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VB.2015.00137
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung von Polizeidaten, hat sich ergeben: I. Im Zusammenhang mit dem Geschäft Nr. 01 (Ansprechen von Kindern aus einem Auto) ersuchte A die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend Kantonspolizei) am 16. Januar 2013 (recte 2014) schriftlich um Löschung sämtlicher Einträge in der POLIS-Datenbank, insbesondere der Personendatenbank gemäss § 5 lit. c POLIS-Verordnung über das Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 (POLIS-V). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wies die Kantonspolizei dieses Gesuch und insbesondere die Löschung des Berichts betreffend Ansprechen eines Kindes vom ZZZ ab. II. Dagegen rekurrierte A am 3. März 2014 bei der Sicherheitsdirektion und beantragte, die Kantonspolizei sei anzuweisen, den POLIS-Eintrag Geschäfts-Nr. 01 zu löschen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 29. Januar 2015 ab. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet. III. Am 3. März 2015 erhob A gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Anträge, (1.) den Rekursentscheid aufzuheben und seinen POLIS-Eintrag zu löschen. (2.) Die Kantonspolizei sei anzuweisen, den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen; (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2015 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Kantonspolizei reichte die Beschwerdeantwort am 2. April 2015 ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 22. April 2015 stellte A eine weitere Eingabe zu. Die Kantonspolizei liess sich dazu nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer beantragt neuerdings, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen. Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Diese Fixierung des Streitgegenstands bzw. das damit verbundene Verbot der "Klageänderung" dient folglich der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Wird mehr oder anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf solche Anträge ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist eine Änderung des Begehrens zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekurverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert wurde, womit das Begehren vor Verwaltungsgericht in diesem Umfang eine Erweiterung erfährt (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00324, E. 2.1; RB 1983 Nr. 5; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen, ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als angebracht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hintergrund dieses Antrags sei es, dass das Gericht im Rahmen von Befragungen der beteiligten Polizeibeamten sowie gegebenenfalls auch des Beschwerdeführers den bestrittenen Sachverhalt klären könne. 3.2 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, besteht ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung nur in Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen (BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.5; BGE 136 I 279 E. 1). Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn die hier behandelte Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen im Rahmen einer Eintragung von Daten im Informationssystem POLIS, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 4.3, und BGr, 18. Mai 2005, 1P.264/2005, E. 2; vgl. RB 2002 Nr. 34 E. 1c). Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist (Donatsch, § 59 N. 4; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 30 N. 17). Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Donatsch, § 59 N. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, insbesondere da der persönliche Eindruck von Verfahrensbeteiligten nicht infrage steht (RB 2000 Nr. 27 E. 2c). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist folglich abzusehen. 3.3 Das Verwaltungsgericht untersteht dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie kann es jedoch vorliegend auf die Befragung der Beteiligten und insbesondere der ermittelnden Polizisten als Auskunftspersonen verzichten: Eine Beweisführung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Fehler in der Ermittlungstätigkeit ist nicht erforderlich, zumal diese unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 1.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18). Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erscheint der Sachverhalt als hinreichend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden; zusätzliche Abklärungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Es kann damit auf weitere Untersuchungen verzichtet werden, ohne dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. Plüss, § 7 N. 19; BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Entscheidbegründung: Die Abwägung der gegenseitig tangierten Interessen sei nicht in rechtsgenügender Weise geschehen. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf einen begründeten Entscheid (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 35 und § 28 N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen; Biaggini, Art. 29 N. 23 und 25). 4.3 Die Vorinstanz unternahm auf S. 7 f. ihres Entscheids eine Interessenabwägung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 I 256 E. 5.5; siehe hinten E. 7.2 Absatz 3): So bejahte sie ein Interesse des Beschwerdeführers, durch die Löschung der entsprechenden Daten definitiv aus dem "Dunstkreis Pädosexueller im POLIS" herausgelöst und mit den beiden Vorfällen nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden. Sodann nahm sie eine Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Aufklärung der angezeigten Vorfälle vor und stufte dieses als höher ein als das private Interesse des Beschwerdeführers an der vorzeitigen Löschung der Daten; dies, zumal nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass sich aus den infrage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben könnten. Überdies handle es sich nicht um einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, und es gehe lediglich um einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren bis zur automatischen Löschung der Daten, weshalb deren Weiterbestehen nach Massgabe der POLIS-Verordnung nicht als unverhältnismässig erscheine. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz jedenfalls eine ausreichende Abwägung der gegenseitig tangierten Interessen vorgenommen, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist. 5. Umstritten ist vorliegend, ob der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers durch die Aufbewahrung des Polizeiberichts vom ZZZ und des beigelegten Fotobogens im Informationssystem POLIS während fünf Jahren rechtmässig ist. Dabei ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass seine privaten Interessen an der vorzeitigen Löschung der Daten im Informationssystem POLIS gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Datenaufbewahrung klar überwiegen würden, was die Vorinstanz verneinte. Seiner Ansicht nach handle es sich um fehlerhafte Registereinträge aufgrund fehlerhafter Beamtentätigkeit unter Nichtbeachtung elementarster rechtsstaatlicher Prinzipien, weshalb sich die Frage stelle, wie damit der Zweck der Datenaufbewahrung, das heisst die Erwartung sachdienlicher Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten, erbracht werden könne. 6. 6.1 Die POLIS-Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungs- und Informationssystems POLIS (nachfolgend Informationssystem POLIS; § 1 POLIS-V). Die Zulässigkeit zum Betrieb eines polizeilichen Datenbearbeitungs- und Informationssystems ergibt sich aus § 52 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG). Die Verordnungskompetenz des Regierungsrats zum Erlass der POLIS-Verordnung stützt sich insbesondere auf § 60 Abs. 1 lit. b PolG. Der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen lautet im Wesentlichen gleich wie § 34 bzw. § 35 lit. c des mittlerweile aufgehobenen Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (aPOG), die das Bundesgericht als genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass der POLIS-V und gestützt darauf angeordnete Grundrechtseinschränkungen einstufte (BGr, 23. April 2007, 1P.71/2006, E. 5). 6.2 Das Informationssystem POLIS dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Rationalisierung der Arbeitsabläufe, dem Informations- und Datenaustausch, der gemeinsamen Datenhaltung und statistischen Erhebungen. Personen- und geschäftsbezogene Daten werden einmalig erfasst. Deren Auswertung soll bis zu ihrer Löschung im Rahmen der Zugriffsberechtigung ermöglicht werden (vgl. § 4 POLIS-V; Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005, S. 1563; BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 2.1; BGE 138 I 256 E. 5.1; 23. April 2007, 1P.71/2006, E. 3). Das System wird insbesondere eingesetzt bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen, beim Sammeln von Beweisen und bei der Berichterstattung über die Ergebnisse zuhanden der Strafuntersuchungsbehörden, beim Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen, für das Festhalten von ungesicherten Sachverhalten, für die umfassende Dokumentation des polizeilichen Handelns einschliesslich der automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach definierten Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen von Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für den Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische Auswertungen (Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005, S. 1563 f.). Das Informationssystem POLIS unterstützt somit nicht nur die polizeiliche Arbeit im Zusammenhang mit der Ermittlung von Straftaten. Es dient vielmehr der polizeilichen Tätigkeit insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten, worunter unter anderem Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Hotelmeldescheine, Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen fallen (§ 18 Abs. 5 lit. c, d, g, k, m POLIS-V), also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend mit einer Straftat in Verbindung stehen. Es handelt sich daher nicht um ein Strafregister. Die Ordnung bringt es mit sich, dass die Daten auch dann aufrechterhalten werden, wenn etwa ein Freispruch erfolgt oder ein Strafverfahren nicht anhand genommen oder eingestellt worden ist, in welchen Fällen ein entsprechender Nachtrag verlangt werden könnte (BGE 138 I 256 E. 5.3). Darauf wird sogleich eingegangen. 6.3 Betreffend die Korrektur von Personendaten im Informationssystem POLIS ist vorliegend § 13 POLIS-V einschlägig: Demnach sind Gesuche zur Wahrnehmung von anderen Rechten, insbesondere des Berichtigungsrechts nach § 21 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG), schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen (Abs. 1). In Fällen von Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren erfolgt die Nachführung der Eintragungen in POLIS gemäss § 54 a Abs. 1 PolG von Amtes wegen. Erhält die Polizei keine Mitteilung von einem solchen Abschluss eines Strafverfahrens, kann die betroffene Person unter Vorlage des formell rechtskräftigen Entscheids die Nachführung verlangen (Abs. 3). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a IDG kann die betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Personendaten im Sinn des IDG sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 IDG; vgl. auch Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG]). 6.4 Bezüglich der Datenaufbewahrung ist § 18 der POLIS-V heranzuziehen: Nach dieser Bestimmung werden Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten mit den Geschäftsdaten gelöscht (Abs. 1). Geschäftsdaten werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Löschfrist beginnt mit dem Datum des Ereignisses (Abs. 2). Personendaten werden gelöscht, wenn keine Verknüpfungen zu Rapporten gemäss § 5 lit. b POLIS-Verordnung mehr bestehen (Abs. 3). Gemäss § 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V gilt für "übrige Berichte", worunter der vorliegend infrage stehende Polizeibericht vom ZZZ fällt, eine Löschfrist von fünf Jahren. 6.5 Darüber hinaus besteht unbestrittenermassen ein Anspruch auf Löschung von Daten in polizeilichen Datenbanken gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 138 I 256 E. 4 und 5.4). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz wird durch das (geheime) Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern beeinträchtigt (BGE 138 I 6 E. 4.1; 133 I 77 E. 3.2; 122 I 360 E. 5a). Ebenso ist Art. 13 Abs. 2 BV dahingehend betroffen, dass persönliche Daten missbraucht werden könnten. Dem allgemeinen Gehalt der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV kommt keine weitergehende Bedeutung zu (BGE 138 I 256 E. 4; BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 3.1; BGE 133 I 76 E. 3.2; 127 I 6 E. 5a). Jeder staatliche Umgang mit Personendaten, wie insbesondere das Aufbewahren solcher Daten, ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von Grundrechtseinschränkungen im Sinn von Art. 36 BV zulässig (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern, 2008, S. 170). 7. 7.1 Unbestritten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 BV zur mit der Datenaufbewahrung erfolgten Grundrechtseinschränkung – die erforderliche gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interesse daran – gegeben (vgl. E. 6.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 6.2.2). Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Personendaten im Informationssystem POLIS zur effizienten Erfüllung der polizeilichen Tätigkeiten stehen ebenfalls ausser Zweifel (vgl. VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 6.2.3). Streitpunkt bilden vorliegend die Eignung, die streitbetroffenen Daten im Hinblick auf die Zielsetzung des Informationssystems POLIS aufzubewahren, sowie das Ergebnis der vorinstanzlich erfolgten Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse und damit die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Häfelin/Haller/Keller, N. 321 und 323; Schwegler, S. 28 f.). 7.2 Das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung besteht nach Bundesgericht in der Erwartung, aus den Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten zu erlangen: Hinsichtlich eines unaufgeklärten strafrechtlich relevanten Sachverhalts wird mit der Möglichkeit gerechnet, über bestimmte Daten dank der Datenvernetzung des Systems auf weitere Daten zu stossen, die zusammen mit neuen Erkenntnissen die Ermittlungsarbeiten voranbringen könnten. Es wird davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse nicht erlangt würden, wenn es den Zugriff auf die infrage stehenden Daten nicht gäbe. Die Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein Freispruch schliessen es für sich allein nicht aus, dass aus dem Umfeld der registrierten Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden können (BGE 138 I 256 E. 5.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfte in der Regel das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 der POLIS-V das private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegen. In besonderen Konstellationen ist eine vorzeitige Löschung bei zu Unrecht Angeschuldigten erforderlich. Eine solche Situation sieht das Bundesgericht als gegeben, wenn der Betroffene nicht nur erwiesenermassen unschuldig ist, sondern auch versehentlich in eine Strafuntersuchung geraten ist, beispielsweise aufgrund einer Verwechslung. In diesem Fall sind von diesem keine sachdienlichen Angaben für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten. Er hat nicht hinzunehmen, allenfalls bis zum Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist im Informationssystem POLIS mit dem Vorfall in Verbindung gebracht zu werden (BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 4.3). Das heisst allerdings nicht, dass solche Beispiele wie im erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2008 verabsolutiert oder gar zu einem eigentlichen Prüfungsprogramm gemacht werden dürfen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage, ob eine vorzeitige Löschung der Daten verfassungsrechtlich geboten erscheint, auf die Gesamtheit der konkreten Umstände abzustellen. Insbesondere ist zu beachten, ob die fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit bei der Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch nützlich sein können und die weitere Aufbewahrung im öffentlichen Interesse ist. Bejahendenfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wonach die Schwere des Eingriffs in Grundrechtspositionen anhand der konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an der Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum System Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen Aufgabenerfüllung zu beachten sind (BGE 138 I 256 E. 5.5). 7.3 Neuerdings weist der Beschwerdeführer auf Fehler im Polizeibericht vom ZZZ sowie auf Verfahrensmängel bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit hin, womit fehlerhafte Registereinträge generiert und Folgefehler verursacht worden seien. Solche neuen Tatsachenbehauptungen sind im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz amtet, ohne Weiteres zulässig (vgl. § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Donatsch, § 52 N. 2 f.). Mit diesen Vorbringen zweifelt der Beschwerdeführer sinngemäss die Eignung der infrage stehenden Datenaufbewahrung an, was es im Folgenden zu prüfen gilt. 7.3.1 Die in der Beschwerde erwähnten Fehler im infrage stehenden Polizeibericht vom ZZZ – die Angabe, dass statt der Mutter des Beschwerdeführers der Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers dessen Sohn betreue sowie das offenbar falsch verzeichnete Datum des zweiten Vorfalls – sind nicht derart gravierend, dass die darin enthaltenen Informationen der Polizei bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr sachdienlich wären (vgl. E. 6.2 und 7.2 Abs. 1). Trotz dieser Fehler erweist sich der besagte Polizeibericht vielmehr als für die Polizeiarbeit nützlich und verwendbar, zumal dieser nicht nur ereignisbezogene, sondern auch polizeitaktische Hinweise enthält. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Fehler sind sodann leicht erkennbar bzw. nachweisbar und verfälschen die Ermittlungsergebnisse nicht derart schwer, dass Anlass dazu bestehen würde, den ganzen Polizeibericht vom ZZZ samt Fotobogen nach Massgabe von § 21 Abs. 1 lit. a IDG zu vernichten. Ob eine Berichtigung im Sinn der soeben genannten Bestimmung vorzunehmen wäre, ist fraglich, braucht hier aber nicht weiter abgeklärt zu werden, hat doch der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen, vom Löschungsantrag klar zu unterscheidenden Berichtigungsantrag gestellt. Die Dispositionsmaxime hat nämlich zur Folge, dass dem Rechtsuchenden nichts anderes zugesprochen werden darf, als dieser beantragt (vgl. Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 23). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, einen diesbezüglichen neuen Antrag zu stellen. 7.3.2 Die in der Beschwerde aufgeführten Verfahrensmängel und die behauptete vorverurteilende Vorgehensweise der Polizei bei der Ermittlungstätigkeit erweisen sich als unbegründet. Es ist zunächst fraglich, ob dem betroffenen Kind die Fotos der gesuchten Person nach den strafprozessualen Bestimmungen im Rahmen eines Vorverfahrens im Sinn von Art. 299 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und insbesondere unter Erwähnung von Art. 304 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 und Art. 157 ff. StPO hätten vorgehalten werden sollen, wie es der Beschwerdeführer für richtig hält. Denn bei der Prüfung des Verdachts auf künftige Straftaten – wie im vorliegenden Fall gegeben – handelt es sich um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit, deren Rechtsgrundlage sich im PolG finden lässt und die sich nach den darin enthaltenen Bestimmungen richtet (vgl. § 4 Abs. 2 PolG; vgl. Thomas Hansjakob, Grenzen und Rahmenbedingungen der verdeckten präventiven Tätigkeit der Polizei, forumpoenale 1/2015, S. 33 ff., 34). Die Befragung einer Person zu Sachverhalten darf dabei ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften erfolgen (§ 24 Abs. 1 PolG), was vorliegend denn auch offenbar geschah. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das den Beschwerdeführer identifizierende Kind bei Anwendung der Strafprozessordnung anders ausgesagt hätte: Es wäre als Auskunftsperson im Sinn von Art. 304 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 178 lit. b StPO befragt worden, und es wären sinngemäss die Bestimmungen von Art. 157 ff. StPO betreffend Einvernahme der beschuldigten Person zu beachten gewesen (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Des Weiteren war sich das Kind nach Vorhalt eines Fotos des Beschwerdeführers von einer Skala von 1 bis 10 mit 8–9 sicher, dass es sich um den von ihm beschriebenen Mann handeln dürfte. Von der Befragung des zweiten Kindes wurde aus guten Gründen abgesehen. Sodann gab es weitere Indizien, die einen vagen Anfangsverdacht als begründet erscheinen liessen und es rechtfertigten, den Beschwerdeführer über die von den Kindern geschilderten Vorfälle gezielt zu befragen und seine Aussagen nach Massgabe von § 12 Abs. 1 PolG schriftlich festzuhalten: So war er Halter eines weissen Fahrzeugs mit vier Türen sowie einem kleinen Spoiler oberhalb des Kofferraumdeckels, und sein Signalement passte auf die Beschreibung der gesuchten Person. Auch wurde er auf jener Strasse, wo sich die Vorfälle ereignet hatten, von der Polizei angehalten und war unbestrittenermassen in der Vergangenheit auch manchmal dort anzutreffen. Anders als noch in der Rekursschrift macht der Beschwerdeführer denn auch keine offensichtliche Verwechslung mehr geltend, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls eine vorzeitige Löschung der Daten zur Folge haben könnte (vgl. E. 7.2 Abs. 2). Unter diesen Umständen erschien es begründet, den Beschwerdeführer über die Vorfälle zu befragen und nach Massgabe von § 12 Abs. 1 PolG darüber einen Bericht zu erstellen. Zu erwähnen bleibt, dass die Einvernahme der Beteiligten im Rahmen eines Vorverfahrens im Sinn von Art. 299 ff. StPO ebenfalls im Informationssystem POLIS erfasst worden wäre (vgl. §13 Abs. 3 POLIS-V). 7.3.3 Die fraglichen Daten können für die polizeiliche Arbeit bei der Verfolgung bzw. der Aufklärung oder der Verhütung von Delikten somit ohne Weiteres verwendet werden, womit sie sich zur Aufbewahrung nach Massgabe von § 12 Abs. 1 PolG grundsätzlich eignen. 7.4 Im Weiteren ist die in E. 7.2 erwähnte Abwägung der infrage stehenden privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. 7.4.1 Der ebenfalls im Informationssystem POLIS aufgenommene Fotobogen enthält zwar mit der Aufnahme des Beschwerdeführers erkennungsdienstliche Daten (§ 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vom 9. November 2005), die bei der Verfolgung von (neuen oder alten) Delikten allenfalls die Vornahme eines Vergleichs zulassen könnten (vgl. BGE 138 I 256 E. 6.1). Diese Daten sowie die im streitbetroffenen Polizeibericht vom ZZZ enthaltenen persönlichkeitsnahen Informationen über den Beschwerdeführer sind grundrechtlich jedoch nicht besonders intensiv zu schützen, da keine Personendaten im Sinn von Art. 3 Best. c DSG bzw. § 3, Besondere Personendaten IDG betroffen sind (vgl. Müller/Schefer, S. 170 f. und insbesondere Fn. 54). Sodann bestehen Angaben über persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie etwa sein Autokennzeichen oder die Adresse des Ehemanns seiner Mutter, und über die vorgenommenen Befragungen und Untersuchungshandlungen. Immerhin wird der Beschwerdeführer mit dem darin enthaltenen Hinweis entlastet, er habe das von ihm gelenkte Fahrzeug erst am 30. Mai 2013 in Verkehr gesetzt, der Vorfall mit dem einen Kind sei jedoch am 27. Mai 2013 vorgefallen (vgl. 8/11/2 S. 5). Die automatische Löschung der streitbetroffenen Daten erfolgt jedoch nach fünf Jahren seit dem Datum des Ereignisses (§ 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V), weshalb in zeitlicher Hinsicht kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt (vgl. EGMR, 15. Januar 2008, Zmarzlak gegen Polen, 37522/02 [2008] Ziff. 44–52 betreffend eine grundrechtswidrige polizeiliche Überwachung einer Person während zwölf Jahren; Müller/Schefer, S. 171). Schliesslich ist der Zugang zu den Daten aus dem Informationssystem POLIS beschränkt: Diese werden nur einem genau bezeichneten Kreis von Behörden bekannt gegeben, die über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- und Rechtshilfe verfügen (§ 10 POLIS-V; vgl. dagegen BGr, 23. April 2007, 1P.71/2006, E. 3). Im Rahmen der polizeilichen Nutzung sind einzelne Benutzergruppen und entsprechende abgestufte Zugriffsrechte zu definieren (§ 15 Abs. 2 und 3 POLIS-V). Damit ist hinreichend sichergestellt, dass der Datenzugriff fachkundigem Personal vorbehalten bleibt, welches in der Lage ist, die Aussagekraft der Information richtig zu beurteilen (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 6.2.3). Bei der streitbetroffenen Aufbewahrung der Daten, deren Informationsgehalt beschränkt und nur einem fachkundigen sowie begrenzten Personenkreis zugänglich ist, liegt somit kein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers vor. 7.4.2 Wie von der Vorinstanz festgehalten, erscheint es möglich, dass sich aus den infrage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben könnten; wenn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein Freispruch für sich allein nicht auszuschliessen vermag, dass aus dem Umfeld der registrierten Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden können (vgl. E. 7.2 Abs. 1), hat dies auch für Daten zu gelten, die von polizeilicher Ermittlungstätigkeit herrühren, aber nicht zu einem Strafverfahren führten. Die Informationen über den Beschwerdeführer im Polizeibericht vom ZZZ könnten bei ähnlichen Vorfällen wie den rapportierten insbesondere auch entlastend wirken. 7.4.3 Unter diesen Umständen und da keine besonderen Konstellationen ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht wurden, die eine vorzeitige Löschung der Daten im Informationssystem POLIS erforderlich machen würden (vgl. E. 7.3.2 Abs. 3), ist von der vom Bundesgericht aufgestellten Regel auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung das private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegt (vgl. BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 4.3). Die weitere Aufbewahrung des Polizeiberichts vom ZZZ sowie des Fotobogens im Informationssystem POLIS nach Massgabe der POLIS-Verordnung bis zum Ablauf der in § 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V festgesetzten Löschungsfrist erscheint folglich verhältnismässig. 7.5 Gestützt auf Verfassungs- oder Konventionsrecht besteht somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf vorzeitige Löschung der Daten. Der angefochtene Rekursentscheid vom 29. Januar 2015 ist demnach nicht zu beanstanden. 8. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |