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VB.2015.00156
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich Tiefbauamt, Direktion, vertreten durch RA C, und/oder RA D, Beschwerdegegnerin,
und E AG, vertreten durch RA F, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Am 12. März 2015 führte die A GmbH Beschwerde gegen die Mitteilung ihres Bewertungsranges im Gesamtdienstleistungsauftrag "G" der Stadt Zürich vom 25. Februar 2015. Die A GmbH beantragte in ihrem Rechtsmittel unter anderem, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2015 setzte das Verwaltungsgericht der Stadt Zürich und der E AG Frist zur (Mit-)Beantwortung der Beschwerde. Zugleich untersagte es der Stadt Zürich einstweilen, den Beschaffungs- oder Übergangsvertrag abzuschliessen oder anderweitige Vollzugsvorkehren zu treffen. Die E AG reichte am 26. März 2015 eine Vernehmlassung ein, worin sie unter anderem beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die Stadt Zürich liess sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2015 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A GmbH, vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und setzte der A GmbH Frist zur Einreichung einer Replik an. Weiter wurde sie aufgrund ihres im Ausland gelegenen Sitzes aufgefordert, die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten mittels eines Vorschusses von Fr. 10'000.- sicherzustellen. Am 4. Mai 2015 leistete die A GmbH aufgrund der Überweisungsgebühren eine Kaution von Fr. 9'986.-. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 zog die A GmbH ihr Rechtsmittel zurück. Der Einzelrichter erwägt: 1. Am 7. Mai 2015 zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel vorbehaltlos zurück. In den entsprechenden Schreiben gab sie an, die Gründe für die Auswahl der Mitbeteiligten zumindest auf formaler Ebene nachvollziehen zu können. Demgemäss ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten sind angesichts der Umstände auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind teilweise erfüllt: Diese ist zwar zur Begründung des Vergabeentscheids verpflichtet, womit ihr insoweit keine Entschädigung zuzusprechen ist. Soweit sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen hatte, ist ihr der entsprechende Aufwand anteilsmässig mit Fr. 500.- zu ersetzen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1444 f.). Die Mitbeteiligte ist für ihre Aufwendungen zu entschädigen. Für die Erstattung ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 erweist sich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- als angemessen. 3. Der Beschwerdeführerin ist die von ihr geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 9'986.- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 4. Nach der Ausschreibung überschreitet das Beschaffungsvorhaben offenbar den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 1 der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Entsprechend ist gegen diese Verfügung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG). Andernfalls steht gegen diese Verfügung nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- und der Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Beschwerdeführerin die von ihr geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 9'986.- zurückerstattet. 6. Gegen diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |