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VB.2015.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 23. September 2014 den bereits hinterlegten Führerausweis mit Wirkung ab 20. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für sechs Monate, untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrrädern) und stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 2. April 2014 dahinfalle. Gleichzeitig machte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 22. Oktober 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr den Führerschein zu belassen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Am 16. Februar 2015 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr den Führerausweis – allenfalls nach einer Untersuchung ihres neurologischen Status – zu belassen. Sodann beantragte sie die Einholung eines Gutachtens mit Kontrollfahrt zur Beurteilung ihrer der Fahrfähigkeit unter Einfluss von THC. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2015, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 3. März 2015 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichte. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).
Art. 16 Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung wird einer Person
der Führerausweis entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung 2.2 Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während den Abklärungen (vgl. BGE 120 Ib 305 E. 5a). Allerdings setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Interesse der Verkehrssicherheit den regelmässigen Konsum von illegalen Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende Fahreignung darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d und 4e, 127 II 122 E. 3c). 3. 3.1 Die im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle durchgeführte Drogenanalyse ergab, dass die Beschwerdeführerin mit einer Blutkonzentration von 91 µg/l Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure (THC-COOH) einen Personenwagen gelenkt hat, was auf einen chronisch starken Cannabiskonsum hinwies. Aufgrund dieses Vorfalls entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an. 3.2 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellte das IRMZ fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch vorliege. Zudem leide sie an einer verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankung (Epilepsie), welche unter medikamentöser Therapie einen stabilen Verlauf zeige. Weiter fänden sich bei ihr kognitive Einschränkungen, welche zusätzlich einen negativen Einfluss auf ihre Fahreignung hätten. Das IRMZ gelangte daher in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin aus verkehrsmedizinischer Sicht gegenwärtig klar verneint werden müsse. 3.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung. Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf das Gutachten des IRMZ. 3.4 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei auf ein Auto angewiesen, weil sie eine Umgebung mit vielen Personen nur sehr schwer ertrage und daher die öffentlichen Verkehrsmittel nur mit Mühe benutzen könne. Da sie aufgrund eines Hirninfarktes und eines Rückenleidens unter starken Schmerzen leide, konsumiere sie gelegentlich und massvoll Cannabisprodukte. Ihr Bewusstsein und ihre Fahrfähigkeit würden dadurch nicht eingeschränkt. Sie sei im Gegenteil durch den Konsum viel wacher. Die Annahme, dass der festgestellte THC-Gehalt immer fahrunfähig mache, sei falsch. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen führen. Bei einer Sucht ist die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum ist die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge eingeschränkt (BGE 130 IV 32 E. 5.2 mit Hinweisen). Man geht davon aus, dass die Fahrfähigkeit ab einer THC-Konzentration 2 µg pro Liter Blut eingeschränkt ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Wirkung von Cannabis nur bedingt mit der im Blut gemessenen Wirkstoffkonzentration korreliert. So wird der maximale THC-Spiegel nach dem Rauchen von Cannabis bereits nach wenigen Minuten erreicht, während das maximale "High" erst nach etwa 30 Minuten eintritt, zu einem Zeitpunkt, in welchem die THC-Blutkonzentration bereits wieder deutlich abgesunken ist. Zu signifikanten Leistungsverschlechterungen kommt es vor allem im akuten Rausch, d. h. innerhalb der ersten Stunde nach dem Konsum (BGE 130 IV 32 E. 3.5 mit Hinweisen; Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Fahren in fahrunfähigem Zustand: Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen, in: Strassenverkehrsrechtstagung 10.–11. Juni 2010, Bern 2010, S. 104). Je nach Dosierung dauert der Rauschzustand zwischen einer halben Stunde und mehreren Stunden an. Nach einem mässigen Cannabis-Konsum normalisiert sich die Leistungsfähigkeit nach 3–6 Stunden wieder. Bei hoher Dosierung können Leistungsminderungen indes bis zu 24 Stunden nach dem Konsum anhalten (Niggli/Fiolka, a. a. O., S. 103). Ob und in welchem Umfang sich die möglichen Einschränkungen im individuellen Fall realisieren, hängt wesentlich von der Erfahrung des Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis der aufgenommenen Wirkstoffe und der Zeitdauer seit Konsumende ab (BGE 124 II 559 E. 4a–c; BGr, 20. Juni 2011, 6B_244/2011, E. 4.1). 4.2 Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Wie dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der angeordneten Untersuchung im Blut der Beschwerdeführerin eine THC-Konzentration von 2,5 µg/l und eine THC-COOH-Konzentration von 22 µg/l nachgewiesen. Diese Ergebnisse bestätigen den von der Beschwerdeführerin nie bestrittenen regelmässigen Cannabiskonsum. Es bestehen keine Hinweise, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, ein- bis zweimal pro Woche massvoll Cannabis zu konsumieren, falsch wären. Ein Grund, vom Gutachten des IRMZ abzuweichen, ist daher nicht ersichtlich. 4.4 Sowohl ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum als auch die Einnahme grösserer Cannabismengen, welche an sich geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, erlauben jedoch für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4e und 5a). 4.5 Die Beschwerdeführerin erklärte, ein- bis zweimal pro Woche massvoll Cannabis zu konsumieren, um sich zu beruhigen und ihre Schmerzen zu betäuben. Anlässlich der verkehrspolizeilichen Kontrolle gab sie an, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben. Weitere Angaben bezüglich der jeweils konsumierten Mengen sowie den genauen Zeitpunkten des Cannabiskonsums fehlen jedoch. Im Strassenverkehr wurde die Beschwerdeführerin bisher nie wegen Drogenkonsums auffällig. Allerdings wurde ihr im Jahr 2013 für die Dauer eines Monats wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerschein entzogen. Indizien, welche auf den Konsum weiterer Betäubungsmittel oder Alkohol hindeuten würden, liegen keine vor. 4.6 Was die Fähigkeit betrifft, Drogenkonsum und Fahren zu trennen, so sind gelegentliche Konsumenten von Cannabis in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen (VGr, 13. November 2002, VB.2002.00277, E. 2d). Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Bewusstsein und ihre Fahrfähigkeit würden durch den Cannabiskonsum nicht eingeschränkt, ist jedoch ein klares Indiz, dass ihre Fähigkeit, Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen, vermindert ist. Dies wird durch ihre Aussage bestätigt, "kiffen" gehöre für sie nicht zu den Betäubungsmitteln, unter deren Einfluss das Fahren verboten sei. Es besteht daher auch die Gefahr, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Diese Gefahr ist umso naheliegender, als die Beschwerdeführerin angibt, aufgrund ihrer Platzangst die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen zu können und daher auf das Auto angewiesen zu sein. Im Übrigen setzte sie ihren Cannabiskonsum unabhängig von den laufenden Untersuchungen und dem drohenden Führerausweisentzug fort und stand auch im Zeitpunkt der Untersuchung unter Einfluss von Cannabis. Die Urinproben und das Verhalten während der Untersuchung verdeutlichen, dass sie ihr Konsumverhalten auch in der Zukunft fortsetzen will, auch wenn möglicherweise keine Abhängigkeit von Cannabis besteht. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein aufgrund des regelmässigen Cannabiskonsums der Beschwerdeführerin noch nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden kann. Auch die festgestellte THC-Blutkonzentration lässt für sich allein betrachtet diesen Schluss noch nicht zu. Doch ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fehlenden Problembewusstseins nicht in der Lage, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Zudem besteht die nahe liegende Gefahr, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Es fehlt ihr daher bereits deshalb an der erforderlichen Fahreignung. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Untersuchung ein leicht verlangsamtes formales Denken sowie eine im Verlauf des Gesprächs nachlassende Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit festgestellt wurde. Im Test zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit erzielte die Beschwerdeführerin im zweiten Teil sodann ein fehlerhaftes Ergebnis und überschritt die vorgegebene Zeit. Diese kognitiven Einschränkungen wirken sich gemäss Gutachten zusätzlich negativ auf die Fahreignung aus. 5. 5.1 Nach dem Gesagten wurde die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Ein Anlass, um vom Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Es erübrigen sich daher die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen, insbesondere das Einholen eines weiteren Gutachtens und die Anordnung einer Kontrollfahrt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |