{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.07.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00097_14-07-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215378&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd387531c1fa065a0d3d0e48b288a26f"}, "Num": [" VB.2015.00097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2015.00097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2015.00097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.14.0  VB.2015.00097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des F\u00fchrerausweises | Sicherungsentzug infolge regelm\u00e4ssigen Cannabiskonsums zur Schmerzlinderung. Der Konsum von Cannabis kann zu fahrrelevanten Leistungs- und Verhaltenseinschr\u00e4nkungen f\u00fchren. Bei einer Sucht ist die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum ist die Fahrf\u00e4higkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge eingeschr\u00e4nkt. Man geht davon aus, dass die Fahrf\u00e4higkeit ab einer THC-Konzentration 2 \u00b5g pro Liter Blut eingeschr\u00e4nkt ist (E. 4.1). Sowohl ein regelm\u00e4ssiger, aber kontrollierter und m\u00e4ssiger Cannabiskonsum als auch die Einnahme gr\u00f6sserer Cannabismengen, welche an sich geeignet sind, die Fahrf\u00e4higkeit zu beeintr\u00e4chtigen, erlauben f\u00fcr sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben \u00fcber die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich \u00fcber H\u00e4ufigkeit, Menge und Umst\u00e4nde des Cannabiskonsums und des allf\u00e4lligen Konsums weiterer Bet\u00e4ubungsmittel und/oder Alkohol, sowie zu seiner Pers\u00f6nlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (E. 4.4). Vorliegend lassen der regelm\u00e4ssige Cannabiskonsum und die festgestellte THC-Blutkonzentration f\u00fcr sich allein zwar noch nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen, doch ist die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihres fehlenden Problembewusstseins nicht in der Lage, ihren Cannabiskonsum vom Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Ebenso wurden bei ihr eingeschr\u00e4nkte kognitive F\u00e4higkeiten festgestellt, welche sich zus\u00e4tzlich negativ auf die Fahreignung auswirken (E. 4.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:54", "Checksum": "9902ca609ed684a2306d3d67a498cdc2"}