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VB.2015.00096
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B, Beschwerdegegner,
betreffend Waffentragbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Am 23. September 2013 wies das Statthalteramt B das Gesuch As vom 16. September 2013 um Erteilung einer Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe "9 mm Para" zum Eigenschutz ab. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen von A erhobenen Rekurs mangels rechtsgenügender Begründung und Sachverhaltsabklärung gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurück. B. Nachdem das Statthalteramt Akten des Migrationsamt des Kantons C beigezogen und A angehört hatte, wies es dessen Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2014 abermals ab. Die Gebühren und Auslagen wurden auf die Staatskasse genommen. II. Dagegen gelangte A am 25. Mai 2014 mit Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2014 und die Erteilung der Waffentragbewilligung. Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wies der Regierungsrat den Rekurs sowie As Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. III. A. Daraufhin gelangte A am 13. Februar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen des Statthalteramts vom 20. Mai 2014 und des Regierungsrats vom 6. Januar 2015 und die Erteilung der Waffentragbewilligung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Am 26. Februar 2015 bzw. 16. März 2015 beantragten der Regierungsrat bzw. das Statthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer holte das Schreiben des Verwaltungsgerichts, mit welchem ihm die Eingaben der Vorinstanz und des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2015 bzw. 16. März 2015 zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 13. April 2015 geschickt worden waren (vorn III.B.), nicht ab. Es stellt sich die Frage, ob ihm diese rechtsgültig zugestellt wurden. 2.2 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18). Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. 2.3 Der Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2015 Beschwerde. Folglich musste er mit einer Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Zudem wurde die Abholungseinladung in seinem Briefkasten hinterlegt. Die Eingaben der Vorinstanz und des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2015 bzw. 16. März 2015 gelten damit als rechtsgültig zugestellt, ohne dass sich der Beschwerdeführer dazu geäussert hätte. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung die an ihn gerichteten Briefe von E nicht berücksichtigt, und er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vgl. unten E. 6.1). 3.2 Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Begründung der Verfügung bzw. des Entscheids (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 35). Dem Begründungserfordernis wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 2.3; Donatsch, § 65 N. 5). 3.3 Der Beschluss vom 6. Januar 2015 erfüllt zweifellos die soeben wiedergegebenen Begründungserfordernisse, auch wenn er die fraglichen Briefe von E tatsächlich nicht thematisiert. Der Prozessgeschichte kann gleichwohl entnommen werden, dass die Vorinstanz gemäss § 26a Abs. 1 VRG die Akten des Beschwerdegegners beigezogen und sie somit Kenntnis von den Briefen hatte. Anscheinend erachtete sie diese entgegen den Ausführungen in der Rekursschrift aber nicht als ausschlaggebend in Bezug auf die Frage, ob eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen ist (vgl. unten E. 6.2). Wie erwähnt musste sich die Vorinstanz denn auch nicht zwingend mit dessen entsprechenden Vorbringen auseinandersetzen. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz geltend. Diese habe sechs Monate gebraucht, um über seinen Rekurs vom 25. Mai 2014 zu entscheiden. 4.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff. mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 839 f.). Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, wie vorliegend mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (vgl. BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1; BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi Kommentar VRG, § 19 N. 52). 4.3 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz den Parteien den Abschluss der Sachverhaltsermittlung angezeigt oder ihnen mitgeteilt hätte, wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen ist. Im Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand sowie die beschränkte Anzahl an Akten, aus denen zudem nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz seit dem Eingang der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2014 noch prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses tatsächlich als recht lange. Damit liegt eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Eine solche kann zwar im Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3). Darauf ist hier – ebenso wie auf eine materielle Änderung des angefochtenen Beschlusses – jedoch mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags und angesichts des noch leichten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu verzichten (vgl. Griffel, § 27c N. 20 f.). Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Inhalt der für den vorliegenden Fall massgebenden Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) und § 5 Abs. 1 der Waffenverordnung des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 (WafVO) zutreffend wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG kann darauf verwiesen werden. Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt, wonach die gesuchstellende Person glaubhaft machen muss, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Auf die von der Vorinstanz korrekt dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage kann grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden. An dieser Stelle zu wiederholen ist, dass die tatsächliche Gefährdung demnach nicht konkret zu sein braucht, sondern es genügt, wenn für den Gesuchsteller aufgrund seiner Aufgabe oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund anderer besonderer Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation besteht. Das Tragen der Waffe muss zum Schutz des Gesuchstellers oder zum Schutz von Dritten geboten erscheinen und ist nur gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.1, mit Hinweisen auf weitere Urteile des Bundesgerichts). 5.2 Die Umschreibung, dass eine "tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dessen Anwendung wirft aber auch Ermessensfragen auf, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei prüfen kann (VGr, 8. März 2001, VB.2000.00378, E. 2b, mit Hinweis auf RB 1985 Nr. 128; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass E eine Gefahr für ihn darstelle. E sei ein weggewiesener Asylbewerber, dessen Dossier er anlässlich seiner Tätigkeit beim Migrationsamt betreut habe, in deren Rahmen er diesem gegenüber auch ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet und ihn wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz angezeigt habe. Er habe E als eine der schwierigsten, aggressivsten und mühsamsten Personen erlebt, die er während seiner Dienstzeit beim Migrationsamt und bei der Polizei befragt habe. Briefe, die E zuhanden des Migrationsamts an ihn adressiert habe und von "wilden Verschwörungstheorien" gehandelt hätten, liessen auf eine Persönlichkeitsstörung und eine starke Aversion gegen Behörden, insbesondere ihm – dem Beschwerdeführer – gegenüber schliessen. Nachdem er dort nicht mehr gearbeitet habe, habe sich E beim Migrationsamt in aggressiver und aufgebrachter Weise nach seiner Adresse erkundigt und gegenüber seinem ehemaligen Arbeitskollegen S ernstzunehmende, an ihn gerichtete Drohungen ausgesprochen. E kenne seine Wohnadresse, da ihm das Obergericht des Kantons C diese in unachtsamer Weise in einer Verfügung vom 2. September 2013 mitgeteilt habe. E sei ihm körperlich überlegen und unberechenbar. Es sei davon auszugehen, dass er dessen Aggressivität selbst als ausgebildeter Polizist nicht unter Kontrolle bringen könnte. Ein milderes und gleich wirksames Mittel zum Eigenschutz als eine Waffe bestehe nicht. 6.2 Die Vorinstanz erwog, allein aus dem Umstand, dass E die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt sei, könne keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gefährdung abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung durch den Beschwerdegegner bestätigt habe, dass E seit der Bekanntgabe der Adresse weder ihn noch seine [von ihm mittlerweile geschiedene] Ehefrau je angegangen habe. Der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, dass bisher keine durch E hervorgerufene Gefährdung oder Gefahrensituation bestanden habe. Zudem lägen das Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend Eingrenzung gegen E und dessen diesbezügliche Drohungen rund zwei Jahre zurück. Auch das mutmassliche Erscheinen von E beim Migrationsamt datiere von Dezember 2012. Die Äusserung von Drohungen (gegenüber Behörden) sei bei Negativentscheiden nichts Aussergewöhnliches. In der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 15. No-vember 2011 sei zwar erwähnt, dass E wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Beschimpfung vorbestraft sei. Auch sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer durch das Mitführen einer Waffe sicherer fühlen würde. Von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation, die dies rechtfertigen würde, könne aber nicht ausgegangen werden. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Sep-tember 2013 und vom 20. Mai 2014 beanstandet, ist nicht näher auf seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Beschluss der Vorinstanz vom 6. Januar 2015. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermögen diesen jedoch auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht infrage zu stellen. 7.2 Zwar verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine konkrete Gefährdung, sondern lässt es genügen, wenn namentlich aufgrund der Aufgabe oder Funktion eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation besteht (vorn E. 5.1). Im Hinblick auf das ihr zustehende Ermessen (vorn E. 5.2) erscheint es indes nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer seit der Bekanntgabe seiner Wohnadresse vor rund anderthalb Jahren in keiner Weise von E angegangen wurde und die geltend gemachten Drohungen, deren Inhalt nicht näher bekannt ist, heute mehrere Jahre zurückliegen und anscheinend schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mehrere Monate zurücklagen, von keiner solchen Wahrscheinlichkeit ausging. Freilich offenbaren die Akten, darunter auch die angesprochenen Briefe, dass E fordernd und teilweise auch aggressiv gegenüber den Behörden auftrat. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwog, gehören solche Reaktionen bis zu einem gewissen Grad – der hier noch nicht überschritten wurde – zu deren Alltag und hat dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass bei Behördenmitgliedern bzw. Vollzugsmitarbeitenden von Migrationsbehörden generell von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Leib und Leben gesprochen werden muss, die zu einem "unbedingten" Anspruch auf Ausstellung einer Waffentragbewilligung führen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, dass Staat und Behörden grundsätzlich für die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden sorgen müssten, lässt sich daraus ebenso kein Anspruch auf eine Waffentragbewilligung ableiten. Für ihn gilt dies umso weniger, als er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nach eigenen Angaben schon lange nicht mehr beim Migrationsamt oder der Polizei angestellt gewesen war. Weiter kann ihm auch insofern nicht gefolgt werden, als er eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend macht, indem für Mitarbeitende privater Sicherheitsdienste und Privatpersonen oder Behördenmitglieder "willkürlich ungleiche Voraussetzungen" für den Erwerb einer Waffentragbewilligung bestünden. Zum einen rechtfertigt sich eine differenzierende Betrachtung bereits aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Zum andern hat eine im Sicherheitsdienst tätige Person auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen absoluten Anspruch auf Erteilung einer Waffentragbewilligung, sondern muss auch hier ein entsprechendes Bedürfnis ausweisen (BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.3). Sodann ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Feuerwaffe generell ein ungleich "effektiveres" Abwehrmittel als beispielsweise ein Pfefferspray darstellt, der bewilligungsfrei mitgeführt werden darf. Weshalb aber ein solcher gerade im vorliegenden Fall zur Abwehr einer allfälligen Bedrohung seitens von E nicht ausreichen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Gefährdung glaubhaft gemach t ist, ist schliesslich unerheblich, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Polizist im Umgang mit einer Schusswaffe geübt ist, betrifft dies doch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. c WG, welche vorliegend nicht streitig ist (vorn E. 5.1). Zudem kann eine Waffe auch in den Händen eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen, klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (BGr, 1. Mai 2001, 2A.26/2001, E. 3d/bb). 7.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG somit nicht glaubhaft dargetan und ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), woran das Obsiegen bezüglich der festgestellten Rechtsverzögerung als ein Punkt von gesamthaft betrachtet untergeordneter Bedeutung nichts ändert (vorn E. 4.3). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. 8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mangels rechtlicher Vertretung ist vorliegend indes nur zu prüfen, ob ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. 8.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). 8.2.2 Ob aufgrund der eingereichten Dokumente tatsächlich von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann offenbleiben. Das vorliegende Verfahren erweist sich jedenfalls unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als aussichtslos. Aufgrund der überzeugenden Begründung der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einem Erfolg seiner Beschwerde rechnen, zumal die Beschwerdeschrift zu einem grossen Teil lediglich die Vorbringen früherer Eingaben wiederholt, ohne sich mit der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Überdies ist der Beschwerdeführer durch die verweigerte Waffentragbewilligung nicht in schwerwiegender Weise in seinen Grundrechten betroffen, da nur ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung über eine solche verfügt. An das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit sind vorliegend deshalb keine geringeren Anforderungen zu stellen (vgl. Plüss, § 16 N. 48). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an ... |