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Geschäftsnummer: VB.2015.00171  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.08.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/-verzögerung)


Sozialhilfe (Rechtsverweigerung, -verzögerung)

Streitwert (E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin hat innert vier Tagen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin reagiert. Es ist unverständlich, weshalb diese sogar noch innerhalb der von ihr gesetzten Fünftagesfrist bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin monierte (E. 3). Die Vorinstanz hat – wenn auch nicht in schwerer Weise – das Rechtsverzögerungsverbot verletzt. Durch die Feststellung in den Erwägungen wird dem Genugtuungsaspekt gebührend Rechnung getragen (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
SCHADENERSATZ
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
§ 27c Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00171

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/-verzögerung),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A bezieht seit 1. April 2014 von der Gemeinde B wirtschaftliche Hilfe. Jedenfalls bis Ende Juli 2014 wohnte sie in einem Keller in C. Dieser wurde am 29. Juli 2014 aufgrund eines Unwetters überflutet, wodurch ein grosser Teil ihres Inventars zerstört oder beschädigt wurde. Ein ihr daraufhin von der Gemeinde angebotenes Notzimmer wollte A indes nicht beziehen.

B. Mit Schreiben vom 8. und 11. August 2014 (Eingang jeweils am 12. August 2014) beantragte A der Sozialbehörde der Gemeinde B, dass ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ein Vorschuss von Fr. 6'200.- für die Bezahlung eines Mietzinsdepots sowie von zwei Monatsmieten zu leisten und die Kosten für den Wegzug aus B zu finanzieren seien. Weiter ersuchte sie um Schadenersatz für die zerstörten Gegenstände. Die Gemeinde habe bezüglich ihrer Anträge innert fünf Tagen eine Verfügung zu erlassen.

II.  

Am 12. August 2014 (Eingang am 13. August 2014) machte A beim Bezirksrat E Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der Sozialbehörde geltend. Daneben beantragte sie wiederum Schadenersatz für ihre zerstörten Gegenstände. Der Bezirksrat nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und wies diesen mit Beschluss vom 5. Februar 2015 ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 18. März 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar 2015. Daneben machte sie eine Rechtsverzögerung seitens des Bezirksrats geltend. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

B. Das Verwaltungsgericht zog mit Verfügung vom 24. März 2015 die Akten bei. Am 1. April 2015 reichte der Bezirksrat diese ein. Gleichzeitig verwies er auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A und die Gemeinde B liessen sich hierzu nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Wie eingangs erwähnt (vorn I.B.), ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin einerseits, ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einen Vorschuss von Fr. 6'200.- für die Bezahlung eines Mietzinsdepots sowie von zwei Monatsmieten zu leisten und die Kosten für den Wegzug aus B zu finanzieren. Obwohl sie letztere nicht bezifferte, ist davon auszugehen, dass der Streitwert insofern weit unter Fr. 20'000.- beträgt. Andererseits ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Schadenersatz für ihre anlässlich des Unwetters zerstörten Gegenstände in der Höhe von insgesamt rund Fr. 17'000.- . Unter Berücksichtigung des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips, wonach Leistungsverpflichtungen Dritter dem Bezug von Sozialhilfe vorgehen, müsste die Beschwerdeführerin diese Forderung indes zunächst bei ihrer Haftpflichtversicherung geltend machen (vgl. Kap. A.4 und C.1.8 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.15, 31. Januar 2013; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 74). Das Schadenersatzbegehren ist somit offensichtlich unbegründet, weswegen es bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 14). Zusammenfassend ist daher ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- anzunehmen. Die Streitigkeit fällt demgemäss in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Voraussetzung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, der Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt hat und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen wurde (VGr, 22. September 2011, VB.2011.00476, E. 3.1). Praxisgemäss ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots jedoch auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge auf Feststellung einer Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in der Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni 2013, VB.2013.00265, E. 1.3).

1.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Rekurs betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu Recht abgewiesen wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung dieser Frage massgebend sind. So ist auf ihre Ausführungen zum "Abschiebungsverbot", zu den Krankenkassenprämien und auf die beantragte Herausgabe der anscheinend eingelagerten Gegenstände und Möbel nicht näher einzugehen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 bzw. der Beschluss der Vorinstanz vom 30. Januar 2015 schliesslich bilden Gegenstand des Verfahrens VB.2015.00172.

2.  

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff. mit Hinweisen; Müller/Schefer, S. 839 f.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 15. August 2015 innert vier Tagen und somit äusserst rasch auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. und 11. August 2014 reagiert und dieser mitgeteilt, dass sie an ihrer Sitzung vom 13. August 2014 beschlossen habe, auf die Anträge nicht einzutreten. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Notunterkunft angeboten, die ordentliche wirtschaftliche Hilfe gewährt und ihr zusätzlich Fr. 500.- zur Überbrückung ihres Schicksalsschlags zur Verfügung gestellt habe. In Anbetracht dieser Umstände sei daher eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung klarerweise zu verneinen.

3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Tatsächlich ist unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin innert so kurzer Zeit – sogar noch innerhalb der vor ihr gesetzten Fünftagesfrist – bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihr Gesuch monierte. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mittlerweile einen formellen, anfechtbaren Beschluss gefällt hat. Jedenfalls ist ihr aber nicht vorzuwerfen, dass sie dies im Zeitpunkt der Rekurserhebung noch nicht getan hatte. Der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2015 ist damit nicht zu beanstanden.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht sodann auch eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz geltend.

4.1 Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2014 den Abschluss des Schriftenwechsels anzeigte und diese einlud, sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2014 innerhalb von zehn Tagen vernehmen zu lassen. Bei Verzicht würde sie – die Vorinstanz – vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen. Die Beschwerdeführerin reichte danach offensichtlich keine Vernehmlassung mehr ein, und die Vorinstanz nahm bis zum Beschluss vom 5. Februar 2015 weder weitere prozessuale Handlungen vor, noch teilte sie den Parteien mit, wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen sei. Im Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand, das für die Beschwerdeführerin offensichtlich dringliche Anliegen ("vorsorgliche Massnahme") sowie die beschränkte Anzahl an Akten erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses tatsächlich als recht lange und liegt eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Eine solche kann zwar im Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; vgl. vorn E. 1.2). Darauf ist hier – ebenso wie auf eine materielle Änderung des angefochtenen Beschlusses – jedoch mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags und angesichts des noch leichten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu verzichten (vgl. Griffel, § 27c N. 20 f.). Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung getragen (vgl. VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 3.3).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), woran das Obsiegen bezüglich der festgestellten Rechtsverzögerung als ein Punkt von gesamthaft betrachtet untergeordneter Bedeutung nichts ändert (vorn E. 4.2). Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragte. Angesichts ihres Unterliegens wäre ihr aber ohnehin keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden.

5.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mangels rechtlicher Vertretung ist freilich nur zu prüfen, ob ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar während des Rekursverfahrens oder nach Fällung des Rekursentscheids vom 5. Februar 2015 ihren Wohnort nach D verlegt hat. Es ist damit nicht klar, ob sie weiterhin noch von der Beschwerdegegnerin oder neu von einer anderen Sozialbehörde wirtschaftliche Hilfe bezieht und deshalb als mittellos zu gelten hat. Die Frage kann indes offenbleiben. Das vorliegende Verfahren erweist sich jedenfalls unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht eingehend auseinandersetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…