|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2015.00139
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons
Zürich wies am 27. Juni 2014 ein Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am 31. August 2014 das
schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.
II.
Gegen diese Verfügung
rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche ihr Rechtsmittel mit
Entscheid vom 30. Januar 2015 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist bis
zum 30. April 2015 ansetzte.
III.
Dagegen erhob sie am 4. März
2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantrage den Entscheid der Sicherheitsdirektion
unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Ebenfalls sei ihr in der Person von RA B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Das Migrationsamt liess sich zur
Sache nicht vernehmen und die Sicherheitsdirektion erklärte mit Schreiben vom
12. März 2015 Verzicht auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schweiz wegen dauerhafter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit zu verlassen hat oder ob sie sich erfolgreich auf die
Ehe mit ihrem Schweizer Gatten berufen kann, um eine Verlängerung ihrer
bisherigen Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
1.1 Die
Beschwerdeführerin reiste im Februar 2005 mit gefälschten Ausweispapieren als
Asylsuchende in die Schweiz ein und wurde infolge rechtswidrigen Aufenthalts
des Landes verwiesen, tauchte nach dem Entscheid des damaligen Bundesamts für
Flüchtlinge allerdings unter. Am 6. Oktober 2009 heiratete sie, ebenfalls
unter Verwendung falscher Ausweise, einen Schweizer Staatsbürger. Nach
Feststellung des rechtsgültigen Eheschlusses erteilte ihr die Beschwerdegegnerin
am 9. April 2010 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung der Ausweiskategorie
B, welche letztmals bis zum 5. Oktober 2013 verlängerte wurde. Am 27. September
2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erfolglos um Verlängerung ihrer bisherigen
Aufenthaltsbewilligung, zumal sich der anfängliche Verdacht einer Scheinehe
nicht erhärtete und der Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 3. März
2014 aufgrund der durchgeführten Befragungen und Hausbesuche klar von einer
tatsächlich gelebten Ehe ausging.
1.2 Das
Migrationsamt begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit,
dass die Beschwerdeführerin vom Oktober 2009 bis November 2013 mit insgesamt
Fr. 113'461 Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Da ihr Ehemann
ebenfalls mit Sozialhilfebeiträgen in der Höhe von Fr. 196'191 unterstützt
worden sei, habe das Ehepaar gesamthaft Fr. 309'653 an
Unterstützungsgeldern des Sozialamts bezogen. Es sei darum zu befürchten, dass
das Ehepaar, und damit namentlich die Beschwerdeführerin, auch in Zukunft in
erheblichem Umfang von der öffentlichen Hand abhängig sein werde, was ihre Wegweisung
rechtfertige.
1.3 Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie Sozialhilfe in geringerem Umfang
bezog, im Wesentlichen da die Programmkosten zur Unterstützung der
Arbeitsintegration keinen Sozialhilfebezug darstellten und die anrechenbaren
Unterstützungsleitungen somit geringer ausfielen als von der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht, die Sicherheitslage in Nigeria für eine Rückreise zu instabil
sei und eine Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) klar verletzen würde.
Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft sie mangels eines Staatsvertrags
mit Nigeria zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
2.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizerbürger
verheiratet und hat daher gestützt auf Art. 42 AuG und Art. 8 EMRK
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings
erlischt dieser Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG unter
anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Es kommen damit
aufgrund dieser gesetzesinternen Verweisung die (strengeren) Bestimmungen über
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Anwendung, obgleich die
Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Fall bloss im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. dazu BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.1).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt oder nicht.
2.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, "dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist". Die Aufenthaltsbewilligung
darf allerdings erst entzogen werden, wenn die
konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit von der
Sozialhilfe besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Vielmehr ist
ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen die künftige
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen, und ein Widerruf fällt
in Betracht, wenn eine Person bereits beträchtliche Leistungen bezogen hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Mai 2015, 2C_727/2014, E. 3.2
mit Hinweisen). Eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit des Schweizer Ehegatten
oder von Familienangehörigen ist aufgrund der (ehelichen) Beistandspflicht ebenfalls
zu berücksichtigen (BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.3; BGr,
11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.4; vgl. ferner BGr, 11. Juli
2014, 2C_1160/2013, E. 5 betr. die Ehe als wirtschaftliche Einheit). Ob
und inwieweit die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist, betrifft nicht
die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds, sondern ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 96 AuG zu berücksichtigen (BGr, 8. Dezember 2011,
2C_79/2011, E. 3.3).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe lediglich Sozialhilfe in der Höhe
von Fr. 66'048 bezogen und die übrigen Leistungen des Sozialamts beträfen
Kosten für die Arbeitsintegration, welche keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG darstellten. Ein Sozialhilfebezug von weniger als
Fr. 80'000 innerhalb von vier Jahren reiche nicht aus, um als erheblich zu
gelten. Dementgegen ging das Bundesgericht bereits bei einem Ehepaar, das zusammengerechnet
während rund zweier Jahre mit Fr. 50'000 an Sozialhilfegeldern unterstützt
werden musste, von einem erheblichen Sozialhilfebezug aus (BGr, 9. April
2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Ebenfalls als erhebliche und dauerhafte
Fürsorgeabhängigkeit erachtete das Bundesgericht einen Sozialhilfebezug von Fr. 96'000
während rund neun Jahren (BGE 123 II 529 E. 4), von Fr. 80'000 für
die Dauer von fünf Jahren (BGE 119 Ib 1 E. 3a und 3b) oder einen
solchen von Fr. 75'000 während rund vier Jahren (BGr, 2. Juni 2009,
2C_697/2008, E. 4.4; zum Ganzen siehe ferner Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
3. A., Zürich 2012, Art. 62 N. 11; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 63 N. 21; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 8.30; Staatssekretariat für
Migration, Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 f.).
2.3 Im
vorliegenden Fall kann nicht ausser Acht bleiben, dass die Ehe im Sinn der oben
erwähnten Rechtsprechung als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat (vgl. Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs) und die
Beschwerdegegnerin gemäss aktenkundigen Angaben des Sozialzentrums C seit
dem 1. Oktober 2009 mit Fr. 113'461 (davon Fr. 47'413 für die Arbeitsintegration)
und ihr Ehemann seit dem 1. Oktober 1998 teilweise und seit dem 1. August
2007 vollumfänglich mit Fr. 196'191 (davon wiederum Fr. 60'880 für
die Arbeitsintegration) unterstützt wurden. Der daraus resultierende
Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 309'652 und ist, selbst wenn die Kosten
für die Arbeitsintegration beider Ehegatten von Fr. 108'293 unberücksichtigt
bleiben, mit einer Summe von Fr. 201'359 an ausbezahlten Sozialhilfebeiträgen
sowohl erheblich als auch mit Blick auf den mehrjährigen Bezugszeitraum
dauerhaft. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, inwiefern die Kosten für
die Arbeitsintegration als Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG zu gelten haben, da die Schwelle der Erheblichkeit und der
Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs retrospektiv betrachtet in jedem Fall überschritten
wurde.
2.4 Es verbleibt zu
prüfen, ob auch in Zukunft das Risiko weiterer Sozialhilfeabhängigkeit besteht.
In diesem Zusammenhang sind die bisherigen Anstellungen der Beschwerdeführerin
sowie ihre gegenwärtigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie absolvierte
eine Deutschprüfung des Niveaus A1 am 26. Februar 2010 erfolgreich, arbeitete
vom 22. März 2010 bis zum 16. April 2010 im Programm der
Basisbeschäftigung der Sozialen Dienste und vom 1. Februar 2011 bis zum 2. August
2011 über ein Arbeitsintegrationsprogramm in einem Werkatelier, wobei sie eine
positive Integrationsempfehlung erhielt. Daraufhin arbeitete sie ab dem 5. Oktober
2011 auf Abruf bei der F-Gruppe, welche das Arbeitsverhältnis infolge
mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens auf den 11. September 2012 hin
kündigte. Bei der G-Organisation absolvierte sie vom 15. November 2012 bis
zum 14. Februar 2013 ein befristetes Praktikum als Küchenhilfe. Seit dem
1. Juli 2014 arbeitet sie im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms in
einem 80 %-Pensum als Restaurantmitarbeiterin. Das Sozialzentrum C
der Stadt Zürich beurteilte die Arbeitsmarktfähigkeiten sowohl der
Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes mit Schreiben vom 1. November
2013 zurückhaltend positiv, und vermerkte zugleich, dass es dem Ehemann seit
2007 sowie bislang auch der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse
nicht gelungen sei, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Die
Beschwerdeführerin war bisher immer nur im 2. Arbeitsmarkt tätig und auch
ihrem Ehemann gelang der Übertritt in den 1. Arbeitsmarkt seit mehr als
acht Jahren nicht mehr. Die Beschwerdeführerin bemüht sich offenbar seit Längerem,
ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, damit eine Anstellung im Gastgewerbe
möglich wird. Trotz der Integrationsbemühungen des Ehepaars, auf dem 1. Arbeitsmarkt
eine Stelle zu finden, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin seit rund acht Jahren und die Beschwerdeführerin seit
mehr als fünf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sind. Gemäss den letzten
verfügbaren Angaben befand sich der Ehemann in einem Arbeitsintegrationsprogramm
und auch die Beschwerdeführerin arbeitet nur im 2. Arbeitsmarkt. In Würdigung
der Gesamtumstände kann der Beschwerdeführerin trotz der Bemühungen um Verbesserung
ihrer Arbeitsmarktchancen keine günstige Prognose für die Loslösung von der Sozialhilfe
innert nützlicher Frist gestellt werden.
2.5 Nach dem
Gesagten ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als
erheblich und dauerhaft sozialhilfeabhängig im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG zu gelten hat und deswegen die konkrete Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds ist damit zu bejahen.
3.
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 AuG muss – wie erwähnt – verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG).
Namentlich müssen Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, in
den Entscheid einbezogen werden (BGr, 11. September 2014,
2C_1058/2013, E. 2.5). Ebenfalls bedeutsam ist in diesem Kontext, dass
Art. 96 Abs. 2 AuG die Möglichkeit einer Verwarnung vorsieht, falls
eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen (noch) nicht
angemessen erscheint (BGr, 30. Juli 2011, 2C_283/2011, E. 2.3). Besondere
Beachtung bedarf nicht zuletzt die grund- und menschenrechtliche Dimension einer
Wegweisung.
3.1 Die
Beschwerdeführerin reiste im Februar 2005 im damaligen Alter von 29 Jahren
in die Schweiz ein. Für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie bereits an
mehreren Orten arbeitete und derzeit, wenn auch auf dem 2. Arbeitsmarkt,
in einem 80 %-Pensum angestellt ist. Es gelang ihr jedoch bislang nicht,
auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, was gemäss dem Schreiben
des Sozialzentrums C vom 1. November 2013 auf mangelnde Deutschkenntnisse
zurückzuführen ist. Dem genannten Schreiben ist auch zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit dem regelmässigen Besuch des Arbeitsintegrationsprogramms
einen Intensivdeutschkurs absolviert, dank dessen sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt
innert 6–12 Monaten "um einiges erhöhen" sollten. Dieser Erfolg
ist trotz der mittlerweile zehnjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in
der Schweiz ausgeblieben, zumal lediglich Deutschkenntnisse des Niveaus A1
nachgewiesen sind, was die Beschwerdeführerin – erst
recht mit Blick auf die behördliche Unterstützung mittels Arbeitsintegrationsprogrammen
und Deutschsprachkursen – selbst zu verantworten hat.
3.2 Das
Migrationsamt wies die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verhältnismässigkeit
mehrmals auf die drohende Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit hin. Bereits
am 1. Dezember 2010 erhielt die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
Migrationsamts, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass ihre
Aufenthaltsbewilligung für den Fall eines andauernden Sozialhilfebezugs
widerrufen werden könne. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 wurde sie erneut
darauf aufmerksam gemacht, dass sie fortdauernd Sozialhilfe beziehe, was zum
Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung führen könne. Per Verfügung vom 3. Dezember
2012 wurde die Beschwerdeführerin deswegen verwarnt und es wurden ihr
schwerwiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den
Fall, dass sie weiterhin in erheblichem Mass von der öffentlichen Fürsorge
abhängig sein sollte. Da die Sozialhilfeabhängigkeit in der Folge fortdauerte, zeigte
ihr das Migrationsamt am 16. Mai 2014 an, dass eine Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in Betracht falle. Die Beschwerdeführerin
wurde demnach von behördlicher Seite aus während eines Zeitraums von rund vier
Jahren mehrfach und unmissverständlich auf die Folgen einer fortdauernden
Fürsorgeabhängigkeit hingewiesen, ohne dass eine Besserung ihrer arbeitsbezogenen
und finanziellen Verhältnisse eintrat.
3.3 Es sind
keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die die Sozialhilfeabhängigkeit anderswie
erklären würden, etwa aufgrund einer Krankheit. Die Beschwerdeführerin hatte genügend
Zeit und erfuhr ausreichend behördliche Unterstützung, um Deutsch zu lernen und
im hiesigen 1. Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass ihr dies nicht gelang,
liegt in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. Sie ist damit selbstverschuldet
dauerhaft und in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig geworden.
3.4 Die Wegweisung
einer ausländischen Person aus der Schweiz darf nur unter Berücksichtigung der
grund- und menschenrechtlichen Garantien erfolgen.
3.4.1
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der verheirateten
Beschwerdeführerin tangiert ihren Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV, ebenso denjenigen ihres Ehemanns. Überdies darf die Ausreise der
Beschwerdeführerin auch mit Blick auf Art. 24 und 25 BV nicht leichthin
erzwungen werden, da er im Falle der Wegweisung seiner Ehefrau nicht mehr in
der Lage wäre, die Ehe in der Schweiz zu leben. Die Ehe würde damit entweder faktisch
beendet oder der Ehemann wäre faktisch gezwungen, der Beschwerdeführerin ins Ausland
zu folgen, um die Ehe weiterführen zu können (vgl. BGr, 11. September
2014, 2C_1058/2013, E. 4.2).
3.4.2
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens zulässig, soweit er gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, unter
anderem "für das wirtschaftliche Wohl des Landes" (ähnlich: Art. 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV). Im
vorliegenden Fall sieht die Vorinstanz in Art. 51 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu Recht eine
genügende formell-gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff. Aus der
Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Bestimmung, wie vorgängig
ausgeführt, auch auf ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern Anwendung
findet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte in diesem
Zusammenhang ausdrücklich, dass die Eindämmung des Bezugs von Sozialhilfe ein
grundsätzlich zulässiges wirtschaftliches Interesse darstellt, um die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und dass den Mitgliedsstaaten des
Europarats bei der Umsetzung der Konventionsgarantien ein weiter Entscheidungsspielraum
zukommt (EGMR, 11. Juni 2013, 52166/09, Hasanbasic, § 66 mit
Rechtsprechungshinweisen). Ein ebenso zulässiges öffentliches Interesse stellt
das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik dar (BGE 135 I 143
E. 2.2).
3.4.3
Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen
Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (BGr, 31. Mai 2013,
2C_74/2013, E. 2.2). Auszugehen ist dabei von den persönlichen und
familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Sie ist kaum in die hiesigen
Verhältnisse integriert und spricht auch nach bald zehnjährigem Aufenthalt in
der Schweiz nur wenig Deutsch. Das Ehepaar lebt insgesamt sehr zurückgezogen
und geht selten weg. Die Beschwerdeführerin hat die meiste Zeit ihres Lebens in
Nigeria verbracht, ihre Ausbildung dort absolviert und kennt die dortigen
Lebensverhältnisse. Ihre Geschwister und ihre Mutter, zu denen sie telefonisch
Kontakt hält, wohnen nach wie vor in ihrem Heimatland.
Vor diesem Hintergrund
überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Die
Rückkehr nach Nigeria ist ihr angesichts mangelnder Integration, der erfolglos
gebliebenen behördlichen Arbeitsintegrationsbemühungen, der vorangegangenen
Verwarnungen und mit Blick auf in der Zukunft drohenden beachtlichen finanziellen
Fürsorgeleistungen zumutbar. Angesichts der erheblichen und voraussichtlich
dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich ihre Wegweisung grundsätzlich
als verhältnismässig.
3.4.4
Ferner ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch ihrem in
seinen eigenen Grundrechten tangierten Schweizer Ehemann zugemutet werden kann.
Diese Wertungsfrage gilt es unter Berücksichtigung der einschlägigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beantworten (BGr, 27. November 2014,
2C_318/2014; BGr, 4. November 2009, 2C_470/2009: Straffälligkeit und
Sozialhilfeabhängigkeit; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013:
Sozialhilfeabhängigkeit infolge Krankheit; BGE 137 I 247, BGE 135 I 143, BGr,
20. Juni 2013, 2C_1228/2012, BGr, 8. Dezember 2011, 2C_79/2011, BGr,
2. Juni 2009, 2C_697/2008: Sozialhilfeabhängigkeit bei umgekehrtem
Familiennachzug).
Im vorliegend zu beurteilenden
Fall sind keine Kinder vorhanden und die Beschwerdeführerin ist weder krank
noch wurde sie in nennenswertem Umfang straffällig. Insgesamt lässt sich die
vorliegende Konstellation weitgehend mit dem Urteil des Bundesgerichts vom
9. April 2009 vergleichen (2C_672/2008, E. 2.1, insbesondere E. 3.3).
Im damaligen Fall reiste der Beschwerdeführer, ähnlich wie die heutige
Beschwerdeführerin, mit 28 Jahren in die Schweiz ein und bezog zusammen
mit seiner Ehefrau innert zwei Jahren seit dem Eheschluss rund Fr. 50'000
an Sozialhilfe. Er wurde selbstverschuldet in erheblichem Masse und dauerhaft
fürsorgeabhängig. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Wegweisung
sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau zumutbar sei und die
Schweizer Ehefrau aufgrund ihrer guten Französischkenntnisse und der Vertrautheit
mit der Kultur und Religion allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann nach Nordafrika
ziehen könne, um die Ehe dort zu leben. Dasselbe gilt – trotz der vereinzelten
Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. Hanna Trippel, Inländerdiskriminierung im
schweizerischen Ausländergesetz, AJP 2011, S. 1559 ff., S. 1566;
Marc Spescha, Anhang
Ausländerrechtliche Aspekte des Privat- und Familienlebens, in: Ingeborg
Schwenzer [Hrsg.], Famkomm Scheidung, 2. A., Bern 2011, Band II, S. 705 f.;
Marc Spescha/Tanya Norton, Special Workshop, in: Peter Kirchschläger et al. [Hrsg.], 8. Internationales
Menschenrechtsforum Luzern 2011, Bern 2012, S. 205) –
analog auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall: Der Ehemann der
Beschwerdeführerin stammt aus demselben Ort wie sie, ist erst gegen Ende dreissig
in die Schweiz eingereist und erhielt daraufhin das Schweizerbürgerrecht. Da er
die überwiegende Zeit seines Lebens in Nigeria verbrachte, ist davon auszugehen,
dass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor gut vertraut ist. Das
Ehepaar unterhält sich ausschliesslich auf Englisch oder in einer der
nigerianischen Landessprachen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin spricht die
Sprache seiner Ehefrau fliessend. Im erwähnten Urteil ging das Bundesgericht noch
weiter, weil es die allfällige Ausreise der in der Schweiz aufgewachsenen
Ehefrau des damaligen Beschwerdeführers für zumutbar hielt (vgl. BGr, 9. April
2009, 2C_672/2008, E. 2.1, E. 3.3). Angesichts dessen ist nach dem
Gesagten davon auszugehen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht nur
ihr selbst, sondern auch ihrem Schweizer Ehegatten als zumutbar erscheint.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit unter Berücksichtigung der
Vorgaben des übergeordneten Rechts keinen Anspruch zum Verbleib hier bei ihrem
Schweizer Ehemann hat, da das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung im
vorliegend zu beurteilenden Einzelfall höher zu gewichten ist als das private
Interesse der Ehegatten am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Der
angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss
sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
solche beantragt.
5.2 Zu
beurteilen verbleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Die Beschwerdeführerin bezieht seit
Jahren Sozialhilfe. Es ist demzufolge von ihrer Mittellosigkeit auszugehen
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25). Für
die nicht rechtskundige und der deutschen Sprache kaum mächtigen Beschwerdeführerin
stellte die Beurteilung der Frage nach ihrem rechtmässigen Verbleib in der
Schweiz eine nicht einfache Aufgabe dar. Da der Entscheid über die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung von wesentlicher und existenzieller
Bedeutung war, bestand für sie die sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über
eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von RA B für das
Beschwerdeverfahren ist deswegen zu bewilligen.
5.3 Die Vertreterin
der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, deren Vergütung in der
Höhe von Fr. 2'567.35 (MWST von Fr. 190.15 eingerechnet) für
die Vertretung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angemessen erscheint.
5.4 Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
RA B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Sicherheitsdirektion
wird zur Festsetzung der Entschädigung eingeladen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--; Zustellkosten;
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwältin B wird
aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'567.35 (MwSt. von Fr. 190.15 eingerechnet)
entschädigt.
5. Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …