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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00130
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinderat C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung BVV Nr. 01 vom 10. April 2014
erteilte die Baudirektion Kanton Zürich (nachfolgend Baudirektion) der A AG
(nachfolgend A AG) unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Abbruch
und Wiederaufbau eines Wochenendhauses in der Gemeinde C auf der Parzelle
Kat.-Nr. 02, die mit Wald bestockt ist und sich ausserhalb der Bauzone
befindet. Diese im koordinierten Verfahren ergangene raumplanungsrechtliche
Bewilligung wurde zusammen mit der Baubewilligung des Gemeinderates C vom
10. Juni 2014 eröffnet, die den kantonalen Entscheid zum integrierten
Bestandteil der Bewilligung erklärte.
II.
Die A AG gelangte am 10. Juli
2014 an das Baurekursgericht und beantragte die teilweise Aufhebung der
angefochtenen Anordnungen, soweit darin vermerkt wurde, dass der nachträgliche
Anschluss der Baute an das Strom- und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs
nicht ein.
III.
Gegen den Nichteintretensentscheid erhob
die A AG am 2. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Anträgen, der angefochtene Entscheid sowie Disp.-Ziff. I 1. e) der Verfügung der Baudirektion vom 10. April 2014 seien
aufzuheben. Eventualiter sei die Nichtigkeit von Dispositiv-Ziff. I 1. e) der Verfügung der
Baudirektion vom 10. April 2014 festzustellen. Subeventualiter sei die
Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 1'000.- herabzusetzen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte am
17. März 2015 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde C stellte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Am 17. April 2015
beantragte auch die Baudirektion die Beschwerdeabweisung mit Verweis auf einen
Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 23. März 2015, das um
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides gebeten hatte. Die A AG
reichte am 4. Mai 2015 die Replik ein. Am 18. Juni 2015 sowie
22. Juni 2015 reichte die Gemeinde C weitere Eingaben ein. Die A AG
nahm zu diesen Eingaben am 2. Juli 2015 Stellung. Am 28. September
2015 reichte die Baudirektion eine weitere Eingabe ein, worauf sich die A AG
am 8. Oktober 2015 erneut vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Ist die Vorinstanz auf den
Rekurs nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt
erachtete, so ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Legitimation,
obwohl für die Rekurs- und für die Beschwerdelegitimation gleichermassen
§ 21 VRG (für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 49 VRG)
massgebend ist; verneint das Verwaltungsgericht
die Beschwerde- und Rekurslegitimation, weist es die Beschwerde materiell ab (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr,
21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2009,
VB.2008.00533, E. 3; zur analogen Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 138 I
61 E. 2; BGE 131 II 497 E. 1).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Auf die Vorbringen der
Parteien ist nur insoweit einzugehen, als diese für die entscheidrelevanten
Fragen von Bedeutung sind.
2.
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss
§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die
materielle Beschwer setzt voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges
Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der
Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.
Der Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der rekurrierenden oder
beschwerdeführenden Person eintragen würde, besteht in der Abwendung eines
ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteils, den der
negative Entscheid zur Folge hätte. Könnte jedoch die geltend gemachte
Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht
abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (Bertschi, § 21 N. 13 ff.).
3.
3.1
Das Baurekursgericht ist auf den Rekurs mit der Begründung, es fehle
der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer, wonach der nachträgliche Anschluss der Baute an das Strom-
und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, nicht eingetreten. Hierbei erwog es,
es sei auszuschliessen, dass die Baudirektion in der von ihr erteilten
Bewilligung über die Bewilligungsfähigkeit entsprechender Anschlüsse verbindlich
befunden habe, nachdem diese nicht nur über die fehlenden Anschlüsse, sondern
auch über die derzeit fehlenden Absichten der Bauherrschaft, daran etwas zu
ändern, im Bilde gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es daher, unabhängig
vom angefochtenen Teil des Dispositivs, nicht verwehrt, ein allfälliges
Baugesuch für die besagten Anschlüsse zu stellen und durch die zuständigen
Behörden beurteilen zu lassen. Die vorinstanzlichen Erwägungen liessen
allerdings erkennen, dass die Baudirektion einem solchen Gesuch kritisch
gegenüber stünde. Die blosse (Absichts-)erklärung der
Baudirektion, ein allfälliges Gesuch um Anschlüsse voraussichtlich nicht zu
bewilligen, stelle indes noch keine Anordnung mit
wahrnehmbaren Folgen für die Rechtstellung der Bauherrschaft dar. Aus dieser
unverbindlichen Mitteilung entstehe der Beschwerdeführerin kein eigentlicher
Nachteil. Dementsprechend sei auch nicht zu erkennen, inwiefern die von ihr
beantragte Streichung des informativen Hinweises für sie von Nutzen wäre. Der
umstrittene Vermerk rufe die Bewilligungspflicht gemäss Art. 22
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) in Erinnerung,
ändere aber nichts an der rechtlichen Situation der Beschwerdeführerin. Da ein erfolgreicher Rekurs der Beschwerdeführerin
keinen Nutzen eintragen würde, gebreche es ihr an
einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der
beanstandeten Mitteilung, weshalb sie nicht zum Rekurs berechtigt sei.
Gleichwohl erwog das Baurekursgericht,
vollständigkeitshalber erscheine eine – summarische – inhaltliche Beurteilung
der umstrittenen Rechtslage angezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin die
Beilage "Leitungserhebung" der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
zu den Akten gereicht habe, auf der eine projektierte Stromleitung zum Wochenendhaus
eingetragen sei. Zusammengefasst kam es zum Schluss, dass bei einem
Bauvorhaben, das um die fraglichen Anschlüsse erweitert würde, die Identität
gemäss Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
nicht gewahrt bleibe, weshalb die Baudirektion zu Recht sinngemäss die
erforderliche Wesensgleichheit verneint habe.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf das
Nichteintreten durch das Baurekursgericht im Wesentlichen geltend,
sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Streichung der umstrittenen
Dispositiv-Ziffer. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe nicht eine
unechte Nebenbestimmung infrage, die nur wiederhole, was ohnehin schon gelte
und welcher lediglich informativer Charakter zukäme. Vielmehr habe die
Baudirektion inhaltlich gewissermassen einen auf die Zukunft gerichteten
Vorentscheid nach § 323 f. PBG getroffen, indem ihr etwas verboten
worden sei, dessen Bewilligungsfähigkeit erst künftig, nach Einreichen von
Anschlussgesuchen nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung durch die Gemeinden,
zu entscheiden wäre. Zudem sei der umstrittene Passus nicht etwa bloss in den
Erwägungen enthalten, sondern im Dispositiv als verpflichtende Auflage i. S. einer
Unterlassungspflicht aufgeführt. Eine Belastung des Bauherrn mit einer Nebenbestimmung
nach § 321 PBG rechtfertige sich gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip
nur dann, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich
sei, was, nachdem das Baugesuch keine solchen Anschlüsse enthalten habe, aber
gerade nicht der Fall sei. Zudem seien Strom- und Kanalisationsanschlüsse für
sich selbst baurechtlich nicht bewilligungspflichtig, weshalb eine
kantonalrechtliche Beurteilung nach Ziff. 1.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) ohnehin entfalle.
4.
4.1 Es ist
zwar zutreffend, dass aus den Baugesuchsunterlagen keine Anschlüsse an das
Strom- und Kanalisationsnetz hervorgehen. Die fraglichen Anschlüsse wurden
allerdings im Rahmen der Ausarbeitung des Baugesuchs zwischen
dem Architekten und der Baudirektion thematisiert. Sodann stellt sich
die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, Strom- und Kanalisationsanschlüsse
seien baurechtlich gar nicht bewilligungspflichtig. Das
trifft jedoch nicht zu: Zweifellos stellt sich die Frage, ob sich mit dem
Strom- und Kanalisationsanschluss der zu wahrende Charakter
des Wochenendhauses, das vor dem Umbau nicht über diese Erschliessungsanlagen
verfügt hatte, markant ändern würde, was sich mit Art. 24c Abs. 2 RPG kaum vereinbaren
liesse. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die
fehlende Bewilligungspflicht für Ausrüstungen nach § 1 lit. g BVV in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 berufen. Vielmehr
ist eine Bewilligungspflicht in diesem Fall zu bejahen (§ 309 Abs. 1 lit. d PBG).
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin daher befugt,
festzuhalten, dass dem Baugesuch nur stattgegeben werden könne, sofern die
Baute über keine Strom- und Kanalisationsanschlüsse verfügt, und solche auch
nicht nachträglich – ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen – erstellt
werden dürfen. In ihrem Gesamtzusammenhang ist die Dispositiv-Ziffer demnach dahingehend
auszulegen, dass sich die erteilte Baubewilligung zur Wahrung von deren
Identität einzig auf eine Baute ohne Strom- und Kanalisationsanschluss bezieht.
4.2 Sollte die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt
beabsichtigen, die Baute an das Strom- und Kanalisationsnetz anzuschliessen,
steht es ihr offen, diesbezüglich ein Baugesuch einzureichen. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, könnte die beanstandete Dispositiv-Ziffer der Beschwerdeführerin bei einem späteren Baugesuch nicht entgegengehalten werden.
4.3 Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I.1. e) der Verfügung der
Baudirektion vom 10. April 2014 verneint. Der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als rechtmässig.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Spruchgebühr der Vorinstanz sei
auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Die Erwägungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten
seien mit gerademal 1 ½ Seiten kurz gehalten, weshalb es sich
rechtfertige, die Spruchgebühr im Sinn von § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) angemessen herabzusetzen.
5.2 Gemäss
§ 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 GebV VGr legt das Baurekursgericht die
Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falles und nach
dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr kann
bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden, wenn ohne materielle Prüfung der
Begehren entschieden wird (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Gemäss Vorinstanz
liegt kein Reduktionsgrund vor, da die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen zu
prüfen und diese Prüfung einlässlich darzulegen gewesen sei. Entsprechend sei
über den Ansatz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid
hinauszugehen.
5.3
Die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, erfordert
selbstredend einen grösseren Aufwand als etwa die Begründung eines
Nichteintretens mangels Bezahlung des Kostenvorschusses. Demnach ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz keine Reduktion auf einen Fünftel vorgenommen
hat. Sodann kann von der Seitenzahl nicht auf den Aufwand für die
Entscheidfindung geschlossen werden. Die Gerichtsgebühr bewegt sich zwar vorliegend
eher im oberen Rahmen; eine rechtverletzende Ermessensausübung kann der
Vorinstanz jedoch nicht vorgeworfen werden.
5.4
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts
ihres Unterliegens ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 3'350.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …