{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.07.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00120_16-07-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215371&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ddd55e5a8f0fe24a15adffb03172e230"}, "Num": [" VB.2015.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2015.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2015.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2015.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Die Behebung eines Mangels mittels Nebenbestimmung kommt nur dann infrage, wenn die M\u00e4ngel des Bauvorhabens von untergeordneter Natur sind; f\u00fchren diese zu einer wesentlichen Projekt\u00e4nderung, k\u00f6nnen sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3.2). Auch bei Vorliegen verschiedener, f\u00fcr sich allein betrachtet kleinerer M\u00e4ngel kann unter Umst\u00e4nden eine M\u00e4ngelbehebung mittels Nebenbestimmungen ausgeschlossen sein (E. 3.4). \u00a7 321 Abs. 1 PBG ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein m\u00fcssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung \u00fcber das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (E. 3.5). Im Rahmen der  Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt \u2013 neben den privaten Interessen des Bauherrn \u2013 allerdings auch der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung ins Gewicht. Danach ist ein Bauvorhaben stets in seiner Gesamtheit zu pr\u00fcfen und zu beurteilen, was auch den Rechtsschutzinteressen des Nachbarn dient. Im Licht dieses Grundsatzes darf nicht offenbleiben, welche baulichen Anpassungen zur Behebung von M\u00e4ngeln eines Bauvorhabens vorzunehmen sind (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:59", "Checksum": "62eb7c8cf708ec9a7770512af99139a6"}