{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00130_19-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215828&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a40e17a81967828ee1d66aa15fedf37"}, "Num": [" VB.2015.00130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.19.1  VB.2015.00130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.19.1  VB.2015.00130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.19.1  VB.2015.00130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: fehlende Rekurslegitimation. [Das Baurekursgericht ist auf den Rekurs mit der Begr\u00fcndung, es fehle der Beschwerdef\u00fchrerin an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse an der Aufhebung der strittigen Dispositiv-Ziffer, wonach der nachtr\u00e4gliche Anschluss der Baute an das Strom- und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, nicht eingetreten.] Rekurs- und Beschwerdelegitimation (E. 1.2; E. 2). Aus den Baugesuchsunterlagen gehen zwar keine Anschl\u00fcsse an das Strom- und Kanalisationsnetz hervor. Nachdem die Anschl\u00fcsse im Rahmen der Ausarbeitung des Baugesuchs thematisiert worden sind und sich die Beschwerdef\u00fchrerin (zu Unrecht) auf den Standpunkt stellt, die Anschl\u00fcsse seien gar nicht bewilligungspflichtig, war die Beschwerdegegnerin befugt, festzuhalten, dass dem Baugesuch nur stattgegeben werden k\u00f6nne, sofern die Baute \u00fcber keine Strom- und Kanalisationsanschl\u00fcsse verf\u00fcgt, und dass solche auch nicht nachtr\u00e4glich - ohne \u00fcber eine entsprechende Bewilligung zu verf\u00fcgen - erstellt werden d\u00fcrfen. In ihrem Gesamtzusammenhang ist die Dispositiv-Ziffer dahingehend auszulegen, dass sich die erteilte Baubewilligung zur Wahrung von deren Identit\u00e4t einzig auf eine Baute ohne Strom- und Kanalisationsanschluss bezieht (E. 4.1).  Bei einem sp\u00e4teren Baugesuch k\u00f6nnte die beanstandete Dispositiv-Ziffer der Beschwerdef\u00fchrerin nicht entgegengehalten werden (E.4.2). Die Rekurslegitimation wurde mangels eines schutzw\u00fcrdigen Interessens zu Recht verneint (E. 4.3).  In Bezug auf die Gerichtsgeb\u00fchr kann der Vorinstanz keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung vorgeworfen werden (E. 5).  Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:40", "Checksum": "e938fbde5ecc863e33d99335c43aae68"}