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Geschäftsnummer: VB.2015.00125  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe. Rückforderung, da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit sowie die Erhöhung der Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht gemeldet hatte. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflicht verletzt und kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 3). Abweisung des UP-Gesuchs wegen Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
TREU UND GLAUBEN
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00125

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Mai 2002 von der Sozialbehörde der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt, ergänzend zu ihrer IV-Rente und den Zusatzleistungen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 verfügte die Fachstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV die Erhöhung der Zusatzleistungen von Fr. 1'315.- auf Fr. 2'162.- ab 1. Januar 2013.

Am 12. Juni 2014 beschloss die Sozialbehörde B die Einstellung der Sozialhilfe per 31. März 2014, da sie erst im März 2014 über die Erwerbstätigkeit von A sowie über die Erhöhung der Zusatzleistungen Kenntnis erhalten hatte. Zudem forderte die Sozialbehörde die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 11'907.35 zurück.

II.  

Dagegen erhob A am 15. Juli 2014 Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B. Der Bezirksrat C wies den Rekurs am 28. Januar 2015 ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss reichte A am 25. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Einvernahme zweier Zeugen und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat C beantragte mit Eingabe vom 24. März 2014 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Gemeinde B (fortan Sozialbehörde) hielt mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 an ihren Beschlüssen und Vernehmlassungen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 12. Juni 2014 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin ein. Sie ging davon aus, dass keine Bedürftigkeit mehr vorliege, da die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und seit dem 1. Januar 2013 zusätzlich zu der IV-Rente Anspruch auf monatlich Fr. 2'162.- Zusatzleistungen habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht­zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage. Sozialhilfe ist subsidiär zu Möglichkeiten der Selbst­hilfe, zu Leistungsverpflichtungen Dritter und zu freiwilligen, nicht zweck­gebun­denen Leistungen Dritter. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so ist demnach keine Sozialhilfe (mehr) auszurichten (VGr, 19. Mai 2011, VB.2011.00155, E. 2.4).

2.3 Das soziale Existenzminimum der Beschwerdeführerin beläuft sich gemäss Berech­nung der Sozialbehörde auf Fr. 2'482.65 monatlich. Sie erhält eine IV-Rente in Höhe von Fr. 1'002.-. Die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin wurden per 1. Janu­ar 2013 von Fr. 1'315.- auf Fr. 2'162.- erhöht und per 1. Januar 2014 auf Fr. 2'096.- reduziert. Insgesamt übersteigen bereits diese Einnahmen von total Fr. 3'098.- die Ausgaben von Fr. 2'482.65, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nichts weiter vor. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. März 2014 erweist sich somit als rechtmässig.

3.  

3.1 Mit Dispositivziffer 2 beschloss die Sozialbehörde, dass die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 11'907.35 vollumfänglich zurückgefordert werde. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der Fallrevision im Juni 2013 der Sozialarbeiterin weder den erhöhten Anspruch auf Zusatzleistungen noch ihre Erwerbstätigkeit mitgeteilt habe. Daher seien im Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Juni 2013 neben der IV-Rente nur Fr. 1'315.- als Einnahmen eingerechnet worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie weder vorsätzlich noch wissentlich gehandelt habe. Sie sei vielmehr der Annahme gewesen, dass die Fachstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Sozialbehörde miteinander kommunizieren. Zudem sei der Betrag der Rückforderung nicht korrekt, da sie im Jahr 2010 einen Betrag von monatlich Fr. 145.60 und im Jahr 2011 einen Betrag von monatlich Fr. 93.75, und nicht die angegebenen Fr. 165.25 erhalten habe.

3.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm Sozialhilfe geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die Sozialhilfebezügerin gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 verstösst. Nach § 18 Abs. 3 SHG meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte.

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung.

3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 Lohn­einahmen erzielte. Die Sozialbehörde war über die Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen nicht informiert. Zudem teilte die Beschwerdeführerin der Sozialbehörde auch nicht mit, dass ihre Zusatzleistungen per 1. Januar 2013 auf Fr. 2'162.- erhöht wurden. Sie sei der Ansicht gewesen, die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV habe die Sozialbehörde jeweils informiert.

Die Beschwerdeführerin wurde allerdings mehrfach schriftlich auf ihre Auskunfts- und Meldepflicht hingewiesen. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Mitteilung gegenüber dem Sozialdienst zu erfolgen hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausging, die Sozialbehörde würde mit der Stelle für Zusatz­leistungen zur AHV/IV zusammenarbeiten, hätte sie dies nicht davon befreit, die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit sowie die Erhöhung der Zusatzleistungen dem Sozialdienst direkt zu melden. Somit hat die Beschwerdeführerin die Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG verletzt. Soweit sie in ihrem Rekurs geltend macht, die Sachbearbeiterinnen der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV hätten ihr mitgeteilt, eine Kopie der aktuellen Verfügung über die Ausrichtung der Zusatzleistungen gehe an die Sozialbehörde, ist zu prüfen, ob sie nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass ihre Meldepflicht damit erfüllt war.

3.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht in der Form des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Auskünfte einer Behörde können Rechtswirkung entfalten, wenn die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauens­schutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, N. 627 ff.).

Vorliegend steht der Berufung auf den Vertrauensschutz ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen: Da die Meldepflicht veränderter Verhältnisse der Beschwerdeführerin explizit mitgeteilt worden war und mit Blick auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), überwiegt das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (vgl. VGr, 13. April 2015, VB.2015.00003, E. 5.4).

Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der seitens der Sozialbehörde vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2014 zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nach § 26 lit. a SHG sind somit erfüllt.

3.6 Selbst wenn die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihre Unter­lagen über die Fachstelle Zusatzleistungen an den Sozialdienst weitergeleitet worden wären, würde dies nicht dazu führen, dass sie die Sozialhilfe nicht zurückerstatten müsste. Unabhängig vom kantonalen Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zuwendun­gen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2). Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2014 überstiegen die Einkommen der Beschwerdeführerin aus IV-Rente, Zusatzleistungen sowie Erwerbstätig­keit jeweils ihr soziales Existenzminimum. Diesbezüglich kann auf die richtigen und unbestrittenen Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da die Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraums das sozialrechtliche Existenzminimum mit ihren Einnahmen decken konnte, wurde ihr dieser Betrag folglich zu Unrecht ausbezahlt. Die Auszahlung der Unterstützung könnte somit auch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR zurückgefordert werden.

Da sich die beantragte Zeugeneinvernahme der ehemaligen Sachbearbeiterinnen der Fachstelle für Zusatzleistungen angesichts der ohnehin bestehenden Rückerstattungspflicht als unnötig erweist, ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

3.7 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wurden ihr im Jahr 2010 monat­lich Fr. 145.60 und im Jahr 2011 ein Betrag von monatlich Fr. 93.75 ausbezahlt. Ab dem Jahr 2012 belief sich der Unterstützungsbetrag grundsätzlich auf monatlich Fr. 146.70, und ab Juli 2013 auf monatlich Fr. 165.65. Daneben wurden auch Zahlungen für Zahnarztkosten, Heiz- und Nebenkosten, Hausrat- und Haft­pflicht­versicherungen getätigt. Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin von 2010 bis Ende März 2014 Fr. 11'907.35 überwiesen.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung eines Betrags in Höhe von Fr. 11'907.35 aufforderte.

4.  

4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbe­gründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gut­heissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

4.3 Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nichts vor, was an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zweifeln lässt, sodass ihre Begehren als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen.

4.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihre angespannten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 5.2). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …