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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00121
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang,
hat
sich ergeben:
I.
A (geb. 1965) war während rund 17 Jahren beim
Arbeitgeber D tätig, bis das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2010 aufgelöst
wurde. Am 17. Juli 2013 erstellte die Kantonspolizei Zürich, Dienst
Gewaltschutz, im Rahmen eines Bedrohungsmanagements einen Bericht über A.
A ersuchte am 2. November 2013 die Technische
Ermittlungsunterstützung der Kantonspolizei Zürich um Akteneinsicht in alle
über sie erstellten Dokumente des Bedrohungsmanagements, mindestens ab Frühling
2012 bzw. wenn möglich ab November 2008, als die Kantonspolizei Zürich das
erste Mal aufgefordert worden sein soll, sie zu beurteilen. Mit Verfügung vom
21. November 2013 wies die Technische Ermittlungsunterstützung der
Kantonspolizei Zürich das Gesuch um Einsicht in die über A erstellten Dokumente
des Bedrohungsmanagements (Bericht des Diensts Gewaltschutz vom 17. Juli
2013) ab.
II.
A. Dagegen
erhob A am 11. Dezember 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte,
es seien alle Akten des Bedrohungsmanagements, wenn nicht ihr persönlich, zumindest
an zwei namentlich genannte Staatsanwälte auszuhändigen. Die Kantonspolizei
Zürich beantragte die Abweisung des Rekurses. A, unterdessen anwaltlich vertreten,
stellte in ihrer Replik den Antrag, die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
21. November 2013 sei aufzuheben, und es sei ihr Einsicht in sämtliche sie
betreffenden Akten und Daten der Kantonspolizei Zürich zu gewähren, insbesondere
in die Akten und Daten, welche eine Erfassung und Beurteilung ihres Verhaltens
gegenüber der Polizei und anderen Behörden beträfen. Weiter stellte sie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion forderte die Kantonspolizei
Zürich auf, sämtliche bei ihr vorhandenen Akten bzw. Daten betreffend A
einzureichen, was diese in der Folge mit Eingabe vom 15. Mai 2014 tat und
ausführte; einer Akteneinsicht vor Ort (ohne Erstellen von Kopien oder ohne
Möglichkeit, Fotos von den Akten zu machen) stehe ihrer Ansicht nach
grundsätzlich nichts entgegen.
Die Sicherheitsdirektion ersuchte am 1. September
2014 die Koordinationsstelle IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 [IDG]) des Kantons Zürich um eine Stellungnahme im
Sinn von § 34 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom
28. Mai 2008 (IDV).
B. Mit
Teilentscheid vom 6. Oktober 2014 verfügte die Sicherheitsdirektion, dass A
am 9. Oktober 2014 in den Räumlichkeiten der Sicherheitsdirektion die
beantragte Akteneinsicht wahrnehmen könne, wobei es ihr jedoch nicht erlaubt
sei, Kopien oder fotografische Aufnahmen der Akten oder Auszüge daraus zu
erstellen. A nahm diese Akteneinsicht wahr.
C. Die
Koordinationsstelle IDG erstattete ihre Stellungnahme am 22. Oktober 2014,
welche daraufhin von der Sicherheitsdirektion den Verfahrensbeteiligten
zugestellt wurde. A hielt daraufhin an ihren gestellten Anträgen fest und
präzisierte, es sei ihr durch Zustellung der vollständigen Akten an ihren
Rechtsvertreter uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.
D. Mit
Entscheid vom 19. Januar 2015 hiess die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich
vom 21. November 2013 teilweise gut, soweit er nicht bereits durch den
Teilentscheid vom 6. Oktober 2014 gegenstandslos geworden sei
(Dispositiv-Ziffer I.). Weiter wurde beschlossen, die "Akten
Bedrohungsmanagement" seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides
dem Rechtsvertreter von A zu deren Handen zuzustellen, mit der Auflage, weder
den Bericht vom 17. Juli 2013 noch Auszüge davon im Internet oder anderswo
zu publizieren oder die Namen der darin aufgeführten Personen öffentlich
bekannt zu machen oder den Bericht Dritten zugänglich zu machen, die ihn in
diesem Sinn verbreiten oder darin aufgeführte Personen öffentlich bekannt
machen wollen (Dispositiv-Ziffer II.). A und ihr Rechtsvertreter wurden zudem
auf den Ungehorsam gegen Verfügung im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1973 (StGB) hingewiesen (Dispositiv-Ziffer III.).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden sei, und die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziffern III. [recte IV.] und IV. [recte V.]). A wurde eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (pauschal, inkl. MWST) zugesprochen
(Dispositiv-Ziffer V. [recte VI.]).
III.
A. Dagegen
erhob A über ihren Rechtsvertreter am 23. Februar 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Kantonspolizei Zürich sei zu
verpflichten, ihr uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Akten und Dateien zu
gewähren, welche eine Erfassung und Beurteilung ihres Verhaltens gegenüber der
Polizei und anderen Behörden beträfen, insbesondere sämtliche Akten des
Bedrohungsmanagements (Beschwerdeantrag Ziffer 1). Weiter seien die
Dispositiv-Ziffern II. und III. des Entscheides der Sicherheitsdirektion
vom 19. Januar 2015 aufzuheben (Beschwerdeantrag Ziffer 2); unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Zudem stellte sie
den Verfahrensantrag, es seien ihr sämtliche Akten des Rekursverfahrens
zuzustellen, und es sei ihr Gelegenheit zu geben, nach Einsicht in dieselben
die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. Mit Eingabe gleichen Datums reichte A
selbst noch eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerdeschrift ihres
Rechtsvertreters ein.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2015 wurden
der Kantonspolizei Zürich Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag
betreffend Akteneinsicht angesetzt und bei der Sicherheitsdirektion die Akten
eingeholt. Die Sicherheitsdirektion reichte am 5. März 2015 die Akten ein
und teilte bereits mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 12. März 2015 auf eine
Stellungnahme zum Verfahrensantrag und verwies im Übrigen auf die Akten. Sie
teilte zudem mit, dass sie durch den Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich
vertreten werde.
Die von der Sicherheitsdirektion eingereichten Akten
wurden daraufhin mit Präsidialverfügung vom 17. März 2017 dem
Rechtsvertreter von A unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung zugestellt.
Der Rechtsvertreter von A erstattete diese nach zweimal erstreckter Frist mit
Eingabe vom 7. Mai 2015, wozu A am 15. Mai 2015 eine eigene Stellungnahme
nachlieferte.
Die Kantonspolizei Zürich erstattete daraufhin am 4. Juni
2015 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
B. Der
Rechtsvertreter von A reichte daraufhin am 22. Juni 2015 eine einstweilige
Vernehmlassung ein und beantragte, da er A nicht länger vertrete, sei ihr
deswegen die Frist zur abschliessenden Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort
angemessen zu erstrecken. A nahm am 3. Juli 2015 Akteneinsicht am Verwaltungsgericht.
Sie liess sich innert der ihr bis 6. Juli 2015 erstreckten Frist nicht
vernehmen. Am 7. Juli 2015 machte A eine weitere Eingabe, worin sie an den
bisherigen Anträgen festhielt, und beantragte, es sei ihr und ihrem bisherigen
Rechtsvertreter je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
C. Am 7. Juli
2015 und 17. August 2015 reichte A unaufgefordert weitere Stellungnahmen
mitsamt Beilagen ein. Am 14. September 2015 machte A eine weitere Eingabe
mitsamt Beilagen und stellte diverse Anträge.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 17. September 2015 wurde der Kantonspolizei Zürich
Frist zur Stellungnahme zu den unter III. C. erwähnten Eingaben von A
angesetzt. Die Kantonspolizei Zürich erstattete ihre Stellungnahme am 24. September
2015. Dazu nahm A innert ihr erstreckter Frist am 5. November 2015
Stellung, reichte weitere Beilagen ein und stellte diverse Anträge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten
ist.
Soweit die Anträge der
Beschwerdeführerin und die von ihr geltend gemachten Verfehlungen der
Beschwerdegegnerin auch als aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber Letzterer verstanden
werden können, wäre auf diese nicht einzutreten, da das Verwaltungsgericht
nicht für aufsichtsrechtliche Belange zuständig ist (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 72 ff.).
2.
2.1 Nach Art. 17
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 hat jede Person das Recht auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen (sogenanntes Öffentlichkeitsprinzip). Vom
Anwendungsbereich dieser Bestimmung werden Akten erfasst, die im Zusammenhang
mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (vgl. Giovanni Biaggini in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 10 mit Nachweisen).
2.2 Das
Öffentlichkeitsprinzip wird auf Gesetzesebene durch das Gesetz über die Information
und den Datenschutz (IDG) konkretisiert. Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1
IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen Organe.
Die Beschwerdegegnerin fällt als kantonale Behörde unter den
Begriff des öffentlichen Organs (vgl. § 3, öffentliche Organe, lit. b
IDG). Das vorliegende Gesuch um Informationszugang ist somit in Anwendung des
IDG zu beurteilen (§ 3 und 20 IDG). Gegebenenfalls ist direkt auf die
einschlägigen verfassungsmässigen Rechte Bezug zu nehmen; infrage kommen der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]), das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 16 BV)
und der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2
BV). Auf die völkerrechtlichen Garantien wird nicht eigens eingegangen, da sie
keine weitergehenden Ansprüche vermitteln.
2.3 Nach
§ 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen
Personendaten. Das öffentliche Organ kann indes die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine
rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Interesse
liegt nach § 23 Abs. 2 IDG insbesondere vor, wenn die Information
Positionen in Verhandlungen betrifft (lit. a), die Bekanntgabe der
Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt
(lit. b), die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder
Aufsichtsmassnahmen gefährdet (lit. c), die Beziehungen unter den Gemeinden,
zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt (lit. d)
oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt
(lit. e). Nach § 23 Abs. 2 lit. b IDG liegt ein
entgegenstehendes öffentliches Interesse vor, wenn die Bekanntgabe der
Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt.
Zweck dieser Bestimmung ist die möglichst freie interne Kommunikation bis zum
Abschluss des Entscheidungsprozesses des öffentlichen Organs. Nach Abschluss
der Erörterungen und Entscheidungen bzw. der Verhandlung sind die Informationen
in der Regel zugänglich (Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005,
ABl 2005, 1283 ff., 1316). Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen
kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene
Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer
Rechtsstreitigkeiten bilden können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 IDV).
2.4 Gemäss § 12
Abs. 1 der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli
2005 (POLIS-Verordnung) haben Betroffene zudem ein Recht auf Wahrnehmung ihres
Auskunftsrechts gemäss § 20 Abs. 2 IDG.
3.
3.1 Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls
müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen
sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres
würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen
des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
3.2 Die Vorinstanz
trat auf den erst im Rekursverfahren mit Eingabe vom 24. April 2014 gestellten
Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Einsicht in "sämtliche sie
betreffenden Akten und Daten der Kantonspolizei" zu gewähren, nicht ein. Dies
kommt allerdings im Dispositiv nicht zum Ausdruck, geht jedoch aus den
Erwägungen hervor. Der Wortlaut ihres ursprünglichen Begehrens an die Beschwerdegegnerin
habe sich unzweideutig auf die Akten des Bedrohungsmanagements beschränkt.
Überdies handle es sich dabei um eine unzulässige Änderung des Rekursbegehrens,
welche den Streitgegenstand erweitern wolle. Insofern als die im
Rekursverfahren gestellten Anträge lediglich präzisierende Wiederholungen der
Anträge im Rekurs vom 11. Dezember 2013 waren, wurden diese von der Vorinstanz
berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, über diesen Antrag
sei von der Vorinstanz nicht entschieden worden. Indem die Beschwerdeführerin
ihren Antrag im Rekursverfahren auf weitere unbestimmte Dokumente ausweitete,
erweiterte sie damit den Streitgegenstand, über welchen die erstinstanzliche
Verfügung sich nicht äussert, zumal die Beschwerdegegnerin auch nur über die
Dokumente des Bedrohungsmanagements verfügte. Mangels eines Anfechtungsobjekts
ist demzufolge auch der Nichteintretensentscheid auf den Antrag bezüglich
"sämtliche Akten" der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
3.3 Denselben
Antrag stellt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut, indem
sie beantragt, es sei ihr die uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Akten und
Dateien zu gewähren, welche eine Erfassung und Beurteilung ihres Verhaltens
gegenüber der Polizei und anderen Behörden betreffen, insbesondere sämtliche
Akten des Bedrohungsmanagements (Beschwerdeantrag Ziffer 1). Insofern ist
auf ihre Beschwerde in diesem Punkt aus den dargelegten Gründen nicht
einzutreten. Im Folgenden ist deshalb nur auf die streitgegenständlichen Akten
des Bedrohungsmanagements einzugehen.
3.4 In den
"Akten Bedrohungsmanagement" befindet sich der vorliegend insbesondere
strittige Bericht vom 17. Juli 2013. Er wurde vom Dienst Gewaltschutz der
Kantonspolizei Zürich auf Hinweis auf D als ehemaliger Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin hin erstellt, nachdem diese mitgeteilt hatte, dass ihre Führungspersonen
seit einiger Zeit mit E-Mails der Beschwerdeführerin überhäuft worden waren,
deren bedrohlich wirkender Inhalt Anlass zu dieser Meldung gegeben habe. Der
Bericht fasst die Abklärungen des zuständigen Kantonspolizisten zusammen,
welcher dafür verschiedene Polizeifunktionäre, welche mit der Beschwerdeführerin
(u. a. beruflich) zu
tun hatten, kontaktierte und deren Aussagen sinngemäss zusammenfasste. Zudem
wurden Informationen und Einschätzungen von Ärzten des
Psychiatrisch-Psychologischen Diensts der Stadt Zürich (PPD) eingeholt. Des Weiteren
liegen die Ausdrucke von öffentlich zugänglichen Internet-Inhalten, welche in
dieser Sache eingesehen wurden, vor. Zudem sind die weiteren Aktivitäten der
Beschwerdeführerin seit April 2014 dokumentiert.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei
dem Bericht vom 17. Juli 2013 um eine Zusammenstellung von Informationen,
welche die Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin erlauben und damit um "besondere Personendaten" im
Sinn von § 3 viertes Lemma lit. b IDG. Zudem handelt es sich ausnahmslos
um öffentliche Angestellte, welche in ihrer jeweiligen Funktion zur
Beschwerdeführerin bzw. zu deren Verhalten befragt wurden. Die "Akten
Bedrohungsmanagement" wurden der Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der
Vorinstanz zugänglich gemacht und ihr zu ihren Handen überlassen
(Dispositiv-Ziffern I. und II.).
3.5 Die
Vorinstanz hielt in Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin weitere Akten des
Bedrohungsmanagements einsehen möchte, fest, dass es für sie keinen Anlass
gebe, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht Glauben zu schenken, wonach
vor 2012 keine Bedrohungsanalysen o. ä. über die Beschwerdeführerin erstellt worden seien.
Die Beschwerdegegnerin bestätigte erneut, dass der Dienst
Gewaltschutz erstmals am 10. Oktober 2012 bezüglich dieser Sache
kontaktiert worden sei. Diesem Schreiben seien die E-Mails der
Beschwerdeführerin in ausgedruckter Form beigelegt gewesen. Dies dürfte auch
die Fragen der Beschwerdeführerin, weshalb diese E-Mails nicht als
"Weitergeleitet" markiert worden und wie diese zur Beschwerdegegnerin
gekommen seien, beantworten. Daran, dass der Empfänger dieser E-Mails der
Beschwerdeführerin diese ausdruckt und sammelt, ist nichts zu beanstanden. Damit
erübrigt sich auch eine Behandlung des erneuten Antrags der Beschwerdeführerin,
dass der "Weg dieser E-Mails" zu dokumentieren sei. Gemäss der
Beschwerdegegnerin seien zudem sämtliche Abklärungen, welche im Zusammenhang
mit der Risikoeinschätzung der Beschwerdeführerin erfolgt seien, im Bericht vom
17. Juli 2013 festgehalten worden. Dieser enthalte die Namen und
Funktionen der Personen, welche kontaktiert worden seien und Auskunft gegeben
hätten. In ihrer letzten Stellungnahme vom 24. September 2015 führte die
Beschwerdegegnerin erneut aus, dass alle vorhandenen Unterlagen zu den Akten
gereicht worden seien. Weitere Unterlagen, welche für die Beurteilung des
Sachverhalts nicht relevant gewesen seien, seien nicht aufbewahrt worden.
Dokumente, welche überwiegend den auskunftsgebenden Arzt betroffen hätten,
seien in dessen Dossier aufbewahrt worden. Damit wurde auch erklärt, weshalb
sich die Schriftstücke betreffend Entbindung von der beruflichen
Schweigepflicht von Dr. B nicht in den Akten des Bedrohungsmanagements
befinden. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien davon erstmals in ihrer Eingabe
vom 14. September 2015 ein, womit sie ohnehin Einsicht in diese Dokumente
hatte.
Selbst wenn der Auftrag zur Aufnahme eines
Bedrohungsmanagements wie von der Beschwerdeführerin behauptet bereits im März
2012 erfolgt sein sollte, das Ersuchen ihres ehemaligen Arbeitgebers jedoch
erst am 10. Oktober 2012 erfolgte, ist daraus nicht abzuleiten, dass
weitere Akten vorhanden wären als nur diejenigen, welche vorliegen. Der Kantonspolizist
C, welcher dem Dienst Gewaltschutz den Auftrag zur Erstellung eines Bedrohungsmanagements
erteilte, sagte im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren als
Zeuge aus, es sei im Herbst 2012 gewesen, als er mit der Beschwerdeführerin in
Berührung gekommen sei, nachdem diese verschiedene E-Mails verschickt hatte,
deren Inhalt ihn zu einer Gefährdungsprüfung veranlasst hätten. Nachdem er
einen Sachbearbeiter dazu berufen hatte, habe dieser Kontakt mit der
Beschwerdeführerin aufgenommen. Später in dieser Einvernahme sagte er aus, es
sei im März 2012 gewesen, als er von der ehemaligen Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin entsprechende Mitteilung über diese erhalten habe, und von
da an seien Erhebungen gelaufen. Die Beschwerdegegnerin betonte jedoch erneut,
dass es sich dabei um einen Verständnis- oder Schreibfehler gehandelt habe, da
es C entgangen sei, dass anstatt "Herbst" im Protokoll
"März" geschrieben worden sei. Nur weil die erste E-Mail der Beschwerdeführerin
in den Beilagen der Akten Bedrohungsmanagement aus dem März 2012 datiert,
bedeutet dies nicht, dass ab diesem Zeitpunkt weitere nicht in den Bericht
eingeflossene Gespräche mit Auskunftspersonen stattgefunden haben. Es ist
vielmehr glaubhaft, dass die ehemalige Arbeitgeberin diese E-Mails sammelte und
dann mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2012 der Beschwerdegegnerin
zukommen liess. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme
vom 24. September 2015, was die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen,
dies sei eine "knallharte Lüge", nicht zu entkräften vermag.
3.6 Bereits
die Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sämtliche bei ihr
vorhandenen Akten bzw. Daten im Sinn des IDG betreffend die Beschwerdeführerin
zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin machte bereits damals geltend, sämtliche
Akten, welche beim Dienst Gewaltschutz bestünden, eingereicht zu haben.
Sämtliche Abklärungen wie (Telefon-)Gespräche seien in diesem Bericht vom 17. Juli
2013 zusammengefasst. Die Beschwerdegegnerin bestätigte auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, dass sämtliche Abklärungshandlungen und Überlegungen im
Bericht vom 17. Juli 2013 nachvollziehbar dokumentiert worden seien und es
keine weiteren Akten gebe. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf irgendwelche
Telefon- oder Handnotizen oder ähnliches bezieht, so ist nachvollziehbar, dass
diese – wenn überhaupt – bei der Beschwerdegegnerin nicht in Form eines Aktenstücks
existieren, zumal der Sachbearbeiter diese Erkenntnisse, welche er sich
allenfalls während eines Telefonats handschriftlich notierte, daraufhin im
Bericht wiedergab. Am 16. Oktober 2015 teilte der Arbeitgeber D der
Beschwerdeführerin offenbar auf ihre Anfrage hin mit, dass ausser dem
Überweisungsschreiben vom 10. Oktober 2012 an das Bedrohungsmanagement
keinerlei Unterlagen mehr über sie bestünden. Es besteht aufgrund der Aktenlage
auch vorliegend kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin
sämtliche "Akten Bedrohungsmanagement" eingereicht hat.
3.7 Den obigen
Erwägungen folgend, dass keine weiteren Akten oder Dokumente vorhanden sind, da
die Ergebnisse in den "Akten Bedrohungsmanagement" zusammengefasst
sind, wäre – nicht zuletzt auch mangels Streitgegenstandeigenschaft – auch gar
kein weiterer Entscheid durch die Vorinstanz möglich gewesen. Den von der Beschwerdeführerin
mit Eingaben vom 7. und 15. Mai 2015 als Ergänzung zur
Beschwerdeschrift gestellten Verfahrensanträgen ist deshalb nicht zu
entsprechen. Die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin, welche
diese in ihren Eingaben vom 7. Juli 2015 und 17. August 2015 stellte,
erübrigen sich damit ebenfalls. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern
diese zur weiteren Feststellung des vorliegend rechtserheblichen Sachverhalts
hätten beitragen können, zumal diese grösstenteils den Beschwerdeantrag
Ziffer 1 wiederholen. Dies führt zur Abweisung des Beschwerdeantrags Ziffer
1.
4.
4.1 Im
Folgenden ist die angefochtene Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer II. des
Entscheids der Vorinstanz zu beurteilen. Danach dürfen weder der Bericht vom
17. Juli 2013 noch Auszüge davon im Internet oder anderswo publiziert oder
die Namen der darin aufgeführten Personen öffentlich bekannt gemacht werden,
und der Bericht darf auch nicht Dritten zugänglich gemacht werden, welche ihn
in diesem Sinn verbreiten oder darin aufgeführte Personen öffentlich bekannt machen
wollten.
4.2 Die
Vorinstanz begründete die einschränkende Auflage wie folgt: Der Auffassung der
Koordinationsstelle IDG, dass es für eine Aktenherausgabe unter sichernden
Auflagen an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage fehle, sei entgegenzuhalten,
dass bereits der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verlange, dass anstelle einer Verweigerung oder eines Verbots eine Erlaubnis
mit sichernden Bedingungen oder Auflagen verbunden werden könne. Die
Befürchtung, die Beschwerdeführerin würde die Auskunftspersonen im Internet
veröffentlichen, per E-Mail kontaktieren und belästigen, erscheine aufgrund
ihres bisherigen Verhaltens nicht unbegründet. Dieser Gefahr könne jedoch mit
der Auflage, weder den Bericht vom 17. Juli 2013 noch Auszüge daraus im
Internet oder anderswo zu publizieren noch die Namen der darin aufgeführten
Personen öffentlich bekannt zu machen noch Dritten den Bericht zugänglich zu
machen, die ihn in diesem Sinn verbreiten oder die genannten Personen
öffentlich bekannt machen wollen, angemessen begegnet werden. Auf ein Verbot,
die darin genannten Personen zu kontaktieren, könne verzichtet werden, da für
die Sicherstellung der entsprechenden Schutzbedürfnisse anderweitig ausreichende
Mittel zur Verfügung stünden.
4.3 Die
Beschwerdeführerin machte geltend, die Auflage als auch die Androhung einer
Ungehorsamsstrafe stellten eine erhebliche Beschneidung ihrer Meinungsfreiheit
gemäss Art. 16 BV und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) dar. Es sei dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen, auf welche
Grundlage sich diese Einschränkung stütze und inwiefern überwiegende Interessen
Einschränkungen der Meinungsfreiheit gebieten würden. Es sei zudem auch nicht
ersichtlich, inwiefern andere Inhalte als die Namen der Auskunftspersonen
Einschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigten. Gegen eine Auflage, nur
die Namen der als Informanten aufgeführten Personen nicht publik zu machen,
erhebe sie keine Einwendungen. Es bestehe jedoch kein öffentliches Interesse
daran, über Dienstgrad und Funktion der Informanten Stillschweigen zu bewahren.
4.4 Die
Beschwerdegegnerin machte (im Rekursverfahren) in Bezug auf die verweigerte
Einsicht geltend, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer damaligen Inhaftierung
verschiedene Internetseiten durch Dritte habe betreiben lassen, welche sie mit
Informationen und Dokumenten aus im Zusammenhang mit ihr geführten Verfahren
nähre, wobei verschiedene Personen, darunter auch ein Staatsanwalt, namentlich
genannt würden. Es bestünden konkrete Befürchtungen, dass die
Beschwerdeführerin die im Bericht genannten Personen per E-Mail kontaktieren
und belästigen würde, wobei die Interessen dieser Personen, dies zu vermeiden,
höher zu gewichten seien. Im Beschwerdeverfahren nahm die Beschwerdegegnerin
zur Auflage der Vorinstanz keine weitere Stellung.
5.
5.1 Die
Auflage beschränkt die Einsicht und die Kenntnis des Aktenstückes auf die Beschwerdeführerin
sowie Dritte, welche das Dokument jedoch nicht verbreiten oder die darin
genannten Personen öffentlich bekannt machen wollen. Darin sieht die Beschwerdeführerin
eine Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit. Die Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, muss im
öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts
wahren (Art. 36 BV).
5.2 § 23
IDG sieht vor, dass im Einzelfall Einschränkungen in die Bekanntgabe von Informationen
gemacht werden können. Die Bekanntgabe von Informationen kann ganz oder
teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).
Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der
Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3
IDG). Die Einschränkung mittels der Auflage beruhte somit auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage.
5.3 Wenn die
Beschwerdeführerin ausführt, auch die Koordinationsstelle IDG vertrete die
Auffassung, modale Einschränkungen wie ein Kopierverbot seien unzulässig, übersieht
sie, dass die Koordinationsstelle IDG schrieb, der Teilentscheid sei ohne die
nach § 23 IDG vorgesehene Interessenabwägung erfolgt. Die
Koordinationsstelle IDG liess der Vorinstanz die Beurteilung explizit offen, ob
sich das gewählte Vorgehen (hier in Bezug auf die Einschränkung der
Akteneinsicht mittels Kopierverbot) allenfalls durch den Grundsatz des
Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigen liesse ("so viel Einschränkung
des Informationszugangs wie nötig, so wenig wie möglich"). Im Rahmen der
Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Auflage samt Strafandrohung durch
öffentliche oder private Interessen, welche diejenigen der Beschwerdeführerin
überwiegen, gerechtfertigt ist.
5.4 Personen,
die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln, können grundsätzlich nicht
geltend machen, ihre Tätigkeit bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe falle
in den Bereich ihrer Privatsphäre (Isabelle Häner in: Urs Maurer-Lambrou/Gabor
P. Blechta, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz
[BSK DSG/BGÖ], 3. A., Basel 2014, Art. 7 BGÖ N. 58). Dies ist –
wie von der Vorinstanz und der Koordinationsstelle IDG festgehalten –
allerdings zu relativieren. Handelt es sich bei diesen Personen um Angestellte
des öffentlichen Organs, ist Gegenstand der Interessenabwägung insbesondere
auch die Frage, ob der Schutz der Privatsphäre der Angestellten aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes, zu welchem der Staat als Arbeitgeber gemäss § 39
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 verpflichtet ist, zu
berücksichtigen ist. Die Koordinationsstelle IDG zitierte hierzu einen
Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, worin diese festhielt,
dass wenn sich die Gefahr ergebe, dass Angestellte wegen ihrer beruflichen
Tätigkeit auch in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden könnten, wenn
Informationen über sie zugänglich gemacht würden, sich eine Einschränkung des
Informationszugangs rechtfertige, wenn die Gefahr von entsprechender Bedeutung
sei (Entscheid 142/12 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 4. Juli
2013, E. 4a/ab, www.zhentscheide.zh.ch).
Den Interessen der gesuchstellenden Person kommt nicht a
priori ein höheres Gewicht zu als jenen des betroffenen öffentlichen Organs
oder einer betroffenen Person, sondern die Interessen müssen im Einzelfall
abgewogen werden. Soweit überwiegende Interessen eines Dritten vorliegen, kann
die Information oder Auskunft eingeschränkt werden, z. B. bezüglich der Identität eines
Informanten, dem seitens des Betroffenen Beeinträchtigungen drohen. Es ist
nicht erforderlich, dass dies zu einer tatsächlichen Verletzung führt, sondern
es genügt die Gefahr von Nachteilen, wobei es sich nicht um eine geringfügige
oder bloss unangenehme Konsequenz handeln darf (Isabelle Häner, BSK DSG/BGÖ,
Art. 7 BGÖ N. 60; David Rosenthal in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri,
Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich etc. 2008, Art. 9 N. 10).
5.5 Die
Vorinstanz gewichtete die privaten Interessen der Staatsangestellten, dass
deren Privatsphäre durch namentliche Nennung im Internet durch die Beschwerdeführerin
nicht verletzt werde, höher als die Interessen der Beschwerdeführerin, den Bericht
nach Belieben publizieren und verbreiten zu können. In Anbetracht der Ausgangslage,
dass die Beschwerdeführerin in unregelmässigen Abständen und in einer gewissen
Häufung und Vehemenz E-Mails verschickte, welche aufgrund ihres Inhaltes, der
bis dahin ging, dass die Beschwerdeführerin gar Anlass zur Erstellung des
Bedrohungsmanagements bot, ist bei der Möglichkeit der Publikation des Berichts
auf einschlägigen Internetseiten für die darin namentlich genannten Informanten
durchaus die Gefahr von Nachteilen durch Diskreditierung oder Verunglimpfung
gegeben. Aufgrund der vermuteten bisherigen Internetpräsenz der Beschwerdeführerin
und der dokumentierten E-Mails, welche sie an mehrere Staatsangestellte
versandte, sind die von der Vorinstanz als auch der Beschwerdegegnerin geäusserten
Bedenken – wie von dieser ausgeführt – somit nicht unbegründet. Das Risiko
einer möglichen öffentlichen Diffamierung geht zudem über einen bloss unangenehmen
Nachteil hinaus.
Der Dienst Gewaltschutz muss mitsamt den dafür agierenden
Kantonspolizisten zudem im Rahmen des Bedrohungsmanagements auch weiterhin
ungehindert der Erfüllung seiner Aufgaben nachgehen. Dessen präventive Arbeit
ist auch für die Öffentlichkeit sehr wichtig, was ebenfalls in die
Interessenabwägung einzubeziehen ist. Wie auch die Beschwerdeführerin ausführt,
besteht an der Thematik des Bedrohungsmanagements tatsächlich ein öffentliches
Interesse, welches in den Medien behandelt worden sein mag, doch rechtfertigt
dieses allgemeine öffentliche Interesse nicht, im vorliegenden Einzelfall die
Auskunftspersonen namentlich publik zu machen. Dies könnte zudem eine weitere
Zusammenarbeit des Diensts Gewaltschutz mit beispielsweise den
Auskunftspersonen des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts beeinträchtigen.
Demzufolge ist festzuhalten, dass das öffentliche
Interesse des öffentlichen Organs, die Persönlichkeit seiner Mitarbeiter zu
schützen, zusammen mit deren privaten Interessen, das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Publikation des Berichts vom 17. Juli 2013 überwiegen.
Die als vorrangig zu bezeichnenden Interessen der Beschwerdeführerin, uneingeschränkte
Einsicht in den Bericht zu erhalten und über diesen als Dokument zu verfügen,
werden durch diese Auflage nicht tangiert. Inwiefern die Publikation für sie
von überwiegendem Interesse wäre, welches die Verletzung der Privatsphäre der
Informanten überwiege, hat sie nicht dargelegt.
5.6 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) fordert, den Informationszugang
nur soweit einzuschränken, wie es zur Wahrung der überwiegenden Interessen
unerlässlich ist. Im Rahmen der Erforderlichkeit einer Massnahme ist es nicht
statthaft, beispielsweise eine Bewilligung zu verweigern oder ein gänzliches
Verbot auszusprechen, wenn der rechtmässige Zustand durch eine mit der
Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung herbeigeführt werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 595). So
wie die Informationsbekanntgabe auch nur soweit wie notwendig einzuschränken
ist, so ist auch die Einschränkung auf das zeitlich und sachlich unbedingt
Notwendige einzugrenzen (Bruno Baeriswyl in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Zürich, Zürich etc. 2012, § 23 N. 26).
Die Vorinstanz verwies zudem auf die Rechtsprechung des
Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einhergehend festhalte, dass die Akteneinsicht und die Aushändigung
von Akten im Strafprozess mit Auflagen versehen werden könnten (OGr, 25. Juni
2014, UH140045-O, www.gerichte-zh.ch). Das Bundesgericht hielt hierzu fest,
dass eine Videoaufnahme des Opfers dem Verteidiger überlassen werde, jedoch unter
der Auflage, dass diese den Kreis der Parteien des Verfahrens nicht verlasse
und nur vom Beschuldigten und dem Verteidiger eingesehen werden dürfe (BGr, 8. November
2012, 1B_445/2012, E. 3.2 und 3.3.1). Dies könnte ohne Weiteres auf eine
Akteneinsicht in einem anderen als strafprozessualen Verfahren zutreffen,
weshalb diese Rechtsprechung zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit herangezogen
werden kann.
5.7 Auch bei
einer – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter geltend gemacht – darauf
beschränkten Auflage, dass nur die Namen der Auskunftspersonen nicht publik gemacht
werden dürften, wäre es aufgrund der Stellung der Personen und deren Aussagen
ohne grossen Aufwand möglich, Rückschlüsse auf die jeweilige Person zu ziehen,
da sich der Personenkreis auf die in diesen Positionen handelnden
Staatsangestellten der Kantonspolizei sowie des Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst der Stadt Zürich bezieht, welcher einen noch überschaubaren Umfang
einnimmt. Damit würde deren überwiegendem Persönlichkeitsschutz nicht genügend
Rechnung getragen. Unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts der betroffenen
Auskunftspersonen ist deren Interesse daran, dass ihr Name nicht im Rahmen der
Internetpublikationen der Beschwerdeführerin erscheint, somit höher zu gewichten.
Hingegen spricht nichts dagegen, der Beschwerdeführerin zu
erlauben, die Gefährdungsbewertung in Ziffer 5.2 des Berichts vom 17. Juli
2013 (mit Ausnahme des letzten Satzes), publizieren zu dürfen. In teilweiser
Gutheissung ihrer Beschwerde soll es ihr somit erlaubt sein, die folgende
Passage aus dem Bericht vom 17. Juli 2013 zu publizieren oder öffentlich
bekannt zu machen:
"Das umtriebige, aufsässige Verhalten von A in Form
von Schreiben von E-Mail kann als lästig und unangenehm eingestuft werden.
Aufgrund der vorliegenden Informationen gelangt man zur Erkenntnis, dass von A
derzeit keine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen ausgeht. Irritierend
bleiben ihr hartnäckiges und schwer fassbares Verhalten. Es ist zurzeit
aufgrund des aktuellen Informationsstandes kein konkreter Fokus auf bestimmte
Personen erkennbar. Inwiefern A ihre Ankündigungen umsetzen könnte/würde, ist
ungewiss. Jedoch wird es aufgrund ihres vergangenen Verhaltensmusters mit dem
Schreiben der E-Mail – keine persönlichen Kontaktaufnahmen – als kaum vorstellbar
erachtet, dass A körperlich oder physisch gegenüber Drittpersonen Gewalt
anwendet. In der Vergangenheit war sie immer mit Schreiben aktiv gewesen."
5.8 Mit der
Auflage wurden schliesslich die Einsichtsrechte der Beschwerdeführerin so wenig
wie möglich eingeschränkt. Sie selbst und auch von ihr ausgewählte Dritte ohne
Publikationsabsicht können den Bericht einsehen. Es wurde damit die mildeste
Massnahme gewählt, weshalb diese auch im Rahmen des
Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden ist. Zusammengefasst ist die Auflage somit geeignet und erforderlich, den
Zweck des Persönlichkeitsschutzes der Auskunftspersonen zu erreichen, ohne die
Einsicht der Beschwerdeführerin zu beschränken. Demzufolge rechtfertigt
sich auch die strafrechtliche Absicherung mittels der Androhung von Art. 292
StGB (Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23
N. 28). Schliesslich ist festzuhalten, dass durch diese Auflage der
Kerngehalt der Meinungsfreiheit unangetastet bleibt (Art. 36 Abs. 4
BV). Demzufolge ist der Beschwerdeantrag Ziffer 2 abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Aufgrund des nur geringen Obsiegens steht der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), weder persönlich noch
zuhanden ihres früheren Rechtsvertreters.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen (E. 5.7) teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/5 auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …