{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.10.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00152_22-10-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215650&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "953e5e402ecfe7542dee63edbceb1b08"}, "Num": [" VB.2015.00152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | \u00dcberpr\u00fcfung des in Wiedererw\u00e4gung gezogenen teilweisen Hundehalteverbots sowie der definitiven Beschlagnahme. Der Sachverhalt ist gen\u00fcgend gekl\u00e4rt, weshalb sich die in der Beschwerde vom 5. M\u00e4rz 2015 verlangten weiteren Beweiserhebungen als nicht n\u00f6tig erweisen (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung sowie Massnahmen zur Sicherheit von Mensch und Tier (E. 3). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der vorliegend infrage stehende Hund in bestimmten Situationen \u2013 insbesondere wenn ihm etwas nicht passt \u2013 aggressiv reagiert, und er auch zubeissen kann (E. 4.3.4). Dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 \u00fcber gen\u00fcgende kynologische Kenntnisse verf\u00fcgt, um den von mehreren Fachpersonen als aggressiv beurteilten Hund ausreichend kontrollieren und f\u00fchren zu k\u00f6nnen, ist nicht gen\u00fcgend belegt (E. 4.5). Die Sachlage hat sich seit Erlass der unangefochten gebliebenen Verf\u00fcgung vom 5. November 2012 nicht ge\u00e4ndert (E. 4.6). Da folglich nach wie vor von einer mangelhaften Kontrollierbarkeit des Hundes und einer mangelnden Kontrollf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin 1 auszugehen ist, erweist sich die in den Eventualbegehren beantragte R\u00fcckgabe unter Auflage als ungeeignet, um eine Gef\u00e4hrdung der Umwelt durch das besagte Tier zu verhindern (E. 4.7). Die Herausgabe des Hundes an die Beschwerdef\u00fchrerin 2 ist nicht geeignet, um das nach wie vor gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 1 geltende teilweise Hundehalteverbot durchzusetzen. Der Hund w\u00e4re \u00fcberdies aus Gr\u00fcnden der Sicherheit f\u00fcr die Umwelt nicht an die Beschwerdef\u00fchrerin 2 oder eine von der Beschwerdef\u00fchrerin 1 genannte Drittperson herauszugeben, zumal nicht rechtsgen\u00fcgend belegt ist, dass diese Personen das situativ als aggressiv einzustufende Tier gen\u00fcgend unter Kontrolle h\u00e4tten (E. 5.3). Die definitive Beschlagnahme des Hundes erweist sich damit als rechtm\u00e4ssig (E. 5.4). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:32", "Checksum": "6f16f0ae3f23b32696f885999bae49a9"}