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Geschäftsnummer: VB.2015.00152  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Überprüfung des in Wiedererwägung gezogenen teilweisen Hundehalteverbots sowie der definitiven Beschlagnahme.

Der Sachverhalt ist genügend geklärt, weshalb sich die in der Beschwerde vom 5. März 2015 verlangten weiteren Beweiserhebungen als nicht nötig erweisen (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung sowie Massnahmen zur Sicherheit von Mensch und Tier (E. 3). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der vorliegend infrage stehende Hund in bestimmten Situationen – insbesondere wenn ihm etwas nicht passt – aggressiv reagiert, und er auch zubeissen kann (E. 4.3.4). Dass die Beschwerdeführerin 1 über genügende kynologische Kenntnisse verfügt, um den von mehreren Fachpersonen als aggressiv beurteilten Hund ausreichend kontrollieren und führen zu können, ist nicht genügend belegt (E. 4.5). Die Sachlage hat sich seit Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2012 nicht geändert (E. 4.6). Da folglich nach wie vor von einer mangelhaften Kontrollierbarkeit des Hundes und einer mangelnden Kontrollfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist, erweist sich die in den Eventualbegehren beantragte Rückgabe unter Auflage als ungeeignet, um eine Gefährdung der Umwelt durch das besagte Tier zu verhindern (E. 4.7). Die Herausgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin 2 ist nicht geeignet, um das nach wie vor gegenüber der Beschwerdeführerin 1 geltende teilweise Hundehalteverbot durchzusetzen. Der Hund wäre überdies aus Gründen der Sicherheit für die Umwelt nicht an die Beschwerdeführerin 2 oder eine von der Beschwerdeführerin 1 genannte Drittperson herauszugeben, zumal nicht rechtsgenügend belegt ist, dass diese Personen das situativ als aggressiv einzustufende Tier genügend unter Kontrolle hätten (E. 5.3). Die definitive Beschlagnahme des Hundes erweist sich damit als rechtmässig (E. 5.4).

Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUFLAGE
BESCHLAGNAHME
DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG
EIGENTUMSGARANTIE
HUND
HUNDEHALTUNG
HUNDEHALTUNGSVERBOT
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I lit. j HuG
§ 18 Abs. I lit. l HuG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00152

VB.2015.00153

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, vertreten durch RA B,

 

2.    C, vertreten durch RA D

Beschwerdeführerinnen,

 

gegen

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, wohnhaft in E, ist seit Ende Juli 2010 Halterin des schwarzen Schäferhund-Labrador-Mischlings F, männlich, geboren 2007, Mikrochipnummer 01. Sie hat den Hund von einem Tierheim übernommen. Am 3. Oktober 2011 wurde ihre Schwester, C, wohnhaft in G, Land H, als neue Tierhalterin in der ANIS-Datenbank registriert.

B. Am 5. November 2012 verfügte das Veterinäramt, A ein teilweises Hundehalteverbot aufzuerlegen, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Ziff. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG). Sie dürfe den Hund F von C per sofort weder halten, beaufsichtigen noch betreuen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Wegen Verstosses gegen das teilweise Hundehalteverbot wurde der Hunde F am 9. Januar 2014 vorsorglich beschlagnahmt. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Wegen Nichtmeldens der Adress- und Handänderung für den Hund F gegenüber dem Betreiber der ANIS-Datenbank und der Wohngemeinde sowie wegen Unterlassung der Einhaltung der rechtskräftigen Verfügung des Veterinäramtes vom 5. November 2012, den Hund F weder zu halten, zu beaufsichtigen noch zu betreuen, wurde A mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks I vom 5. Februar 2014 mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.- bestraft.

C. Das Veterinäramt lehnte mit Verfügung vom 20. Mai 2014 das Gesuch von A vom 14. Januar 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. November 2012 ab (Disp.-Ziff. I). Der Hund F wurde definitiv beschlagnahmt (Disp.-Ziff. II). Die Kosten, welche im Rahmen der Beschlagnahme des Hundes F (Pension Tierheim von ca. Fr. 32.50/Tag, tierärztliche und tierpflegerische Leistungen, Spezialaufwand wie Maulkorbtraining von Fr. 80.-, Aufwand Dritter wie Transporte ca. Fr. 300.-) entstehen, gingen zulasten von A und würden mit separatem Schreiben auferlegt (Disp.-Ziff. III). Ihr wurden sodann die Kosten der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 in Höhe von Fr. 700.- (Disp.-Ziff. IV) sowie die Kosten der Verfügung vom 20. Mai 2014 von Fr. 894.-, bestehend aus einer Gebühr für die Bearbeitung bei Mängeln von Fr. 588.- und den Ausfertigungskosten von Fr. 306.-, auferlegt (Disp.-Ziff. V).

II.  

A. Dagegen reichte A am 19. Juni 2014 Rekurs bei der Gesundheitsdirek­tion des Kantons Zürich (nachfolgend Gesundheitsdirektion) ein und stellte folgende Anträge:

 "1.        Dem Lauf der Rekursfrist und dem vorliegenden Rekurs sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen (Ziff. VIII Abs. 2 der Verfügung vom 20. Mai 2014) und der Hund F (allenfalls auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) der Halterin, A, eventualiter der Eigentümerin, Frau C (allenfalls unter geeigneten und verhältnismässigen Auflagen [z.B. Leinenzwang; Maulkorbpflicht; Kaution]) auf erstes Begehren einstweilen, d.h. bis zu einem definitiven Endentscheid sofort herauszugeben;

2.             Die Ziffern I–VI der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv ersatzlos aufzuheben und der Hund F ohne Auflagen endgültig an die Halterin, A, herauszugeben;

Eventualiter:

3.             Die Ziffern I–VI der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv aufzugeben und der Hund F mit geeigneten, verhältnismässigen Auflagen endgültig an die Halterin, A, herauszugeben (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbzwang; evt. Leistung einer Kaution);

Subeventualiter:

4.             Die Ziffern I–VI der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv ersatzlos aufzuheben und der Hund F ohne Auflagen definitiv der Eigentümerin, C, herauszugeben;

5.             alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Prozessuales:

6.             Das vorliegende Rekursverfahren sei zu sistieren, bis zum Abschluss des bereits eröffneten Verfahrens vor dem kantonalen Ombudsmann."

In der Folge eröffnete die Gesundheitsdirektion ein Verfahren mit der Prozessnummer 02.

B. Am 20. Juni 2014 reichte C bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 20. Mai 2014 ein. Mit Ausnahme des prozessualen Antrags auf Verfahrenssistierung (Ziff. 6) stellte sie die gleichen Begehren wie A. Daraufhin legte die Gesundheitsdirektion das Verfahren Nr. 03 an.

C. Wegen ihres unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs vereinigte die Gesundheitsdirektion am 25. Juni 2014 die Verfahren mit den Prozessnummern 02 und 03. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 hiess sie die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. Der Hund F wurde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Rekursvefahrens beschlagnahmt. Die Gesuche um einstweilige Herausgabe des besagten Hundes an A, eventualiter an C, wurden abgewiesen. Das Veterinäramt wurde angewiesen, die für den Vollzug der vorsorglichen Beschlagnahme notwendigen Massnahmen zu treffen. Am 11. August 2014 nahm die Gesundheitsdirektion von der Rekurslegitimation von C Vormerk und wies den Antrag von A ab, das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Ombudsmann zu sistieren.

D. Die Gesundheitsdirektion wies mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Rekurse ab (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 1'500.-, wurden A zu 2/3 und C zu 1/3, unter solidarischer Haftung je für den ganzen Betrag, auferlegt (Disp.-Ziff. II). Die Gesuche um Ausrichtung einer Parteientschädigung wurden beide abgewiesen (Disp.-Ziff. III). Der Hund F bleibe gemäss der mit Verfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahme bis zum Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids oder einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz weiterhin beschlagnahmt (Disp.-Ziff. IV).

III.  

A. Dagegen erhob A am 5. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den nachstehenden Anträgen:

 "1.      Die Ziffern I–IV der angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben zugrunde liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;

              Der Hund F (im Folgenden F) sei der Halterin, Frau A auf erstes Begehren herauszugeben;

              Eventualiter:

2.       Die Ziffern I–IV der angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben zugrunde liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;

              F sei der Halterin, Frau A, unter geeigneten Auflagen herauszugeben (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbpflicht; Sicherheitsleistung in Geld zur Absicherung behördlicher Massnahmen);

              subeventualiter:

3.         Die Ziffern I–IV der angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben zugrunde liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;

              F sei auf erstes Verlangen (mit oder ohne Auflagen) Frau C, G, Land H oder an von dieser genau bezeichnete Dritte herauszugeben;

              sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht:

4.         Es sei gemäss § 59 Abs. 1 VRG nebst der schriftlichen Vernehmlassung eine mündliche Verhandlung anzuordnen;

5.         alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Prozessnummer VB.2015.00152.

B. C reichte am 6. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte Folgendes:

 "1.         Die Ziffern I–III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Februar 2015 seien aufzuheben und der Hund F sei – soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgt – ohne Auflagen an die Halterin, A, herauszugeben;

              eventualiter sei der Hund F mit geeigneten, verhältnismässigen Auflagen (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbzwang; Leistung einer Kaution) an die Halterin A herauszugeben.

2.            Subeventualiter sei der Hund F unter Aufhebung der Ziffern I–III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Februar 2015 ohne Auflagen der Eigentümerin, C, herauszugeben, soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgt.

3.            Der Beschwerdeführerin 2 seien keine Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und es sei dieser eine zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif zuzusprechen."

In der Folge wurde das Verfahren VB.2015.00153 angelegt.

C. Am 16. März 2015 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2015.00125 und VB.2015.00153. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am 19. März 2015 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 10. April 2015 reichte das Veterinäramt die Beschwerdeantwort ein, worin es den Antrag auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer stellte. Am 29. April und 18. Mai 2015 reichte A Stellungnahmen ein. C ergänzte ihre Anträge am 29. Mai 2015 dahingehend, dass der Hund F subsubeventualiter an einen der von ihr bezeichneten Dritten herauszugeben sei, soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolge. Am 30. September 2015 wurde eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchgeführt, bei welcher A und C mit ihren Rechtsvertretern anwesend waren.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz, wird nachfolgend auf die Parteivorbringen eingegangen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Abnahme einer Reihe von Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 9; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 26 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 61, § 60 N. 2). Allerdings gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht (Donatsch, § 60 N. 4). Nach ständiger Praxis wird auf die Abnahme eines Beweismittels verzichtet, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich sind (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1, mit weiteren Hinweisen; Donatsch, § 60 N. 11). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme, was schliesslich der Verfahrensbeschleunigung dient, sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. Plüss, § 7 N. 19; BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Über die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt. Die Entscheidinstanz hat nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung des Sachverhalts zu erheben, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (Plüss, § 7 N. 67 und 69; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).

2.2 Die Beschwerdeführerin 1 bezweifelt den Wahrheitsgehalt der vom amtlichen Tierarzt Dr. med. vet. J erstellten Anmerkungen in der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 und verlangt die Befragung desselben als Zeugen sowie die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens zur Frage der "Hund-Halter-Beziehung". Der Bericht zur besagten Wesensbeurteilung stellt bereits ein von einer Fachperson verfasstes, auf wissenschaftlichen Grundlagen basierendes Sachverständigengutachten im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG betreffend den Hund F dar. Dieser Bericht erweist sich als klar, vollständig und gehörig begründet. Die darin enthaltenen Angaben sind objektiviert wiedergegeben und schlüssig. Für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials des Hundes F ist ebenfalls von Interesse, was vor, zwischen oder nach den Testsituationen geschah sowie die Beschreibung des Umgangs der Beschwerdeführerin 1 mit besagtem Tier. Entsprechendes durfte folglich in der Wesensbeurteilung vermerkt werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der amtliche Tierarzt im vorliegenden Fall voreingenommen sein sollte und insbesondere falsche Angaben zum Verhalten des Hundes F nach den Testsituationen gemacht hätte. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem amtlichen Tierarzt als Fachperson nicht sehr wohl der Unterschied zwischen "Schnappen" und "Beis­sen" eines Hundes bekannt wäre bzw. es sich dabei nicht um ein Spielverhalten von F handeln konnte, weshalb im Folgenden auf die Wortwahl des amtlichen Tierarztes abgestützt werden darf. Unter diesen Umständen ist der Bericht zur Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 als Entscheidgrundlage beizuziehen. Auf die Erstellung des von der Beschwerdeführerin 1 beantragten Sachverständigengutachtens kann folglich verzichtet werden. Gleiches gilt für die Klärung der Auswirkungen einer Trennung zwischen Hund und Halter. Überdies erweist sich der Sachverhalt als genügend geklärt, weshalb sich die in der Beschwerde vom 5. März 2015 verlangten weiteren Beweiserhebungen als nicht nötig erweisen. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass auf die aktenkundigen Angaben des amtlichen Tierarztes, der vom Hund F bestrittenermassen gebissenen Mitarbeiterin des Tierheims sowie der Tierpfleger nicht abzustellen und folglich nicht verwertbar wären. Es bedarf somit keiner Zeugenbefragung. Ebenso erübrigt sich die gewünschte "Visionierung des Videomaterials". Die in der Beschwerde vom 5. März 2015 weiter offerierten Beweise, so die Beweisaussage und die Einvernahme der Hundetrainerin K als Zeugin, erweisen sich aufgrund der (Beziehungs-) Nähe zur Beschwerdeführerin 1 bzw. zur strittigen Angelegenheit als nicht geeignet, um den betreffenden Sachverhalt anders darstellen zu lassen als nach Massgabe der bestehenden Aktenlage. Ihr Beweiswert ist folglich gering, weshalb auf deren Abnahme verzichtet werden kann (vgl. Plüss, § 7 N. 143; VGr, 21. März 2012, VB.2012.00050, E. 2.3 [nicht publiziert]).

3.  

3.1 Art. 68 ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79 TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV).

3.2 Zuständig für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr, 9. Januar 2015, 2C_545/2014, E. 2.2; 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2_386/2008, E. 2.1). Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

3.3 Gemäss kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Die zuständige Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. g HuG). Im Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG sind insbesondere die Leinen- und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme gleichzusetzen ist (vgl. BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1), sowie das Hundehalteverbot aufgeführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. f, g, j und 2 HuG). Als weitere Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im Katalog enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. m HuG). Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2 HuG). Als Sofortmassnahme gemäss § 19 HuG hat die Direktion unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt (Abs. 1). Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern (Abs. 2). Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 3). Gemäss § 1 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirek­tion die Aufgaben, die das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl. auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).

3.4 Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Donatsch, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 441). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2; VGr, 20. November 2014, VB.2014.00452, E. 7.1; 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1).

3.5 Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 2 VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

4.  

4.1 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012, worin der Beschwerdeführerin 1 ein teilweises Hundehalteverbot gegenüber dem Hund F auferlegt wurde, erging unangefochten in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die erstinstanzliche Darstellung der Vorfälle moniert, die Anlass zur Verfügung vom 5. November 2012 gaben, bzw. anders darzustellen versucht, ist darauf folglich nicht mehr einzugehen. In Bezug auf die vom Beschwerdegegner an die Hand genommene Wiedererwägung interessiert einzig, ob sich die Sachumstände seit dem Entscheid vom 5. November 2012 wesentlich geändert haben, sodass das strittige teilweise Hundehalteverbot hinfällig wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1828). Dies verneinten die Vorinstanzen. Im Gegensatz dazu ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der definitiven Beschlagnahme des Hundes F (siehe nachfolgend E. 5) die gesamte Sachlage zu berücksichtigen.

4.2 Hinsichtlich Rassentypenklassierung und Statur des streitbetroffenen Hundes F kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid abgestellt werden. Vom Wesensbild her sind Deutsche Schäferhunde ausgeglichen, nervenfest, selbstsicher, absolut unbefangen und (ausserhalb einer Reizlage) gutartig, dazu aufmerksam und führig (vgl. FCI-Standard Nr. 166 der Federation Cynologique Internationale [AISBL] vom 23. Dezember 2010). Das Wesen eines Labrador Retrievers wird in den FCI-Standards allgemein wie folgt beschrieben: "Ausgeglichen, sehr aufgeweckt. […] Anpassungsfähiger, hingebungsvoller Begleiter. Intelligent, eifrig und willig, mit grossem Bedürfnis seinem Besitzer Freude zu bereiten. Von freundlichem Naturell, mit keinerlei Anzeichen von Aggressivität oder deutlicher Scheue." (vgl. FCI-Standard Nr. 122 der AISBL vom 20. Januar 2012).

4.3 Seit Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012 ist aktenkundig, dass der Hund F weiterhin ein Aggressionsverhalten an den Tag legte. Insbesondere sind Vorfälle in den Akten verzeichnet, die auf ein solches Verhalten schliessen lassen, so im Bericht der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014, in der Beschreibung der Tierpflegerin vom 27. August 2014 sowie in einer Meldung einer Hundebissverletzung beim Menschen vom 3. September 2014. Auf diese Vorfälle ging die Vorinstanz in detaillierter Weise ein, weshalb sich eine erneute Wiedergabe dieser Ereignisse erübrigt. Anzufügen bleibt Folgendes:

4.3.1 Zwar zeigte der Hund F im Rahmen der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 in den Testsituationen Hund-Mensch und Hund-Umwelt-Kontakt keine Anzeichen eines unangepassten aggressiven Verhaltens gegenüber Menschen und Artgenossen. Indessen ist auch entscheidwesentlich, dass das Tier nach dem Testdurchlauf den amtlichen Tierarzt, auf dessen Angaben nachfolgend abzustützen ist (vgl. E. 2.2), in die Hose biss und in der Folge einen weiteren Beissversuch vornahm. Dieses Beissverhalten ist nicht damit entschuldbar, dass der amtliche Tierarzt den Hund F in die Wartebox zurückbrachte oder sich das besagte Tier offenbar gegen das Angeleint-Sein wehrte. Auch falls der Hund F in dieser Situation verängstigt gewesen sein sollte, so erweisen sich seine Reaktionen nicht als adäquat und lassen ein Aggressionspotenzial in Erscheinung treten. Als Fachperson kennt der amtliche Tierarzt den Umgang mit Hunden und weiss entsprechend zu agieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, er hätte den Hund F nicht tiergerecht behandelt oder ihn sogar provoziert, wie es die Beschwerdeführerin 1 darzustellen versucht. Entgegen ihrem Dafürhalten erscheint es ausserdem unerheblich, dass sich der Vorfall ausserhalb der Testsituationen abspielte, zumal davon ausgegangen werden darf, ein Hund würde sich jederzeit friedlich verhalten. Nicht von Relevanz ist schliesslich, dass es zu keiner Bissverletzung kam.

Die Einwendung der Beschwerdeführerin 1, wonach das Verhalten des Hundes F anlässlich der Wesensbeurteilung nur auf die vorangehende Trennung zurückzuführen sei, ist sodann zu relativieren, wie dies die Vorinstanz in zutreffender Weise getan hat. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Unter diesen Umständen und da der Beschwerdeführerin 1 vor dem Testbeginn jedenfalls die Gelegenheit geboten wurde, den Hund F während ca. 15 Minuten auf dem Testgelände zu begrüssen, ist nicht davon auszugehen, dass die Trennung zwischen Halterin und Tier das Verhalten des Hundes dannzumal derart negativ beeinflusst hätte, wie es in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 dargestellt wird.

4.3.2 Es gibt keine Anhaltspunkte, dass auf die Aussagen der Tierpflegerin betreffend den Beissvorfall vom 27. August 2015 nicht abgestellt werden könnte. Ausserdem ist auf der beiliegenden Fotoaufnahme ein Gebissabdruck erkennbar und der behandelnde Arzt erstattete eine amtliche Meldung im Sinn von Art. 78 Abs. 1 TSchV darüber, weshalb der Vorfall nicht als harmlos einzustufen ist, wie es die Beschwerdeführerin 1 beschreibt. Gravierend erscheint insbesondere, dass der Hund F auch eine ihm im Alltag vertraute Person biss, die im Übrigen über tierpflegerische Kenntnisse verfügt. Angesichts der in der Beschreibung der Tierpflegerin aufgeführten Sachumstände (Unruhe von F wegen des neuen Hundes neben ihm in der Box; Anwendung der herkömmlichen Methode beim Wechsel des Futternapfs; anderes Verhalten von F als sonst) erweist sich der Vorwurf, sie sei nicht "lege artis" vorgegangen und sie treffe allenfalls ein Eigenverschulden, als eine reine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin 1.

4.3.3 In den Akten lassen sich weitere Anhaltspunkte finden, die auf das weiter bestehende aggressive Verhalten von F schliessen lassen. So räumte der Leiter der Tierhilfeorganisation L dem Hund Mitte November 2012 für das Bestehen des Wesenstests eine eher geringe Chance ein, da er unter Stress und gegenüber kleinen Hunden schnell aggressiv reagiere. Bissig sei er aber nicht und mit Kindern komme er gut aus. Des Weiteren kann auf die Angaben der fachkundigen Tierpfleger abgestellt werden, die den Hund F gemäss Aktennotiz vom 21. Februar 2014 als schwierig und sehr ruppig einstufen. Er drehe auf, wenn er nicht bekomme, was er wolle. Sie würden mit ihm nur noch zu zweit und mit einem bestimmten Pfleger hinausgehen. Wenn etwas nicht nach seinem Kopf gehe, wüssten sie nicht, was passieren könnte. Er packe die Leine und schnappe Richtung Führperson.

4.3.4 Unter diesen Umständen ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Hund F in bestimmten Situationen – insbesondere wenn ihm etwas nicht passt – aggressiv reagiert, und er auch zubeissen kann. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass bei dem besagten Tier in der Testsituation vom 5. März 2014 keine Hinweise auf inadäquat oder gestört aggressives Verhalten beobachtet werden konnten und mehrere mit der Beschwerdeführerin 1 befreundete Nachbarn den Hund F in vertrauter Umgebung als friedlich und kinderliebend beschrieben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von F bestandene Begleithundeprüfung vom 20. Oktober 2013, zumal das Tier auf die Prüfungssituation offenbar sorgfältig vorbereitet wurde und diese Prüfung schliesslich mit dem Hundetrainer absolvierte.

4.4 Bei der Beurteilung, ob geänderte Sachumstände vorliegen, womit das teilweise Hundehalteverbot aufzuheben wäre, ist sodann die Hund-Halter-Beziehung von Interesse.

4.4.1 Wie vorinstanzlich erwähnt, ist aktenkundig, dass es der Beschwerdeführerin 1 mehrfach nicht gelungen ist, den Gehorsam des Hundes F unverzüglich einzufordern. Insbesondere im Rahmen der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 ergaben sich ebensolche Situationen, die von der Vorinstanz aufgeführt wurden und worauf nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG abzustellen ist. Die Vorinstanz erwähnte dabei zu Recht jene Übungssituationen im Rahmen der Wesensbeurteilung, in denen es um ranganmassende Gesten ging, so nämlich das Umfassen des Fangs in der Situation 4 des Hund-Mensch-Kontakts oder das Ausgeben von Gegenständen aus dem Maul auf ein Signal hin. Mit dem Beschwerdegegner durfte die Vorinstanz festhalten, dass F in solchen Situationen dem Willen der Beschwerdeführerin 1 nicht vollumfänglich nachgeben möge.

4.4.2 Überdies ist auch das ungehorsame Verhalten des Hundes F nach dem Test zu berücksichtigen, als er aus dem Halsband schlüpfte und zurück auf das Testgelände rannte. Dort packte er den Ball und sprang auf dem Platz herum. Er reagierte nicht auf die Abrufsignale der Beschwerdeführerin 1. Erst als sie mit Futter lockte, liess F den Ball fallen und konnte wieder angeleint werden. Der amtliche Tierarzt kam im Bericht zur Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 zum Schluss, dass bei den Gehorsamsübungen und in den Testsituationen eine Kontrolle des Hundes durch die Hundehalterin teilweise sichtbar gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 traten im Rahmen der Wesensbeurteilung folglich sehr wohl Defizite in der Hund-Halter-Beziehung zutage. Sie räumte diesbezüglich zwar ein, bei F hätten sich während der Wesensbeurteilung tatsächlich gewisse Übersprungshandlungen gezeigt, schwächt die Bedeutung dieser Handlungen indessen mit Hinweis auf das Videomaterial ab, worin die beanstandeten Verhaltensweisen nicht dominieren würden. Dabei verkennt sie, dass für die Hund-Halter-Beziehung hauptsächlich die "Übungen zum Gehorsam" zu beachten sind, die in nachvollziehbarer Weise zur obgenannten ambivalenten Schlussfolgerung des amtlichen Tierarztes führten. Die in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 enthaltene relativierende Betrachtungsweise hinsichtlich des Verhaltens des Hundes F gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erweisen sich folglich als unbeachtlich.

4.4.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass die damals bereits zwei Monate dauernde Trennung zwischen Tier und Halterin negative Auswirkungen auf den Gehorsam von F zeitigte, wobei die Beschwerdeführerin 1 die Verlängerung der Trennungszeit um vierzehn Tage zu verantworten hat, da sie den ersten für die Wesensbeurteilung angesetzten Termin zu verschieben wünschte. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Einschätzung des Beschwerdegegners zu den Übersprungshandlungen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht imstande gewesen sei, F genügend zu führen und zu unterstützen, kann folglich nicht in dieser Weise übernommen werden. Die Vorinstanzen erkannten denn auch einen guten Grundgehorsam des Hundes F, was der die Wesensbeurteilung durchführende amtliche Tierarzt grundsätzlich bestätigte. Die vorinstanzlich aufgezeigten Mängel am regulierenden Einwirken der Beschwerdeführerin 1 auf den Hund F, an der gefestigten Rangordnung sowie an einer merklichen Bindung aufgrund der Trennungssituation sind folglich zu relativieren. Anzumerken bleibt, dass sich die in den Änderungsvorschlägen des Arbeitskreises Hundehaltung M der tierärztlichen Sachverständigen geforderte Eingewöhnungszeit des Hundes bis zu vier Wochen vor der Durchführung des Wesenstests, sollte der Besitzer oder die Bezugsperson nicht zur Verfügung stehen, wohl – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 – auf die Angewöhnung des Tiers an die Umgebung und nicht an die Halterschaft beziehen dürfte. Die diese Änderungsvorschläge unterstützende und von der Beschwerdeführerin 1 angefragte Expertin konnte entsprechend weder allgemeine Richtlinien für die Durchführung von Wesenstests noch verbindliche Literatur, Richtlinien, Leitlinien oder eine Durchführungsverordnung nennen, die vor der Durchführung des Wesenstests vier Wochen Eingewöhnungszeit mit dem Besitzer oder der Bezugsperson vorschreiben würden.

4.5 Dass die Beschwerdeführerin 1 über genügende kynologische Kenntnisse verfügt, um den – wie besehen (vgl. E. 4.3.1 ff.) – von mehreren Fachpersonen als aggressiv beurteilten Hund F ausreichend kontrollieren und führen zu können, ist nicht genügend belegt. So hat sie die Begleithundeprüfung im Land H im Sommer 2013 nicht bestanden. Unter Verweis auf die Rekursantwort des Beschwerdegegners mass die Vorinstanz der Begleithundeprüfung vom 20. Oktober 2013 hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 den Hund F nunmehr ausreichend unter Kontrolle hat, zu Recht keine Aussagekraft bei, zumal bei dieser Prüfung nicht sie, sondern ihr damaliger Hundetrainer N zugegen war. Die Beschwerdeführerin 1 unterstreicht in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 zwar, sie habe F prüfungsfertig trainiert. Die "Bestätigung praktische Hundeausbildung des Kantons Zürich (§ 13 HuV)", die entsprechende Bemühungen dokumentieren könnte, ist von geringem Beweiswert, da das Ausstellungsdatum und die Unterschrift der bescheinigenden Hundetrainerin fehlen. Somit ist nicht ausgewiesen, dass sie genügend kynologische Kenntnisse hätte. Angesichts des von ihr geltend gemachten Trainingsaufwands bleibt sodann fraglich, weshalb sie die Prüfung aufgrund ihrer mit ärztlichem Zeugnis vom 27. Februar 2015 belegten krankheitshalben Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 27. Oktober 2013 nicht verschoben hat, um nach ihrer Genesung mit F anzutreten. In Bezug auf die Begleithundeprüfung ist im Übrigen die telefonische Meldung des Hundetrainers vom 13. Mai 2014 zu erwähnen, wonach die Beschwerdeführerin 1 selber dreimal versucht habe, in unterschiedlichen Hundeschulen die Begleithundeprüfung zu absolvieren, doch sie habe nie bestanden. Sie habe den Hund absolut nicht im Griff. Er habe Mitleid mit ihr gehabt, deshalb habe er sich für die Prüfung anerboten. Die Aktennotiz des Beschwerdegegners betreffend die telefonische Meldung von N darf vorliegend berücksichtigt werden, zumal unangefochten blieb, dass die Vorinstanz wegen mangelnder Vorlage dieser Meldung eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin 1 als geheilt ansah.

4.6 Die Verfügung vom 5. November 2012 wurde basierend auf drei Beissvorfällen (ein Mensch, zwei Hunde), vier Meldungen von Hundetrainern (Aggressionsverhalten, Überforderung und keine Kontrolle über den Hund F) und einer Meldung, dass die Beschwerdeführerin 1 selber vom besagten Tier angegriffen worden sei, erlassen. Die seither aufgetretenen Beissvorfälle, bei denen mithin fachkundige Personen involviert waren, welche den besagten Hund F folglich bestens einschätzen konnten, dessen dokumentiertes aggressives Verhalten sowie die unbelegt gebliebenen kynologischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zeigen auf, dass sich die Sachlage seit Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2012 nicht geändert haben. Demgegenüber erscheint die in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 enthaltene und im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vorgebrachte Darstellung der Ereignisse als verharmlosend. Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass es sich bei F um einen grossen Hund handelt, der bei Mensch und Tier entsprechend schwere Bissverletzungen hervorrufen kann, ist – unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht vorliegend zustehende beschränkte Kognition (vgl. E. 3.5) – die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von diesem Tier aufgrund seines auffälligen Verhaltens weiterhin eine erhöhte Gefährdung für die Umwelt ausgeht, nicht zu beanstanden.

4.7 Da folglich nach wie vor von einer mangelhaften Kontrollierbarkeit des Hundes F und einer mangelnden Kontrollfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist, erweist sich die in den Eventualbegehren beantragte Rückgabe unter Auflagen (zum Beispiel Leinen- und/oder Maulkorbpflicht) als ungeeignet, um eine Gefährdung der Umwelt durch F zu verhindern. Damit erübrigt sich die Prüfung der vorgeschlagenen Leistung einer Kaution in Höhe von maximal Fr. 50'000.- zur Absicherung allfälliger behördlicher Massnahmen. Es ist überdies fraglich, ob eine solche Kaution eine Massnahme im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG darstellt, zumal damit die Sicherheit von Mensch und Tier nicht gewährleistet werden kann. Im Übrigen ist der in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 erwähnte Entscheid 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015, worin das Bundesgericht mildere Massnahmen als die in letzter Konsequenz anzuordnende Euthanasie des betreffenden Hundes ausschloss, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es kommen folglich keine nach Massgabe des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit milderen Anordnungen als das teilweise Hundehalteverbot in Betracht. Die eventualiter gestellten Anträge der Beschwerdeführerschaft sind demnach abzuweisen.

4.8 Unter diesen Umständen lässt sich die wiedererwägungsweise beantragte Aufhebung des der Beschwerdeführerin 1 auferlegten teilweisen Hundehalteverbots nicht rechtfertigen. Die Vorinstanzen lehnten das diesbezügliche Gesuch um Wiedererwägung zu Recht ab.

5.  

5.1 Wie erwähnt, verbietet das zu bestätigende teilweise Hundehalteverbot der Beschwerdeführerin 1, den Hund F zu halten, zu beaufsichtigen oder zu betreuen. Diese Anordnung hat sie bisher unterwandert: Sie räumt selbst ein, so insbesondere im Rahmen der öffentlichen Verhandlung, den Hund F nach Erlass des Entscheids vom 5. November 2012 regelmässig trainiert und ihn insbesondere auf die Begleithundeprüfung vorbereitet zu haben. Sodann erfolgte offenbar am 29. Oktober 2013 die Rückführung von F in die Schweiz zu ihr als Halterin, wobei sie den Hund gleichentags bei der Gemeindeverwaltung E angemeldet habe. Da bereits eine nur schon vorübergehende Haltung des Hundes F einen Verstoss gegen das teilweise Hundehalteverbot bedeutet, missachtete die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Verhalten offensichtlich die in der Verfügung vom 5. November 2012 getroffenen Anordnungen. Der Beschwerdeführerin 2 waren diese Anordnungen bekannt. Als Tiereigentümerin muss sie sich daher das verbotswidrige Verhalten ihrer Schwester, die den Hund mit ihrer Einwilligung führte und bei sich hielt, voll anrechnen lassen.

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet, dass in der Verfügung vom 5. November 2012 nicht förmlich angedroht worden sei, den Hundes F im Widerhandlungsfall definitiv zu beschlagnahmen. Eine solche förmliche Androhung war jedoch nicht nötig, zumal die definitive Beschlagnahme eines Tiers keine verwaltungsrechtliche Sanktion (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1134 ff.), sondern eine Massnahme im Sinn des Tierschutzrechts darstellt (vgl. E. 3.2 f.). Im Übrigen wies der Beschwerdegegner im Brief vom 1. Oktober 2012 an die Beschwerdeführerin 1 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf hin, es werde vorgesehen, den Hund F zu beschlagnahmen, sollte sie ihn nicht an eine Drittperson übergeben und ihn weiterhin halten. Ebenso wurde im Entscheid vom 5. November 2012 insbesondere darauf hingewiesen, dass weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen, wie die Beschlagnahmung des Hundes F, geprüft würden, sollte eine Meldung eingehen, dass die angeordneten Massnahmen dieser Verfügung nicht eingehalten würden.

5.3 Die strittige definitive Beschlagnahme des Hundes F stellt sodann eine Einschränkung der nach Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Eigentumsgarantie dar, worauf sich die Beschwerdeführerin 2 berufen könnte, würde man von ihrer Eigentümerschaft ausgehen, was die Vorinstanzen jedoch anzweifeln. Jedenfalls müsste die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin des Hundes F ebenfalls das Tierschutzrecht beachten (vgl. Gieri Bolliger/Antonie f. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 202; Antonie f. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 40), weshalb bei einem Verstoss dagegen Massnahmen nach § 18 Abs. 1 HuG – und damit auch die definitive Beschlagnahme des Hundes F – angeordnet werden könnten. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall die definitive Beschlagnahme als Grundrechtseingriff mit Art. 36 BV vereinbar ist.

Die nach Art. 36 Abs. 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage für den infrage stehende Grundrechtseingriff ist mit Art. 24 Abs. 1 TSchG und § 18 Abs. 1 lit. j HuG gegeben (vgl. E. 4.2 f.). Aufgrund der aktenkundigen Vorfälle und dem Verhalten des Hundes F besteht sodann ein Bedürfnis nach Schutz von Mensch und Tier als öffentliches Interesse im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV. Da die Übertragung des Eigentums am Hund F auf die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 bislang nicht daran hinderte, das besagte Tier zu halten, zu beaufsichtigen oder zu betreuen, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung festzustellen, dass die Herausgabe von F an die Beschwerdeführerin 2 nicht geeignet ist, um das nach wie vor gegenüber der Beschwerdeführerin 1 geltende teilweise Hundehalteverbot durchzusetzen. Der Hund F wäre überdies aus Gründen der Sicherheit für die Umwelt nicht an die Beschwerdeführerin 2 oder eine von der Beschwerdeführerin 1 genannte Drittperson herauszugeben, zumal nicht rechtsgenügend belegt ist, dass diese Personen das situativ als aggressiv einzustufende Tier genügend unter Kontrolle hätten. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner bei Bestätigung der definitiven Beschlagnahme als weitere Massnahme F an eine Person vermitteln könnte, welche die nötigen kynologischen Kenntnisse zur tiergerechten Haltung des infrage stehenden Hundes mitbringt.

5.4 Die definitive Beschlagnahme des Hundes F erweist sich damit als rechtmässig. Da der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt das besagte Tier ohne gegenteilige Anordnung seitens des Bundesgerichts beschlagnahmt (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Anzufügen bleibt, dass die definitive Beschlagnahme nicht bedeutet, der Beschwerdegegner könne den Hund F nun ohne weiteres einschläfern lassen, wie dies von der Beschwerdeführerin 2 befürchtet wird. Vielmehr bleibt die Eigentümer- bzw. Halterschaft weiterhin bestehen, was mit der auferlegten Tragung der Kosten für die Beschlagnahme ersichtlich wird (vgl. § 18 Abs. 2 HuG). Die Euthanasie des Hundes F als weitere Massnahme gemäss § 18 Abs. 1 HuG, die mit separater Verfügung anzuordnen wäre, könnte von den Beschwerdeführerinnen folglich angefochten werden (vgl. VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00367, I.B. und E. 4; 4. Juni 2009, VB.2009.00035, I.B, II und IV).

6.  

Unter diesen Umständen sind die vorinstanzlich festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anbetracht der Anträge der Beschwerde vom 6. März 2015 sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 6'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …