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VB.2015.00126
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 8. August 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 2. September 2014 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des Strassenverkehrsamtes zur Wiederaushändigung des Führerausweises, allenfalls unter Anordnung von Auflagen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos sei. III. Dagegen erhob A am 25. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Sicherheitsdirektion zur Wiederaushändigung des Führerausweises, allenfalls unter Anordnung von Auflagen. Zudem sei das Institut für Rechtsmedizin des Kantons Basel-Stadt (IRM-BS) zu beauftragen, die anlässlich der Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM-SG) vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014 einbehaltenen und aufbewahrten Haarproben-Asservate in mindestens fünf Segmenten auf Ethylglucuronid (EtG) zu untersuchen und dahingehend Feststellungen zu treffen, ob der vorgeworfene angebliche Alkoholkonsum vor oder nach dem 18. Februar 2014 (Datum der Mitteilung der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend Aufhebung einer Massnahme/Anordnung von Auflagen) stattgefunden habe. Sodann habe das IRM-BS darüber Aussagen zu machen, ob die gemessenen EtG-Werte im massgeblichen Zeitraum durch die Einnahme von Baldriantropfen gemäss ärztlicher Verordnung beeinflusst seien. Weiter seien die Vorakten beizuziehen und dem Beschwerdeführer die durch den unberechtigten Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 31. Juli 2014 verursachten Aufwendungen und Kosten vollumfänglich zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. Am 28. Februar 2015 reichte A dem Verwaltungsgericht das Konsenspapier der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zum Thema Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben (Version 2014) nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2015 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 19. März 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. April 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 25. Februar 2015 fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September 2013, VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Nach zwei FiaZ-Vorfällen im Februar 2000 (mind. 1,6 Gewichtspromille) und im November 2009 (mind. 2,15 Gewichtspromille) entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2010 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mit Wirkung ab 14. November 2009 auf unbestimmte Zeit. Im März 2010 führte das IRMZ eine erste verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 140 pg/mg (verkehrsmedizinisches Gutachten des IRMZ vom 16. April 2010), weshalb die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2010 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügte (Verfügung vom 22. Juli 2010). Im Oktober 2012 führte das IRMZ eine zweite verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer gab an, im März 2012 letztmals Alkohol getrunken zu haben. Die Haaranalyse ergab für das Segment von Ende April bis Ende Juni 2012 keinen nachweisbaren EtG-Wert und im Segment von Ende Juni bis Ende September 2012 eine Konzentration von 25 pg/mg EtG, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde (verkehrsmedizinisches Gutachten des IRMZ vom 29. November 2012). Im September 2013 führte das IRM-SG eine dritte verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer erklärte, alkoholabstinent zu sein. Die Haaranalyse ergab für das kopfhautnahe Segment einen EtG-Wert von 7,6 pg/mg und für das kopfhautferne Segment konnte kein EtG nachgewiesen werden (Untersuchungsbericht des IRM-SG vom 28. Oktober 2013). Das IRM-SG fertigte das verkehrsmedizinische Gutachten am 28. Januar 2014 aus. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 hob die Beschwerdegegnerin den Sicherungsentzug auf und verfügte folgende Auflagen: Einhaltung einer Alkoholabstinenz gemäss Merkblatt, regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, regelmässige hausärztliche Kontrolle, Einreichen eines kardiologischen Berichts in drei Monaten und Durchführung einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse im Mai 2014 (Mindesthaarlänge: 5 cm). Im Juni 2014 führte das IRM-SG eine vierte verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 37 pg/mg. Daraufhin entzog ihm die Beschwerdegegnerin den Führerausweis mit Verfügung vom 31. Juli 2014 vorsorglich. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe klar gegen die Anordnung der Alkoholabstinenz verstossen. Er hätte, nachdem er eine halbjährige Alkoholabstinenz eingehalten hatte und von der Rechtsmedizin die Fahreignung unter Auflagen wieder bestätigt worden war, weiterhin eine Alkoholabstinenz einhalten sollen. Eine Abstinenzpause sei nicht vorgesehen gewesen. Der Betroffene habe anscheinend Probleme, eine längere Zeitspanne auf Alkohol zu verzichten. Im Oktober 2014 untersuchte das IRM-SG die Haarprobe vom Juni 2014 auf Auftrag der Vorinstanz hin in zwei Segmenten auf EtG. Die Haaranalyse ergab für das kopfhautnahe Segment (0-3 cm ab Haut) einen EtG-Wert von 17 pg/mg und für das kopfhautferne Segment (3-5 cm ab Haut) einen EtG-Wert von 59 pg/mg. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Er macht geltend, rechtlich relevant sei für den vorliegenden Fall einzig die Frage, ob er die ihm am 17. Februar 2014 auferlegte Alkoholabstinenz missachtet hat und ihm deshalb der Führerausweis mangels Fahreignung wieder entzogen werden durfte. 3.2 Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV] vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Führerausweisentzug im Rekursentscheid mit ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für diese Zweifel sah sie im Verhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens betreffend Wiederzulassung zum Strassenverkehr, welches zur Verfügung vom 17. Februar 2014 führte, und dem diesbezüglich gemessenen EtG-Wert von 59 pg/mg. Weiter berief sie sich auf die Ausführungen des IRM-SG in den Berichten vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014. Damit ist vorliegend ein vorsorglicher Führerausweisentzug gestützt auf Art. 30 VZV und kein definitiver Sicherungsentzug wegen Missachtung von Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu beurteilen. Es trifft deshalb nicht zu, dass rechtlich relevant einzig die Frage sei, ob der Beschwerdeführer die ihm am 17. Februar 2014 auferlegte Alkoholabstinenz missachtet hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob insgesamt Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV bestehen bzw. ob die Vorinstanz solche Zweifel zu Recht bejaht hat. Als Rechtsgrundlage für den vorsorglichen Führerausweisentzug dienen vorliegend primär Art. 30 VZV und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips ist damit unbegründet. 4.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich etc. 2015, Art. 16d N. 25). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd). 4.2 Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 64). Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147). 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). In Verfahren betreffend den Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25 % behaftet ist. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Unschuldsvermutung gilt in den sie betreffenden Verfahren nicht (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Diese Rechtsprechung ist auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Sicherungsentzugs zu berücksichtigen. 4.4 Das IRM-SG entnahm dem Beschwerdeführer im Juni 2014 eine Haarprobe zur Untersuchung auf EtG. Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 37 pg/mg bzw. 17 pg/mg für das kopfhautnahe Segment (0-3 cm ab Haut) und 59 pg/mg für das kopfhautferne Segment (3-5 cm ab Haut). Angesichts des EtG-Wertes von 59 pg/mg, welcher über dem Grenzwert von 30 pg/mg liegt, ist beim Beschwerdeführer von einem übermässigen Alkoholkonsum von Januar bis Februar 2014 auszugehen (vgl. SGRM, Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 8). Der Beschwerdeführer hat demnach während des laufenden Verfahrens zur Abklärung der Fahreignung bzw. Wiederzulassung zum Strassenverkehr, welches zur Verfügung vom 17. Februar 2014 führte, wieder übermässig Alkohol konsumiert. Unter Berücksichtigung seiner belasteten Vorgeschichte - früherer Alkoholüberkonsum, zwei FiaZ-Vorfälle, Erforderlichkeit einer Abstinenzeinhaltung und nicht zutreffende Aussagen zum Abstinenzverhalten (vgl. E. 2 oben) - lässt dieser Alkoholüberkonsum auf eine nicht überwundene Alkoholproblematik schliessen. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auswachsphänomen ändert an der Feststellung des übermässigen Alkoholkonsums von Januar bis Februar 2014 nichts. Dieses Phänomen beschreibt den Effekt, dass die betreffende Substanz auch nach Abstinenzbeginn noch für einige Zeit im Haar nachgewiesen werden kann (SGRM, Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 9). Der Beschwerdeführer kann im Übrigen auch aus dem Einwand, die Einnahme von Baldriantropfen habe sich auf den EtG-Wert ausgewirkt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der wissenschaftlichen Erfahrung des IRMZ wird die Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG durch den bestimmungs- bzw. vorschriftsgemässen Gebrauch von alkoholhaltigen Produkten und Arzneimitteln nicht überschritten (verkehrsmedizinisches Gutachten des IRMZ vom 16. April 2010). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass allein die Einnahme von Baldriantropfen zu einem derart erhöhten EtG-Wert, wie er beim Beschwerdeführer gemessen wurde (59 pg/mg EtG), führt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die Feststellung des IRM-SG, wonach ein Alkoholüberkonsum bzw. eine nicht überwundene Alkoholproblematik bestehe, somit nicht zu entkräften. Die Gutachten des IRM-SG vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014, auf welchen der angefochtene Entscheid beruht, sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. 4.5 Zusammenfassend bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV sind damit erfüllt. Besondere Umstände für einen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug liegen nicht vor. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht insbesondere geltend, er sei mit seinem Antrag auf Durchführung einer korrekt segmentierten Haaranalyse (mindestens drei Segmente) im Hinblick auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum (unter Berücksichtigung eines "EtG-Nachlaufs" von April bis Mai 2014) bisher nicht gehört worden. 5.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 19). 5.3 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Vorinstanz bejahte im Rekursentscheid das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Sie verwies im Wesentlichen auf das Verhalten des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens betreffend Wiederzulassung zum Strassenverkehr und den diesbezüglich gemessenen EtG-Wert von 59 pg/mg sowie die Ausführungen des IRM-SG in den Berichten vom 4. Juli 2014 und 3. November 2014. Aufgrund der abgenommenen Beweise konnte die Vorinstanz mit Blick auf das Bestehen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass vorliegend nicht ein definitiver Sicherungsentzug wegen Missachtung von Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG zu beurteilen ist (vgl. E. 3.2 oben). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der Verletzung der Unschuldsvermutung, welche im Übrigen in Verfahren betreffend Sicherungsentzüge nicht gilt (BGE 140 II 334 E. 6), ist unbegründet. 5.4 Aus denselben Gründen kann auch vorliegend auf die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung weiterer Abklärungen durch das IRM-BS - insbesondere Untersuchung der Haarprobe vom Juni 2014 in mindestens fünf Segmenten - verzichtet werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des abgegebenen Merkblatts "Führerausweis und Alkohol" hätte sich die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung auf die Zeitspanne nach Anordnung der fraglichen Auflage am 17. Februar 2014 beschränken müssen. Zudem bleibe kein Raum für eine "Gesamtwürdigung". Die Beschwerdegegnerin dürfe sich hinsichtlich der Frage, ob der Führerausweis mangels Fahreignung wieder zu entziehen sei, allein auf die Missachtung der auferlegten Alkoholabstinenz beziehen. 6.2 Die Berufung auf den Vertrauensschutz bedarf einer Vertrauensgrundlage, deren Bestimmtheitsgrad so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 631). Dem Merkblatt des IRMZ "Führerausweis und Alkohol" lässt sich nicht entnehmen, dass das Strassenverkehrsamt nur verkehrsmedizinische Untersuchungen betreffend den Zeitraum nach Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen anordnen darf. Die betreffende Annahme des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht auf das Merkblatt abstützen. Damit fehlt es bereits an einer genügend bestimmten Vertrauensgrundlage. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Strassenverkehrsamt bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen hat (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a VZV). Angesichts der belasteten Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der auch nach der verkehrsmedizinischen Untersuchung im September 2013 weiterzuführenden Alkoholabstinenz (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten des IRM-SG vom 28. Januar 2014), ist die Ausdehnung der letzten Kontrolluntersuchung auf die Zeitspanne vor Anordnung der fraglichen Auflage am 17. Februar 2014 nicht zu beanstanden. In der Verfügung vom 17. Februar 2014 ist sodann festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2014 einer Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse (Mindesthaarlänge: 5 cm) zu unterziehen habe. Es war somit ersichtlich, dass die nächste Haaranalyse im Mai 2014 erfolgen und die letzten fünf Monate (ausgehend von einem durchschnittlichen Haarwachstum von 1 cm pro Monat) umfassen wird. 6.3 Schliesslich fehlt es dem Beschwerdeführer auch an einer Vertrauensgrundlage für die Annahme, der vorsorgliche Führerausweisentzug könne vorliegend einzig mit einer allfälligen Missachtung der auferlegten Alkoholabstinenz begründet werden. Eine solche Einschränkung findet sich im Merkblatt des IRMZ "Führerausweis und Alkohol" nicht. Zudem ergibt sich aus Art. 30 VZV, dass der Führerausweis bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung einer Person entzogen werden kann. Eine Einschränkung auf Fälle, in welchen die betroffene Person eine Auflage missachtet hat, ist nicht vorgesehen. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person können vielfältig sein. Einen wichtigen Anhaltspunkt bilden EtG-Werte von über 30 pg/mg. Derart erhöhte EtG-Werte sprechen - unabhängig von der Verpflichtung zur Alkoholabstinenz - für einen übermässigen Alkoholkonsum, welcher den Konsum im Ausmass des Social Drinking übersteigt. Die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes ist somit unbegründet. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er führt aus, die Verweigerung einer weiteren segmentierten Haaranalyse sei unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seine persönlichen Verhältnisse sowie sein soziales Umfeld und weitere relevante Umstände in die Beurteilung der Fahreignung einzubeziehen und als Beweismittel zu würdigen, weshalb sich ihre Tatsachenfeststellungen als klar unvollständig und die darauf gestützte Rechtsanwendung daher als willkürliche erweise. Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 5 SVG seien in krasser Weise verletzt. 7.2 Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist unbegründet. Wie gesehen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Segmentierung der Haarprobe vom Juni 2014 (mindestens drei Segmente) verzichten (vgl. E. 5.3 oben). 7.3 Eine Verletzung des Willkürverbots ist ebenfalls zu verneinen. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist beim vorsorglichen Führerausweisentzug nicht erforderlich. Die Vorinstanz konnte somit auf die Abklärung weiterer Tatsachen - wie die vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Verhältnisse oder das soziale Umfeld - verzichten. Weiter liegt kein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 5 SVG vor, weshalb der diesbezügliche Einwand unbehelflich ist. Eine willkürliche Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG, welcher vorliegend durch Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG konkretisiert wird, ist aufgrund der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 4 oben) zu verneinen. 8. Der Rekursentscheid erweist sich somit als rechtmässig. Der Führerausweis wurde zu Recht vorsorglich entzogen. Eine Wiederaushändigung des Führerausweises ist nicht anzuordnen. Die dem Beschwerdeführer durch den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 31. Juli 2014 verursachten Aufwendungen und Kosten sind nicht zu erstatten. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG nicht zu. 10. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |