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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00162
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil
Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
I.
Am 11. Juni 2014 entzog das Strassenverkehrsamt A
den Führerausweis infolge einer ärztlichen Drittmeldung und eines negativ
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens mit Wirkung ab dem 19. Juni 2014 auf
unbestimmte Zeit. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) und ordnete an,
der Führerausweis sei bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. Die
Wiedererteilung des Ausweises machte das Strassenverkehrsamt vom Vorliegen
eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig.
II.
Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies die
Sicherheitsdirektion mangels Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens mit Entscheid vom 12. Februar 2015 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16. März 2015
Beschwerde ans Verwaltungsgericht, reichte ein günstig lautendes Privatgutachten
ein und beantragte unter Entschädigungsfolgen zur Hauptsache die Erstellung
eines Gutachtens über ihre psychischen Einschränkungen und deren Auswirkungen
auf die Fahrfähigkeit durch einen unabhängigen Experten sowie hernach die
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.
Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 25. März 2015 Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2015 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter verfügte dem Antrag der
Beschwerdeführerin entsprechend sowie angesichts sich widersprechender verkehrsmedizinischer
Gutachten am 11. Mai 2015 die Erstellung eines Gutachtens durch die
universitären psychiatrischen Kliniken F. Den Parteien wurde eine 20-tägige
Frist angesetzt, um gegen die namentlich bezeichneten Gutachter Einwendungen zu
erheben. Von den Parteien wurden keine Einwände geltend gemacht.
Am 14. Juli 2015 legte der Einzelrichter die den
Gutachtern vorzulegende Hauptfragestellung fest. Hiergegen brachte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2015 vor, die Fragestellung
sei suggestiv formuliert. Unter Berücksichtigung dieses Einwands verfügte der
Einzelrichter die zur Abklärung vorzulegende Hauptfragestellung folgendermassen:
"Wie ist die Fahreignung von A unter Abklärung der unter den Gutachtern
umstrittenen Frage der Suizidalität der Explorandin und allfälliger
Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit zu beurteilen?" Keine der Parteien
erhob dagegen innerhalb der angesetzten Frist Einwendungen.
Mit Schreiben vom 10. August 2015 wurden die Gutachter
mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Am 30. November 2015 liessen sie
dem Verwaltungsgericht ihre Ergebnisse zukommen, die den Parteien tags darauf
zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 10.
Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Erstellung eines Gutachtens
durch einen "Verkehrsmediziner SGRM". Die Beschwerdeführerin zeigte
sich in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2015 mit den Schlussfolgerungen des
Gutachtens einverstanden, sofern ihr die Fahrerlaubnis unter den im Gutachten
genannten Auflagen sofort wiedererteilt würde. Eine weitere Begutachtung ist
ihrer Meinung nach nicht angezeigt. Der Beschwerdegegnerin wurde per Verfügung
des Einzelrichters vom 15. Dezember 2015 eine zweitätige Frist zur
freigestellten Vernehmlassung angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen. Das
Strassenverkehrsamt bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015
die in der Eingabe vom 10. Dezember 2015 gestellten Anträge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein
Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Frage, ob die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin einen Entzug ihrer
Fahrerlaubnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16d
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
notwendig macht oder ob ihre Konstitution genügend stabil ist, um im Strassenverkehr
teilnehmen zu können, und ihr der Führerausweis deshalb nicht entzogen werden
darf.
2.1 Das
Strassenverkehrsamt entzog der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis gestützt
auf eine ärztliche Drittmeldung durch Frau C, Leitende Ärztin der
Alterspsychiatrie im Zentrum D, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung
und wegen eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRMZ) vom 17. April 2014. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin wegen suizidaler Absichten infolge einer "familiären
Krisensituation" (S. 1) fürsorgerisch untergebracht werden musste. Bei der
verkehrsmedizinischen Begutachtung habe die heutige Beschwerdeführerin
"misstrauisch" gewirkt, ihre Hospitalisation
"bagatellisiert" und sei "unkooperativ" gewesen (S. 5).
Insgesamt könne nicht von der längerfristigen psychischen Stabilität von Frau A
ausgegangen werden, weshalb ihre Fahreignung zum damaligen Beurteilungszeitpunkt
nicht habe befürwortet werden können. Die Wiedererteilung des Führerausweises
käme nur infrage, wenn eine mindestens einjährige psychiatrisch dokumentierte
Stabilität nachgewiesen werden könne. Vor diesem Hintergrund entzog das
Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin per Verfügung vom 11. Juni 2014 die
Fahrerlaubnis und machte deren Wiedererteilung vom Vorliegen eines durch das
IRMZ zu erstellenden, günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens
abhängig.
2.2 Zusammen
mit ihrer Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
ein vom 13. März 2015 datierendes Privatgutachten, erstellt von E, ein, welches
die Fahreignung befürwortete. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass das Gutachten
des IRMZ in fachlicher Hinsicht Mängel aufweise, unvollständig sei und die
Diagnose einer "Störung des Sozialverhaltens" – geschweige denn von
Suizidabsichten – sowie die ärztlichen Berichte des Zentrums D insgesamt
nicht nachvollziehbar seien. Frau A verfüge über ein "nahezu
uneingeschränktes aktuelles Leistungsprofil bei derzeit völlig fehlender
psychiatrischer Symptomatik" (S. 16), weshalb ihr der Fahrausweis wieder
auszuhändigen sei.
2.3 Angesichts
der sich widersprechenden Gutachten ordnete der Einzelrichter per Verfügung vom
11. Mai 2015 die Erstellung eines weiteren, durch die universitären psychiatrischen
Kliniken F zu erstellenden Gutachtens an, das die Abklärung der
psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen auf ihre
Fahreignung zum Gegenstand hatte (vgl. zur Thematik sich widersprechender
Gutachten und Zusatzgutachten: BGE 128 II 335 E. 4c;
BGr, 17. Mai 2004, 6A.5/2004, E. 3.2; ferner Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 1. A., Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d
SVG N. 28; ebenso Hans Jürgen Bode/Werner Winkler, Fahrerlaubnis, 5. A.,
Bonn 2006, § 7 N. 251, 359 ff.). Auf dieses Gutachten ist nachfolgend
näher einzugehen.
3.
Das Verwaltungsgericht prüft den
dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht
allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder Prognose zu Sachverhaltsfragen
im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten
vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr, 8. Juni
2015, VB.2015.00126, E. 4.2; VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340,
E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 64). Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen
Gründen von einem durch eine ausreichend fachkundige Person erstellten
Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr,
3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 146 und 147).
3.1 Per
Verfügung vom 11. Mai 2015 wurden G, ärztlicher Leiter der Erwachsenenforensik
der universitären psychiatrischen Kliniken F, sowie Herr H, Oberarzt
der forensisch psychiatrischen Klinik, gemeinsam mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragt. Beide Gutachter verfügen über eine Facharztausbildung
für Psychiatrie und Psychotherapie der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und
Ärzte (FMH) und sind als forensische Psychiater der Schweizerischen
Gesellschaft für forensische Psychiatrie (SGFP) tätig. Die Parteien erhoben
gegen die Ernennung der Gutachter keine Einwendungen.
3.1.1
Soweit die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 vorbringt,
keiner der Gutachter verfüge über eine Ausbildung als Verkehrsmediziner der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), weswegen mit Blick auf
Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) eine weitere
verkehrsmedizinische Begutachtung oder zumindest eine Aktenbegutachtung durch
einen "Verkehrsmediziner SGRM" zu veranlassen sei, erweist sich
dieser Antrag infolge Verspätung als unzulässig. Selbst wenn dieser Einwand
rechtzeitig erfolgt wäre und in der Sache gehört würde, erwiese er sich als
unbegründet, da ein als gleichwertig geltender Fachausweis genügt, um eine
verkehrsmedizinische Begutachtung mit ausreichender Fachkompetenz vorzunehmen.
3.1.2
Der Gesetzgeber beabsichtigte, eine qualitativ hochstehende Begutachtung
sicherzustellen. Insbesondere sollten nicht Hausärzte, die in einem
Vertrauensverhältnis zu den Patientinnen und Patienten stehen, mit verkehrsmedizinischen
Begutachtungen betraut werden (BBl 2010 8447 ff., 8473 f.; ferner Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG
N. 10). Die Parteien wurden darüber unterrichtet, dass die genannten
Gutachter über Erfahrung im Bereich der Verkehrsmedizin und das regelmässige
Verfassen von Gutachten zuhanden der Justiz verfügen. Zudem ist im vorliegend
zu beurteilenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer
möglichen Suizidalität der heutigen Beschwerdeführerin auf ihre Fahreignung zu
beurteilen war, weswegen sich der forensisch-psychiatrische Hintergrund der
Gutachter im Gegensatz zu einem Verkehrsmediziner SGRM ohne psychiatrischen
Erfahrungshintergrund bei der Ernennung der Gutachter aufdrängte. Insgesamt
lässt sich festhalten, dass die ernannten Gutachter über eine ausreichende Fachkompetenz
im Sinn von Art. 28a VZV verfügen, um die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin,
das Vorhandensein allfälliger suizidaler Absichten und die Auswirkung dessen
auf die Fahreignung zu beurteilen.
3.2 Den
Gutachtern wurde per Verfügung vom 20. Juni 2015 folgende Fragestellung zur
Begutachtung vorgelegt:
"Wie ist die Fahreignung von A unter Abklärung der
unter den Gutachtern umstrittenen Frage der Suizidalität der Explorandin und
allfälliger Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit zu beurteilen?".
3.2.1
Das eingereichte Gutachten datiert vom 30. November 2015 und stützt sich
auf die Vorgutachten, zwei eingehende psychiatrische Untersuchungen der
Beschwerdeführerin, die Austrittsberichte betreffend frühere psychiatrische
Hospitalisationen sowie ein etwa 10-minütiges Telefonat mit dem Hausarzt. Es
hält fest, dass ein Missbrauch psychotroper Substanzen jeweils nur vor dem
Hintergrund eskalierender Familienkonflikte erfolgte. Es lägen keine direkten
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin jemals ein Fahrzeug unter
verkehrsrelevantem Einfluss von Medikamenten gesteuert hätte. Auch zeigte sie
bei den Untersuchungen keine depressiven Störungsbilder, namentlich sei die
Diagnose "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen"
durch das Zentrum D vom Dezember 2013 aus gutachterlicher Sicht nicht
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige weder Anzeichen von Depression
noch irgendwelche Anzeichen für Suizidalität. Lediglich die Selbstwahrnehmung
in Phasen von psychosozialen Belastungen sei eingeschränkt. Ihre Fahreignung
sei vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu bejahen und unter Auflagen
vertretbar, soweit keine Analgetika oder Sedativa, insbesondere Benzodiazepine,
eingenommen würden.
3.2.2
Die Gutachter empfehlen die gegenwärtige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis,
wobei die Abstinenz von Benzodiazepinen über einen Zeitraum von mindestens
einem Jahr nachgewiesen werden sollte. Dazu seien drei Haarproben (eine zu
Beginn des Beobachtungszeitraums, eine weitere nach sechs Monaten sowie eine
Haarprobe nach zwölf Monaten) erforderlich. Während dieser Zeit dürften die
Haare nicht gefärbt, getönt oder dauergewellt werden. Darüber hinaus solle sich
die Beschwerdeführerin einer ambulanten psychiatrischen oder psychologischen
Behandlung im Sinn einer Gesprächstherapie unterziehen, um den Umgang mit
Spannungszuständen und Konflikten zu thematisieren. Die Frequenz der Termine
sollte mindestens 14-tägig sein und die Behandlung sollte insgesamt mindestens
25 Therapiesitzungen umfassen.
3.3 Das Gutachten der universitären
psychiatrischen Kliniken F vom 30. November 2015 stützt sich auf die
vorhandenen, relevanten Informationen, setzt sich ausführlich mit der Frage
suizidaler Tendenzen, der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin im Allgemeinen
sowie explizit mit den Auswirkungen auf die Fahreignung auseinander. Es scheint
in sich schlüssig, vollständig und enthält keine inneren Widersprüche. Die
Beschwerdeführerin erklärte sich deswegen dazu bereit, sich den empfohlenen
Auflagen zu unterziehen, soweit ihr die Fahrerlaubnis per sofort wiedererteilt
würde. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens stehen überdies in Übereinstimmung
mit dem Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach keine
Suizidabsichten bestünden. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das
Gutachten "soweit nachvollziehbar" sei. Das Gutachten
ist nach dem Gesagten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei.
3.4 Zusammenfassend
liegt dem Gericht mit dem Gutachten der universitären psychiatrischen Kliniken F
vom 30. November 2015 eine fachkundige Expertenmeinung vor, deren Schlüssigkeit
nicht durch das Vorhandensein triftiger Gründe infrage gestellt ist. Den Empfehlungen
der Gutachter ist vor diesem Hintergrund zu folgen. In rechtlicher Hinsicht bestehen
somit keine ausreichenden Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin im
Sinn von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG,
die einen Entzug des Führerausweise notwendig machen oder zulässig erscheinen
lassen würden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit
gutzuheissen, als dass der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2015 sowie die Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2014 aufzuheben sind und der Beschwerdeführerin
die Fahrerlaubnis per sofort wiederzuerteilen ist. Dabei hat die sofortige
Wiedererteilung des Führerausweises entsprechend den Empfehlungen der Gutachter
unter der Auflage zu erfolgen, dass die Abstinenz von Benzodiazepinen
über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr mittels dreier Haarproben
nachzuweisen ist (eine zu Beginn des Beobachtungszeitraums, eine weitere nach
sechs Monaten sowie eine Haarprobe nach zwölf Monaten) und eine mindestens alle
14 Tage stattfindende ambulante psychiatrische oder psychologische Behandlung
im Sinn einer Gesprächstherapie im Rahmen von mindestens 25 Therapiesitzungen
erfolgt.
4.1 Die
Beschwerdeführerin obsiegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 7'000.-,
hierbei eingerechnet die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch die psychiatrischen
Kliniken F im Umfang von Fr. 4'812.30, der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 59). Diese ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; siehe Plüss, § 17 N. 29).
4.2 Die Kosten
des Rekursverfahrens sind angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde
und mit Blick auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt zu einem
Drittel der Beschwerdeführerin (Fr. 550.-) und zu zwei Dritteln der
Beschwerdegegnerin (Fr. 1'100.-) aufzuerlegen. Zudem ist die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen
(vgl. Plüss, § 13 N. 66, 77).
5.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass gegen dieses Urteil innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) beim Bundesgericht erhoben
werden kann. Fristauslösend hierfür ist die postalische Zustellung des
Entscheids per Gerichtsurkunde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2015 sowie die Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2014 werden aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin ist die Fahrerlaubnis per
sofort wiederzuerteilen, allerdings unter der Auflage, dass die
Abstinenz von Benzodiazepinen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
mittels dreier Haarproben im Sinn der Erwägungen nachgewiesen wird und eine
mindestens alle 14 Tage stattfindende ambulante psychiatrische oder
psychologische Behandlung im Sinn einer Gesprächstherapie im Rahmen von mindestens
25 Therapiesitzungen erfolgt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 7'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sodann sind die Kosten
des Rekursverfahrens zu einem Drittel von der Beschwerdeführerin (Fr. 550.-)
und zu zwei Dritteln durch die Beschwerdegegnerin (Fr. 1100.-) zu tragen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird
überdies verpflichtet,
der privaten Beschwerdeführerin für das Beschwerde- und das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14 einzureichen.
6. Mitteilung
an …