{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00141_2015-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215336&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ffca336b6651181d21621247b0498e4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2015  VB.2015.00141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2015  VB.2015.00141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2015  VB.2015.00141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung der Einb\u00fcrgerung | [Das Einb\u00fcrgerungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers wurde abgewiesen, weil es ihm an der F\u00e4higkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung fehle. Zudem gebreche es ihm mangels Erf\u00fcllung der \"Standortbestimmung Staatskunde\" an den vorausgesetzten Grundkenntnissen der gesellschaftlichen und politischen Verh\u00e4ltnisse in der Schweiz.] Der Beschwerdef\u00fchrer ist 21-j\u00e4hrig und hat die Volksschule im Kanton Z\u00fcrich besucht. Daraus ergibt sich, dass er nach Massgabe der kantonalen B\u00fcrgerrechtsbestimmungen (\u00a7 21 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 1 GG) im Grundsatz unabh\u00e4ngig von seinem Aufenthaltsstatus einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts hat, soweit er die betreffenden Voraussetzungen erf\u00fcllt. Nicht zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts an solcherart anspruchsberechtigte Personen z\u00e4hlt dabei nach bisheriger konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die allgemeine Eignung/Integration der gesuchstellenden Person (E. 2.3). Es fragt sich, ob mit der Revision der kantonalen B\u00fcrgerrechtsverordnung von dieser Rechtsprechung abgewichen werden darf und die Gemeinden insofern entgegen der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gest\u00fctzt auf \u00a7 21a in Verbindung mit \u00a7 28 lit. a B\u00fcV neu auch f\u00fcr die Integrationspr\u00fcfung von Personen mit Anspruch auf Einb\u00fcrgerung zust\u00e4ndig sind (E. 2.4).  Die Ablehnung der Vorlage zum kantonalen B\u00fcrgerrechtsgesetz hat zur Folge, dass die geltenden b\u00fcrgerrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes (2. Titel, \u00a7\u00a7 20\u201331) weiterhin in Kraft bleiben. Die mit Blick auf \u00a7 21 GG begr\u00fcndete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach es dem Gemeindegesetz widerspr\u00e4che, wenn aus b\u00fcrgerrechtlichen Bestimmungen auf Verordnungsstufe der Schluss gezogen w\u00fcrde, die Gemeinde k\u00f6nne die Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts mangels Eignung bzw. Integration der gesuchstellenden Person verweigern, hat daher auch unter Geltung der revidierten Bestimmungen der B\u00fcrgerrechtsverordnung weiterhin Bestand. Daran\u00e4ndert auch die Einf\u00fchrung der Zust\u00e4ndigkeitsregelung in \u00a7 28 B\u00fcV sowie die Konkretisierung der Eignungs- bzw. Integrationsvoraussetzungen in \u00a7\u00a7 21a f. B\u00fcV nichts. Die Bestimmungen der B\u00fcrgerrechtsverordnung verm\u00f6gen den Regelungen des Gemeindegesetzes das B\u00fcrgerrecht betreffend nicht zu derogieren. Statuiert daher \u00a7 28 lit. a B\u00fcV, dass die Pr\u00fcfung, ob eine gesuchstellende Person ausreichend integriert sei (\u00a7 21a B\u00fcV) und \u00fcber Sprachkenntnisse gem\u00e4ss \u00a7 21b B\u00fcV verf\u00fcge, neu der Gemeinde obliege, kann dies unter dem Gesichtspunkt der gesetzeskonformen Auslegung bis zum Inkrafttreten des revidierten Gemeindegesetzes nur bez\u00fcglich der Gesuche von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern gelten, welche nicht unter \u00a7 21 Abs. 2 und 3 GG fallen (E. 3.2.1).\rDie verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher die Integration bei (bedingt) anspruchsberechtigten Personen im Sinn von \u00a7 21 GG f\u00fcr die Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts nicht zu beurteilen sei, erweist sich im \u00dcbrigen auch als verfassungskonform (E. 3.2.2). Dar\u00fcber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Er ist weder ein F\u00fcrsorgefall noch stellt er ein erhebliches F\u00fcrsorgerisiko dar. Sein Einb\u00fcrgerungsgesuch kann deshalb nicht unter Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit abgelehnt werden (E. 4).\r\rGutheissung der Beschwerde.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:03", "Checksum": "60a1ffdee872fe833e72ec5fa01bfa13"}