{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00105_2015-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215801&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8e076d08b1913e1d1316ff48d8dfb3a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung und sofortige Freistellung | [K\u00fcndigung nach medial ausgetragenem Konflikt \u00fcber die Arbeitsleistung] Die K\u00fcndigung wurde von einer hierf\u00fcr nicht kompetenten Person ausgesprochen (E. 3.1). Das rechtliche Geh\u00f6r wurde zu einem Zeitpunkt gew\u00e4hrt, in dem keine gen\u00fcgende Offenheit in der Entscheidfindung mehr bestand (E. 3.2). Die K\u00fcndigung durch den Staat setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (\u00a7 18 Abs. 2 PG). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erw\u00e4chst der gek\u00fcndigten Person aus \u00a7 18 Abs. 3 PG bei (formell und/oder materiell) fehlerhafter K\u00fcndigung kein Anspruch auf Wiederherstellung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses; diese M\u00e4ngel zeitigen grunds\u00e4tzlich Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4.1). Unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde ist die Reaktion des Beschwerdef\u00fchrers auf die gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe weitgehend als zumindest vertretbar zu beurteilen (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer aktiv Unterst\u00fctzung im Umgang mit der \u00f6ffentlichen Kritik an seiner Arbeitst\u00e4tigkeit gew\u00e4hren oder zumindest anbieten m\u00fcssen; sie verletzte ihre F\u00fcrsorgepflicht im Vorfeld der medialen \u00c4usserungen des Beschwerf\u00fchrers in verschiedener Hinsicht (E. 4.7.2). Unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde, namentlich der F\u00fcrsorgepflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, liegt in der dem Beschwerdef\u00fchrer vorwerfbaren Treuepflichtverletzung kein die K\u00fcndigung rechtfertigender Grund (E. 4.7.3 Abs. 1). Die Zerst\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses wurde durch die Beschwerdegegnerin entscheidend mitverursacht und ist nicht in gen\u00fcgender Weise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckzuf\u00fchren (E. 4.7.3 Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdef\u00fchrer anl\u00e4sslich der zuletzt durchgef\u00fchrten (ungen\u00fcgenden) Mitarbeiterbeurteilung ausdr\u00fccklich zugesichert, eine Bew\u00e4hrungsfrist werde erst angesetzt, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung der nunmehr formulierten Ziele ergebe, dass Leistung und/oder Verhalten weiterhin ungen\u00fcgend seien; die Berufung auf den K\u00fcndigungsgrund der mangelhaftenLeistung ist treuwidrig, zumal sich der Beschwerdef\u00fchrer bem\u00fchte, den Anforderungen seines Vorgesetzten nachzukommen (E. 4.8). Die M\u00e4ngel der K\u00fcndigung f\u00fchren nicht zur Nichtigkeit (E. 5). Sie zeitigen Entsch\u00e4digungsfolgen; unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde ist eine Entsch\u00e4digung von f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen angemessen (E. 6.2). Die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses ist unverschuldet im Sinn des \u00a7 26 Abs. 1 PG, wenn sie vornehmlich auf Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, welche nicht vom Angestellten zu vertreten sind; dies ist namentlich der Fall, wenn die vorgesetzte Beh\u00f6rde oder andere Mitarbeitende zur Entstehung oder Versch\u00e4rfung des zur K\u00fcndigung f\u00fchrenden Konflikts massgeblich beigetragen haben (E. 7.1). Dies trifft hier zu; der Beschwerdef\u00fchrer hat Anspruch auf eine Abfindung (E. 7.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:39:21", "Checksum": "e500998abc44a6729de508a7917416ee"}