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Geschäftsnummer: VB.2015.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bei einem straffälligen Ausländer zweiter Generation. [Der aus Mazedonien stammende, aber in der Schweiz geboren und aufgewachsene Beschwerdeführer wurde wegen der Beteiligung an verschiedenen illegalen Autorennen auf öffentlichen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren bestraft, nachdem er bereits zuvor wegen geringfügigeren Verstössen einen getrübten automobilistischen Leumund aufwies. Seine Ehefrau, welche er erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung, aber noch vor der Androhung des Bewilligungsentzugs heiratete, erwartet ein Kind.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Da die Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Lauf der Rekursverfahrens schwanger wurde, bilden Aufenthaltsansprüche zum Schutz des Familienlebens bezüglich einer nach der Niederkunft allenfalls entstehenden Vater-Kind-Beziehung bzw. im Rahmen eines (umgekehrten) Familiennachzugs nicht Streitgegenstand. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden. Dieses wird gegebenenfalls auch über eine allfällige Verfahrenssistierung bis zur erwarteten Geburt des Kindes zu befinden haben, während eine Sistierung im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt ist (E. 2). Vorliegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Mit der Verurteilung zu einer 3 1/2-jährigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben, ohne dass ein Widerruf bereits per se aufgrund des mehr als 15-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeschlossen wäre (E. 3). Verhältnismässigkeit eines Widerrufs: Da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise delinquiert hat und ihm ausländerrechtlich keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, besteht ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse. Die von ihm erwirkte 3 1/2-jährige Freiheitsstrafe liegt sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der Dreijahresgrenze, bei welchen sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei längerer Anwesenheit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzt. Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst nach seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe heiratete und mit dieser erst nach seiner erstinstanzlichen Wegweisung ein Kind zeugte, ist praxisgemäss weder seiner Heirat noch der Schwangerschaft seiner Ehefrau entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen und die Dreijahresgrenze auf vorliegende Konstellation analog anzuwenden. Mangels weiterer besonderer Umstände setzt sich damit das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie durch (E. 4). Offen gelassen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist (E. 5). Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor und erscheint diese auch verhältnismässig, ist weder eine blosse Verwarnung auszusprechen noch eine blosse Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 6). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
DREIJAHRESGRENZE
FAMILIENLEBEN
FERNHALTEINTERESSE
HEIRAT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
MAZEDONIEN
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
PRIVATLEBEN
RASER
RENEJA-PRAXIS
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
SCHWANGERSCHAFT
SISTIERUNG
STREITGEGENSTAND
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG
VERWARNUNG
WOHLVERHALTEN
ZWEITE GENERATION
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. I AuG
Art. 42 AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 96 Abs. II AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 5 Abs. II VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Art. 54 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00102

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1985 in der Schweiz geborene und in den Kantonen C, D und Zürich aufgewachsene mazedonische Staatsangehörige A erhielt am 8. April 2002 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Während seines hiesigen Aufenthalts erwirkte er folgende strafrechtliche Verurteilungen:

-       Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 2. Februar 2005 wegen grober Verkehrsregelverletzung;

-       Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 30.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 14. Juni 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-       Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.- gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. März 2013 (ersetzt das Urteil vom 14. August 2012 des Bezirksgerichts F) wegen mehrfach vorsätzlich begangenen groben Verkehrsregelverletzungen, Nichtmitführens des erforderlichen Ausweises und mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes.

Die gegen die obergerichtliche Strafzumessung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

A befindet sich derzeit im (offenen) Strafvollzug, wird frühestens am 15. Juni 2016 bedingt entlassen werden können und seine Strafe am 15. August 2017 vollständig verbüsst haben.

Am 10. Januar 2014 heiratete er die 1984 geborene Schweizerin G, welche auf Ende Juni 2015 (voraussichtlicher Geburtstermin) ein Kind erwartet.

Aufgrund der mit dem bundesgerichtlichen Entscheid rechtskräftig gewordenen Verurteilungen zu einer 3½-jährigen Freiheitsstrafe widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. Januar 2015 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 liess A beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei er unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung letztmalig zu verwarnen, subeventualiter sei ihm nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung – eventuell unter Auflagen – eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um eine Verfahrenssistierung bis zur voraussichtlichen Geburt seines Kindes. Weiter beantragte er eine Parteientschädigung, wofür seinem Rechtsvertreter vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote einzuräumen sei.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Ein A auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliess­lich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. Sep­tember 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Gemäss § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstands grundsätzlich zulässig. Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrens­auslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und 17).

2.2 Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers wurde erst im Laufe des Rekursverfahrens schwanger, weshalb ein hierauf gestützter Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Schutz des Familienlebens bezüglich einer nach der Niederkunft allenfalls entstehenden Vater-Kind-Beziehung ebenso wenig Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens bilden konnte wie ein hierauf gestützter Anspruch im Rahmen eines (umgekehrten) Familiennachzugs.

Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht Streitgegen­stand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 20. August 2014, VB.2014.00373, E. 2.2; VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2). Deshalb ist auf die Beschwerde gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsanspruch mit dem von ihm gezeugten und noch nicht geborenen Kind begründet. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden (vgl. auch VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00326, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dieses wird gegebenenfalls auch über eine allfällige Verfahrenssistierung bis zur per Ende Juni 2015 erwarteten Geburt des Kindes zu befinden haben, während eine Sistierung im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt ist. Es kann von einer Überweisung nach § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden, da ein solches Begehren nicht an eine kurze Frist gebunden ist (VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

3.  

3.1 Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern haben zudem nach Art. 42 AuG grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch, wenn sie mit diesen in intakter Ehegemeinschaft zusammenleben. Der entsprechende Anspruch steht jedoch nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.

3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Nieder­lassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Frei­heitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die auslän­dische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.3 Mit obergerichtlichem Urteil vom 18. März 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt. Damit hat er eine überjährige und somit länger­fristige Freiheits­strafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den dies­bezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nicht aus.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al., Migra­tionsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

4.2  

4.2.1 Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden schuldmildernde Umstände stets mitberücksichtigt, weshalb grundsätzlich auf die Beurteilung des Strafgerichts abzustellen ist. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGr, 14. März 2013, 2C_889/2012, E. 3.3).

4.2.2 Mit Blick auf die hohe Freiheitsstrafe von 3½ Jahren ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dies wird auch durch die Analyse der strafgerichtlichen Erwägungen bestätigt: Hintergrund der Verurteilung waren zehn verkehrsgefährdende Fahrten bzw. illegale Autorennen auf öffentlichen Strassen, an welcher der Beschwerdeführer mit grösstenteils massiv übersetzter Geschwindigkeit sowie nachts bei eingeschränkten Sichtverhältnissen teilnahm und hierbei mit teils deaktivierter elektronischer Fahrhilfe und in gefährlicher Interaktion mit anderen Fahrzeugen fuhr. Das Obergericht bezeichnete das Fahrverhalten des Beschwerdeführers hierbei als "eigentlich gemeingefährlich" und die objektive Tatschwere als "eher schwer als 'mittelschwer'". Der automobilistisch schlecht beleumundete und wegen Strassenverkehrsdelikten bereits vorbestrafte Beschwerdeführer soll allein aus Geltungssucht und somit aus einem nichtigen Grund (wiederholt) die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden aufs Spiel gesetzt haben, was von einer niederen charakterlichen Haltung zeugt.

Es ist sodann davon auszugehen, dass das Strafgericht strafmildernde Umstände bereits bei der Festlegung des Strafmasses berücksichtigte und dabei insbesondere auch der schwierigen persönlichen Situation des Beschwerdeführers nach dem Tod seiner Mutter und seinem noch jungem Alter ausreichend Rechnung trug. Der Beschwerdeführer vermag sein schweres Verschulden hierdurch nicht weiter zu relativieren.

4.3  

4.3.1 Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 13. März 2008, 2C_701/2007, E. 2.2.2; vgl. auch Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 223). Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten während laufender Strafuntersuchung, im Strafvollzug, während der strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens eine geringere Bedeutung zu als einem Wohlverhalten ausserhalb einer Drucksituation und in (voller) Freiheit (Thomas Hugi Yar, Von Trennung, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 122; BGr, 20. Juli 2014, 2C_1000/2013, E. 3.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

4.3.2 Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie zahlreichen Führerausweisentzügen und weiteren Administrativmassnahmen wegen Fahrten in alkoholisiertem Zustand und Geschwindigkeitsüberschreitungen stark belastet, weshalb eine konkrete Gefahr erneuter schwerer Strassenverkehrsdelikte fortbesteht. Zwar hat der Beschwerdeführer den Führerausweis im Sommer 2013 wieder erhalten, nachdem er eine freiwillige Verkehrstherapie besucht hatte und seine charakterliche Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht wieder positiv beurteilt wurde. Dies schliesst aber eine fortbestehende Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer schwerer Strassenverkehrsdelikte keineswegs aus (BGr, 14. März 2013, 2C_889/2012, E. 3.3.3; VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00619, E. 3.6 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Auch konnte sich der Beschwerdeführer seit Wiedererhalt seines Führerausweises erst kurze Zeit im Strassenverkehr bewähren. Zudem steht sein Wohlverhalten im Zusammenhang mit einer äusseren Drucksituation, musste er doch bereits ab seiner Verhaftung im November 2010 mit schwerwiegenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen, selbst wenn ihm das Migrationsamt seine Wegweisung erst mit Rechtskraft der gegen ihn erwirkten 3½-jährige Freiheitsstrafe ausdrücklich in Aussicht stellen konnte.

Der verkehrspsychologische Bericht beruht zudem auf falschen Angaben des Beschwerdeführers und wurde nicht in Berücksichtigung sämtlicher Umstände erstellt: So geht der Bericht von einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Anlasstat für den Führerausweisentzug aus und nimmt lediglich auf zwei der vom Beschwerdeführer durchgeführten Rennen Bezug. Selbst wenn die verkehrspsychologische Gutachterin darüber hinaus Kenntnis von der Strafakte des Beschwerdeführers gehabt hätte, basiert damit zumindest der schriftliche Bericht auf einem fehlerhaften und unvollständig erstellten Sachverhalt und ist deshalb von geringer Aussagekraft (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146). Des Weiteren kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, zu einem von der Vorinstanz zu seinen Ungunsten beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid mangels Publikation keine Stellung nehmen zu können, ist ihm seine Möglichkeit, anonymisierte Urteilskopien beim Ver­waltungsgericht zu beziehen, entgegenzuhalten. Sodann ist das auch im vorinstanzlichen Entscheid angegebene Zitat von "Kaspar Plüss, a. a. O., § 7 N. 146 f." in Erwägung 1)b)aa des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzitat wiedergegeben, weshalb die in der Be­schwerdeschrift hierzu geäusserte Rüge einer nicht zuordenbaren Quellenangabe nicht nachvollziehbar ist.

Die vom Beschwerdeführer begangenen groben Verkehrsregelverletzungen sind als schwere Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten, bei welchen ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. auch BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.4.1 und 3.4.3). Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in der Schweiz auch ausländerrechtlich eine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal dem Gesichtspunkt des Rückfallrisikos ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

4.4  

4.4.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

4.4.2 Der Beschwerdeführer lebt in intakter Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin, weshalb seine Wegweisung grundsätzlich sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) tangiert. Zudem ist er in sozialer und familiärer Hinsicht eng mit der Schweiz verbunden, wo neben seiner Ehefrau auch seine Geschwister und ein Grossteil seines sozialen Umfelds leben und wo er geboren und aufgewachsen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass er sich als Ausländer zweiter Generation auch auf sein in den erwähnten Bestimmungen ebenfalls geschütztes Recht auf Privatleben berufen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.5  

4.5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht kann hierbei in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr, 7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011, E. 6.1.2).

Nach der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden, kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Bei ledigen und kinderlosen Ausländern soll sich – selbst bei längerer Anwesenheit – tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen, sofern das Strafmass drei Jahre erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

4.5.2 Die vom Beschwerdeführer erwirkte 3½-jährige Freiheitsstrafe liegt sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der erwähnten Dreijahresgrenze, zumal der Beschwerdeführer noch eine weitere erhebliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- aufweist. Jedoch ist weder die Reneja-Praxis noch die Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht bereits die lange Aufenthaltsdauer des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers einer direkten Anwendung der Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine direkte Anwendung finden kann, weil der Beschwerdeführer nicht ledig und inskünftig allenfalls auch nicht mehr kinderlos ist.

Die Heirat des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst nach seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, weshalb die Eheleute von Anfang an damit rechnen mussten, ihr eheliches Zusammenleben nicht in der Schweiz fortsetzen zu können. Diesfalls ist eine Ausweisung des Ausländers nur in ganz ausserordentlichen Fällen als Verletzung von Art. 8 EMRK zu betrachten (BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, 3.4.3). Dass dem Beschwerdeführer zum Vermählungszeitpunkt die Wegweisung noch nicht konkret in Aussicht gestellt worden ist, spielt hingegen keine Rolle (vgl. BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, 3.4.3; BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.2; BGr, 10. Januar 2014, 2C_837/2013, E. 2.2.3). Die erst noch zu etablierende Vater-Kind-Beziehung zu dem per Ende Juni 2015 erwarteten Kind bildet sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2 vorstehend), zumal die bundesgerichtliche Praxis dem familiären Verhältnis zu einem erst nach einer erstinstanzlichen Wegweisung gezeugten Kind ohnehin keine bewilligungswesentliche Bedeutung im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zumessen will (vgl. BGr, 8. Dezember 2008, 2C_494/2008, E. 4.4). Auch wenn letztgenannter Entscheid sich auf die erstinstanzliche gerichtliche Anordnung einer (altrechtlichen) Landesverweisung bezog, ist diese Rechtsprechung auf den prekären Aufenthalt nach einer migrationsamtlichen Wegweisung übertragbar (vgl. auch BGr, 10. Januar 2014, 2C_837/2013, E. 2.2.3).

Da somit weder der erst vor Kurzem erfolgten Heirat noch der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren entscheidende Bedeutung zuzumessen ist, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung der Dreijahresregel auf die vorliegende Konstellation. Entsprechend wäre dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz nur zu gestatten, wenn neben seiner (lebens)langen Aufenthaltsdauer, seiner ehelichen Beziehung und der Schwangerschaft seiner Ehefrau weitere persönliche Umstände hinzukämen, welche seine Wegweisung unverhältnismässig erscheinen liessen.

Solche besonderen persönlichen Umstände sind nicht ersichtlich. So geht die hiesige Inte­gration des Beschwerdeführers nicht über das hinaus, was von einem Ausländer zweiter Generation im Allgemeinen zu erwarten ist. Sein Wohlverhalten während der Strafuntersuchung und im Strafvollzug stellt keine besondere Leistung dar und ist vor dem Hintergrund des drohenden Bewilligungsentzugs und der noch kurzen Bewährungszeit zu relativieren. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht übermässig gut integriert: So hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen, wenngleich er seinen Lebensunterhalt bislang immerhin selbst bestreiten konnte, indem er an wechselnden Arbeitsorten gearbeitet und vor dem Strafvollzug zusammen mit seinem Bruder ein Kleinunternehmen geführt hat. Jedoch ist er gemäss eigenen Angaben derzeit mit rund Fr. 20'000.- verschuldet. Auch erscheint seine Reintegration in Mazedonien grundsätzlich möglich: Der noch junge und gesunde Beschwerdeführer beherrscht gemäss eigenen Angaben fliessend Albanisch und kann sich damit in seiner Heimat zumindest mündlich gut verständigen, wo eine grosse albanische Minderheit lebt (anders hingegen die Ausgangslage in BGE 139 I 16 E. 3.2, wo der Betroffene auch Albanisch nur sehr lückenhaft sprach). Auch pflegt er zumindest zu seinem dort lebenden Cousin Kontakt und hat sein Heimatland in der Vergangenheit regelmässig besucht, was ihm beim Aufbau neuer sozialer und beruflicher Beziehungen helfen dürfte. Gemäss eigenen Angaben sollte zudem in Bälde der Nachlass seines 2013 verstorbenen Vaters geteilt werden, was ihm allenfalls in finanzieller Hinsicht die Wiedereingliederung in seiner Heimat erleichtern dürfte. Es ist damit davon auszugehen, dass seine Reintegration in Mazedonien zwar schwierig, aber durchaus möglich und zumutbar erscheint. Hingegen ist es ihm zumutbar, den Kontakt zu seiner Familie über die Distanz telefonisch oder im Rahmen von Besuchsaufenthalten aufrecht zu erhalten, sofern diese ihm nicht in seine Heimat folgen will oder folgen kann.

Auch die bundesgerichtliche Praxis hat in vergleichbaren Fällen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschützt (vgl. u. a. BGE 139 I 31; BGr, 22. Januar 2015, 2C_542/2014; BGr, 11. Dezember 2014, 2C_395/2014, vgl. bezüglich Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von "Raser-Rennen" etc. auch BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011). Die vom Beschwerdeführer hiergegen aufgeführten Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind mit der vorliegenden Kon­stellation nicht vergleichbar: So war der betroffene Ausländer im Fall Beldjoudi ursprünglich französischer Staatsbürger und hatte diese nur deshalb verloren, weil seine Eltern nicht rechtzeitig nach der Unabhängigkeit von Algerien um (Wieder-)Anerkennung seiner französischen Staatsbürgerschaft ersuchten. Hingegen hatte er keinerlei Beziehungen zu seiner algerischen Heimat. Der EGMR mass sodann gerade auch dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Delinquenz hauptsächlich nach bereits erfolgter Heirat einsetzte und die Ehefrau des Delinquenten deshalb zum Heiratszeitpunkt nicht damit rechnen musste, ihre Ehe inskünftig in dessen algerischem Heimatland fortsetzen zu müssen (EGMR, 26. März 1992, 12083/86, Ziff. 72; vgl. auch BGr, 28. Januar 2013, 2C_695/2012, E. 3.3.4). Die Fälle Moustaquim (EGMR, 18. Februar 1991, 12313/86) und Maslov (EGMR, 23. Juni 2008, 1638/03) sind bereits vom Strafmass nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen, bewegen sich doch beide Entscheide unter der Dreijahresgrenze, gemäss welcher auch nach der Rechtsprechung des EGMR in der Regel das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegen soll (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung). Zudem spielte im letztgenannten EGMR-Entscheid das jugendliche Alter des Delinquenten eine entscheidende Rolle. Auch der Fall Nasri (EGMR, 13. Juli 1995, 19465/92) ist nicht vergleichbar, war dem dort betroffenen Delinquenten die Reintegration in seiner Heimat mangels Sprachkenntnissen, Heimatbezug und aufgrund einer Behinderung doch weitaus schwerer zumutbar als dem Beschwerdeführer (vgl. auch BGr, 28. Januar 2013, 2C_695/2012, E. 3.3.4). Sodann steht im Gegensatz zum Fall Radovanovic (EGMR, 22. April 2004, 42703/98) auch kein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Debatte. Es ist deshalb auch nicht bereits beim hier zu beurteilenden Widerrufsentscheid zu antizipieren, ob dem Beschwerdeführer nach einer Bewährungsphase in seiner Heimat die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung inskünftig allenfalls in allzu restriktiver Praxis verweigert werden könnte, zumal auch in genannter Bewährungsphase die Gewährung kurzer Besuchsaufenthalte für Familienbesuche möglich sein wird. Der Entscheid Udeh (EGMR, 16. April 2013, 12020/09) betraf sodann einen Einzelfall und ist nicht als Grundsatzentscheid geeignet, zumal der Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August 2013, 2C_365/2013, E. 2.4; VGr, 18. Septem­ber 2013, VB.2013.00301, E. 2.4.2). Zu beachten ist zudem auch, dass nicht nur die Gesamtlänge aller erwirkten Freiheitsstrafen entscheidend ist, sondern auch deren Verteilung und insbesondere auch die Höhe der unmittelbar zum Widerruf führenden letzten Strafe. So können länger zurückliegende Delikte dem betroffenen Ausländer nicht mehr im gleichen Ausmass entgegengehalten werden wie erst vor Kurzem abgeurteilte Taten. Die bundesgerichtliche Praxis lehnt es sodann auch ab, mehrere unterjährige Strafen zusammenzurechnen, um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) zu begründen (BGE 137 II 297 E. 2.3).

Demnach ist mangels besonderer weiterer Umstände davon auszugehen, dass sich aufgrund der erwirkten hohen Freiheitsstrafe – und trotz der (lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers – das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzt, wobei des Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Interessensabwägung zu verweisen ist.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung des Beschwerde­führers erscheint damit angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowohl nach Massgabe des AuG als auch nach den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.

5.  

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie die Vorinstanz angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 11. November 2013, 2C_705/2013, E. 3.1).

6.  

6.1 Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilli­gungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist.

6.2 Ausgeschlossen ist diesfalls auch die subeventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 AuG im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung nicht zugleich um eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handelt, welche per se im Widerspruch zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde (BGr, 18. Mai 2010, 2C_761/2009, E. 7.4.2), geht es nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher wie im Falle von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) alle Bewilligungsarten betrifft, den fremdenpolizeilichen Status (vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern. Im Übrigen würde der Betroffene dadurch im irrigen Glauben gelassen, in der Schweiz bleiben zu können, während es in Wahrheit möglich wäre, die Aufenthalts­bewilligung bei fehlendem Rechtsanspruch einfach nicht mehr zu erneuern (BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010, E. 4.3).

Damit sind sowohl das Hauptbegehren des Beschwerdeführers als auch das Eventual- und das Subeventualbegehren abzuweisen.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch keine Gelegenheit einzuräumen, seine Honorarnote einzureichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …