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VB.2015.00164
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird mit Unterbrüchen seit Jahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Aus erster, im Januar 2011 geschiedener Ehe stammt das Kind B, geboren 2010; dieses lebt mit der Mutter aktuell in der Schweiz. Im Rahmen der Regelung seiner Rechte gegenüber der Tochter B (Obhut, Besuchsrecht) wurde A im Sommer 2011 in Untersuchungshaft genommen und verlor seine Stelle. Eine neue Anstellung vermochte er seither nicht vorzuweisen. Inzwischen hat er sich wieder verheiratet; aus dieser Beziehung stammen zwei Kinder, die mit der Mutter in Afrika leben (C, August 2013, das Geburtsdatum des zweiten Kindes ist unbekannt). Im Zeitraum zwischen Juli 2013 bis Februar 2014 buchte A sieben Flüge nach Afrika, um Frau und Kind zu besuchen. Mit Entscheid der zuständigen Sozialarbeiterin vom 13. August 2014 wurde ihm aufgegeben, künftige Abwesenheiten aus Zürich müssten vorgängig mit ihr besprochen und bewilligt werden. Auf die dagegen erhobene Einsprache von A trat die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 nicht ein. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 30. Oktober 2014 Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit einer in Französisch gehaltenen Rekursschrift. Darin bestritt er gewisse Fakten und verlangte sinngemäss, es sei von der Melde- und Bewilligungspflicht für Abwesenheiten von Zürich abzusehen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. III. Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde von A vom 17. März 2015 (Poststempel), worin er sinngemäss die Aufhebung der ihm auferlegten Pflichten verlangt. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich und der Bezirksrat Zürich verzichteten auf eine einvernehmliche Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Diese ist rechtzeitig erhoben worden. 1.2 Thema der Verfügung vom 13. August 2014 war einzig, dass der Beschwerdeführer künftige Abwesenheiten von Zürich vorgängig mit der zuständigen Sozialarbeiterin besprechen und bewilligen lassen muss. Soweit er darüber hinaus beanstandet, dass ihm seit Januar 2014 der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % gekürzt werde und er monatlich Fr. 50.- an das Obergericht des Kantons Zürich bezahlen müsse, wurde darüber in der erwähnten Verfügung nicht entschieden. Der Beschwerdeantrag darf aber nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 20a N. 9 f. in Verbindung mit § 52 N. 11). Das ist bei den erwähnten Vorbringen nicht der Fall, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Ausgangspunkt der Verfügung vom 13. August 2014 waren sieben vom unterstützten Beschwerdeführer innert 8 Monaten gebuchte Flüge nach Afrika, welche Fragen über seine finanziellen Verhältnisse offenliessen. Da sich eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle Einnahmen und das Vermögen anrechnen lassen muss (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]) und nicht klar ist, wie der Beschwerdeführer diese Flugtickets – und insbesondere auch die Aufenthalte in Afrika – finanzierte (dazu hinten E. 3.2), stellen sich Fragen nach der Vollständigkeit seiner Angaben (Einkommen, Vermögen, sonstige Geldquellen), aber auch nach dem Bestehen seiner Bedürftigkeit, wie sie der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe voraussetzt (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Ein zusätzlich erzieltes Einkommen müsste sich der Beschwerdeführer jedenfalls anrechnen lassen, was zu einer Reduktion seines Unterstützungsanspruchs führen könnte. Da dessen Veränderungen zwar jeweils auf ein Jahr hochzurechnen sind, der Betrag für die Flugtickets insgesamt jedoch die Grenze von Fr. 20'000.- nicht erreichen dürfte und ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (vgl. § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre Geltung währen der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142). 2.2 Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2; RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar 2010, 8C_650/2009, E. 6.2.2; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19a N. 48 S. 524; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kap. 14.1.01 Ziff. 3, Version vom 30. Dezember 2014, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Die Einspracheinstanz stützte sich für ihren Nichteintretensentscheid auf diese Begründung, was von der Vorinstanz geschützt wurde. 2.3 Anders verhält es sich dagegen nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts bei Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers oder präventiv auf die richtige Verwendung der Sozialhilfe abzielen (§ 21 SHV; Hänzi, S. 146). Dabei handelt es sich um anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Unterstützte Personen können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). 3. 3.1 In der Verfügung vom 13. August 2014 bezog sich die zuständige Sozialarbeiterin ausdrücklich auf die Auskunftspflicht nach § 18 VRG (vorn E. 2.2) und darauf, dass die Unterstützungsvoraussetzungen regelmässig zu prüfen seien. Darin liegt eine verfahrensrechtliche Anordnung und keine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG, denn es geht nicht um die Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers oder die richtige Verwendung der Beiträge, sondern letztlich um den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe an sich. Die Verweigerung von Leistungen der Sozialhilfe wegen Missachtung von Auskunftspflichten und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Fehlens der Bedürftigkeit betreffen gerade das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, sind jedoch keine Sanktionen für die Verletzung von Auflagen und Weisungen (vgl. Hänzi, S. 153). 3.2 Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie er die mehrfachen Flüge nach Afrika finanzierte. Anfänglich wies er darauf hin, dass er im Sommer 2011 seine beiden Arbeitsplätze verloren habe (vorn I.), die ihm einen Monatslohn von Fr. 12'000.- eingebracht hätten. Damit macht er jedenfalls nicht substanziiert geltend, er habe im Juli 2013 (noch) genug Geld zur Finanzierung der Flüge nach Afrika gehabt. Am 16. April 2014 erklärte er dagegen, ein Freund zahle ihm das Billet nach Afrika, während er am 7. August 2014 anscheinend über eine Kreditkarte verfügte, mittels derer er häufig einen Flug kaufte, wobei es seiner Meinung nach niemanden etwas angehe, woher das Geld dafür stamme. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, als Vater und Oberhaupt einer Familie habe er die Pflicht, seine Familie in Afrika oft zu besuchen, die seiner Ansicht nach auch noch vom Sozialamt finanziell unterstützt werden sollte, lässt sich daraus jedenfalls kein Anspruch auf die Finanzierung der Flugreisen ableiten. Schliesslich meldete er sich am 4. September 2014 für einen Besuch in Afrika mit einem einwöchigen Aufenthalt im Oktober 2014 ab, wobei es ihm keine Rolle spielte, ob seine Abwesenheit bewilligt würde oder nicht. 3.3 Damit verweigerte der Beschwerdeführer klar die umfassende Auskunft über seine finanzielle Situation, wozu er verpflichtet wäre (vorn E. 2.1). Mit welchen Mitteln er die doch zahlreichen Flüge nach Afrika und zurück in die Schweiz sowie die Aufenthalte in jenem Land finanzierte, legte er bis anhin nicht dar. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Element in der Abklärung des Sachverhalts. In jedem Fall hätte er deshalb darüber Auskunft zu geben und damit letztlich auch Klarheit darüber zu schaffen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für wirtschaftliche Hilfe (noch immer; vorn E. 2.1 in fine) erfüllt sind. Die ihm auferlegte Anordnung dient gerade dazu, den Sachverhalt diesbezüglich zu klären und umfassende Auskunft über seine finanzielle Situation zu erhalten. 3.4 Mit seinem Verhalten verletzte der Beschwerdeführer somit klar seine Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG. Entsprechend trat die Einspracheinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht ein und bestätigte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht jenen Entscheid. Auch die Androhungen erfolgten zu Recht: Eine angemessene Kürzung der Leistungen ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert. In der Sache ebenfalls richtig ist die angedrohte Möglichkeit der Einstellung der Sozialhilfe, indessen nicht gestützt auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern weil es gegebenenfalls an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe fehlte (§ 14 SHG; § 16 SHV; vorn E. 3.1; vgl. Sozialhilfe Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03 Ziff. 2, Version vom 10. Februar 2015). 3.5 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt und stünde dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |