{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00121_2015-11-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215770&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b9e335b40bc94b86e50ea86a7fd89260"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.11.2015  VB.2015.00121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.11.2015  VB.2015.00121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.11.2015  VB.2015.00121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Informationszugang: Akteneinsicht und -herausgabe mit der Auflage des Verbots zur Publikation im Internet oder via Drittpersonen. Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte bei der Kantonspolizei um Akteneinsicht in einen \u00fcber sie erstellten Bericht und in die Akten betreffend Bedrohungsmanagement, was jedoch abgelehnt wurde. Die Akteneinsicht wurde der Beschwerdef\u00fchrerin erst auf ihren Rekurs hin gew\u00e4hrt. Der \u00fcber sie erstellte Bericht wurde ihr zu ihren Handen \u00fcberlassen, jedoch mit der Auflage, es sei ihr unter Strafandrohung verboten, den Bericht oder Ausz\u00fcge daraus im Internet oder anderswo zu publizieren oder die Namen der darin genannten Personen \u00f6ffentlich bekannt oder Dritten zug\u00e4nglich zu machen, welche ihn in diesem Sinne verbreiten wollen. Im Rekursverfahren ersuchte sie zudem um Einsicht in s\u00e4mtliche \u00fcber sie vorhandene Akten, worauf nicht eingetreten wurde. Es besteht aufgrund der Umst\u00e4nde kein Anlass, daran zu zweifeln, dass s\u00e4mtliche Akten des Bedrohungsmanagements vorliegen. Aufgrund der vermuteten Internetpr\u00e4senz der Beschwerdef\u00fchrerin und der konkreten Umst\u00e4nde rechtfertigt sich grunds\u00e4tzlich auch das auferlegte Publikationsverbot. Nur eine Anonymisierung der Namen und Funktionen der beteiligten Personen w\u00fcrde nicht gen\u00fcgen, da R\u00fcckschl\u00fcsse vorgenommen werden k\u00f6nnten. Es ist der Beschwerdef\u00fchrerin jedoch zu erlauben, die Beurteilungsbewertung im Fazit des Berichts teilweise zu publizieren (E. 5.7). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist; im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:38:58", "Checksum": "d632ad9e31e7262079e54b681da935a3"}