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VB.2015.00170
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, vertreten durch RA B, stellte am 14. bzw. 28. März 2014 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sozialbehörde C (nachfolgend Sozialbehörde) bejahte den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und gewährte A ab 10. April 2014 Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hielt die Sozialbehörde fest, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege werde fürsorgerechtlich abgelehnt. II. Dagegen reichte A, wiederum vertreten durch RA B, ein mit "Rekurs / Rechtsverweigerungsbeschwerde" betiteltes Rechtsmittel ein und stellte folgende Anträge: Es sei der Rekurs gutzuheissen und der Beschluss vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben. Die Sozialbehörde sei anzuweisen, gemäss hiesigem Gesuch vom 14. März 2014 über das Gesuch um Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Beiordnung von unterfertigendem RA für das Sozialhilfeverfahren gemäss § 16 VRG zu entscheiden, eventualiter sei sie anzuweisen, über das Gesuch fürsorgerechtlich neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren. Der Bezirksrat C (nachfolgend Bezirksrat) wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Februar 2015 im Sinn der Erwägungen ab (Ziff. I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. II). III. Mit Eingabe vom 20. März 2015 erhob die anwaltlich vertretene A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'337.20 gemäss Honorarnote vom 10. Oktober 2014 zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat verwies am 31. März 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde reichte keine Beschwerdeantwort ein, verwies jedoch mit Eingabe vom 27. Mai 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 25. Juni 2015 reichte RA B eine Honorarnote über Fr. 1'593.- für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. 3. Die Vorinstanz wies den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab. Sie erwog hierbei, die Beschwerdegegnerin hätte den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nach den Bestimmungen der subsidiären Kostengutsprache gemäss Art. 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 19 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) prüfen müssen, sondern nach der allgemeinen Bestimmung von § 16 VRG. Anschliessend prüfte sie, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind und gelangte zum Schluss, dass diese nicht vorliegen. Die Beantragung von Sozialhilfeleistungen biete in der Regel keine Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich mache. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige und der deutschen Sprache mächtig sei. Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie sie bei ihrem Ersuchen um Sozialhilfe vorzugehen und welche Unterlagen sie einzureichen habe. Allfällig fehlende Unterlagen habe sie auch nach ihrer Einreise in die Schweiz nachreichen können, wie sie dies offenbar auch getan habe. An diesem Ergebnis ändere nichts, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern auf der Flucht vor ihrem Ehemann befunden habe. Der Beizug eines Rechtsvertreters habe sich damit als sachlich nicht notwendig erwiesen. Auch für das bezirksrätliche Verfahren erweise sich eine Rechtsverbeiständung als nicht erforderlich; weder seien vertiefte Kenntnisse des Verfahrensrechts noch der einschlägigen Kommentierung notwendig gewesen. Es hätte vielmehr ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin dargelegt hätte, dass sie mit der Abweisung ihres Ersuchens um unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden gewesen sei. Demnach sei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie habe im Rekursverfahren beantragt, der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Gemäss der unzutreffenden Wiedergabe der Vorinstanz habe sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Darin liege eine Verletzung des Streitgegenstands, da sich dieser nach den Rechtsbegehren richte. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (gemeint wohl Rekursverfahren) sei allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung, nicht hingegen die zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten. Der Streitgegenstand wird im Rekursverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44). Gegenstand der angefochtenen Verfügung war die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin. Das Parteibegehren lautete im Rekursverfahren auf Anweisung an die Beschwerdegegnerin, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von unterfertigendem RA für das Sozialhilfeverfahren gemäss § 16 VRG zu entscheiden. Der Bezirksrat gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verneint hat und wies den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Demzufolge kam er dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Anspruch nach Massgabe von § 16 VRG zu prüfen, nicht nach. Eine Verletzung des Streitgegenstands liegt damit jedenfalls nicht vor. Dass das Rechtsmittel im Rekursverfahren mit Rekurs/Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelt war, ändert nichts daran, zumal der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet ist (nachfolgend E. 4.2). 4.2 Gemäss der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht nach den Voraussetzungen von § 16 VRG geprüft hat, eine Rechtsverweigerung begangen. Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, also willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40). Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass diese den Beizug eines Rechtsvertreters für die Erwirkung von Sozialhilfeleistungen als nicht notwendig erachtet hat. Dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache entgegengenommen und deren Voraussetzungen statt derjenigen gemäss § 16 Abs. 2 VRG geprüft hat, ist zwar unzutreffend. Eine qualifiziert falsche Rechtsanwendung liegt darin jedoch nicht. 4.3 Des Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege, obwohl die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei, ein Obsiegen vor, da die Vorinstanz, wie von ihr vorgebracht, den Anspruch gestützt auf § 16 VRG geprüft habe. Aus diesem Blickwinkel sei der Rekurs erfolgreich gewesen und die Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zusprechen müssen. Indessen habe sie die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung bei gleichzeitiger Abweisung des Rekurses nicht geprüft. Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) ist es Aufgabe der entscheidenden Behörden, die auf ein Verwaltungsrechtsverhältnis anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, so kann die Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29 ). Indem die Vorinstanz den fehlenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Anwendung der korrekten Rechtsgrundlage von § 16 Abs. 2 VRG bestätigte, nahm sie eine zulässige Motivsubstitution im soeben beschriebenen Sinn vor. Mangels Obsiegens bestand kein Anlass, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt auch keine Angelegenheit vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip gerechtfertigt hätte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff. m. w. H.).
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. 6. Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 6.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren ist jedoch als offensichtlich aussichtslos im soeben beschriebenen Sinn zu betrachten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |