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Geschäftsnummer: VB.2015.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Beschwerdebegründung; Kostenauflage an Vertreter Anforderungen an die Beschwerdebegründung (E. 2.1). Die von einem Rechtsanwalt in schlechtem Deutsch verfasste Beschwerde ist eine fast wörtliche Kopie der Rekursschrift und enthält zudem keine auch nur im Ansatz substanziierten Ausführungen (E. 2.2 und 2.3). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit und Kostenauflage an den Rechtsanwalt (E. 3). Verwarnung des Rechtsanwalts (E. 4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
KOSTENAUFLAGE
RECHTSANWALT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00107

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 A, geboren 1974, brasilianische Staatsangehörige, reiste am 26. November 2005 in die Schweiz und heiratete am 29. Mai 2006 den portugiesischen Staatsangehörigen B (geboren 1972). In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Ab dem 27. September 2007 lebten die Eheleute getrennt; am 11. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden. Rund ein Jahr zuvor – am 2. März 2009 – gebar A die Tochter C; Vater ist der portugiesische Staatsangehörige D (geboren 1972), den A am 8. Oktober 2011 heiratete. Gestützt darauf erhielt sie erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihre Tochter brachte sie nach Brasilien, wo sie offenbar in der Obhut von Verwandten lebt. Während ihres Aufenthalts ist A straffällig geworden und musste mehrere Jahre lang von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem D dem Migrationsamt mitgeteilt hatte, dass er die Scheidung beabsichtige, wies das Migrationsamt am 30. Juni 2014 das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies sie aus der Schweiz weg.

1.2 Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. Januar 2015 ab.

1.3 Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 wandte sich Rechtsanwalt E im Namen von A an die Rekursabteilung und beantragte, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung "nicht zu widerrufen". Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Die Rekursabteilung überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht, das die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt hat.

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung muss dargelegt  werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

2.2 Die Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2015 ist eine fast wörtliche – und verkürzte – Kopie der Rekursschrift vom 21. Juli 2014. Lediglich eine Präzisierung im Sachverhalt betreffend Scheidung und der Abschnitt "Die Beschwerdeführerin ist mit der Schweiz verbunden. Die Beschwerdeführerin hat gar keine Betreibung. Darüber hinaus hat sie auch gar keine Vorstrafen. Die Beschwerdeführerin spricht zudem noch gut Deutsch." entstammen nicht der Rekursschrift. Nachdem die Rekursabteilung im Rekursentscheid auf elf Seiten sorgfältig begründet hat, weshalb der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern sei, und betreffend Integration unter anderem ausdrücklich auf ihre erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit und ihre Straffälligkeit verwiesen hat (vgl. E. 7), genügen diese pauschalen Ausführungen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten ein die Beschwerdeführerin betreffendes Strafurteil befindet sowie ein Strafregisterauszug, aus dem die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich ist – die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind deshalb offensichtlich falsch.

Da die Beschwerde von einem im Kanton Zürich tätigen Rechtsanwalt verfasst worden ist, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.3 Anzufügen ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen selbst dann nicht genügt hätte, wenn sie keine über weite Strecken wörtliche Kopie der Rekursschrift gewesen wäre. Die lediglich zwei Seiten umfassende und in schlechtem Deutsch geschriebene Eingabe enthält praktisch keine substanziierten Ausführungen; so werden etwa wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) geltend gemacht, ohne dass diese Gründe auch mit nur einem Satz näher ausgeführt werden. Auf die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin wird mit keinem Wort eingegangen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten Rechtsanwalt E aufzuerlegen sind.

4.  

Rechtsanwalt E wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer weiteren Eingabe dieser Art der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gemeldet würde, nachdem er bereits im Urteil vom 16. März 2011 (VB.2010.00542) wegen seines prozessualen Verhaltens verwarnt worden ist (vgl. E. 5.3). Er wird weiter zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass Beschwerden an das Verwaltungsgericht direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen sind und nicht bei der Rekursinstanz (siehe § 53 VRG).

5.  

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt E auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …