{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00103_29-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215149&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac31c5e54df9a7c6cde377fa18d4abbb"}, "Num": [" VB.2015.00103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.29.0  VB.2015.00103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.29.0  VB.2015.00103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.29.0  VB.2015.00103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulhauszuteilung | [Ein von der Beschwerdef\u00fchrerin nach einem Umzug gestelltes Gesuch um Belassen ihrer beiden Kinder in der bisherigen Schule wies die Beschwerdegegnerin mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Verlegung des Wohnsitzes der Familie innerhalb des Schulkreises wegen des daraus resultierenden Wechsels des Schuleinzugsgebiets einen Schulwechsel nach sich ziehe.] \u00a7 10 VSG verleiht am Wohnort Anspruch auf Schulbesuch. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt indes nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu w\u00e4hlen (E. 2). Nach den in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Richtlinien wird ein Kind am neuen Wohnort eingeschult, wenn dieser \u2013 wie im gegebenen Fall \u2013 nicht mehr im Einzugsgebiet der bisherigen Schuleinheit liegt. Falls Eltern einen Verbleib ihrer Kinder in der alten Klasse w\u00fcnschen, m\u00fcssen sie ein begr\u00fcndetes Gesuch an die Beschwerdegegnerin richten. Diese an sich zul\u00e4ssige Bestimmung entbindet die Beschwerdegegnerin allerdings nicht davon, eine Einzelfallbeurteilung anzustellen, welche stets auch eine W\u00fcrdigung der gegebenen besonderen famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse zu umfassen hat (E. 3.1 f.). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin vorliegend vorgenommen. Im Resultat hat sie die Gr\u00fcnde, welche f\u00fcr einen Schulwechsel sprechen (erheblich k\u00fcrzerer Schulweg, Klassengr\u00f6sse), h\u00f6her gewichtet als die von der Beschwerdef\u00fchrerin bei einem Wechsel gehegte Bef\u00fcrchtung, angesichts der psychischen Probleme, welche ihre Tochter bei ihrem letzten Klassenwechsel zu bew\u00e4ltigen gehabt habe, sei dieser ein Schulwechsel derzeit nicht zumutbar. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 3.2 f.). Die Zuteilung der Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin zu einer neuen Schule erweist sich zudem auch mit Blick auf die sich heute bietende Sachlage als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da die Beschwerdef\u00fchrerin nicht substanziiert darzulegen vermag, weshalb der gegenw\u00e4rtige Gesundheitszustandihrer Tochter einem Schulwechsel entgegenstehen sollte. Ein in diesem Zusammenhang eingereichtes Schreiben des Hausarztes ihrer Tochter gen\u00fcgt den Beweisanforderungen nicht (E. 4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:25", "Checksum": "b3a77e52cc808c5004cd11000ed73337"}