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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00161
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A, geboren am 1976 in Jordanien, Staatsangehöriger von
Jordanien und den Niederlanden, reiste am 26. November 2004 in die Schweiz
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 8. Januar 2010 erhielt
er die Niederlassungsbewilligung. Am 29. August 2011 verurteilte ihn das
Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich wegen versuchter Nötigung,
mehrfacher sexueller Nötigung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe
von 33 Monaten und stellte fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen
Betrugs und versuchten Betrugs in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesgericht
bestätigte das Urteil am 26. März 2012 (6B_772/2011). Am 11. November
2011 heiratete A die Schweizerin C, geboren 1975. Aus der Ehe ging am 2012 die
Tochter D hervor. Aufgrund der Straffälligkeit von A widerrief das
Migrationsamt am 17. April 2014 seine Niederlassungsbewilligung und wies
ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 11. Februar 2015 ab und entzog einer allfälligen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Während des
Rekursverfahrens – am 22. Mai 2014 – verurteilte das Bezirksgericht Zürich
A wegen Betrugs, versuchten Betrugs, versuchter Nötigung und Anstiftung zum
Amtsmissbrauch erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
20 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil des Obergerichts.
Gegen dieses Urteil ist ein Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 16. März 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache
zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
B. Mit Präsidialverfügung
vom 17. März 2015 wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.-
angesetzt, da er der Zürcher Justiz noch Kosten aus erledigten Verfahren im
Gesamtbetrag von Fr. 24'703.90 schuldet. In der Folge hat der Beschwerdeführer
um unentgeltliche Prozessführung ersucht, den Kostenvorschuss aber dennoch
fristgerecht geleistet. Zusammen mit den Beilagen zum Nachweis seiner
Mittellosigkeit hat er eine persönliche Stellungnahme und weitere Unterlagen zu
den Akten gereicht.
C. Die
Rekursabteilung hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt hat sich
nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich zu den
vorinstanzlichen Akten auch die Berufungserklärung von A gegen das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 beigezogen. Zu dieser haben sowohl
er als auch sein Rechtsvertreter eine Stellungnahme eingereicht. Mit Schreiben
vom 8. Juni 2015 reichte A weitere Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Be-schwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des ange-fochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
von 33 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Es wird denn auch von keiner Seite bestritten,
dass er dadurch einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 62 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG]).
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der
Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet
muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen
(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV]; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00794, E. 3.1). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens
und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist dabei die vom
Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1).
3.2
Das Obergericht ist bei der Strafzumessung
weitgehend den Ausführungen des Bezirksgerichts beigetreten. Es hat die beiden
sexuellen Nötigungen als schwerstes Delikt qualifiziert und erwogen, der
Beschwerdeführer habe das Vertrauen der geschädigten Frauen auf schändliche Art
und Weise missbraucht und bewusst ausgenutzt, dass sie ihm in seiner Wohnung
aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit ausgeliefert gewesen seien. Er habe
seine sexuellen Gelüste befriedigen wollen, ohne sich darum zu scheren, ob sein
Vorgehen bei den Opfern Angst und Ohnmachtsgefühle auslöse. Er habe sich extra
zwei schwache Frauen ausgesucht, die ihm in jeglicher Hinsicht klar unterlegen gewesen seien. Das Gericht hat allerdings auch erwogen,
dass sich die sexuellen Handlungen im unteren bzw. mittleren Rahmen bewegt
hätten und die objektive Tatschwere deshalb als nicht mehr leicht zu bewerten sei. In Bezug auf die Vermögensdelikte hat es erwogen, dass sich der
Beschwerdeführer nicht in einer finanziellen Notlage befunden habe; im
Gegenteil habe er ein reichlich luxuriöses Leben geführt und deshalb aus reiner
Geldgier und purem Eigennutz gehandelt. In Bezug auf die Nötigung hat es
schliesslich erwogen, dass die Heftigkeit der drohenden Äusserung auffalle – er
hat dem Geschädigten gedroht, ihn zu entführen und zu töten, wenn er seine
Aussage nicht zurückziehe bzw. seine Freundin nicht dazu bringe, ihre Anzeige
fallenzulassen. Vor dem Hintergrund der sexuellen
Nötigung der Freundin sei das Vorgehen abgebrüht und schändlich gewesen. Die
kriminelle Energie sei gesamthaft als beträchtlich einzustufen.
3.3
Aufgrund der strafrichterlichen Würdigung der
Delikte des Beschwerdeführers muss das ausländerrechtliche Verschulden
des Beschwerdeführers als erheblich eingestuft werden. Er hat nicht nur zwei
Sexualdelikte begangen, sondern ist auch vor einer Morddrohung nicht zurückgeschreckt, um die
strafrechtliche Verfolgung dieser Delikte zu vereiteln. Seine Vermögensdelikte,
die ihm trotz seiner massiven Verschuldung ein
luxuriöses Leben ermöglicht haben, runden das äussert negative Bild ab. Gemäss
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verliert ein Ausländer unabhängig von seinem
aufenthaltsrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht,
wenn er wegen eines schweren Sexualdelikts verurteilt worden ist. In Konkretisierung dieser Bestimmung soll das Strafgesetzbuch
dergestalt angepasst werden, dass eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führt (Art. 66a Abs. 1 lit. h
der Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015 2735 ff.). Auch wenn die gesetzlichen
Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 BV noch nicht in Kraft
sind, sind sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. VGr,
23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). Nachdem
der Beschwerdeführer ein Delikt verübt hat, das von Art. 121 Abs. 3 BV erfasst wird, besteht ein ausserordentlich grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
3.4
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2004 und damit erst
im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Folglich
hat er den grössten Teil seines Lebens in Jordanien bzw. den Niederlanden
verbracht, dort seine Ausbildung absolviert und
gearbeitet. Seine berufliche Integration in der Schweiz muss als unterdurchschnittlich bezeichnet werden; er musste während seiner Anwesenheit über ein
Jahr lang im Umfang von mehr als Fr. 30'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, hat
teilweise von seinen Vermögensdelikten gelebt und befindet sich seit 24. Februar 2012 im Strafvollzug bzw. in Haft. Zusammen mit
den beträchtlichen Schulden des Beschwerdeführers – gemäss eigenen Angaben
in Höhe von Fr. 372'960.90 – muss seine Integration in
die hiesigen Verhältnisse insgesamt als dürftig
bezeichnet werden.
3.5 Der
Beschwerdeführer ist seit 11. November 2011 mit einer Schweizerin
verheiratet. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann er aus dieser
Verbindung nicht viel zu seinen Gunsten ableiten, mussten er und seine Frau
doch aufgrund seiner Straffälligkeit – das Urteil des Zürcher Obergerichts
datiert vom 29. August 2011 und ist lediglich in Bezug auf die
Urkundenfälschung und die Strafzumessung beim Bundesgericht angefochten worden
– damit rechnen, dass die Beziehung nicht in der Schweiz würde gelebt werden können.
Die Geburt der gemeinsamen Tochter am 2012 begründet zwar ein gewichtiges persönliches
Interesse am Verbleib in der Schweiz, vermag aber das grosse öffentliche Interesse
an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen, nachdem der Beschwerdeführer wie erwähnt
bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen musste, dass das Zusammenleben
mit seiner Ehefrau und allfälligen späteren Kindern in der Schweiz nicht
möglich sein würde (vgl. hierzu BGr, 27. April 2015, 2C_740/2014, E. 4.2.4).
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Niederlande
dort Wohnsitz nehmen könnte, weshalb er aufgrund der geringen räumlichen
Distanz die Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter ohne Weiteres im
Rahmen von gegenseitigen Kurzbesuchen aufrechterhalten könnte, sollten sich
diese nicht entschliessen, ihm ins Ausland zu folgen.
3.6 Zusammenfassend
haben beide Vorinstanzen die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als
verhältnismässig taxiert. Soweit sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung
zu seiner Ehefrau und Tochter auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen kann, ist eine Einschränkung dieses Anspruchs
aus den nämlichen Gründen zulässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
4.
4.1 Als
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats kann sich der Beschwerdeführer auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Abkommen
gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden. Im Gegensatz zum nationalen Recht darf eine Wegweisung
somit nicht allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden; massgebend
ist das Rückfallrisiko des Betroffenen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2).
Die Bejahung der Rückfallgefahr setzt allerdings nicht voraus, dass ein
Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird. Es genügt, wenn aus dem
während der Straftat gezeigten Verhalten hervorgeht, dass weitere Straftaten zu
erwarten sind. Dabei sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit
einer Rückfallgefahr umso niedriger anzusetzen, je schwerer die befürchtete
Rechtsgutverletzung wiegt. (vgl. BGr, 2. Juli 2015, 2C_406/2014, E. 4.2,
mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 4,
bestätigt in BGr, 8. Juli 2014, 2C_1148/2013, E. 5.2 f.).
4.2 Beide
Vorinstanzen haben das laufende Strafverfahren bei der Beurteilung der Rückfallgefahr
berücksichtigt (vgl. E. 3c der Verfügung des Migrationsamts vom 17. April
2014 bzw. E. 7c des Rekursentscheids vom 11. Februar 2015). Die
Rekursabteilung hat erwogen, dass es gemäss der nachvollziehbaren Auskunft der
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht um einen Freispruch gehe,
sondern lediglich um eine mögliche Korrektur des Strafmasses. Es sei deshalb
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer
strafrechtlich rückfällig geworden sei.
Aufgrund der in Art. 32 Abs. 1 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 2 EMRK verbrieften Unschuldsvermutung gilt jede Person
bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Der Beschwerdeführer
ist in Bezug auf die ihm neu vorgeworfenen Delikte lediglich erstinstanzlich
verurteilt worden. Er hat dieses Urteil, wie sich aus seiner Berufungsschrift
vom 16. Juli 2014 ergibt, in allen Punkten angefochten und verlangt vor
Obergericht einen Freispruch. Damit liegt ein vollumfänglicher Freispruch im
Bereich des Möglichen und spielt es keine Rolle, wie hoch die Rekursabteilung
oder die Staatsanwaltschaft die Chancen einer Verurteilung einstufen. Das
laufende Strafverfahren darf deshalb bei der Beurteilung der Rückfallgefahr
keine Berücksichtigung finden, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Zu prüfen ist daher, ob sich eine Rückfallgefahr lediglich aus jenen Delikten ableiten
lässt, für die der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verurteilt worden
ist.
4.3 Das
Obergericht hat dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Straftaten eine insgesamt
beträchtliche kriminelle Energie attestiert (vgl. vorne E. 3.2): Zur
Befriedigung seiner sexuellen Gelüste hat er sowohl im Juli 2006 wie auch im
April 2007 zwei Frauen sexuell genötigt. Im ersten Fall hatte der
Beschwerdeführer zuerst versucht, die Frau dazu zu bringen, ihn mit der Hand
sexuell zu befriedigen, und dann – als ihm das nicht gelang – über ihre
Kleidung onaniert. Im zweiten Fall hat er die Frau in seiner Wohnung gegen
ihren Willen umarmt, geküsst, ihr an die Brüste gefasst, ihre Hand auf seinen erigierten
Penis gelegt und versucht, sie an ihre Vagina zu fassen. Danach hat er wiederum
onaniert. Das Gericht hat die sexuellen Handlungen als im unteren
bzw. mittleren Rahmen liegend taxiert und die objektive
Tatschwere deshalb als nicht mehr leicht
bewertet. Als zweiter Tatkomplex hat der Beschwerdeführer aus reiner Geldgier
und zur Befriedigung seiner materiellen Gelüste – um sich trotz seiner immensen
Schulden ein luxuriöses Leben finanzieren zu können – mehrere Vermögensdelikte
begangen und Fr. 148'500.- betrügerisch erlangt bzw. Fr. 72'000.- zu
erlangen versucht. Zuletzt hat er – vom Strafgericht zu Recht als besonders
verwerflich eingestuft – eine Morddrohung ausgestossen, um die strafrechtliche
Verfolgung der Sexualdelikte zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat damit ohne
Skrupel und mehrfach Straftaten zu seiner sexuellen und materiellen
Befriedigung begangen und auch vor Morddrohungen nicht zurückgeschreckt, um der
Strafverfolgung zu entgehen. Aufgrund der beträchtlichen kriminellen Energie,
die der Beschwerdeführer offenbart hat, ist die Gefahr künftiger Delikte nicht
von der Hand zu weisen.
4.4 Was der
Beschwerdeführer gegen diese Prognose vorbringt, ist nicht stichhaltig:
4.4.1
Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass
die objektive Tatschwere seiner Sexualdelikte – wie er in der Beschwerde
ausführt – "eher im unteren Bereich der Skala von sexuellen Nötigungen
bzw. anderen Sexualdelikten" liegen. Dieser Umstand ist weder dem
Strafgericht noch dem Verwaltungsgericht entgangen. Die Rückfallgefahr wird
auch nicht einzig wegen seiner Sexualdelikte bejaht, sondern aufgrund einer
Gesamtwürdigung seiner Straffälligkeit, das heisst unter Einbezug der
Vermögensdelikte und der Morddrohung. Was die als "gut" eingestuften
strafrechtlichen Bewährungsaussichten betreffen, sind diese für die
ausländerrechtliche Beurteilung der Rückfallgefahr nur von untergeordneter Bedeutung,
weil mit dem Ausländerrecht andere Zwecke verfolgt werden als mit dem nicht
primär den Schutz der öffentlichen Sicherheit verfolgenden, sondern auf eine
Resozialisierung ausgerichteten Strafrecht.
4.4.2
Auch in Bezug auf den zeitlichen Ablauf kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Zwar liegen die Sexualdelikte sieben bzw. acht Jahre
zurück, doch kann dem Migrationsamt daraus entgegen gewissen Andeutungen in der
Beschwerde nicht vorgeworfen werden, das Verfahren verschleppt zu haben. Das
Bundesgericht hat das Strafmass am 26. März 2012 bestätigt. In der Folge
hat das Migrationsamt gewisse Abklärungen vorgenommen und geprüft, ob gegen den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ausländerrechtliche Massnahmen
ergriffen werden können. Im Dezember 2013 hat es schliesslich das rechtliche
Gehör gewährt. Diese Zeitspanne von mehr als eineinhalb Jahren seit dem
rechtskräftigen Strafurteil mag zwar als lang erscheinen, ist aber weit von
einer Verschleppung des Verfahrens entfernt. Was das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers seit seiner deliktischen Tätigkeit betrifft, so ist der
Beschwerdeführer bereits am 24. Februar 2012 – und damit noch vor dem
Urteil des Bundesgerichts – erneut verhaftet worden und hat sich danach fast
die ganze Zeit entweder in Untersuchungshaft, Sicherheitshaft oder im Strafvollzug
befunden, sodass der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag. Zuletzt ist im Umstand, dass dem Beschwerdeführer damals die
Niederlassungsbewilligung trotz des laufenden Strafverfahrens erteilt worden
ist, kein Vertrauenstatbestand zu erblicken, der späteren ausländerrechtlichen
Massnahmen entgegenstehen würde, insbesondere weil der Beschwerdeführer bis zu
seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hatte.
4.5 Zusammenfassend
ist eine Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Sinn zu bejahen, weshalb die Wegweisung
auch vor dem FZA standhält.
Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung.
5.2.1
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16
Abs. 1 VRG). Eine Person ist mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist,
für die Prozesskosten aufzukommen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die
Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie
erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b). Für die
Bestimmung der Mittellosigkeit sind dabei nicht nur die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers in Betracht zu ziehen, sondern es sind
auch die Mittel der ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen massgeblich.
Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen
Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und
Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b; BGr, 20. Juni
2013, 4A_148/2013, E. 3.1). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme-
oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht,
die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen, wobei
diese ein bis zwei Jahre beträgt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).
5.2.2
Dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit
lässt sich entnehmen, dass die Familie über monatliche Einkünfte von Fr. 11'012.-
verfügt. Dem stehen monatliche Auslagen von Fr. 10'444.- gegenüber, was
eine monatliche Überdeckung von Fr. 568.- ergibt. Damit scheidet die
Mittellosigkeit bereits deshalb aus, weil sich die Verfahrenskosten von Fr. 2'060.-
mit der monatlichen Überdeckung in vier monatlichen Raten begleichen lassen.
Folglich ist nicht näher zu prüfen, inwieweit die geltend gemachten monatlichen
Auslagen von Fr. 10'444.- für den Unterhalt der Familie tatsächlich
notwendig sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …