{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00102_01-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215081&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd470c9550e767c7a24582ec1f2f223b"}, "Num": [" VB.2015.00102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  VB.2015.00102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  VB.2015.00102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.01.0  VB.2015.00102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bei einem straff\u00e4lligen Ausl\u00e4nder zweiter Generation. [Der aus Mazedonien stammende, aber in der Schweiz geboren und aufgewachsene Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen der Beteiligung an verschiedenen illegalen Autorennen auf \u00f6ffentlichen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren bestraft, nachdem er bereits zuvor wegen geringf\u00fcgigeren Verst\u00f6ssen einen getr\u00fcbten automobilistischen Leumund aufwies. Seine Ehefrau, welche er erst nach seiner rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung, aber noch vor der Androhung des Bewilligungsentzugs heiratete, erwartet ein Kind.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Da die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers erst im Lauf der Rekursverfahrens schwanger wurde, bilden Aufenthaltsanspr\u00fcche zum Schutz des Familienlebens bez\u00fcglich einer nach der Niederkunft allenfalls entstehenden Vater-Kind-Beziehung bzw. im Rahmen eines (umgekehrten) Familiennachzugs nicht Streitgegenstand. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hier\u00fcber zun\u00e4chst das Migrationsamt zu befinden. Dieses wird gegebenenfalls auch \u00fcber eine allf\u00e4llige Verfahrenssistierung bis zur erwarteten Geburt des Kindes zu befinden haben, w\u00e4hrend eine Sistierung im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt ist (E. 2). Vorliegen einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe: Mit der Verurteilung zu einer 3 1/2-j\u00e4hrigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben, ohne dass ein Widerruf bereits per se aufgrund des mehr als 15-j\u00e4hrigen Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz ausgeschlossen w\u00e4re (E. 3). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit eines Widerrufs: Da der Beschwerdef\u00fchrer in schwerwiegender Weise delinquiert hat und ihm ausl\u00e4nderrechtlich keine g\u00fcnstige Legalprognose gestellt werden kann, besteht ein hohes \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse. Die von ihm erwirkte 3 1/2-j\u00e4hrige Freiheitsstrafe liegt sowohl \u00fcber der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch \u00fcber der Dreijahresgrenze, beiwelchen sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausl\u00e4ndern selbst bei l\u00e4ngerer Anwesenheit tendenziell das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse durchsetzt. Da der Beschwerdef\u00fchrer seine Ehefrau erst nach seiner Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe heiratete und mit dieser erst nach seiner erstinstanzlichen Wegweisung ein Kind zeugte, ist praxisgem\u00e4ss weder seiner Heirat noch der Schwangerschaft seiner Ehefrau entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen und die Dreijahresgrenze auf vorliegende Konstellation analog anzuwenden. Mangels weiterer besonderer Umst\u00e4nde setzt sich damit das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse gegen\u00fcber den privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Familie durch (E. 4).\r\rOffen gelassen, ob das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist (E. 5).\r\rLiegen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor und erscheint diese auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, ist weder eine blosse Verwarnung auszusprechen noch eine blosse Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 6).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:14", "Checksum": "8a898e2e16df5300e65058661261ebec"}