{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.07.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00095_08-07-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215335&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "71a5c13acd682eb5c7bf7f938896285e"}, "Num": [" VB.2015.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Noten der Lehrabschlusspr\u00fcfung | [Der Beschwerdef\u00fchrer legte erfolgreich die Lehrabschlusspr\u00fcfung zum \"Kaufmann erweiterte Grundbildung\" ab, erhob indes Einsprache  gegen die einen Teil der Gesamtnote \"Betriebliche LAP\" bildende Note 5,0 im Fach \"Berufspraktische Situationen und F\u00e4lle\" sowie gegen die in die Gesamtnote \"Schulische LAP\" eingeflossene Note 5,7 im Fach \"Wirtschaft und Gesellschaft 3\".] Pr\u00fcfungsentscheide stellen praxisgem\u00e4ss anfechtbare Verf\u00fcgungen dar. Einzelne Pr\u00fcfungsnoten stellen demgegen\u00fcber regelm\u00e4ssig keine Anordnungen dar, sondern Begr\u00fcndungselemente des Pr\u00fcfungsentscheids, die nicht selbst\u00e4ndig anfechtbar sind. Anders verh\u00e4lt es sich nur, wenn Pr\u00fcfungsnoten trotz bestandener Pr\u00fcfung eigene Rechtswirkungen entfalten (3.1). Die Frage, ob die konkret beantragten Korrekturen der beiden Abschlussnoten in den F\u00e4chern Berufspraktische Situationen und F\u00e4lle sowie Wirtschaft und Gesellschaft 3 unmittelbar Einfluss auf die Gesamtnoten h\u00e4tten und Letztere somit gest\u00fctzt auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre effektive als Anfechtungsobjekte angesehen werden k\u00f6nnten, darf vorliegend indes offenbleiben. Auf das Rechtsmittel war n\u00e4mlich \u2013 selbst bei Vorliegen eines Anfechtungsobjekts \u2013 durch die Vorinstanz mangels schutzw\u00fcrdigen Interesses des Beschwerdef\u00fchrers ohnehin nicht einzutreten (E. 3.3). Werden n\u00e4mlich \u2013 wie vorliegend \u2013 einzelne Noten eines bereits gen\u00fcgenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht das Bundesgericht angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich gesch\u00fctztes Interesse an der Anfechtung dieses Ergebnisses nur dann, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens m\u00fcssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die H\u00f6he der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge gekn\u00fcpft sein wie etwa ein besseres Abschlusspr\u00e4dikat oder die Zulassung zur Weiterbildung (E. 4.1). Letzteres wird vom Beschwerdef\u00fchrer nicht substanziiert geltend gemacht und ist in Anbetrachtseiner ohnehin sehr guten Leistung nicht anzunehmen (E. 4.2).\r\rAbweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:49", "Checksum": "704d3d3c9dc3eed6bfeb61f2821cdea3"}