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Geschäftsnummer: VB.2015.00095  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.07.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Noten der Lehrabschlussprüfung


[Der Beschwerdeführer legte erfolgreich die Lehrabschlussprüfung zum "Kaufmann erweiterte Grundbildung" ab, erhob indes Einsprache gegen die einen Teil der Gesamtnote "Betriebliche LAP" bildende Note 5,0 im Fach "Berufspraktische Situationen und Fälle" sowie gegen die in die Gesamtnote "Schulische LAP" eingeflossene Note 5,7 im Fach "Wirtschaft und Gesellschaft 3".]

Prüfungsentscheide stellen praxisgemäss anfechtbare Verfügungen dar. Einzelne Prüfungsnoten stellen demgegenüber regelmässig keine Anordnungen dar, sondern Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die nicht selbständig anfechtbar sind. Anders verhält es sich nur, wenn Prüfungsnoten trotz bestandener Prüfung eigene Rechtswirkungen entfalten (3.1). Die Frage, ob die konkret beantragten Korrekturen der beiden Abschlussnoten in den Fächern Berufspraktische Situationen und Fälle sowie Wirtschaft und Gesellschaft 3 unmittelbar Einfluss auf die Gesamtnoten hätten und Letztere somit gestützt auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre effektive als Anfechtungsobjekte angesehen werden könnten, darf vorliegend indes offenbleiben. Auf das Rechtsmittel war nämlich – selbst bei Vorliegen eines Anfechtungsobjekts – durch die Vorinstanz mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten (E. 3.3). Werden nämlich – wie vorliegend – einzelne Noten eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht das Bundesgericht angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung dieses Ergebnisses nur dann, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zur Weiterbildung (E. 4.1). Letzteres wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und ist in Anbetrachtseiner ohnehin sehr guten Leistung nicht anzunehmen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
LEGITIMATION
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00095

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juli 2015

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Prüfungskommission für die
kaufmännischen Berufe Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Noten der Lehrabschlussprüfung,

hat sich ergeben:

I.  

A legte im Sommer 2013 nach Durchlaufen des Qualifikationsverfahrens ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs gemäss Art. 32 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101) erfolgreich die Lehrabschlussprüfung zum "Kaufmann erweiterte Grundbildung" ab. Am 1. Juli 2013 stellte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich A den Notenausweis gleichen Datums zu, woraus hervorgeht, dass ihm infolge Erreichens der Gesamtnote 5,5 im betrieblichen Teil der Prüfung sowie der Gesamtnote 5,8 im schulischen Teil das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erteilt werde. Dem Notenausweis ebenfalls entnommen werden können dabei die einzelnen Teilnoten, aus denen sich die beiden Gesamtnoten zusammensetzen.

Am 2. August 2013 erhob A gegen die einen Teil der Gesamtnote "Betriebliche LAP" bildende Note 5,0 im Fach "Berufspraktische Situationen und Fälle" sowie gegen die in die Gesamtnote "Schulische LAP" eingeflossene Note 5,7 im Fach "Wirtschaft und Gesellschaft 3" Einsprachen bei der Prüfungskommission für die kaufmännische Berufe Zürich. Diese vereinigte die durch die beiden Einsprachen eingeleiteten Verfahren stillschweigend und hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. September 2013 teilweise gut, indem sie die Abschlussnote von A im Fach Wirtschaft und Gesellschaft 3 von 5,7 auf 5,8 erhöhte. Ein entsprechend korrigierter Notenausweis wurde A am 23. September 2013 zugestellt.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 22. Oktober 2013 an die Bildungsdirektion, welche auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 nicht eintrat.

III.  

Am 30./31. Januar 2015 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"Der Entscheid 'Berufsbildung. Noten Lehrabschlussprüfung. Rekurs. Nichteintreten' vom 11. Dezember 2014 der Bildungsdirektion Kanton Zürich ist zur Korrektur an die Bildungsdirektion zurückzuweisen oder als ungültig zu erklären.

  Einzutreten ist auf die Anträge in meinen zwei Einsprachen vom 2. August 2013 und erneut beantragt im Rekurs vom 22. Oktober 2013:

Im Fach 'Berufspraktische Situationen und Fälle'

1. Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Bewertungen meiner Prüfung  'Berufspraktische Situationen und Fälle' gemäss Begründung

2. Gegebenenfalls Korrektur der betroffenen Noten im Notenausweis der Lehrabschlussprüfung

Im Fach 'Wirtschaft und Gesellschaft 3'

1. Rechtliche Beurteilung der beschriebenen Sachverhalte (Einsprache-Begründung Punkte 1 bis 8)

2. Annullierung der im 'Lehrgang Vorbereitung zum Eidg. Fähigkeitszeugnis Kauffrau/ Kaufmann' […] ermittelten Semester-/Erfahrungsnote im Fach 'Wirtschaft und Gesellschaft' wegen Irregularität.

Stattdessen die Einsetzung der regulär erzielten Semester-/Erfahrungsnote 5,9 des vorhergehenden Handelsdiplom-Semesters als Semester-/Erfahrungsnote für diesen Lehrgang.

Sowie die entsprechende Korrektur der betroffenen Noten im Notenausweis der Lehrabschlussprüfung."

Die Bildungsdirektion liess sich am 26./27. Februar 2015 mit Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu nahm A am 18. März 2015 Stellung. Die Prüfungskommission hatte bereits am 4. März 2015 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort verzichtet.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Diese ist unter anderem bei erstinstanzlichen Rekursentscheiden einer Direktion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der (erweiterten) berufliche Grundbildung gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts sowie eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nicht ein. Anfechtungsobjekt bildet somit ein Prozessentscheid. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.

3.  

3.1 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem Verfügungsbegriff des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Anfechtbar sind daher nur Verwaltungsakte, welche die Begriffsmerkmale einer Verfügung gemäss der bundesrechtlichen Bestimmung erfüllen, das heisst individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff., 18).

Prüfungsentscheide stellen praxisgemäss anfechtbare Verfügungen dar (Jürg Bosshart/Mar­tin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 16, auch zum Folgenden; siehe auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 72 f.). Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet indes die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten. Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine Anordnungen dar, sondern Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. dazu auch BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung mit E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 7. November 2002, 2P.177/2002, E. 5.2.2, – 19. November 2001, 2P.210/2001, E. 1b/aa, – 21. November 1996, 2P.21/1996, E. 2a [auch zum Folgenden]). Anders verhält es sich, wenn Prüfungsnoten trotz bestandener Prüfung eigene Rechtswirkungen entfalten, beispielsweise dann, wenn die spätere Weiterbildung, der Erwerb eines Diploms oder die Berechtigung, einen Titel tragen zu dürfen, einen bestimmten Notendurchschnitt voraussetzt (BGr, 8. September 2005, 2P.208/2005, E. 2.1). Soweit derartige Nachteile nicht geltend gemacht werden oder konkret ersichtlich sind, kann die Erhöhung von Prüfungsnoten aber – wie gesagt – einzig in Zusammenhang mit der Anfechtung eines (genügenden oder ungenügenden) Gesamtergebnisses beantragt werden, zumindest sofern sie unmittelbar für das Ergebnis ausschlaggebend sind (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16, auch zum Folgenden). Anfechtungsobjekt ist dabei allein der Prüfungsentscheid bzw. die Gesamtqualifikation; die Beanstandungen der einzelnen Noten sind lediglich als Rügen bzw. Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen. Gleiches gilt grundsätzlich bei Einzelnoten für vorzeitig abgeschlossene Fächer sowie Einzelnoten, die als Erfahrungsnoten dienen.

3.2 Die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann erweiterte Grundbildung setzt sich zusammen aus einem betrieblichen und einem schulischen Teil. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Reglements des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Januar 2003 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung (Ausbildungsreglement, abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Berufsbildung > Berufsverzeichnis > Berufe von A bis Z > Kaufmann/Kauffrau > Berufsnummer 68200) umfasst der betriebliche Teil der Lehrabschlussprüfung der erweiterten Grundbildung vier Fächer. Eines davon ist das Fach Berufspraktische Situationen und Fälle (Art. 15 Abs. 2 lit. c Ausbildungsreglement), wobei die Prüfungsnote in diesem Fach einen Viertel zur Gesamtnote der betrieblichen Lehrabschlussprüfung beiträgt. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimale gerundet (zum Ganzen Art. 15 Abs. 2 letzter Abschnitt Ausbildungsreglement). Die schulische Lehrabschlussprüfung umfasst demgegenüber grundsätzlich acht Fächer; in einzelnen Fächern ist eine Dispensation möglich (Art. 15 Abs. 3 II Ausbildungsreglement; vgl. etwa Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität Kauffrau/Kaufmann EFZ, Ausführungsbestimmungen: Erste und zweite Fremdsprache, Anhang 1, Ziff. 1.6, abrufbar unter www.skkab.ch > Ausführungsbestimmungen und Termine > FS 1 und FS 2, Anhang Sprachzertifikate). Zur Ermittlung der Gesamtnote Schulische LAP wird auch bei diesem Prüfungsteil der Durchschnitt der Prüfungsnoten in den einzelnen Fächern genommen, zu denen unter anderem auch das Fach Wirtschaft und Gesellschaft 3 zählt, und das Ergebnis auf eine Dezimale gerundet (Art. 15 Abs. 3 II letzter Abschnitt Ausbildungsreglement).

Die Lehrabschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Lehrabschlussprüfung die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und höchstens eine (betriebliche Prüfung) bzw. zwei (schulische Prüfung) Fachnoten ungenügend sind (Art. 16 Abs. 2 Ausbildungsreglement). Wer die Bestehensnormen erfüllt hat, erhält in der Folge das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie einen Notenausweis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "gelernte Kauffrau/gelernter Kaufmann erweiterte Grundbildung" zu tragen (Art. 18 Ausbildungsreglement).

3.3 Der Beschwerdeführer bestand die Lehrabschlussprüfung mit den Gesamtnoten 5,5 und 5,8 und erhielt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Der Entscheid über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung und die Erteilung des Zeugnisses blieb insofern unangefochten. Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer hingegen die Erhöhung der Prüfungsnote im Fach Berufspraktische Situationen und Fälle sowie die Annullierung der Prüfungsnote im Fach Wirtschaft und Gesellschaft 3 und die Ersetzung dieser Note durch eine höhere Erfahrungsnote aus einem früheren Semester. Gleichzeitigt wurde die entsprechende Korrektur des Notenausweises der Lehrabschlussprüfung beantragt.

Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt (4.2), entfalten die beiden explizit beanstandeten Prüfungsnoten dabei keine eigenen – über den Entscheid über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung und die Erteilung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses hinausgehenden – Rechtswirkungen, weshalb sie nicht selbständig anfechtbar sind. Anfechtungsobjekt könnte vorliegend jedoch allenfalls in der das genügende Gesamtergebnis spezifizierenden Gesamtnote Betriebliche LAP respektive der Gesamtnote Schulische LAP gesehen werden (vgl. Aubert, S. 73), sodass die konkreten Beanstandungen des Beschwerdeführers die beiden Teilnoten der Prüfung betreffend lediglich als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen wären. Die Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, ob der Beschwerdeführer überhaupt (sinngemäss) um Erhöhung der Gesamtbewertung ersuche, die konkret beantragten Korrekturen der beiden Abschlussnoten in den Fächern Berufspraktische Situationen und Fälle sowie Wirtschaft und Gesellschaft 3 unmittelbar Einfluss auf die Gesamtnoten hätten und Letztere somit gestützt auf die vorzitierte Rechtsprechung und Lehre effektive als Anfechtungsobjekte angesehen werden könnten, darf jedoch offenbleiben. Auf das Rechtsmittel war nämlich – selbst bei Vorliegen eines Anfechtungsobjekts – mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten.

4.  

4.1 Die Rekurslegitimation von Privatpersonen ist in § 21 Abs. 1 VRG geregelt. Danach ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der rekurrierenden Partei (unmittelbar) eintragen würde, beziehungsweise in der Abwendung eines ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive Empfindlichkeit sind nicht zu berücksichtigen (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15 und N. 20).

Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse zunächst zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 46, auch zum Folgenden). Werden dagegen – wie vorliegend – einzelne Noten eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht das Bundesgericht angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung dieses Ergebnisses, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zur Weiterbildung.

4.2 In der Vernehmlassung vom 18. März 2015 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterte Grundbildung erworben zu haben, um seine berufliche Qualifikation und seine Chancen bei der Stellenbewerbung zu erhöhen, womit ein schutzwürdiges materielles Interesse an der Korrektur der Noten im Fähigkeitszeugnis bestehe.

Jede Erhöhung des Notenschnitts ist theoretisch mit besseren Berufschancen verbunden; dem Beschwerdeführer ist somit in diesem Punkt beizupflichten. Allerdings genügt dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht; dem Notendurchschnitt kommt insofern gemäss höchstrichterlicher Praxis keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6). Aber auch in der Lehre wird ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer genügenden Gesamtqualifikation regelmässig erst dann anerkannt, wenn sich aufgrund der höheren Qualifikation die Chancen bei Stellenbewerbungen merklich erhöhen würden (vgl. Bertschi, § 21 N. 46; ferner Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 714 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und ist in Anbetracht seiner ohnehin sehr guten Leistung nicht anzunehmen. Anderweitige negative Folgen wie der Ausschluss von einer Weiterbildung oder die Nichterlangung eines Prädikats wurden vom Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Namentlich die Verleihung eines Prädikats ist bei Lehrabschlussprüfungen denn auch grundsätzlich nicht üblich und im Ausbildungsreglement nicht vorgesehen. Der Besuch einer fachspezifischen Weiterbildung wiederum, etwa die Absolvierung der Höheren Fachschule für Wirtschaft, dürfte regelmässig allein an den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses anknüpfen (vgl. etwa Studiengang diplomierter Betriebswirtschafter HF, Studienprogramm abrufbar unter www.sib.ch > Studienstarts Dipl. Betriebswirtschafter.in HF > Detailprogramm, S. 8). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer von vornherein an einem schützenswerten Interesse an der Korrektur der beanstandeten Teilnoten der Lehrabschlussprüfung. Die Prüfung der ersten Legitimationsvoraussetzung – des rechnerischen Einflusses der Korrektur der beiden beanstandeten Teilnoten auf die Höhe der Gesamtbenotung – erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

5.  

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der von ihm zitierten Ziff. 12 der Wegleitung der Beschwerdegegnerin zum Einspracheverfahren bei Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, wonach in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids unter anderem anzuführen ist, dass mit dem Rekurs alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können. Diese Bestimmung bzw. die Rechtmittelbelehrung im Einspracheentscheid nennt lediglich die nach § 20 VRG zulässigen Rekursgründe. Sie betrifft demgegenüber nicht die hier interessierende Frage, ob die Rekursinstanz auf ein Rechtsmittel eintreten muss und es überhaupt zu einer Prüfung der von der rekurrierenden Person geltend gemachten Mängel kommt. Die Umstände respektive Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren materiell behandelt werden kann, umschreiben die Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen Rekursbehörden wie die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen haben (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Insofern somit vorliegend die Benotung einzelner Fächer im Rahmen einer Lehrabschlussprüfung strittig ist, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen und kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden (vgl. BGr, 22. April 2014, 2D_31/2014, E. 2; BGE 136 I 229 E. 1). Soweit demgegenüber nicht die Ergebnisse der Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 8 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …