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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00127
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D AG,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die A GmbH betreibt seit dem Jahr 2013 an der F-Strasse 01
in Zürich die Wirtschaft J. Zu dieser gehört eine in einem Innenhof
gelegene Aussenwirtschaft mit 22 Sitzplätzen (Kat.-Nr. 02). Am 10. Juni
2014 gestattete die Bausektion der Stadt Zürich eine Erweiterung auf insgesamt
44 Plätze, wobei sie die entsprechende baurechtliche Bewilligung wie für
den bisher bewilligten Aussenbereich auf den Betrieb bis 22.00 Uhr beschränkte.
II.
Am 23. Januar 2015 hiess das Baurekursgericht nach
Durchführung eines Augenscheins einen Rekurs der benachbarten Stockwerkeigentümer
C und D AG teilweise gut. Gemäss dem Rekursentscheid dürfen die neu bewilligten
Plätze mit Ausnahme von Freitagen und Samstagen nur bis 20.00 Uhr
bewirtschaftet werden.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 27. Februar 2015 ersuchte die A GmbH das Verwaltungsgericht
um die tägliche Bewilligung der Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr, eventualiter
von Freitag bis Montag, die Durchführung eines Augenscheins sowie eine
Umtriebsentschädigung.
Das Baurekursgericht schloss am 17. März 2015 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte mit
Vernehmlassung vom 1. April 2015 die Gutheissung, C und die D AG mit
Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, letztere
unter Entschädigungsfolgen sowie dem Antrag auf Befragung von C als Partei.
Die A GmbH hielt in ihrer Replik vom 1. Juni
2015 an den gestellten Anträgen fest. Während sich die Bausektion dazu nicht
mehr vernehmen liess, reichten C und die D AG am 22. Juni 2015 eine
Duplik ein, die in der Folge den übrigen Verfahrensparteien zugestellt wurde.
B. Am 10. Juni
2015 beschloss das Verwaltungsgericht, auf und in der Umgebung des Grundstückes
mit dem Restaurationsbetrieb einen Augenschein durchzuführen. Den Parteien
wurde gleichzeitig angezeigt, dass eine Parteibefragung, soweit überhaupt noch
notwendig, gleich vor Ort durchgeführt werden würde.
Am Abend des 12. August 2015 führte das Gericht einen
unangemeldeten Augenschein durch. Den Parteien wurden die Gründe dafür mit
Präsidialverfügung vom 14. August 2015 erläutert und ihnen das Protokoll
des unangemeldeten Augenscheins zur Stellungnahme zugestellt. Die drei Verfahrensparteien
liessen sich dazu am 24. August 2015 vernehmen.
Der Augenschein fand, wie rund drei Wochen zuvor angekündigt,
am 27. August 2015 statt. Sämtliche Parteien waren anwesend. An der anschliessenden
Schlussverhandlung erhielten sie Gelegenheit, zum Augenschein selbst sowie zu
den zuvor ausgehändigten Stellungnahmen zum unangekündigten Augenschein
Stellung zu beziehen. Auf eine Parteibefragung konnte angesichts der
umfassenden Stellungnahmen der Parteien sowie der Ausführungen am Augenschein
selbst verzichtet werden.
Die Kammer erwägt:
1.
Dass die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegend erfüllt
sind, wurde bereits im erwähnten Beschluss vom 10. Juni 2015 ausgeführt.
Von den Parteien wurden dazu auch im Rahmen der Schlussverhandlung keine
Einwendungen erhoben.
2.
Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen strittig, ob
eine Erweiterung der Aussenwirtschaft zu einer übermässigen Lärmbelastung der
Nachbarschaft führt.
2.1 Einig sind
sich die Verfahrensparteien zur rechtlichen Qualifikation der Aussenwirtschaft.
Letztere ist eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1
der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ebenfalls
unbestritten ist, dass vom Restaurant ausgehende Lärmemissionen im Rahmen der
Vorsorge soweit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV; sogenanntes Erfordernis der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung).
2.2 Unstrittig
ist auch, dass der Aussenbereich des Restaurants die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte
einzuhalten hat (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar
2014, 1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,
E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Da solche
Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für den hier zu beurteilenden
Fall nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte für den Lärm so
festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV).
Damit wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei der Charakter des Lärms,
dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und
-vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch
zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Sämtliche Verfahrensparteien
gehen schliesslich davon aus, dass für eine derartige objektivierte
Betrachtung fachlich abgestützte private Richtlinien wie insbesondere die
Vollzugshilfen der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute, des Cercle
Bruit, herangezogen werden dürfen.
3.
3.1 Uneinig
sind sich die Verfahrensparteien dagegen, in welcher Weise die Vollzugshilfe
bei der Genehmigung von zusätzlichen Sitzplätzen von Gastwirtschaften zu
berücksichtigen ist. Während die Beschwerdegegnerschaft auf einer strikten
Einhaltung der Richtwerte besteht, sind die Beschwerdeführerin und die
Baubehörde der Auffassung, dass diese Richtwerte gerade in einem urbanen Gebiet
nicht als absolut verstanden werden könnten.
Die Vollzugshilfe, um deren Anwendung es vorliegend geht,
wurde vom Cercle Bruit am 10. März 1999 publiziert (www.cerclebruit.ch).
Diese Richtlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den
Betrieb öffentlicher Lokale ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell
auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den
durch Verkehr erzeugten Lärm (BGE 137 II 30 E. 3.6). Ausgangspunkt
für die Ermittlung des Luftschalls solcher Lärmquellen ist das offene Fenster
des lärmempfindlichsten Raums des exponiertesten Nachbarn (Ziff. 3.5 der
Richtlinie). Die Vollzugshilfe nennt in Ziff. 5.1 für die Zeit von 19.00
bis 22.00 Uhr einen Richtwert von 45 Dezibel (dB [A], im Folgenden
kurz dB).
3.2 Die
Beschwerdegegnerschaft macht geltend, dass sensible Bereiche ihrer Wohnungen direkt
auf den Innenhof hinausgehen würden, in dem die Aussenwirtschaft liegt. Aus
ihrer Sicht sei der Lärm bereits jetzt störend; umso mehr müsste dies gelten,
falls die Anzahl von Sitzplätzen verdoppelt würde. Der Innenhof entfalte mit
seiner Grösse von 45 mal 35 Meter in der vier- bis fünfgeschossigen
Blockrandüberbauung eine Schallwirkung, zumal er – von zwei Zugängen im
Südosten und Nordwesten abgesehen – vollständig geschlossen sei.
Die Beschwerdegegnerschaft stützt sich bei ihrer Einschätzung
auf ein Lärmgutachten, das von der Beschwerdeführerin im Sommer 2013 bei einem
privaten Ingenieurbüro in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten errechnete für
die Wohnung des privaten Beschwerdegegners im ersten Stockwerk der K-Strasse 03
einen Immissionspegel von 53.8 dB. Für die Wohnung, die vom
beschwerdegegnerischen Unternehmen an derselben Adresse im zweiten Stockwerk
vermietet wird, errechnete es einen Immissionspegel von 53.3 dB. Damit
werden aus Sicht der Beschwerdegegnerschaft die Richtwerte des Cercle Bruit
verletzt, welche strikt einzuhalten seien.
Die Beschwerdeführerin und die städtische Bausektion
vertreten demgegenüber die Auffassung, dass eine solche uneingeschränkte
Anwendung in urbanen Gebieten zweckwidrig sei. Es gehe hier um eine städtische
Umgebung und nicht um ein ruhiges Wohnquartier. Die G-Strasse sei trotz der
Westumfahrung nach wie vor stark befahren, ebenso die nahe liegende H-Strasse.
Es existiere daher ein durchaus konstanter Grundlärmpegel. Die Beschwerdeführerin
verweist zudem auf weitere Restaurants in der Umgebung, die unter der Woche zum
Teil bis Mitternacht geöffnet seien. Unter diesen Umständen sei es verfehlt,
die nähere Umgebung einfach auszublenden und stattdessen bloss auf den Innenhof
selbst zu fokussieren.
3.3 Auch das
Baurekursgericht ging im angefochtenen Entscheid im Grundsatz nicht von einer
strikten Geltung der vom Cercle Bruit publizierten Beurteilungspegel aus. Es
hielt jedoch dafür, dass die zusätzlichen Lärmimmissionen durch die
Vergrösserung des Aussenbereichs in der engen Überbauungssituation stark
störten. Die Blockrandüberbauung möge wohl in einer Quartiererhaltungszone mit
Empfindlichkeitsstufe III (ES III) liegen, einer Umgebung also, in der mässig
störende Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 LSV). Die
Strassen rund um die Überbauung seien jedoch spärlich befahren. Auch die Autogarage
in der Nähe des Restaurants sei nur tagsüber in Betrieb, sodass im Innenhof
abends neben den von den Bewohnern selbst erzeugten Immissionen einzig jene des
Restaurants sowie des darüber gelegenen Studios wahrnehmbar seien. Der vom
Restaurant ausgehende Lärm werde deshalb nicht von anderen Immissionen übertüncht.
Die Vorinstanz gelangte deshalb zum Schluss, dass deshalb "zumindest
abends im Innenhof eine für ein ES III-Gebiet atypische Situation" vorliege.
Aus dem angefochtenen Urteil geht sodann hervor, dass
diese atypische Situation für die Beurteilung, ob die von der Vollzugshilfe
genannten Richtwerte überschritten würden, eine Rolle spielt. So liege die lärmempfindlichste
Einschlafzeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Zudem würden die Richtwerte, "selbst
wenn auf jene der ES III abgestellt wird", ab 19.00 Uhr um 15 dB
überschritten. Aus diesen Gründen sei es zum Schutze der Nachbarn angebracht,
die Öffnungszeiten für die Erweiterung des Restaurants auf die Zeit bis 20.00 Uhr
zu beschränken.
3.4 Die
Vollzugshilfen des Cercle Bruit dienen primär einer objektivierten Betrachtung.
Ihre Vorgaben können dem Gericht als Entscheidungshilfe dienen (BGE 137 II
30 E. 3.6). Eine Einzelfallbeurteilung können sie dagegen nicht ersetzen.
Solches geht auch aus dem von der Beschwerdegegnerschaft angeführten
BGE 137 II 30 nicht hervor.
Die genannten Richtwerte für Luftschall befinden sich in
der Vollzugshilfe zur Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb
öffentlicher Lokale im Abschnitt über die Musikerzeugung. Die Korrektur von
sechs Dezibel bezieht sich auf hörbare Musik (Ziff. 5.1 der Richtlinie,
Abschnitt S1). Was den Lärm von Gästen bzw. Kunden anbelangt, wird im entsprechenden
Abschnitt S2 auf die Schallquelle der Musikerzeugung bloss verwiesen. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die genannten Richtwerte im
Abschnitt über die "internen Schallquellen" befinden. Sie
gehen damit von Lärm aus, der nach aussen dringt. Zudem liegt den Richtwerten
die Annahme zugrunde, dass die Anlage bereits in Betrieb genommen wurde. Die
genannten Richtwertschemata beziehen sich deshalb grundsätzlich auf Mess- und
nicht auf Prognosewerte.
3.5 Der
Abschnitt "externe Schallquellen" der Richtlinie macht zum "Kundenverhalten"
und "Bedienung auf der Terrasse" folgende Angaben (Ziff. 5.2 der
Richtlinie, Abschnitt S6):
"In Anwendung des Grundsatzes der Prävention wird die tatsächliche
Wahrnehmung des Lärms beurteilt, indem Auftreten sowie Hörbarkeit
geschätzt werden. Dabei werden ebenfalls die Betriebszeiten der Terrasse
berücksichtigt sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen,
die Art des Lokals sowie die vorgesehenen Schutzmassnahmen (Wand,
Vordach, Terrassengrösse)" [ohne Hervorhebungen im Original].
Die im zitierten Abschnitt genannten Faktoren machen
deutlich, dass auch die Vollzugshilfe letztlich von der Notwendigkeit einer
Einzelfallbeurteilung ausgeht. Massgebend ist der tatsächlich wahrgenommene
Lärm. Es geht mithin um Geräusche, wie sie tatsächlich auftreten bzw. hörbar
sind. Die in der Vollzugshilfe genannten Faktoren (Art des Lokals, Betriebszeiten,
Empfindlichkeitsstufe, usw.) sind letztlich nichts anderes als eine Verdeutlichung
der langjährigen Rechtsprechung, wonach nicht nur der Charakter des Lärms zu berücksichtigen
ist, sondern auch dessen Häufigkeit, Zeitpunkt sowie weitere Faktoren wie
Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung (zuletzt BGE 133 II 292 E. 3.3;
dazu vorn E. 2.2). Die für die internen Schallquellen festgelegten
Richtwerte für Luftschall sind in diese umfassende Einschätzung miteinzubeziehen.
Schematische Beurteilungen sind dabei allerdings bereits deshalb ausgeschlossen,
da der Charakter des Lärms stets mit in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist
(vgl. BEZ 2014 Nr. 42). Zudem handelt es sich bei den vom Cercle Bruit
publizierten Zahlen um Richt- und nicht um Grenzwerte. Dem beschwerdegegnerischen
Einwand, dass das Urteil des Baurekursgerichts bereits wegen der festgestellten
Überschreitung der Cercle Bruit-Richtwerte zu schützen sei, kann deshalb nicht
gefolgt werden.
3.6 Die
Beschwerdegegnerschaft verweist sodann darauf, dass das Gutachten zu den prognostizierten
Werten jeweils 6 dB hinzugezählt habe, um den Bestandteilen Ton und
Rhythmus besser Rechnung tragen zu können. Für die genannten Wohnungen ging das
Gutachten deshalb von einem Immissionspegel von je knapp 60 dB aus.
Nun ging das Gutachten von einer geringeren Distanz zur
Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft aus, ebenso von einer höheren Zahl von
Sitzplätzen. Effektiv beträgt der Abstand von der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft
zur Mitte der Gartenwirtschaft rund 20 Meter. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, heisst dies nun allerdings nicht, dass die vom Gutachter
prognostizierten Immissionswerte überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten.
Es erscheint aufgrund der baulichen Situation im Innenhof vielmehr naheliegend,
mit der Vorinstanz von der Möglichkeit von Schallreflexionen auszugehen. Letztere
dürften den Luftschall an den Wohnungen der Beschwerdegegnerschaft insgesamt
etwas erhöhen.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nur 44 und nicht – wie vom Gutachter angenommen – 50 Sitzplätze
betreiben will. Sie liegen zudem in einem grösseren Abstand zum
beschwerdegegnerischen Grundstück als vom Gutachten angenommen. Auch wenn man
mit der Vorinstanz Schallreflexionen in die Beurteilung mit einbezieht, dürfte
der Luftschallpegel insgesamt eher unter den vom Gutachten prognostizierten 60 dB
liegen. Aufgrund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass der vom
Cercle Bruit vorgesehene Grenzwert von 45 dB um mindestens 10 dB,
höchstens jedoch 15 dB überschritten wird. Selbst wenn man von einer
grösseren Überschreitung ausgehen wollte, übersieht die Beschwerdegegnerschaft,
dass es hier einzig um Richt- und nicht um Grenzwerte geht.
4.
4.1 Das
beschwerdegegnerische Unternehmen macht geltend, dass es seine im zweiten
Stockwerk gelegene Wohnung an eine Familie mit Kleinkindern vermietet habe. Die
beschwerdegegnerische Privatperson fügt dazu an, dass auch er und seine Familie
im ersten Stockwerk grossen Immissionen ausgesetzt seien. Sowohl die Fenster
des Schlafraums der Kinder als auch das Wohnzimmer würden auf den Innenhof
hinausgehen; mit einer Erweiterung des Restaurants würde dies noch lärmiger,
was unzumutbar sei. Damit macht die Beschwerdegegnerschaft eine Einschränkung
ihrer durch die Eigentumsgarantie geschützten Nutzungsbefugnisse geltend. Das
beschwerdeführende Unternehmen beruft sich umgekehrt auf sein Recht, das
Restaurant innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens gewinnbringend zu nutzen.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die
Beschränkung von Öffnungszeiten eines Restaurants einen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit darstellt und dass somit die Voraussetzungen von Art. 36
BV eingehalten werden müssen. Unbestritten ist auch das Vorliegen einer
genügenden gesetzlichen Grundlage sowie jenes eine zulässigen Eingriffsmotivs,
nämlich der Schutz nachbarlicher Interessen, die im vorliegenden Fall von der
Eigentumsgarantie umfasst werden (dazu VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,
E. 4.1). Streitig ist indessen, ob die Beschränkung der Öffnungszeiten
verhältnismässig ist. Dabei sind die von der Wirtschaftsfreiheit garantierten
Befugnisse zum Betrieb einer Aussenwirtschaft gegen die durch die
Eigentumsgarantie geschützten Befugnisse zur Nutzung der angrenzenden Wohnung
gegeneinander abzuwägen.
4.2 Bei der
Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das
Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere
kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber
gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in
einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner sein
(vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055,
E. 7.3 mit Hinweisen). Werden die Planungswerte eingehalten, so sind
zusätzliche Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen nach
Art. 11 Abs. 2 USG in der Regel nur gerechtfertigt, wenn sie mit
relativ geringem Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erwarten lassen (BGr, 16. Mai 2006, 1E.20/2005, E. 2.2;
BGE 124 II 517 E. 5a).
Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird
nach dem Gesagten stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis
der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt
(VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden).
Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen
standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche
individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.
4.3 Wie der
Augenschein gezeigt hat, befinden sich in der Nähe der beschwerdegegnerischen
Liegenschaft bzw. der Aussenwirtschaft Restaurants, Einkaufsläden und andere
Kleingewerbebetriebe. Die nähere Umgebung wird damit durch eine Kombination von
Kleingewerbe und Wohnraum geprägt. Die Gegend wirkt urban und lebendig. Dass
sie ruhiger ist als noch zu dem Zeitpunkt, in dem der Fernverkehr durch die G-Strasse
gelenkt wurde, bedarf keiner näheren Begründung. Als "ruhiges Wohnquartier"
kann die Umgebung des von der Beschwerdeführerin betriebenen Restaurants
angesichts seines städtischen Charakters entgegen den beschwerdegegnerischen
Ausführungen jedoch nicht bezeichnet werden. Es mag sein, dass anstelle
bisheriger Gewerbebetriebe mehr Wohnungen entstehen. Eine lineare Entwicklung
hin zu einem reinen Wohnquartier ist allerdings nicht erkennbar. Das hat
insbesondere auch der vom Gericht durchgeführte Augenschein gezeigt. Es ist
deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht
von einer reinen Wohnzone gesprochen werden kann.
Der Augenschein bestätigte, dass der Innenhof nicht ganz
abgeschlossen ist. Er dient bereits gewerblichen Nutzungen, so der
Bewirtschaftung der bereits bewilligten Aussensitzplätze der Wirtschaft, einem
Studio und einer (abends freilich geschlossenen) Autogarage. Der Innenhof wird
ausserdem teilweise für das Abstellen von Autos benützt. Die Situation der
Blockrandüberbauung ist damit einerseits von einer Mischung verschiedener Wohn-
und Gewerbeformen, andererseits von den sie umgebenden Strassen geprägt. Inwiefern
diese Situation wie von der Vorinstanz ausgeführt für ein Gebiet der Empfindlichkeitsstufe
III atypisch sein sollte, ist aufgrund des Augenscheins nicht ersichtlich. So befindet
sich nicht weit von der Überbauung entfernt das Restaurant I. Die Bausektion
führte am Augenschein aus, dass dieses Restaurant bis Mitternacht geöffnet
haben dürfe; effektiv geöffnet ist es während Werktagen laut übereinstimmender
Darstellung der Parteien jeweils bis 23.00 Uhr. Wie der Augenschein weiter
ergab, sind die Schlafzimmer von wenigstens einer der beschwerdegegnerischen
Wohnungen nicht nur den Immissionen der beschwerdeführerischen Gastwirtschaft
ausgesetzt, sondern auch des Restaurants I. Hinzu kommt, dass der Innenhof
durch eine Durchfahrt zwischen F- und K-Strasse erschlossen wird. Er kann
deshalb nicht isoliert beurteilt werden. Die abendliche Öffnung des Aussenbereichs
der hier zu beurteilenden Gastwirtschaft steht vielmehr in einem Kontext mit
den übrigen Nutzungen in der nahen Umgebung.
4.4 Die
Baubehörde hat der Situation im Innenhof durch die Anordnung von Massnahmen
zureichend Rechnung getragen. So dürfen weder Lautsprecher- noch
Verstärkeranlagen betrieben werden. Nach 19.00 Uhr sind sodann keine
lärmigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten gestattet. Die Beschwerdeführerin
brachte sodann eine Lärm- und Sichtschutzwand an, um den Schall zusätzlich
einzudämmen. Gäste werden zudem dazu angehalten, den Aussenbereich nicht über
den Innenhof, sondern über den Haupteingang des Restaurants zu verlassen. Am
unangemeldeten Augenschein wurde ab 22.00 Uhr nicht mehr serviert, und um
22.15 Uhr wies das Personal die noch anwesenden Gäste darauf hin, dass der
Aussenbereich nun im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn geschlossen
werde. Schliesslich verzichtete die Beschwerdeführerin von sich aus auf die
Veranstaltung weiterer mit Musik untermalter Anlässe, nachdem frühere offenbar
zu Klagen Anlass gaben. Diese von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten
bzw. von der Stadt angeordneten Massnahmen reduzieren die Lärmbelastung der
beschwerdegegnerischen Liegenschaft jedenfalls in ihrer Gesamtheit. Ob der
Sichtschutzwand dabei eigenständige Bedeutung zukommt, ist für die vorliegende
Beurteilung letztlich irrelevant.
4.5 Nach der
Rechtsprechung ist schliesslich nicht nur die Intensität, sondern auch die
Häufigkeit der Lärmemissionen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist
anmerken, dass der Aussenbereich des Restaurants nur an warmen und regenfreien
Tagen sinnvoll genutzt werden kann. Aufgrund der klimatischen Bedingungen sind
die Anzahl solcher Abende von vornherein begrenzt (VGr, 28. September
2011, VB.2010.00257, E. 7.6). Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den
sommerlichen Abend- und Nachstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten
auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen.
Zu dem soeben Gesagten kommt hinzu, dass nicht an allen
warmen Sommerabenden von einer Vollbelegung des Aussenbereichs ausgegangen
werden kann. Es mag zwar Tage geben, an denen das Restaurant bis auf den
letzten Platz ausgebucht ist bzw. sein wird. Am unangemeldeten Augenschein
waren jedenfalls rund 30 Gäste anwesend. Die Beschwerdeführerin selbst gab
an der Schlussverhandlung zu Protokoll, dass der Aussenbereich von durchschnittlich
30 bis 35 Gästen belegt werde. Wie sich die Gästezahlen bei einer rechtskräftigen
Bewilligung zusätzlicher Sitzplätze entwickeln werden, kann nicht zuverlässig
abgesehen werden. Fest steht jedoch, dass in Fällen wie dem vorliegend zu
beurteilenden die Auslastung eines Restaurants nicht an jedem Tag gleich ist.
Gerade in der Stadt Zürich werden Restaurants abends zu Wochenbeginn erfahrungsgemäss
weniger frequentiert als gegen das Ende der Woche.
4.6 Das soeben
Gesagte gilt sinngemäss auch für die Benutzung der Balkone im Innenhof. Während
des unangemeldeten Augenscheins blieben die Balkone soweit ersichtlich unbenutzt.
Dennoch darf davon ausgegangen werden, dass auch dies je nach Wochentag anders
ist. Bei der Liegenschaft, in der die Beschwerdegegnerschaft ihre
Stockwerkeigentumswohnungen hat, sind relativ grosszügig gestaltete Balkone
vorhanden. Wie die Augenscheine des Gerichts sowie jener der Vorinstanz
zeigten, verfügen auch andere Wohnungen über kleinere und grössere Aussenbereiche.
Dass diese Balkone überhaupt nie genutzt werden, erscheint gerade an warmen
Sommertagen unwahrscheinlich. Bei einer Nutzung der Balkone im Innenhof
vermischen sich die Geräusche der Gastwirtschaft noch in verstärktem Mass mit
jenen der Umgebung (vgl. BGr, 5. März 2003, 1A.139/2002, E. 4.4).
Hinzu kommt, dass die von Balkonen ausgehenden Immissionen mit jenen eines
Gartenrestaurants durchaus vergleichbar sind (BGr, 15. Mai 2001,
1A.282/2000 E. 5b). Dass die G-Strasse heute im Vergleich zur
ursprünglichen Bewilligung der Sitzplätze nicht mehr stark befahren ist,
erscheint von daher gesehen für die Beurteilung des Falles nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Auch dass in der beschwerdegegnerischen Liegenschaft zahlreiche
Familien mit Kindern leben, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ebenso,
dass Kinder und Jugendliche aufgrund von Art. 11 BV Anspruch auf
besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit haben. Letztere Bestimmung ist freilich
im Kontext des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV zu lesen.
Sie kann gerade auch wegen ihres progammatischen Charakters jedenfalls in einer
urbanen Umgebung nicht dazu führen, dass Aussenbetriebe in der Nähe von Familienwohnungen
generell nicht mehr nach 20.00 Uhr geöffnet sein dürften.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Innenhof bereits eine
Aussenwirtschaft betreibt. Es ist demnach nicht so, wie dies die
Beschwerdegegnerschaft darstellt, dass aus einer ruhigen Hinterhof-Situation
nun plötzlich eine laute Umgebung würde. Aufgrund der von der Stadt erteilten
Baubewilligung können zwar tatsächlich rund sechs Tische mehr betrieben werden.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Ruhebedürfnis der Nachbarn sowie
der Wert der beschwerdegegnerischen Stockwerkeigentumseinheiten in einem Masse
beeinträchtigt würden, das die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich
erscheinen liesse.
4.7 Aufgrund
all dieser Umstände ist die von der Baubewilligungsbehörde vorgenommene
Interessenabwägung nachvollziehbar und verhältnismässig. Sie stellt einen
schonenden Ausgleich zwischen der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin
sowie den durch die Eigentumsgarantie geschützten Befugnisse der
Beschwerdegegnerschaft dar. Ob eine Ungleichbehandlung mit anderen Restaurants
mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrenten zu vereinbaren wäre, kann
deshalb offengelassen werden (vgl. zu Letzterem VGr, 16. April 2015,
VB.2014.00524, E. 5.1 sowie 1. Dezember 1999, VB.1999.00276, E. 4b
in URP 2000, S. 249 ff.).
5.
5.1 Die im
angefochtenen Entscheid angeordnete Beschränkung der Öffnungszeiten erweist
sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig. Damit ist das Urteil des
Baurekursgerichts antragsgemäss insoweit aufzuheben, als es den Betrieb der
Gastwirtschaft von Sonntag bis Donnerstag auf die Zeit bis 20.00 Uhr
beschränkte. Über den eventualiter beantragten Betriebsschluss von Dienstag bis
Donnerstag ist folglich nicht zu entscheiden.
5.2 Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959,
VRG). Dasselbe gilt für jene des vorinstanzlichen Verfahrens, die ursprünglich
nur teilweise der Beschwerdegegnerschaft auferlegt wurden. Da sich die
Beschwerdegegnerschaft mit ihrem gemeinsamen Rechtsmittel zwecks Bekämpfung der
Ausdehnung der Öffnungszeiten zu einer einfachen Streitgenossenschaft
zusammengeschlossen hat, haften sie aufgrund von § 14 VRG soldiarisch für
das Ganze (vgl. Kaspar Plüss, § 14 N. 11).
5.3 Die
Beschwerdegegnerschaft hat die Beschwerdeführerin sodann für ihre Umtriebe für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 VRG),
wobei auch hier der Grundsatz der Solidarhaftung gilt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dementsprechend wird das Urteil des Baurekursgericht
vom 23. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als seine
Dispositiv-Ziffer I den Betrieb der Gastwirtschaftserweiterung im Freien
sonntags bis donnerstags für die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr
untersagte. Die Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer I.1 des Bauentscheids
der Stadt Zürich vom 10. Juni 2014 wird wiederhergestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 5'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des gerichtlichen sowie jene des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 4'590.- werden der Beschwerdegegnerschaft je hälftig auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
4. Die
Beschwerdegegnerschaft wird solidarisch im gleichen Verhältnis verpflichtet,
der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten, zahlbar
innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …