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Geschäftsnummer: VB.2015.00168  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


[Ablehnung der Einbürgerung.] Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Einbürgerung (E. 2.3). Indem der Beschwerdegegner die Ablehnung ihrer Einbürgerung lediglich sehr allgemein und pauschal mit Hinweis insbesondere auf ihre nicht hinreichende soziale und kulturelle Integration begründete, verletzte er seine Begründungspflicht (E. 3.4). Die Vorinstanz ihrerseits verletzte den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, indem sie ohne weitere Abklärungen davon ausging, es lägen keine hinreichenden sozialen Kontakte zur einheimischen Bevölkerung vor, obwohl die Beschwerdeführenden anlässlich eines Gesprächs mit dem Beschwerdegegner die Frage nach Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern bejaht hatten und nicht weiter nachgehakt worden war (E. 3.5.2 f.). Die seitens der Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht diesbezüglich gemachten Angaben sind jedenfalls grundsätzlich geeignet, eine hinreichende soziale Integration zu belegen. Die Angelegenheit ist daher an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zur (nochmaligen) Prüfung der Integration (E. 3.5.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
INTEGRATION
ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG
SOZIALE INTEGRATION
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 21a BÜRGERRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00168

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,  

 

4.    D,

 

Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten

durch Beschwerdeführende 1 und 2 (Eltern),

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat E, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Staatsangehöriger von G, seine Ehefrau B Staatsangehörige von H. Beide sind über 30 Jahre alt. A lebt seit 1985, B seit 2007 in der Schweiz, und beide sowie deren Kinder im Vorschulalter, D und C, sind je im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Am 19. März 2012 ersuchten sie um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeinde­amt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 20. April 2012 an die Gemeinde E zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 lehnte der Gemeinderat E das Einbürgerungsgesuch ab.

II.  

Mit Rekurs vom 27. Oktober 2014 beantragten A und B dem Bezirksrat F sinngemäss, der Beschluss vom 29. September 2014 sei aufzuheben und der Gemeinderat E anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Februar 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A und B in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten.

III.  

A und B sowie ihre durch sie vertretenen Kinder erhoben am 16. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Gemeinderat E anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen.

Der Bezirksrat F verzichtete am 31. März 2015 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat E am 20./24. April 2015 unter Verweis auf seine Ausführungen im Beschluss vom 29. September 2014 sowie der Rekursantwort auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht bei Be­schwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) zu beachten.

Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69, 353 ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält, wenn die Ausgangsverfügung unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann offenbleiben, weil mit der Revision vom 11. Juni 2014 keine hier wesentliche Rechtsänderung verbunden war.

2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei  die Voraus­setzungen für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (§ 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindest­anforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der Einbür­gerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der Volks­abstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden Anfor­derungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie nunmehr § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzu­kommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. c bzw. § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3 Zunächst gilt es festzustellen, ob den Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Ein­bürgerung zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittel­schule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). Die im Ausland geborenen Beschwerde­führenden 1 und 2 erfüllen diese Voraussetzungen schon allein aufgrund ihres Alters nicht, weshalb hier kein Anspruch auf Einbürgerung besteht.

3.  

3.1 Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz bezie­hungsweise der Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Er­messen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbür­gerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rah­men ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2).

3.2 Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatz­fragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.

In prozessualer Hinsicht hat die Gemeinde namentlich den Grundsatz der Fairness im Verfahren nach Art. 29 BV und besonders den Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Dazu zählt nebst der Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide (vgl. Art. 15b Abs. 1 BüG) das Recht der Gesuchstellenden auf vorgängige Orientierung. Die Bewerber sind jedenfalls über diejenigen Verfahrensschritte vorweg zu informieren, die geeignet sind, den Entscheid über die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die sie sich gezielt vorbereiten können (BGE 140 I 99 E. 3.5). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt.

Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Gehörsanspruchs soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2–4 mit Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35 N. 17 f. und 21).

3.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 absolvierten zunächst Standortbestimmungen in Deutsch und Staatskunde und haben diese je im dritten respektive je im zweiten Anlauf bestanden. Daraufhin wurden sie zu einem Gespräch mit dem Gemeinderat eingeladen, welches am 29. September 2014 stattfand. Die anlässlich dieses Gesprächs gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden vom Beschwerdegegner in einer "Checkliste zur Beurteilung der Einbürgerungsfähigkeit" stichwortartig festgehalten.

Aus der Rekursantwort geht hervor, dass anlässlich des Gesprächs mit dem Gemeinderat offenkundig trotz der bereits bestandenen Prüfung in Staatskunde Fragen aus diesem Themenbereich gestellt wurden. Dazu ist namentlich Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben anlässlich des Standorttests genügende Kenntnisse in Staatskunde nachgewiesen. Bei der (ersten) Einladung zum Gespräch mit dem Gemeinderat war ihnen mitgeteilt worden, dass aufgrund der bestandenen Staatskundeprüfungen auf die erneute Befragung dieses Themenbereichs verzichtet werde. Als zweiter Termin für das Gespräch wurde der 29. September 2014 vorgeschlagen. In jener zweiten Einladung wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hingewiesen, dass ihnen nebst Fragen zu ihrem Leben "(Hobbys, Tätigkeiten, Familie etc.)" und zum Thema Integration "ergänzende Fragen zur Staatskunde" gestellt werden könnten. Die Beschwerdeführenden wurden somit darauf vorbereitet, dass allenfalls nochmals Fragen zum diesen Thema gestellt werden würden bzw. könnten (vgl. BGE 140 I 99 E. 3, insbesondere E. 3.4–7). Aus der Rekursantwort geht sodann hervor, dass anlässlich des Gesprächs tatsächlich auf dieses Thema zurückgegriffen wurde, jedoch eher behelfsweise. In irgendeiner Form festgehalten wurden diese Fragen und Antworten jedoch nicht, und die Ablehnung des Gesuchs wurde nicht damit begründet.

Dass der Beschwerdegegner trotz der bereits abgelegten und bestandenen Prüfung in Staatskunde anlässlich des Gesprächs vom 29. September 2014 nochmals Fragen zu diesem Themenbereich stellte, ist insoweit (ohnehin) nicht zu beanstanden.

3.4 Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs damit, dass die soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht genüge. Die Familie scheine sich kaum für das Ortsgeschehen und die hiesigen Gegebenheiten zu interessieren. Auch das Grundwissen der Beschwerdeführenden 1 und 2 über die Gemeinde habe sich als äusserst mangelhaft erwiesen. Sie seien mit den lokalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen zu wenig vertraut und zu wenig integriert.

In seiner Rekursantwort vom 17. November 2014 führte der Beschwerdegegner weiter aus, die Teilnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 am öffentlichen und sozialen Leben in der Gemeinde sei dürftig. Beide seien weder Mitglied in einem Verein noch engagierten sie sich sonstwie für wohltätige Zwecke in einer Organisation oder einer gemeinnützigen Körperschaft. Zur Abklärung der Teilnahme am Leben der Gemeinde sei man bei der Befragung (gemeint ist wohl beim Gespräch) auf ihr politisches Wissen ausgewichen.

Der Beschwerdegegner begründet seine Ablehnung mithin lediglich mit allgemeinen, pauschalen Bemerkungen, ohne detaillierte, überprüfbare Angaben und ohne dass ersichtlich wäre, gestützt auf welche konkreten Überlegungen (bzw. aufgrund welcher Äusserungen der Beschwerdeführenden 1 und 2) er zum Schluss kam, diese seien nicht integriert. Dem in der erwähnten Checkliste – stichwortartig bzw. sehr knapp – Festgehaltenen, worauf sich der Beschwerdegegner stützte, lässt sich denn auch praktisch nichts Konkretes entnehmen, nämlich lediglich respektive höchstens, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Flurnamen zu nennen wussten, was jedoch für sich noch keine mangelhafte Integration zu begründen vermöchte.

Insoweit hat der Beschwerdegegner nach dem Dargelegten seine Begründungspflicht verletzt.

3.5  

3.5.1 Hinsichtlich der angeblich ungenügenden Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist zunächst festzuhalten, dass der vom Beschwerdegegner (wie nachmals auch der Vorinstanz) in diesem Zusammenhang angeführten fehlenden Mitgliedschaft in einem Verein oder dergleichen lediglich beschränktes Gewicht beizumessen ist.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die soziale und kulturelle Integration an den gesamten Umständen des Einzelfalls zu messen. Massgeblich ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 141 I 60 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).

3.5.2 Im erstinstanzlichen Verfahren bzw. anlässlich des Gesprächs mit dem Gemeinderat wurden die Beschwerdeführenden offenbar nach "Kontakt[en] bzw. familiäre[n] Beziehungen zu Schweizern" gefragt. Die vom Beschwerdegegner darauf in seiner Checkliste einzig schriftlich festgehaltene Antwort lautet: "[J]a, nur ein Cousin lebt hier". Er begründete, wie oben erwähnt, seine Ablehnung denn auch nicht mit fehlenden Kontakten zur einheimischen Bevölkerung.

Die Vorinstanz führt im Rekursentscheid aus, aus der – von ihr als "Gesprächsprotokoll" bezeichneten – Checkliste ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden ihre Freizeit überwiegend mit ihren Kindern verbrächten. Sie seien nicht Mitglied in einem Verein. Die Frage, ob sie Kontakt zu Schweizern hätten, hätten sie bejaht, "ohne jedoch nähere Angaben zu machen". Genauere Kenntnisse über die Gemeinde wiesen sie nicht aus. Auch der Rekursschrift sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden ihre Freizeit überwiegend gemeinsam in der Familie verbrächten. Ob sie "mehr als nur oberflächliche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung" pflegten und inwiefern sie am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde teilnähmen, lasse sich "weder dem Gesprächsprotokoll des Gemeindesrates noch der Rekursschrift entnehmen". Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner unter diesen Umständen zur Ansicht gelangt sei, die soziale Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei mangelhaft.

Soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 1 und 2 nie zu Kontakten zur einheimischen Wohnbevölkerung befragt. Im Zusammenhang mit ihrem Rekursentscheid stützte sie sich einzig auf die handschriftlichen Notizen des Beschwerdegegners in der Checkliste. Diese sind jedoch äusserst knapp und allgemein gehalten und daher kaum aussagekräftig, auch weil zumindest teilweise nicht klar ist, ob es sich dabei um mehr oder weniger genau bzw. getreu festgehaltene Antworten der Beschwerdeführenden 1 und 2 oder bereits um eine Art Auswertung derselben handelt. Was die Vorinstanz dieser Checkliste – insbesondere im Zusammenhang mit den infrage stehenden Kontakten zu Einheimischen – entnimmt, erscheint gesucht bzw. teilweise geradezu aus der Luft gegriffen. Dies gilt beispielsweise für ihren Vorhalt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten keine näheren Angaben zu den Kontakten gemacht (der Checkliste lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass sie danach gefragt worden wären) oder hinsichtlich des von ihr gezogenen "Schlusses", die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten lediglich "oberflächliche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung".

3.5.3 Wie erwähnt begründete der Beschwerdegegner seine Ablehnung nicht mit fehlenden Kontakten zur einheimischen Bevölkerung. Daher waren die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch nicht gehalten, im Rekursverfahren solche Kontakte darzutun und zu belegen. Hätte die Vorinstanz Zweifel daran gehabt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 solche Kontakte pflegten, wäre sie gehalten gewesen, sie diesbezüglich zur Stellungnahme aufzufordern und weitere angemessene Abklärungen zu treffen (vgl. BGE 141 I 60 E. 5.1 f. zu einer insofern identischen Konstellation). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits dem Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz – hätten sie danach gefragt – die Namen genannt bzw. Angaben gemacht hätten, die sie nun vor Verwaltungsgericht zum Beleg der von ihnen behaupteten sozialen Integration vorgebracht haben. Diese Angaben sind konkret und plausibel genug, um jedenfalls grundsätzlich geeignet zu erscheinen, eine insofern hinreichende Integration zu belegen. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht kann den Beschwerdeführenden 1 und 2 damit jedenfalls nicht vorgehalten werden. Der Beschwerdegegner, spätestens aber die Vorinstanz hätte daher in geeigneter Weise die soziale Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 abklären können und müssen. Indem sie entsprechende Abklärungen unterlassen haben, verletzten sie einerseits den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG und anderseits den Anspruch der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf rechtliches Gehör (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 216).

Der Sachverhalt erweist sich damit vorliegend als nicht hinreichend geklärt bzw. ungenügend festgestellt (§ 20 Abs. 1 lit. b VRG). Demnach wird der Beschwerdegegner die Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch (einmal) zu prüfen bzw. ergänzend abzuklären haben. Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an ihn zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 64 N. 2, 4 und 8).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 29. September 2014 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 sind aufzuheben, und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid.

5.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, § 64 N. 5). Demnach haben die Beschwerdeführenden als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 22. Juli 2015, VB.2015.00240, E. 5, und 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2). Ebenso sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder­gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 83 lit. b BGG die Beschwerde in öffent­lichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung aus­ge­schlossen ist. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbür­gerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kom­mentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Den Beschwerdeführenden steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 29. September 2014 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…