{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00155_2015-05-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215195&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "04311348532f440f299291629f1616eb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2015.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2015.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2015.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe. [Der aus Kroatien stammende Beschwerdef\u00fchrer reiste bereits als Kleinkind in die Schweiz ein und heiratete 2012 eine aus Bosnien stammende Schweizerin, mit welcher er zwei S\u00f6hne (geboren 2009 und 2013) hat. Aufgrund der Verurteilung zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer damit verbundenen Geldstrafe von 60 Tagess\u00e4tzen wegen umfangreicher Drogengesch\u00e4fte mit Marihuana, (schwerer) Geldw\u00e4scherei und weiteren Delikten widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung.] Keine Anwendung freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Regelungen auf kroatische Staatsb\u00fcrger (E. 2). Die vom Beschwerdef\u00fchrer erwirkte \u00fcberj\u00e4hrige Strafe rechtfertigt als l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, selbst wenn sich der Betroffene bereits mehr als 15 Jahre ordnungsgem\u00e4ss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (E. 3). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint angesichts der hohen Strafe und der \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum begangenen, umfangreichen Drogendelikte verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Strafrichter trug schuldmindernden Umst\u00e4nden und dem Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer nur mit weichen Drogen handelte, bereits bei der Strafzumessung Rechnung. Die begangenen Drogendelikte sind sodann durch die Gewerbs- und Bandenm\u00e4ssigkeit besonders qualifiziert und entsprechen einer Anlasstat, welche nach Art. 121 BV sowie dem dazugeh\u00f6rigen Umsetzungsvorschlag des Parlaments grunds\u00e4tzlich zum Verlust des Aufenthaltsrechts f\u00fchren soll. Aufgrund der erwirkten hohen Freiheitsstrafe, den weiteren Verurteilungen wegen minderschweren Delikten und den wiederholten ausl\u00e4nderrechtlichen Verwarnungen \u2013 und trotz der (beinahe lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Beziehungen des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 setzt sich das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse durch(E. 4).\r\rAbweisung der Beschwerde.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:00", "Checksum": "bf00d55fe1938e7075a588b485bec547"}