keine unmittelbare Ursache zur Entstehung der Altlast am Standort G gesetzt. Die Vorinstanzen gingen im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon aus, die A AG habe als Standortinhaberin und Bauherrin die Altlast durch die tiefgreifenden Umgrabungs- und Bauarbeiten mobilisiert und sei deswegen als kostenpflichtige Verhaltensverursacherin zu qualifizieren. 5.5.2 Ebenso erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich des zu verneinenden Sorgfaltsnachweises im Sinn von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG als zutreffend. Bei der streitbetroffenen Liegenschaft handelt es sich um ein Industrieareal, in dessen Umgebung die Existenz mehrerer chemischer Reinigungen bekannt war und das als Lagerplatz für diverse nicht näher bekannte Güter gebraucht wurde. Der frühere Betrieb einer chemischen Reinigung auf dem ehemaligen Grundstück Kat.-Nr. 03 an der I-Strasse 04 war unter der Nummer 05 in den KbS als leicht mit Per belasteter – wenn auch nicht untersuchungsbedürftiger – Standort eingetragen, was der A AG als Käuferin bekannt sein musste. Bei dieser Ausgangslage war eine im Boden vorhandene Belastung mit Per infolge mehrerer chemischer Reinigungen in der Umgebung oder eine sonstige Altlast zu erwarten. Es oblag ihr beim Kauf dieses Industrieareals, auf dem während längerer Zeit belastungsrelevante gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Neue Risiken bei Fusion, Spaltung und Unternehmenskauf als Folge neuer Bewilligung- und Sicherstellungspflichten für Altlasten-Grundstücke, SZW 2014, S. 136 ff., insb. S. 140 f. mit weiteren Hinweisen). Dass sie trotzdem auf weitere Abklärungen verzichtete, lässt sich nur damit erklären, dass sie sich von der Verkäuferin von der Tragung altlastenrechtlicher Sanierungskosten freizeichnen liess und somit gar kein ernsthaftes Interesse an einer altlastenrechtlichen Untersuchung im Rahmen des Grundstückskaufs besass. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die A AG durch die ehemalige Verkäuferin vor Verwaltungsgericht vertreten lässt. Die Vorinstanzen erachteten die A AG nach dem Gesagten korrekterweise als kostenpflichtige Zustandsstörerin. 5.6 Weitere Verursacher der auf dem Standort G vorgefundenen Per-Belastung fallen gemäss den vorhandenen Gutachten nicht in Betracht. Die Quelle des Per lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der abgeschlossenen Sanierungsarbeiten nicht mehr zuverlässig ermitteln. Auf eine nähere Prüfung weiterer potenzieller Verursacher und auf die Erstellung weiterer Gutachten ist demnach zu verzichten. 6. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Praxisgemäss werden die Kostenanteile in erster Linie nach dem Mass der Verantwortung für die Entstehung der Altlast, in zweiter Linie aber auch nach Gesichtspunkten der Billigkeit festgesetzt (vgl. Tschannen, Art. 32d N. 21 ff.). Die Gesamtsanierungskosten belaufen sich unbestritten geblieben auf Fr. 600'127.30. Als kostenpflichtige Verursacher konnten vorliegend die Gemeinde Wallisellen und die A AG ermittelt werden. Da die D AG entgegen der vorinstanzlichen Entscheide keine Kostenpflicht mehr trifft, sind die Sanierungskosten durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). 6.1 Die Gemeinde Wallisellen hat infolge mangelhaften Kanalisationsunterhalts als Verursacherin zu gelten. Das AWEL auferlegte ihr deswegen einen Kostenanteil von 25 %, den die Baudirektion auf 40 % erhöhte. Bei der Festsetzung des Kostenanteils der Gemeinde Wallisellen gilt es zu berücksichtigen, dass ein gewisser Anteil der Kosten auf einen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ermittelbaren Verursacher im Sinn von Art. 32d Abs. 3 USG entfällt. Die Gemeinde Wallisellen wies bereits im Rahmen des Schriftenwechsels darauf hin, dass diejenigen Kosten, die keinem ermittelbaren Verursacher angelastet werden können, von Gesetzes wegen von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Der Kostenanteil, den die Vorinstanz für die mangelhaft unterhaltene Kanalisation festsetzte, erweist sich angesichts des effektiven Beitrags an der Entstehung der Altlast mit 40 % als zu hoch. Vielmehr erscheint ein Verursacheranteil im Umfang von 25 %, wie ihn das AWEL im Entscheid vom 19. Juni 2013 ermittelte, hierfür als angemessen. Ebenfalls als angemessen erscheint mit 40 % der Anteil, den die Baudirektion im Entscheid vom 14. Januar 2015 der D AG wegen der Wäscherei-Tätigkeit als Verhaltensverursacherin auferlegte. Da der Verursacher dieses Kostenanteils wie aufgezeigt nicht mehr ermittelt werden kann, ist er im Sinn von Art. 32d Abs. 3 USG von der Gemeinde Wallisellen zu tragen. Insgesamt ergibt sich damit ein Kostenanteil von 65 % (Fr. 390'082.70) der Gesamtsanierungskosten, den die Gemeinde Wallisellen zu bezahlen hat. Bei der Neuverlegung der Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Wallisellen einen Beitrag im Umfang von Fr. 67'610.45 zur Vorfinanzierung leistete. 6.2 Es verbleibt ein Kostenanteil von 35 % (Fr. 210'044.55) der Gesamtsanierungskosten, welcher von der A AG zu tragen ist. Diese Kostenaufteilung erscheint angesichts der zu bejahenden Verhaltensstörereigenschaft und der ebenfalls zu bejahenden Zustandsstörereigenschaft der A AG (vgl. Näheres dazu E. 5.5) sowie unter Billigkeitsgesichtspunkten als angemessen (vgl. Sébastien Chaulmontet, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Zürich 2009, Rz. 659 f., wonach die wirtschaftliche Interessenlage zwar nicht bei der Kostenauflage, durchaus aber bei der Kostenbemessung berücksichtigt werden darf; ferner Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 32d N. 9 ff.). 6.3 Bei der Neuverlegung der Kosten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Q AG einen Beitrag im Umfang von Fr. 38'206.80 zur Vorfinanzierung leistete, der ihr als nicht Kostenpflichtige zurückzuerstatten ist. Sodann sind die Gebühren betreffend die Kostenverteilungsverfügung des AWEL entsprechend neu zu regeln (65 % Gemeinde Wallisellen, 35 % A AG). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der D AG (VB.2015.00119) gutzuheissen und diejenige der A AG (VB.2015.00091) abzuweisen. Der Rekursentscheid ist aufzuheben, die Dispositivziffer V (Anteil der D AG) der Verfügung des AWEL vom 19. Juni 2013 ist ebenfalls aufzuheben und die Dispositivziffern III, IV, VI und VIII der Verfügung sind entsprechend der Kostenverteilung 65 % und 35 % neu zu fassen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die A AG vollumfänglich; die Gemeinde Wallisellen und das AWEL unterliegen teilweise. Die unterlegene A AG wird damit kostenpflichtig und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zur Hälfte von der A AG und zu je einem Viertel von der Gemeinde Wallisellen sowie dem AWEL zu tragen. Dasselbe gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. 7.2 Da die vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen aus Sicht der D AG den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, hat die A AG als vollumfänglich unterlegene Partei der D AG als vollumfänglich obsiegenden Partei für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen. Zudem werden die Gemeinde Wallisellen und das AWEL als teilweise unterlegene Parteien dazu verpflichtet, der D AG für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (total Fr. 4'000.-) zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00340, E. 5.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 34 und 39 ff., 47 ff., 50 ff.). Auf der Entschädigung für die D AG ist entgegen deren Antrag keine Mehrwertsteuer zuzusprechen; es ist davon auszugehen, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. VGr, 2. März 2016, VB.2015.00702, E. 10.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren VB.2015.00091 und VB.2015.00119 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde VB.2015.00091 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde VB.2015.00119 wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid der Baudirektion vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Die Dispositivziffer V der Verfügung des AWEL vom 19. Juni 2013 wird aufgehoben und die Dispositivziffern III, IV VI und VIII werden wie folgt neu gefasst: "III. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. II werden wie folgt verlegt: - A AG: 35 % Fr. 210'044.55 - Gemeinde Wallisellen: 65 % (abzüglich Vorleistung) Fr. 322'472.30
IV. Der Kanton Zürich erstattet nach Rechtskraft
dieser Verfügung innert 30 Tagen - der Q AG Fr. 38'206.80.
VI. Die Gemeinde Wallisellen wird verpflichtet, dem Kanton Zürich nach Rechtskraft dieser Verfügung innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Baudirektion, AWEL, ihren Kostenanteil von Fr. 322'472.30 zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist und Mahnung durch die Baudirektion, AWEL, schuldet sie einen Verzugszins von 5%.
VIII. Von der A AG werden 35 % der Gebühren in der Höhe von Fr. 15'140.15 mit separater Rechnung erhoben. Von der Gemeinde Wallisellen werden 65 % der Gebühren in der Höhe von Fr. 28'117.45 mit separater Rechnung erhoben."
4. Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 1'990.- werden zur Hälfte der A AG und zu je einem Viertel der Gemeinde Wallisellen sowie dem AWEL auferlegt. 5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der A AG und zu je einem Viertel der Gemeinde Wallisellen sowie dem AWEL auferlegt. 7. Die A AG wird verpflichtet, der D AG für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. Zudem werden die Gemeinde Wallisellen und das AWEL dazu verpflichtet, der D AG für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (total Fr. 4'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |