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VB.2015.00116 VB.2015.00159
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
Aus VB.2015.00116 Gemeinderat Bonstetten,
Aus VB.2015.00159 1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen D GmbH, Beschwerdegegnerin,
und
Aus VB.2015.00159 Gemeinderat Bonstetten, Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss Nr. 21 vom 3. Juli 2014 verweigerte der Gemeinderat Bonstetten der D GmbH die nachträgliche Baubewilligung für eine Nestschaukel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Bonstetten. II. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2015 gut, hob Dispositiv-Ziffer I des gemeinderätlichen Beschlusses auf und lud den Gemeinderat Bonstetten ein, die nachgesuchte Bewilligung für die Nestschaukel zu erteilen. III. Hiergegen erhoben der Gemeinderat Bonstetten sowie A und B mit separaten Eingaben vom 19. Februar 2015 bzw. 13. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Während der Gemeinderat Bonstetten die Aufhebung des Rekursentscheids unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragte, liessen A und B Folgendes beantragen: "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Bauverweigerung des Gemeindesrates Bonstetten vom 3. Juli 2014 zu bestätigen. 2. Eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, allenfalls direkt an den Gemeinderat Bonstetten zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei der Gemeinderat Bonstetten einzuladen, in der Baubewilligung für die Nestschaukel Auflagen zum Schutz der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vor übermässigem Lärm im Sinne der nachstehenden Begründung zu ergänzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ausserdem: "5. Es sei die Beschwerdegegnerin mittels vorsorglicher Massnahme im Sinne von § 6 VRG zu verpflichten, die Nestschaukel für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausser Betrieb zu nehmen und vom Schaukelgerüst abzuhängen. 6. Es sei ein Augenschein durchzuführen."
Am 10. bzw. 24. März 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Mit Eingabe vom 23. März 2015 stellte die D GmbH ebenfalls den Antrag auf Abweisung beider Beschwerden. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt sowie A und B mit Bezug auf das Massnahmebegehren Frist angesetzt, um zu den Eingaben der D GmbH Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 27. April 2015 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der privaten Beschwerdeführenden um vorsorgliche Ausserbetriebnahme der Nestschaukel ab. Mit Replik vom 8. Mai 2015 hielten die privaten Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 nahm die D GmbH Stellung zur Replik. Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Baurekursgericht beurteilte die streitbetroffene Nestschaukel zunächst unter dem Aspekt der gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zur Auffassung, die Nestschaukel vermöge die Anforderungen an eine befriedigende Einordnung ohne Weiteres zu erfüllen. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die geltend gemachten Lärmimmissionen und stellte fest, dass für die benachbarten Anwohner nicht mehr als geringfügige Störungen verursacht und die Planungswerte damit eingehalten würden. Eine Einschränkung der Betriebszeiten der Nestschaukel lehnte das Baurekursgericht als "wenig erfolgversprechend" und ausserdem "kaum kontrollier- und durchsetzbar" ab. 3. 3.1 Die örtliche Baubehörde wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die gestalterische Beurteilung der streitbetroffenen Nestschaukel durch die Vorinstanz und macht geltend, das Baurekursgericht habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausreichend berücksichtigt und damit die Gemeindeautonomie verletzt. Die Rekursinstanz habe sich nicht mit den Beweggründen der Baubehörde auseinandergesetzt. Wie sie bereits in ihrem ursprünglichen Entscheid ausgeführt habe, seien die Dimensionen der Nestschaukel auf einen öffentlichen Spielplatz zugeschnitten und sprengten den Rahmen der massgebenden Umgebung. Diese bestehe aus Doppeleinfamilienhäusern mit kleinen Gärten. Inmitten dieser privaten Gärten erscheine die Schaukel klar überdimensioniert und ordne sich nicht mehr befriedigend ein. Die grösseren Wohnhäuser auf der gegenüberliegenden Strassenseite vermöchten daran nichts zu ändern. Auch die Höhe von Bäumen und Sträuchern sei kein Massstab für die noch akzeptable Höhe eines Spielgeräts. Entsprechende Einwände erheben auch die privaten Beschwerdeführenden. Es stehe im Ermessen der örtlichen Baubehörde, solche grossen, überdimensionierten Spielgeräte in von Einfamilienhäusern geprägten, stark durchgrünten Wohnquartieren als mit § 238 Abs. 1 PBG unvereinbar zu qualifizieren. Ausserdem sei das Baurekursgericht fälschlicherweise von einer Höhe der Nestschaukel von 3,2 m ausgegangen, obwohl die Höhe – gemessen ab dem gewachsenen Terrain – richtigerweise maximal 3,45 m betrage. Die Breite der Anlage betrage nicht 3,5 m, sondern 3,8 m. Schliesslich sei auch der Abstand zur E-Strasse im Ansichtsplan vom 7. April 2014, welcher mit dem Baugesuch eingereicht worden sei, falsch vermasst. 3.2 Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238 Abs. 1 PBG). Im Bereich der Würdigung ästhetischer Gesichtspunkte nach kantonalem Recht hat das Baurekursgericht zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis praktische Konkordanz herzustellen. Es ist daher zutreffend, wenn die örtliche Baubehörde darauf hinweist, dass das Baurekursgericht den angefochtenen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der erstinstanzlichen Behörde überprüfen muss und sich dabei mit deren Beweggründen auseinander zu setzen hat (vgl. VGr, 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.3 mit Hinweis auf VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4). Dem Verwaltungsgericht steht eine Überprüfung der Angemessenheit nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). 3.3 Das Baurekursgericht weist in seinen Erwägungen zunächst auf die Konstruktion der Nestschaukel, welche aus Rundbalken bestehe, hin und räumt ein, dass diese zwar höher sein möge, als dies Spielgeräte in Einfamilienhäusern in ihrer Mehrzahl seien. Da die umliegenden Wohnhäuser zwei Voll- und ein Dachgeschoss aufwiesen und auch der Baumbestand auf dem Baugrundstück die Schaukelkonstruktion deutlich überrage, führe deren Dimensionierung allein nicht zu einer ungenügenden Einordnung. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz die Grösse des streitbetroffenen Gartens, welcher eine Grundfläche von 300 m2 aufweise, sodass die Schaukel keineswegs überdimensioniert erscheine. Die Konstruktion, welche die örtliche Baubehörde als galgenartig bezeichne, sei für Schaukeln üblich und funktionsbedingt. Schliesslich gewährleiste die Materialisierung (Holz) eine Einpassung in die von Grünpflanzen geprägte Umgebung. 3.4 Zutreffend ist zwar, dass sich die Dimensionen der Schaukel aus dem mit dem Baugesuch eingereichten Unterlagen nicht genau bestimmen lassen. Die Darstellung des Bauvorhabens ist offensichtlich nicht massstabsgetreu; insbesondere die Dicke der Holzbalken ist in den Plänen nicht erkennbar. Wie die Bauherrschaft daher im Rekursverfahren präzisierte, ist die Höhe der Schaukel um die Dicke des Holzbalkens von 15 cm von 3,20 m auf 3,35 m zu erhöhen. Ebenso verhält es sich mit der Breite der Anlage, welche im Plan mit 3,50 m eingetragen ist. Zählt man die Dicke der Holzbalken von 15 cm beidseitig dazu, erhält man die von den privaten Beschwerdeführenden behauptete Breite von 3,80 m. Ebenfalls nicht entnehmen lässt sich den Planunterlagen ausserdem in der Tat der Abstand der Schaukel gegenüber der E-Strasse. Im Plan vom 7. April 2014 ist ein Abstand von 80 cm vermasst. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um den Strassenabstand, sondern wohl um den Abstand der Schaukel gegenüber der Hecke, welche die begehbare Rasenfläche des Gartens gegenüber der zur Strasse abschüssigen Böschung hin begrenzt. In dem dem Baugesuch beiliegenden Katasterplan ist die Schaukel nicht eingezeichnet. Bei der Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung des Bauvorhabens im Sinn von § 238 Absatz 1 PBG spielt die geringfügige Abweichung der im Plan vermassten Dimensionen von der effektiven Höhe und Breite der Schaukel jedoch keine massgebliche Rolle. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die Schaukel bereits erstellt wurde, sodass sich das Baurekursgericht, welches einen Referentenaugenschein durchführte, vor Ort einen Eindruck von den Dimensionen des Objekts machen konnte. Schliesslich hat die Delegation des Baurekursgerichts das Bauvorhaben zuhanden der am Augenschein nicht teilnehmenden Baurichter mit Fotos dokumentiert. Damit kann der Rekursinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Beurteilung gestützt auf einen unvollständig ermittelten Sachverhalt vorgenommen. 3.5 Die zitierten Erwägungen im Rekursentscheid machen deutlich, dass sich die Rekursinstanz mit der Argumentation der Gemeinde, nämlich der Dimensionierung des Spielgeräts, auseinandergesetzt hat. Neben den genannten Ausmassen der Schaukel hat das Baurekursgericht auch noch andere Aspekte miteinbezogen. Insbesondere hat es die Grösse des Gartens, die gewählte Materialisierung, den bestehenden Baumbestand und die Höhe des Wohnhauses auf dem Baugrundstück sowie der Wohnhäuser in der nächsten Umgebung berücksichtigt. Dies ist nicht nur sachgerecht, sondern – entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung – zwingend erforderlich, da die Frage der Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG stets einzelfallweise unter Berücksichtigung der konkreten massgebenden Umstände zu beurteilen ist. Nicht zulässig ist es demgegenüber, die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens in generell abstrakter Weise vorwegzunehmen und sämtliche Spielgeräte dieser Grössenordnung ohne einzelfallweise Betrachtung der massgeblichen Sachumstände als in einer Wohnzone nicht zulässig zu verweigern, wie dies die Baubehörde in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2014 getan hat. 3.6 Zusammenfassend ist die ästhetische Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erweist sich insbesondere der Vorwurf, das Baurekursgericht habe in rechtsverletzender Art und Weise in das Ermessen der kommunalen Baubehörde eingegriffen, als unbegründet. 4. 4.1 Die privaten Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, auch wenn ein Kinderzentrum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform sei, könne im Einzelfall in lärmrechtlicher Hinsicht durchaus Handlungsbedarf bestehen, insbesondere dann, wenn die örtlichen Verhältnisse (weitergehende) Massnahmen zum Schutz der Nachbarschaft erforderten. Sie machen im Wesentlichen geltend, die streitige Nestschaukel befinde sich im nordwestlichen Bereich der Liegenschaft E-Strasse 02 in unmittelbarer Nähe zur Südseite der Liegenschaft und damit zum Sitzplatz der privaten Beschwerdeführenden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei gerichtsnotorisch, dass die Benützung solcher Schaukeln durch Kinder mit einem lauten Gekreische, Rufen und Brüllen verbunden sei. Hinzu kämen die ständigen Anfeuerungsrufe des Betreuungspersonals. Entgegen der lebensfremden Behauptung des Baurekursgerichts lasse sich dieser Lärm nicht mit demjenigen vergleichen, der bei der "normalen" Benutzung eines Gartens entstehe. Ausserdem habe die Rekursinstanz ausgeblendet, dass die Schaukel bei schönem Wetter unbestrittenermassen stundenlang benutzt werde, was offensichtlich mehr als nur geringfügige Immissionen für die nur wenige Meter entfernten Beschwerdeführenden verursache. Ein Aufenthalt im Garten sei den nicht mehr berufstätigen Beschwerdeführenden kaum mehr möglich. Von zentraler Bedeutung sei der Standort der Schaukel mit einer Schwingrichtung Nord-Süd. Die Platzierung nahe an der Grenze habe zur Folge, dass sich die Immissionen ungehindert auf Haus, Garten und Sitzplatz der Beschwerdeführenden ausbreiten könnten. Ein Standort im Nordosten des Grundstücks, in der Nähe der F-Strasse, hätte den Vorteil, dass die Schaukel hinter die Garage der Beschwerdeführenden zu liegen käme und ein Teil der Immissionen von Haus und Garten abgeschirmt würden. Ausserdem wären im Rahmen des lärmrechtlichen Vorsorgeprinzips auch zeitliche Beschränkungen der Benützung der Schaukel zu prüfen gewesen. Infrage käme auch ein Lärm- bzw. Sichtschutz. Es sei unverständlich, dass das Baurekursgericht diese Fragen nicht geprüft habe, zumal die Beschwerdeführenden auch ohne die streitbetroffene Nestschaukel vom Lärm des benachbarten Kinderzentrums vor allem an wärmeren Tagen stark betroffen seien. 4.2 Ausgangslage für die Beurteilung der vorliegenden Nestschaukel bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Kindertagesstätten. Wie das Baurekursgericht zutreffend wiedergibt und von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht bestritten wird, sind Wohnzonen offensichtlich auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, ist es Nachbarn auch in einer eher ruhigen Wohnzone grundsätzlich zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 6.30 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als zwanzig im Garten spielenden Kindern zu dulden (BGr, 6. September 2010, 1C_148/2010, E. 2.3.3). 4.3 Den privaten Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass auch dann, wenn ein Betrieb als grundsätzlich zonenkonform zu beurteilen ist, eine Prüfung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten erfolgen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch die Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; zudem müssen die Lärmimmissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Die Nestschaukel selber verursacht bei ihrem Betrieb keinerlei Emissionen. Indessen ist es gerichtsnotorisch, dass Kinder beim Spielen im Freien Lachen, Schreien, Kreischen etc. und damit "Lärm" erzeugen. Es ist davon auszugehen, dass für Kinderlärm keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Planungswerte bestehen. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 19 und Art. 23 USG genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie im vorliegenden Fall die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb; BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.2). 4.4 Die baurekursgerichtlichen Erwägungen unterscheiden nicht klar zwischen der Frage der Zonenkonformität, der Prüfung der Einhaltung der Planungswerte im vorliegenden Einzelfall und allfälliger zusätzlicher, sich aus dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip ergebenden Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen. Immerhin lässt sich den Ausführungen entnehmen, dass das Baurekursgericht gestützt auf die Anzahl Kinder und die Öffnungszeiten der Krippe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zonenkonformität ohne Weiteres von einer Einhaltung der Planungswerte ausgeht, mithin der Auffassung ist, die auftretenden Störungen seien als geringfügig zu beurteilen. Weitere Massnahmen gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip wie insbesondere eine Einschränkung der Betriebszeiten der Schaukel erachtet die Rekursinstanz als nicht zielführend und ausserdem nicht durchsetzbar. Diese Beurteilung ist im Folgenden zu überprüfen. 5. 5.1 In Bezug auf den Charakter des Lärms ist mit dem Baurekursgericht davon auszugehen, dass es Lärmimmissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören, und von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm spielender Kinder. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Kinderlärm von Durchschnittsmenschen nicht a priori als unangenehm empfunden wird und es den Nachbarn auch in einer eher ruhigen Wohnzone grundsätzlich zuzumuten ist, den Lärm von einer kleineren Zahl von Kindern (gemäss Bundesgericht nicht mehr als zwanzig) tagsüber unter der Woche zu dulden (vgl. dazu BGr, 6. September 2010, 1C_148/2010, E. 2.2.3). Nicht beizupflichten ist jedoch der in allgemeiner Form geäusserten Auffassung der Rekursinstanz, dass es lärmmässig keine Rolle spiele, ob im Garten eine zusätzliche Schaukel der vorliegenden Art vorhanden sei oder nicht. Die Kinder könnten auch am Boden, im Sandkasten oder auf einem der Bäume auf dem Baugrundstück singen, lachen, toben und sprechen. Es ist notorisch, dass es Spielgeräte gibt, deren Benutzung mit besonderen Lärmimmissionen verbunden ist. Dazu gehören neben solchen grösseren Schaukeln, auf denen mehrere Kinder gleichzeitig Platz finden, etwa auch Trampoline oder Pools. Es ist bekannt, dass Kinder diese Spielgeräte mit viel Begeisterung benutzen und dabei stärker lachen, kreischen und toben als beispielsweise beim Spiel im Sandkasten. Einzuräumen ist, dass die Intensität des Lärms schwierig zu erfassen ist. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Schaukel nicht durchgehend und nicht immer von mehreren Kindern gleichzeitig benutzt wird; Letzteres ist besonders geeignet, stärkeren Lärm zu verursachen. Ausserdem sind die mit der Benutzung der Schaukel verbundenen Lärmimmissionen vom Alter der sie benutzenden Kinder abhängig. Während Babys praktisch geräuschlos schaukeln, spielen grössere Kinder deutlich lauter. Es ist also davon auszugehen, dass sich bei der Benutzung der Schaukel ruhige Momente mit eigentlichen "Lärmspitzen" abwechseln. Zutreffen mag die Auffassung des Baurekursgerichts im Fall grösserer Spielplätze beispielsweise im Umfeld von Schulhäusern oder in Erholungszonen. Sie wurde in dieser Form auch schon vom Bundesgericht vertreten. In einem Entscheid vom Februar 2005 führte es in Zusammenhang mit einer geplanten Turmanlage auf einem eine Fläche von 400 m2 aufweisenden Spielplatz in der Erholungszone aus, wesentlicher Zweck eines Spielplatzes sei es, Kinder unter anderem die Möglichkeit zu geben, sich im Freien zu bewegen, herumzurennen, zu klettern und sich zum Spielen zu treffen. Derartige Tätigkeiten seien oft mit Lärm verbunden und nicht von bestimmten Spielgeräten abhängig. Das Geschrei von Kindern beim Spielen lasse sich demzufolge selbst dann nicht wirksam reduzieren, wenn die Errichtung der geplanten Turmanlage untersagt würde (vgl. BGer, 28. Februar 2005, 1A.167/2004 E. 4.2.2). Diese Überlegungen können jedoch nicht ohne Weiteres auf die vorliegenden Verhältnisse übertragen werden, in welchen es sich um den Garten eines ursprünglich als Einfamilienhaus geplanten Gebäudes handelt, welcher eine geringe Grundfläche von insgesamt maximal 300 m2 aufweist, teilweise aber aus einer gegen die E-Strasse hin abfallenden Böschung besteht, welche die nutzbare Gartenfläche noch deutlich verringert. Im vorliegenden Fall liegen besonders kleinräumige Verhältnisse vor. Dass das Baurekursgericht anlässlich seines Augenscheins keinen Standort auf dem Grundstück der privaten Beschwerdeführenden eingenommen hat, ist bedauerlich. Da sich die massgebenden räumlichen Verhältnisse jedoch in hinreichendem Masse aus den Akten ergeben, erübrigt sich ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht. 5.2 Das Baugrundstück wie auch die im Norden und Süden benachbarten Grundstücke weisen Grundflächen von ungefähr 500 m2 auf. Das strittige Spielgerät befindet sich unmittelbar an der Grenze zur Parzelle der privaten Beschwerdeführenden. Es ist von einem Abstand zwischen Schaukel und Fassade des Nachbargebäudes von maximal 12 m auszugehen, wobei es sich bei der der Schaukel zugewandten Gebäudeseite um die Hauptwohnseite der privaten Beschwerdeführenden handelt. In diesem Bereich des Gartens befindet sich unbestrittenermassen auch deren Gartensitzplatz. 5.3 Zu berücksichtigen sind ferner die Betriebszeiten der Kinderkrippe sowie Anzahl und Alter der betreuten Kinder. Bewilligt wurde offenbar eine Kinderkrippe für 11 Babys, Klein- und Kindergartenkinder sowie ein Hort für zwölf Primarschüler. Diese Angaben der privaten Beschwerdeführenden wurden von keiner Seite bestritten. Sie korrespondieren mit der Aussage der Betreiberin anlässlich des Augenscheins des Baurekursgerichts, wonach sich täglich rund acht bis zwölf Kinder in der Krippe aufhielten. Nicht gezählt sind dabei offenbar die Hortkinder, welche sich wohl vor allem über Mittag sowie nachmittags nach Schulschluss im Hort aufhalten. Da die Anzahl der Krippen- und Hortkinder täglich variieren dürfte, kann in Übereinstimmung mit der nicht bestrittenen Annahme des Bauerkursgerichts davon ausgegangen werden, dass sich nicht mehr als zwanzig Kinder gleichzeitig im Garten aufhalten. 5.4 Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Betreiberin der Kinderkrippe ist diese montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr geöffnet, wobei eine Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr strikte eingehalten werde. Bestritten wird vonseiten der privaten Beschwerdeführenden die Aussage, die Kinder hielten sich vormittags ca. anderthalb Stunden und nachmittags rund zwei Stunden im Garten auf. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Kinder bei gutem Wetter von 9.00 bis 12.00 Uhr bzw. 14.00 bis 19.00 Uhr – unterbrochen durch eine dreiviertelstündige Zvieripause – im Garten aufhielten. Die geltend gemachten täglichen Spaziergänge mit den Kindern werden vonseiten der privaten Beschwerdeführenden ebenfalls bestritten. Laut Aussage der Baubehörde, welche offenbar Stichproben durchgeführt hat, im vorliegenden Verfahren allerdings ebenfalls Parteistellung hat, sei die Schaukel bei schönem Wetter "zum Teil über mehrere Stunden ununterbrochen in Betrieb". Die Benützungsdauer der Schaukel ist damit nicht klar erstellt. Weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen erübrigen sich jedoch. Es ist davon auszugehen, dass sich ohnehin keine feste Benützungsdauer ermitteln lässt, da diese vom Wetter und von der Anzahl anwesender Kinder abhängig ist und täglich variiert. An schönen Sommertagen ist wohl von einer mehr oder weniger durchgehenden Benützung von ca. 9.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr abends auszugehen, wobei vormittags und nachmittags eine Znüni- bzw. Zvieripause anfallen und mittags von 12.00 bis 14.00 Uhr Mittagsruhe gehalten wird. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass offenbar ein grösserer Teil der Kinder bereits um 17.30 Uhr abgeholt wird, mithin ein grösserer Teil der Kinder nicht bis 19.00 Uhr abends im Garten spielt. Auszugehen ist schliesslich auch davon, dass eine Benützung der Schaukel aufgrund des Wetters nicht an sämtlichen Tagen im Jahr möglich ist, wobei damit zu rechnen ist, dass vor allem grössere Kinder auch an trockenen Wintertagen längere Zeit draussen spielen. 5.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Baurekursgericht davon auszugehen, dass Kinder in einer Wohnzone die Möglichkeit haben sollen, im Freien zu spielen und der damit verbundene Lärm zur üblichen Geräuschkulisse gehört und auch in einer ruhigen Wohnzone von der Bevölkerung mehrheitlich als nicht störend empfunden wird. So verhält es sich nach der Rechtsprechung auch im Fall von nicht mehr als zwanzig im Garten einer Kindertagesstätte spielenden Kindern. Diese Anzahl wird vorliegend nicht überschritten. Schaukeln und vergleichbare Spielgeräte sind ausserdem in Wohnzonen verbreitet und finden sich immer häufiger auch in privaten Gärten. Es ist notorisch, dass solche Spielgeräte Kinder anziehen und daher häufig auch im privaten Rahmen von einer Vielzahl von Kindern benutzt werden. Die damit verbundenen Immissionen werden in der Regel als geringfügig störend beurteilt und sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Wie gesehen liegen im hier zu beurteilenden Fall jedoch aussergewöhnliche Verhältnisse vor. Nicht ausreichend Rechnung getragen hat das Baurekursgericht den besonders kleinräumigen Verhältnissen, verbunden mit dem Umstand, dass im benachbarten Wohnhaus eine Kindertagesstätte betrieben wird. Anders als in einem privaten Umfeld ist hier bei geeignetem Wetter täglich mit einer grösseren Anzahl von Kindern zu rechnen, die im Garten spielen und die lärmintensive Schaukel benutzen. Als Massstab, ob die damit verbundene Störung noch als geringfügig zu beurteilen ist oder nicht, muss nach der Rechtsprechung eine objektivierte Betrachtung dienen, und es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen. Ausschlaggebend kann weder das Empfinden älterer, kinderloser Personen auf der einen Seite, noch dasjenige von jungen Eltern mit mehreren Kleinkindern auf der anderen sein. Angesichts der geschilderten örtlichen Verhältnisse und im Licht einer objektivierten Betrachtung kann eine tägliche, zeitlich unbeschränkte Benützung der Schaukel während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte nicht mehr als geringfügig störend beurteilt werden. Hinzunehmen ist hingegen eine Benützung der Schaukel innerhalb eines zeitlichen Rahmens, wobei hier auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Verhältnisse und des speziellen Spielgerätes eine Benützung von zwei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags als tolerierbar erscheint. 5.6 Als Fazit ergibt sich somit, dass die streitbetroffene Nestschaukel nur dann als geringfügig störend beurteilt werden kann und mithin die Planungswerte nur dann einhält, wenn deren Benützung – zusätzlich zur Mittagsruhe – zeitlich beschränkt wird auf vormittags zwei und nachmittags drei Stunden. Die örtliche Baubehörde ist einzuladen, diese Zeiten in Absprache mit der Betreiberin der Kindertagesstätte als Auflage in der Baubewilligung zu statuieren. 5.7 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Planungswerte ohne zeitliche Beschränkung der Benützung eingehalten wären, müssten gestützt auf das Vorsorgeprinzip Benützungszeiten festgesetzt werden (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese sind der Kindertagesstätte und deren Personal betrieblich zumutbar und ohne finanzielle Konsequenzen. Anlässlich des Augenscheins des Baurekursgerichts bestätigte die Betreiberin ausdrücklich, mit einer Beschränkung der Nutzungsdauer auf zwei Stunden vormittags und zwei bis drei Stunden nachmittags einverstanden zu sein. Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts ist davon auszugehen, dass die Betreiberin der Kindertagesstätte sich in eigenem Interesse und ohne regelmässige Kontrollen durch die örtliche Baubehörde an diese Benützungszeiten halten wird. Massnahmen bei abweichenden künftigen Feststellungen bleiben vorbehalten und könnten jederzeit getroffen werden. Hingegen erscheint eine Verlegung der Schaukel in eine andere Gartenecke als nicht sachgerecht. Abgesehen davon, dass die 3,8 m breite Schaukel im Nordosten des Grundstücks kaum Platz findet, würde diese Massnahme zu keiner objektiv massgeblichen Verringerung der Lärmimmissionen führen. Allein der Umstand, dass sich die Schaukel nicht mehr im Blickfeld der privaten Beschwerdeführenden befände, ist lärmrechtlich nicht relevant. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Gemeinderat Bonstetten ist einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung für die Nestschaukel unter Statuierung einer zeitlichen Benützungsdauer im Sinn der Erwägungen zu erteilen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gemeinderat Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden zu je 3/8 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft sowie der Gemeinderat Bonstetten haben keine Parteientschädigungen beantragt. Da die privaten Beschwerdeführenden weniger als hälftig obsiegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 134 II 137, E. 1.3.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Januar 2015 sowie Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses Nr. 21 des Gemeinderats Bonstetten vom 3. Juli 2014 werden aufgehoben. Der Gemeinderat Bonstetten wird eingeladen, die Baubewilligung für die Nestschaukel unter Statuierung einer zeitlichen Benützungsdauer im Sinn der Erwägungen zu erteilen. Die Kosten des Rekursverfahrens im Umfang von Fr. 2'100.- werden dem Gemeinderat Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden zu je 3/8 sowie der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Gemeinderat Bonstetten sowie den privaten Beschwerdeführenden zu je 3/8 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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