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Geschäftsnummer: VB.2015.00179  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Einreise. Scheinehe. Kurzaufenthaltsbewilligung.

Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer eine Zeitlang mit seiner hier anwesenden Ehepartnerin zusammen gelebt hat. Vorliegend hat der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch längeres Zusammenleben mit seiner Schweizer Verlobten unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (E. 2.2).

Die vergangenen Ehen des Beschwerdeführers wurden nicht gründlich abgeklärt und die Führung einer Scheinehe wurde damals nicht nachgewiesen bzw. im letzteren Fall nicht thematisiert. Diese vergangenen Ehen und die übrigen Indizien reichen nicht aus, um auf eine gegenwärtige Scheinehenabsicht zu schliessen (E. 3).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 98 Abs. 4 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00179

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 19. November 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib bei der Ehefrau ab.

II.

Am 19. Februar 2015 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A und seiner Verlobten B ab.

III.

Am 23. März 2015 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib bei der Ehefrau zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 7. April 2015 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) indessen gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem Ehepartner hier wird leben dürfen (vgl. BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351; BGr, 13. Februar 2015, 2C_962/2013, E. 4.2).

2.2 Für die Annahme, der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen werden soll. Das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Eingehen einer solchen, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht (vgl. BGE 122 II 289). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend sind. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist.

Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer – mit oder ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seiner hier anwesenheitsberechtigten Ehepartnerin zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend hat der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch längeres Zusammenleben mit seiner Schweizer Verlobten unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (vgl. BGr, 10. März 2008, 2C_435/2007, E. 2.2)

3.  

3.1 Die Rekursinstanz führte für das Beabsichtigen einer Scheinehe vorab die Interessenlage und das bisherige Vorgehen des Bräutigams, welcher bereits zweimal für kurze Zeit mit älteren Schweizerinnen verheiratet gewesen sei, ins Feld. Beide Ehen seien unter dem Verdacht der Scheinehe gestanden. Nun versuche er erneut mittels einer Heirat, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Erst nach seiner definitiven Wegweisung aus der Schweiz mit dem Bundesgerichtsurteil vom 25. März 2014 habe er die Beziehung zu seiner heutigen Verlobten bekannt gegeben und ihr die Eheschliessung vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer könne zwar Angaben zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin machen. Auch hätten die Beschwerdeführenden im Sommer 2014 gemeinsame Ferien im Kosovo verbracht und es würden Kontakte mittels SMS und Telefongesprächen zwischen den Brautleuten bestehen. Doch sei es befremdend, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum Beschwerdeführer machen könne und die Aussagen der zukünftigen Eheleute zu ihrer Beziehung in markanten Punkten (Kennenlernen, Heiratsentschluss, Kinderwunsch) voneinander abweichen würden. Dies sei umso erstaunlicher, als die Beschwerdeführenden vor der Wegweisung des Beschwerdeführers kurze Zeit zusammengewohnt haben wollen. In der Gesamtbetrachtung würden die Indizien für eine Scheineheabsicht überwiegen.

3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie eine echte Beziehung beabsichtigen würden. Die Telefonauszüge der Beschwerdeführerin würden die Kontaktpflege des Paares zwischen der Schweiz und dem Kosovo beweisen. Das Paar habe auch bereits Ferien zusammen verbracht und die Beschwerdeführerin habe die Heimat und die Familie des Beschwerdeführers kennengelernt. Ebenso sei sie an ein Familientreffen der Familie des Beschwerdeführers in D eingeladen worden, obwohl der Beschwerdeführer selber nicht hätte kommen können. Die Beschwerdeführerin sei generell unfähig, sich Daten und Orte zu merken. So habe sie ebenso wenig die Adresse ihres Sohnes, ihrer Geschwister oder Eltern nennen können, obwohl sie zu diesen Personen Kontakt habe und sie auch besuche. Es könne deshalb nicht, weil sie die Eckdaten ihrer neuen Beziehung nicht nennen könne oder der Geburtsort ihres Verlobten nicht kenne, auf eine Scheineheabsicht geschlossen werden.

3.3 Auch wenn einige von Indizien in die gegenteilige Richtung weisen, lässt sich bei der gegebenen Sachlage eine wirkliche Beziehung zwischen den zukünftigen Eheleuten und die Absicht der Führung einer Lebensgemeinschaft, deren Tragfähigkeit bis anhin noch nicht unter Beweis gestellt werden konnte, nicht zum Vornherein ausschliessen. Die Beschwerdeführenden haben gemeinsame Ferien verbracht und der Beschwerdeführer hat seine Verlobte zu seiner Familie in den Kosovo eingeladen. Es besteht gemäss den Akten ein regelmässiger Kontakt der Verlobten mittels moderner Kommunikationsmittel. Es ist belegt, dass die Unbedarftheit der Beschwerdeführerin allgemein vorhanden ist. Ihre Unkenntnis von Koordinaten einer Person lässt deshalb nicht auf mangelndes Interesse ihrerseits an der Beziehung zu dieser Person schliessen. Sodann ist auch das Zivilstandsamt E nach Abklärungen zum Schluss gelangt, dass zu wenige Indizien für eine Scheinehe bestehen würden, um eine Trauung nicht erlauben zu können. Zwar lassen die vergangenen Ehen des Beschwerdeführers, der Alters- und Kulturunterschied zwischen den Ehegatten und sein Wille, in der Schweiz in der Firma seines Onkels arbeiten zu können, Verdachtsmomente aufkommen. Allerdings waren die Abklärungen der ersten Ehen nicht gründlich und die Führung einer Scheinehe wurde weder im ersten noch im zweiten Fall nachgewiesen bzw. im letzteren Fall gar nie thematisiert. Das damalige Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren drehte sich (nur) um eine Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, welche bei einer Scheinehe zum Vornherein ausgeschlossen wäre (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dem Beschwerdeführer wurde weder vom Bundesgericht (BGr, 25. März 2014, 2C_773/2013) noch vom Verwaltungsgericht (VGr, 29. Juli 2013, VB.2013.00461) noch von der Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid Nr. 2012.0746 vom 21. Mai 2013; Verfügung des Migrationsamts vom 23. Oktober 2012) vorgeworfen, Scheinehen geführt zu haben. Es reicht deshalb vorliegend zum Beweis nicht aus, vom vermeintlichen Vorgehen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit auf eine gegenwärtige Scheinbeziehung zu schliessen, um den Ehegattennachzug von allem Anfang an verweigern zu können. Im vorliegenden Fall müssen die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung und im Anschluss an die Heirat eine befristete Aufenthaltsbewilligung deshalb erteilt werden, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund späteren Verhaltens der Beteiligten bzw. nach vertieften Abklärungen der ehelichen Verhältnisse durch das Migrationsamt als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sowie jener der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses sowie nach erfolgter Heirat eine befristete Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu erteilen.

4.

Die Beschwerdeführenden erscheinen demnach sowohl bei der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 17 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Februar 2015 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2014 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung und anschliessend zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Rekurskosten (insgesamt Fr. 1'665.-) werden vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--;    Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- inkl. MWST zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …