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VB.2015.00169
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch die Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übernahme von Privatschulkosten, hat sich ergeben: I. Z, geboren im Jahr 2000, besuchte ab dem Sommer 2013 die Sekundarschule der Gemeinde X. Am 17. Juli 2014 teilte A, die Mutter von Z, der Schulpflege mit, Z werde zukünftig die Privatschule D besuchen, und ersuchte um Kostenübernahme. Die Schulpflege lehnte dieses Gesuch mit Beschluss vom 10. September 2014 ab. II. Am 29. September 2014 erhob A dagegen Rekurs und beantragte, die Gemeinde X sei zu verpflichten, sich in angemessenem Umfang an den Kosten für den Schulbesuch von Z zu beteiligen. Der Bezirksrat W wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab. III. A führte am 16./17. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 25. Februar 2015 sei aufzuheben und die Gemeinde X sei zu verpflichten, sich in angemessenem Umfang an den Kosten für den Schulbesuch von Z zu beteiligen. Der Bezirksrat W verzichtete am 10./16. April 2015 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort vom 10./11. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 21./22. Mai 2015 und der Gemeinde X vom 5./7. Juni 2015 wurde an den Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer kommunalen Schulpflege etwa betreffend die Übernahme der Kosten einer externen Schulung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beziffert die Schulkosten, die im Streit liegen, auf insgesamt Fr. 36'000.-. Aufgrund des Fr. 20'000.- überschreitenden Streitwerts fällt die Angelegenheit damit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihrer Tochter sei der Besuch der bisherigen Klasse aufgrund von Mobbinghandlungen von Mitschülern nicht mehr zumutbar gewesen. Weil die Schulpflege es unterlassen habe, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, sei sie gezwungen gewesen, ihre Tochter neu in einer Privatschule schulen zu lassen. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin sonderschulbedürftig wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 2.2 Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verpflichten die Kantone, für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen. Von (Bundes-)Verfassung wegen besteht indessen kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Einzig, wenn eine spezielle örtliche Situation vorliegt oder es sonstige besondere Verhältnisse gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Schulhaus (BGE 125 I 347 E. 6; Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 62 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen). 2.3 Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen und -aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§ 10 und § 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs räumt § 26 Abs. 3 VSG der Schülerin oder dem Schüler dann einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Können sich die Beteiligten, das heisst die Eltern sowie die Schulpflege, nicht über den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit § 77 VSG die Bildungsdirektion. 2.4 Nach der gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der bisherigen Klasse demnach keinen Anspruch auf Besuch einer Privatschule, sondern nur einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse, gegebenenfalls an einem anderen Ort. Wohl mögen absolute Ausnahmefälle denkbar bleiben, wo einer Schülerin oder einem Schüler der Besuch der öffentlichen Schule generell nicht mehr zumutbar und deshalb ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule gegeben ist; solche Gründe sind hier indes nicht ersichtlich. 2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei, obwohl Z der weitere Besuch der angestammten Klasse nicht mehr zumutbar gewesen sei, untätig geblieben. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen wird eine Schulgemeinde für eine von den Eltern in eigener Kompetenz beschlossene Privatschulung dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hat, notwendige Massnahmen anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Für Konstellationen wie die vorliegende weist das Volksschulgesetz indes die Kompetenz zum Entscheid über den Schulort bei Uneinigkeit zwischen Eltern und Schulbehörde ausdrücklich der Bildungsdirektion zu (vorn 2.3 am Ende). Damit verbleibt ausserhalb sonderpädagogischer Massnahmen kein Raum, um Eltern ausnahmsweise zu gestatten, ihr Kind bei Untätigkeit der kommunalen Behörde auf Kosten der Schulgemeinde in einer Privatschule schulen zu lassen. Die Beschwerdeführerin – welche der Beschwerdegegnerin vorwirft, einen Schulbesuch an einem anderen Ort nicht in genügendem Mass geprüft zu haben – wäre vielmehr gehalten gewesen, sich an die Bildungsdirektion zu wenden und diese um einen entsprechenden Entscheid zu ersuchen. 2.6 Im Übrigen erweist sich der Wechsel an eine Privatschule vorliegend auch nicht als unerlässlich im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: Aus dem Bericht der in die Angelegenheit involvierten Schulpsychologin ergibt sich, dass das Verhalten von Z gegenüber Gleichaltrigen manchmal etwas anders als üblich sei. Menschen wie sie würden häufig Opfer von Mobbing. Dem müsse bewusst Gegensteuer gegeben werden, was Aufgabe der Schulsozialarbeiter sei. Die Psychotherapeutin von Z führt in einem Schreiben vom 22. Oktober 2014 aus, ein Privatschulbesuch sei zwischen ihr und der Schulleitung nie Thema gewesen und sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Eltern dies in Erwägung zögen; sie habe mit der Schulleitung einzig besprochen, was Z helfen könne, um sich in der bisherigen Klasse wieder sicher zu fühlen; sie habe dabei betont, dass man auf Seiten der Schule und in Gesprächen mit den Mitschülern daran arbeiten müsse, damit sich die Situation verbessere. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Klassenlehrer von Z sei am 20. Mai 2014 über die Mobbinghandlungen der Mitschüler informiert worden. Der Klassenlehrer habe ihr mitgeteilt, dass man mangels Schulsozialarbeiterin im Moment wenig tun könne, sie sich aber an die Schulleitung wenden werde. Mit dieser habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 ein Gespräch führen können. Am 5. Juli 2014 habe man sich telefonisch noch einmal besprochen, wobei die Schulleitung behauptet habe, die Therapeutin von Z habe deren möglichst baldige Rückkehr an die Schule empfohlen, und weiter ausgeführt habe, den Beizug der Sozialarbeiterin angesichts des bestehenden Therapieangebots für Z nicht als notwendig zu erachten. Die Schulleitung führt in einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 aus, sie habe Z nach konkreten Vorkommnissen befragt, welche das behauptete Mobbing belegten, worauf Z einzig von einer Begebenheit aus dem privaten Umfeld erzählt habe. Auf Nachfrage des Klassenlehrers habe keine der anderen Lehrpersonen des Jahrgangs von beobachteten Mobbinghandlungen berichten können. Im Gegenteil hätten diese sich dahingehend geäussert, dass Z als stabile, eigenständige Persönlichkeit mit guter Leistung auffalle. Die Möglichkeit eines Schulwechsels nach Y sei tatsächlich mit ihr besprochen worden; sie (die Schulleitung) habe den Wechsel nach Abklärungen aber abgelehnt, weil Z sonst in eine grosse und mit schwierigen Schülerinnen und Schülern belastete Klasse gekommen wäre. Es treffe sodann zu, dass von Frühling bis Sommer 2014 keine Schulsozialarbeiterin im Haus gewesen sei. In Notfällen habe sich aber die Schulsozialarbeiterin der Schule Y beiziehen lassen, und sie (die Schulleitung) habe sich mit dieser auch betreffend Z ausgetauscht, wobei man so verblieben sei, dass Z schon genügend unterstützt werde und sich durch ihre Therapeutin beraten lassen solle. Sie (die Schulleitung) habe aber zugleich mit der Schulsozialarbeit Y eine Klassenintervention geplant, deren Start für nach den Schulferien geplant gewesen sei. Demnach hat die Beschwerdegegnerin erst am 20. Mai 2014 Kenntnis von der behaupteten Mobbingsituation erhalten, wurden diese in der Folge untersucht und fand am 1. Juli 2014 ein Gespräch mit der Schulleitung statt. Angesichts der dazwischenliegenden Feiertage (Auffahrt, Pfingsten) erscheint diese Zeitspanne für die getätigten Abklärungen als angemessen. Aufgrund dieser Abklärungen bei Lehrpersonen und des Gesprächs mit Z durfte die Schulleitung jedenfalls davon ausgehen, dass ein umgehendes Handeln nicht notwendig sei. Sodann bestätigten weder die Schulpsychologin noch die Therapeutin von Z die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, Z müsse die Klasse umgehend verlassen. Auch erscheint die Begründung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, dass eine Umteilung nach Y aufgrund der dortigen Klassenkonstellation nicht in Frage gekommen sei. Aus den Äusserungen der Schulpsychologin ergibt sich schliesslich, dass auch bei einer Klassenumteilung damit hätte gerechnet werden müssen, dass Z aufgrund ihrer Art wiederum Schikanen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Massnahme der Beschwerdegegnerin sachgerecht, neben der Weiterführung der Therapie von Z nach den Sommerferien eine Klassenintervention durchzuführen. Eine Notwendigkeit, umgehend einen Klassenwechsel vorzunehmen, bestand bei dieser Sachlage hingegen nicht. 3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausgangsverfügung und der Rekursentscheid als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |