{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00132_2015-09-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215495&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3716489aaf6838e38ae0ce299e2afa8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.09.2015  VB.2015.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.09.2015  VB.2015.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.09.2015  VB.2015.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnnachzahlung an Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrpersonen | Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beschwerdegegner zur Leistung von Lohnnachzahlungen an 16 Handarbeits- und 10 Hauswirtschaftslehrerinnen, deren Gleichstellungsklagen es zuvor mit Entscheid vom 10. Juli 1996 \u2013 eine Lohndiskriminierung im Verh\u00e4ltnis zu den Primarlehrkr\u00e4ften konstatierend \u2013 teilweise gutgeheissen hatte. Entsprechend diesen Erkenntnissen schloss der Beschwerdegegner mit den 26 Kl\u00e4gerinnen, dem Z\u00fcrcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, dem Verband des Personals \u00f6ffentlicher Dienst Z\u00fcrich und dem Verein Sekundarlehrkr\u00e4fte des Kantons Z\u00fcrich am 15. Januar 2003 eine Vereinbarung, womit er \u2013 bezugnehmend auf einen von der Finanzdirektion bereits am 3. September 1999 erkl\u00e4rten Verj\u00e4hrungsverzicht \u2013 s\u00e4mtlichen Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 16. August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt gewesen waren, f\u00fcr diesen Zeitraum bzw. f\u00fcr den vom Verwaltungsgericht bez\u00fcglich der Individualkl\u00e4gerinnen festgestellten Zeitraum einen Lohnnachzahlungsanspruch gew\u00e4hrte. In der Folge forderte er die Beschwerdef\u00fchrerin zur Begleichung des Gemeindeanteils an die vom Kanton ausgerichteten LohnNachzahlungen auf.] Damit der Eintritt der Verj\u00e4hrung von Forderungen Einzelner ber\u00fccksichtigt wird, muss das Gemeinwesen die Verj\u00e4hrungseinrede erheben. Durch das Einredeerfordernis wird Raum f\u00fcr das Finden einer gerechten L\u00f6sung geschaffen. Es liegt insofern an der rechtsanwendenden Beh\u00f6rde, dar\u00fcber zu entscheiden, ob gegen\u00fcber Einzelnen die Verj\u00e4hrung angerufen werden soll. W\u00e4re es aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls unangemessen, die Leistung wegen des Zeitablaufs zu verweigern, so hat sie davon abzusehen, sich auf die Verj\u00e4hrung zu berufen. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde verf\u00fcgt also \u00fcber eine Entscheidungsbefugnis und somit \u00fcber Ermessen in Bezug auf die Frage, ob sie die Einrede der Verj\u00e4hrung im Einzelfall erhebt (E. 3.2.2). Vorliegend erscheint die Abgabe eines Verj\u00e4hrungsverzichts bzw. dieEinr\u00e4umung eines Nachzahlungsanspruchs selbst gegen\u00fcber denjenigen knapp 1'000 Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 15. August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt waren und den Lauf der Verj\u00e4hrung bis September 1999 nicht individuell unterbrochen haben, als offensichtlich gerechtfertigt. Der Verzicht auf die Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede st\u00fctzt sich mithin insgesamt auf sachliche Gr\u00fcnde, sodass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen pflichtgem\u00e4ss ausge\u00fcbt hat (E. 3.2.2). Er war zudem nicht nur f\u00fcr die Auszahlung gesetzlich geschuldeter Lohnnachzahlungen, sondern auch f\u00fcr die Abgabe des sachlich gerechtfertigten Verj\u00e4hrungsverzichts zust\u00e4ndig. Die Gemeinden m\u00fcssen sich die innerhalb seines Kompetenzbereichs vorgenommenen Handlungen des Beschwerdegegners auch ohne vorg\u00e4ngige Einholung ihrer Zustimmung entgegenhalten lassen (E. 3.2.3). Die mit der Leistung der Lohnnachzahlungen verbundenen Ausgaben mussten im \u00dcbrigen auch nicht dem Kantonsrat zur Bewilligung vorgelegt werden (E. 3.3).\rNicht mit dem in pflichtgem\u00e4ssem Ermessen gew\u00e4hrten Lohnnachzahlunganspruch einher geht jedoch die mit der Vereinbarung vom 15. Januar 2003 eingegangene Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen von 5 % seit September 1999 (auch) an die knapp 1'000 Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 15. August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt waren und den Lauf der Verj\u00e4hrung bis September 1999 nicht individuell unterbrochen haben, weshalb sich in diesem Punkt eine R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Bildungsdirektion rechtfertigt. Sie wird den Sachverhalt erg\u00e4nzend zu untersuchen und in der Folge \u00fcber die H\u00f6he des von der Beschwerdef\u00fchrerin zu zahlenden Gemeindebeitrags zu befinden haben (E. 4).\rDie Restforderung des Beschwerdegegners ist noch nicht verj\u00e4hrt (E. 5). Auf die von den Gemeinden geschuldeten Anteile gelangt mangels Regelung der Verj\u00e4hrung im \u00f6ffentlichen Recht die f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:37:27", "Checksum": "6645d8a347501995ea144cee61e75e35"}