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Geschäftsnummer: VB.2015.00139  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.04.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Sozialhilfeabhängigkeit; Ehe mit Schweizerbürger; Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizerbürger verheiratet und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Dieser Anspruch erlischt jedoch unter anderem dann, wenn der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt (E. 2.1-2.5). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist trotz rund zehnjähriger Anwesenheit in der Schweiz kaum integriert und spricht nur schlecht Deutsch, weshalb sie die Sozialhilfeabhängigkeit selbst zu verantworten hat (E. 3.1). Das Migrationsamt verwarnte sie mehrfach (E. 3.2). Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, welche ihre Sozialhilfeabhängigkeit sonstwie erklären würden (E. 3.3). Die Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs sind vorliegend erfüllt und die Wegweisung ist sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Schweizer Ehemann zumutbar (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DAUERHAFT
ERHEBLICH
MANGELNDE INTEGRATION
PRIVATLEBEN
SCHWEIZERBÜRGER
SELBSTVERSCHULDET
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SPRACHKENNTNISSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
WEGWEISUNG
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 96 AuG
Art. 5 Abs. II BV
Art. 13 BV
Art. 24 BV
Art. 25 BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 16 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00139

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 27. Juni 2014 ein Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am 31. August 2014 das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Januar 2015 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 2015 ansetzte.

III.

Dagegen erhob sie am 4. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantrage den Entscheid der Sicherheitsdirektion unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ebenfalls sei ihr in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Das Migrationsamt liess sich zur Sache nicht vernehmen und die Sicherheitsdirektion erklärte mit Schreiben vom 12. März 2015 Verzicht auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schweiz wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit zu verlassen hat oder ob sie sich erfolgreich auf die Ehe mit ihrem Schweizer Gatten berufen kann, um eine Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

1.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2005 mit gefälschten Ausweispapieren als Asylsuchende in die Schweiz ein und wurde infolge rechtswidrigen Aufenthalts des Landes verwiesen, tauchte nach dem Entscheid des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge allerdings unter. Am 6. Oktober 2009 heiratete sie, ebenfalls unter Verwendung falscher Ausweise, einen Schweizer Staatsbürger. Nach Feststellung des rechtsgültigen Eheschlusses erteilte ihr die Beschwerdegegnerin am 9. April 2010 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung der Ausweiskategorie B, welche letztmals bis zum 5. Oktober 2013 verlängerte wurde. Am 27. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erfolglos um Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung, zumal sich der anfängliche Verdacht einer Scheinehe nicht erhärtete und der Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 3. März 2014 aufgrund der durchgeführten Befragungen und Hausbesuche klar von einer tatsächlich gelebten Ehe ausging.

1.2 Das Migrationsamt begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit, dass die Beschwerdeführerin vom Oktober 2009 bis November 2013 mit insgesamt Fr. 113'461 Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Da ihr Ehemann ebenfalls mit Sozialhilfebeiträgen in der Höhe von Fr. 196'191 unterstützt worden sei, habe das Ehepaar gesamthaft Fr. 309'653 an Unterstützungsgeldern des Sozialamts bezogen. Es sei darum zu befürchten, dass das Ehepaar, und damit namentlich die Beschwerdeführerin, auch in Zukunft in erheblichem Umfang von der öffentlichen Hand abhängig sein werde, was ihre Wegweisung rechtfertige.

1.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie Sozialhilfe in geringerem Umfang bezog, im Wesentlichen da die Programmkosten zur Unterstützung der Arbeitsintegration keinen Sozialhilfebezug darstellten und die anrechenbaren Unterstützungsleitungen somit geringer ausfielen als von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, die Sicherheitslage in Nigeria für eine Rückreise zu instabil sei und eine Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) klar verletzen würde. Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft sie mangels eines Staatsvertrags mit Nigeria zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

2.  

Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizerbürger verheiratet und hat daher gestützt auf Art. 42 AuG und Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings erlischt dieser Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Es kommen damit aufgrund dieser gesetzesinternen Verweisung die (strengeren) Bestimmungen über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Anwendung, obgleich die Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Fall bloss im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. dazu BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt oder nicht.

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, "dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist". Die Aufenthaltsbewilligung darf allerdings erst entzogen werden, wenn die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit von der Sozialhilfe besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Vielmehr ist ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen die künftige finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen, und ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person bereits beträchtliche Leistungen bezogen hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Mai 2015, 2C_727/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit des Schweizer Ehegatten oder von Familienangehörigen ist aufgrund der (ehelichen) Beistandspflicht ebenfalls zu berücksichtigen (BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.3; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.4; vgl. ferner BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5 betr. die Ehe als wirtschaftliche Einheit). Ob und inwieweit die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist, betrifft nicht die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds, sondern ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigen (BGr, 8. Dezember 2011, 2C_79/2011, E. 3.3).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe lediglich Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 66'048 bezogen und die übrigen Leistungen des Sozialamts beträfen Kosten für die Arbeitsintegration, welche keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG darstellten. Ein Sozialhilfebezug von weniger als Fr. 80'000 innerhalb von vier Jahren reiche nicht aus, um als erheblich zu gelten. Dementgegen ging das Bundesgericht bereits bei einem Ehepaar, das zusammengerechnet während rund zweier Jahre mit Fr. 50'000 an Sozialhilfegeldern unterstützt werden musste, von einem erheblichen Sozialhilfebezug aus (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Ebenfalls als erhebliche und dauerhafte Fürsorgeabhängigkeit erachtete das Bundesgericht einen Sozialhilfebezug von Fr. 96'000 während rund neun Jahren (BGE 123 II 529 E. 4), von Fr. 80'000 für die Dauer von fünf Jahren (BGE 119 Ib 1 E. 3a und 3b) oder einen solchen von Fr. 75'000 während rund vier Jahren (BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.4; zum Ganzen siehe ferner Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 N. 11; Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N. 21; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 8.30; Staatssekretariat für Migration, Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 f.).

2.3 Im vorliegenden Fall kann nicht ausser Acht bleiben, dass die Ehe im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat (vgl. Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs) und die Beschwerdegegnerin gemäss aktenkundigen Angaben des Sozialzentrums C seit dem 1. Oktober 2009 mit Fr. 113'461 (davon Fr. 47'413 für die Arbeitsintegration) und ihr Ehemann seit dem 1. Oktober 1998 teilweise und seit dem 1. August 2007 vollumfänglich mit Fr. 196'191 (davon wiederum Fr. 60'880 für die Arbeitsintegration) unterstützt wurden. Der daraus resultierende Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 309'652 und ist, selbst wenn die Kosten für die Arbeitsintegration beider Ehegatten von Fr. 108'293 unberücksichtigt bleiben, mit einer Summe von Fr. 201'359 an ausbezahlten Sozialhilfebeiträgen sowohl erheblich als auch mit Blick auf den mehrjährigen Bezugszeitraum dauerhaft. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, inwiefern die Kosten für die Arbeitsintegration als Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu gelten haben, da die Schwelle der Erheblichkeit und der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs retrospektiv betrachtet in jedem Fall überschritten wurde.

2.4 Es verbleibt zu prüfen, ob auch in Zukunft das Risiko weiterer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. In diesem Zusammenhang sind die bisherigen Anstellungen der Beschwerdeführerin sowie ihre gegenwärtigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie absolvierte eine Deutschprüfung des Niveaus A1 am 26. Februar 2010 erfolgreich, arbeitete vom 22. März 2010 bis zum 16. April 2010 im Programm der Basisbeschäftigung der Sozialen Dienste und vom 1. Februar 2011 bis zum 2. August 2011 über ein Arbeitsintegrationsprogramm in einem Werkatelier, wobei sie eine positive Integrationsempfehlung erhielt. Daraufhin arbeitete sie ab dem 5. Oktober 2011 auf Abruf bei der F-Gruppe, welche das Arbeitsverhältnis infolge mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens auf den 11. September 2012 hin kündigte. Bei der G-Organisation absolvierte sie vom 15. November 2012 bis zum 14. Februar 2013 ein befristetes Praktikum als Küchenhilfe. Seit dem 1. Juli 2014 arbeitet sie im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms in einem 80 %-Pensum als Restaurantmitarbeiterin. Das Sozialzentrum C der Stadt Zürich beurteilte die Arbeitsmarktfähigkeiten sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes mit Schreiben vom 1. November 2013 zurückhaltend positiv, und vermerkte zugleich, dass es dem Ehemann seit 2007 sowie bislang auch der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht gelungen sei, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Die Beschwerdeführerin war bisher immer nur im 2. Arbeitsmarkt tätig und auch ihrem Ehemann gelang der Übertritt in den 1. Arbeitsmarkt seit mehr als acht Jahren nicht mehr. Die Beschwerdeführerin bemüht sich offenbar seit Längerem, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, damit eine Anstellung im Gastgewerbe möglich wird. Trotz der Integrationsbemühungen des Ehepaars, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit rund acht Jahren und die Beschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sind. Gemäss den letzten verfügbaren Angaben befand sich der Ehemann in einem Arbeitsintegrationsprogramm und auch die Beschwerdeführerin arbeitet nur im 2. Arbeitsmarkt. In Würdigung der Gesamtumstände kann der Beschwerdeführerin trotz der Bemühungen um Verbesserung ihrer Arbeitsmarktchancen keine günstige Prognose für die Loslösung von der Sozialhilfe innert nützlicher Frist gestellt werden.

2.5 Nach dem Gesagten ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als erheblich und dauerhaft sozialhilfeabhängig im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu gelten hat und deswegen die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist damit zu bejahen.

3.  

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 AuG muss – wie erwähnt – verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG). Namentlich müssen Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, in den Entscheid einbezogen werden (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ebenfalls bedeutsam ist in diesem Kontext, dass Art. 96 Abs. 2 AuG die Möglichkeit einer Verwarnung vorsieht, falls eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen (noch) nicht angemessen erscheint (BGr, 30. Juli 2011, 2C_283/2011, E. 2.3). Besondere Beachtung bedarf nicht zuletzt die grund- und menschenrechtliche Dimension einer Wegweisung.

3.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2005 im damaligen Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein. Für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie bereits an mehreren Orten arbeitete und derzeit, wenn auch auf dem 2. Arbeitsmarkt, in einem 80 %-Pensum angestellt ist. Es gelang ihr jedoch bislang nicht, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, was gemäss dem Schreiben des Sozialzentrums C vom 1. November 2013 auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen ist. Dem genannten Schreiben ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem regelmässigen Besuch des Arbeitsintegrationsprogramms einen Intensivdeutschkurs absolviert, dank dessen sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt innert 6–12 Monaten "um einiges erhöhen" sollten. Dieser Erfolg ist trotz der mittlerweile zehnjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeblieben, zumal lediglich Deutschkenntnisse des Niveaus A1 nachgewiesen sind, was die Beschwerdeführerin – erst recht mit Blick auf die behördliche Unterstützung mittels Arbeitsintegrationsprogrammen und Deutschsprachkursen – selbst zu verantworten hat.

3.2 Das Migrationsamt wies die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verhältnismässigkeit mehrmals auf die drohende Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit hin. Bereits am 1. Dezember 2010 erhielt die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Migrationsamts, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass ihre Aufenthaltsbewilligung für den Fall eines andauernden Sozialhilfebezugs widerrufen werden könne. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 wurde sie erneut darauf aufmerksam gemacht, dass sie fortdauernd Sozialhilfe beziehe, was zum Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung führen könne. Per Verfügung vom 3. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin deswegen verwarnt und es wurden ihr schwerwiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass sie weiterhin in erheblichem Mass von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein sollte. Da die Sozialhilfeabhängigkeit in der Folge fortdauerte, zeigte ihr das Migrationsamt am 16. Mai 2014 an, dass eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in Betracht falle. Die Beschwerdeführerin wurde demnach von behördlicher Seite aus während eines Zeitraums von rund vier Jahren mehrfach und unmissverständlich auf die Folgen einer fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit hingewiesen, ohne dass eine Besserung ihrer arbeitsbezogenen und finanziellen Verhältnisse eintrat.

3.3 Es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die die Sozialhilfeabhängigkeit anderswie erklären würden, etwa aufgrund einer Krankheit. Die Beschwerdeführerin hatte genügend Zeit und erfuhr ausreichend behördliche Unterstützung, um Deutsch zu lernen und im hiesigen 1. Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass ihr dies nicht gelang, liegt in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. Sie ist damit selbstverschuldet dauerhaft und in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig geworden.

3.4 Die Wegweisung einer ausländischen Person aus der Schweiz darf nur unter Berücksichtigung der grund- und menschenrechtlichen Garantien erfolgen.

3.4.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der verheirateten Beschwerdeführerin tangiert ihren Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, ebenso denjenigen ihres Ehemanns. Überdies darf die Ausreise der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf Art. 24 und 25 BV nicht leichthin erzwungen werden, da er im Falle der Wegweisung seiner Ehefrau nicht mehr in der Lage wäre, die Ehe in der Schweiz zu leben. Die Ehe würde damit entweder faktisch beendet oder der Ehemann wäre faktisch gezwungen, der Beschwerdeführerin ins Ausland zu folgen, um die Ehe weiterführen zu können (vgl. BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 4.2).

3.4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, unter anderem "für das wirtschaftliche Wohl des Landes" (ähnlich: Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall sieht die Vorinstanz in Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu Recht eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Bestimmung, wie vorgängig ausgeführt, auch auf ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern Anwendung findet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Eindämmung des Bezugs von Sozialhilfe ein grundsätzlich zulässiges wirtschaftliches Interesse darstellt, um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und dass den Mitgliedsstaaten des Europarats bei der Umsetzung der Konventionsgarantien ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (EGMR, 11. Juni 2013, 52166/09, Hasanbasic, § 66 mit Rechtsprechungshinweisen). Ein ebenso zulässiges öffentliches Interesse stellt das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik dar (BGE 135 I 143 E. 2.2).

3.4.3 Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (BGr, 31. Mai 2013, 2C_74/2013, E. 2.2). Auszugehen ist dabei von den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Sie ist kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert und spricht auch nach bald zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz nur wenig Deutsch. Das Ehepaar lebt insgesamt sehr zurückgezogen und geht selten weg. Die Beschwerdeführerin hat die meiste Zeit ihres Lebens in Nigeria verbracht, ihre Ausbildung dort absolviert und kennt die dortigen Lebensverhältnisse. Ihre Geschwister und ihre Mutter, zu denen sie telefonisch Kontakt hält, wohnen nach wie vor in ihrem Heimatland.

Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Die Rückkehr nach Nigeria ist ihr angesichts mangelnder Integration, der erfolglos gebliebenen behördlichen Arbeitsintegrationsbemühungen, der vorangegangenen Verwarnungen und mit Blick auf in der Zukunft drohenden beachtlichen finanziellen Fürsorgeleistungen zumutbar. Angesichts der erheblichen und voraussichtlich dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich ihre Wegweisung grundsätzlich als verhältnismässig.

3.4.4 Ferner ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch ihrem in seinen eigenen Grundrechten tangierten Schweizer Ehemann zugemutet werden kann. Diese Wertungsfrage gilt es unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beantworten (BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014; BGr, 4. Novem­ber 2009, 2C_470/2009: Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013: Sozialhilfeabhängigkeit infolge Krankheit; BGE 137 I 247, BGE 135 I 143, BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, BGr, 8. Dezember 2011, 2C_79/2011, BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008: Sozialhilfeabhängigkeit bei umgekehrtem Familiennachzug).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind keine Kinder vorhanden und die Beschwerdeführerin ist weder krank noch wurde sie in nennenswertem Umfang straffällig. Insgesamt lässt sich die vorliegende Konstellation weitgehend mit dem Urteil des Bundesgerichts vom  9. April 2009 vergleichen (2C_672/2008, E. 2.1, insbesondere E. 3.3). Im damaligen Fall reiste der Beschwerdeführer, ähnlich wie die heutige Beschwerdeführerin, mit 28 Jahren in die Schweiz ein und bezog zusammen mit seiner Ehefrau innert zwei Jahren seit dem Eheschluss rund Fr. 50'000 an Sozialhilfe. Er wurde selbstverschuldet in erheblichem Masse und dauerhaft fürsorgeabhängig. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Wegweisung sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau zumutbar sei und die Schweizer Ehefrau aufgrund ihrer guten Französischkenntnisse und der Vertrautheit mit der Kultur und Religion allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann nach Nordafrika ziehen könne, um die Ehe dort zu leben. Dasselbe gilt – trotz der vereinzelten Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. Hanna Trippel, Inländerdiskriminierung im schweizerischen Ausländergesetz, AJP 2011, S. 1559 ff., S. 1566; Marc Spescha, Anhang Ausländerrechtliche Aspekte des Privat- und Familienlebens, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Famkomm Scheidung, 2. A., Bern 2011, Band II, S. 705 f.; Marc Spescha/Tanya Norton, Special Workshop, in: Peter Kirchschläger et al. [Hrsg.], 8. Internationales Menschenrechtsforum Luzern 2011, Bern 2012, S. 205) – analog auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall: Der Ehemann der Beschwerdeführerin stammt aus demselben Ort wie sie, ist erst gegen Ende dreissig in die Schweiz eingereist und erhielt daraufhin das Schweizerbürgerrecht. Da er die überwiegende Zeit seines Lebens in Nigeria verbrachte, ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor gut vertraut ist. Das Ehepaar unterhält sich ausschliesslich auf Englisch oder in einer der nigerianischen Landessprachen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin spricht die Sprache seiner Ehefrau fliessend. Im erwähnten Urteil ging das Bundesgericht noch weiter, weil es die allfällige Ausreise der in der Schweiz aufgewachsenen Ehefrau des damaligen Beschwerdeführers für zumutbar hielt (vgl. BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.1, E. 3.3). Angesichts dessen ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht nur ihr selbst, sondern auch ihrem Schweizer Ehegatten als zumutbar erscheint.

4.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten Rechts keinen Anspruch zum Verbleib hier bei ihrem Schweizer Ehemann hat, da das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall höher zu gewichten ist als das private Interesse der Ehegatten am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

5.2 Zu beurteilen verbleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Es ist demzufolge von ihrer Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25). Für die nicht rechtskundige und der deutschen Sprache kaum mächtigen Beschwerdeführerin stellte die Beurteilung der Frage nach ihrem rechtmässigen Verbleib in der Schweiz eine nicht einfache Aufgabe dar. Da der Entscheid über die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung von wesentlicher und existenzieller Bedeutung war, bestand für sie die sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von RA B für das Beschwerdeverfahren ist deswegen zu bewilligen.

5.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, deren Vergütung in der Höhe von Fr. 2'567.35 (MWST von Fr. 190.15 eingerechnet) für die Vertretung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angemessen erscheint.

5.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren RA B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Sicherheitsdirektion wird zur Festsetzung der Entschädigung eingeladen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--;    Zustellkosten;
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwältin B wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'567.35 (MwSt. von Fr. 190.15 eingerechnet) entschädigt.

5.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …