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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00179
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der
Heirat und anschliessend zum Verbleib bei der Ehefrau ab.
II.
Am 19. Februar 2015 wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A und seiner Verlobten B ab.
III.
Am 23. März 2015 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben, dem
Beschwerdeführer sei die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend
zum Verbleib bei der Ehefrau zu bewilligen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich.
Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht
vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 7. April 2015 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind,
während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht
vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e der Zivilstandsverordnung
vom 28. April 2004 [ZStV]). Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung
des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung
von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950 (EMRK) indessen gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12
EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.) und hinreichend wahrscheinlich erscheint,
dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem Ehepartner hier wird leben dürfen
(vgl. BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351; BGr, 13. Februar 2015,
2C_962/2013, E. 4.2).
2.2 Für die Annahme, der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen werden soll. Das Vorliegen
einer Scheinehe bzw. das Eingehen einer solchen, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE
127 II 49). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem
darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil
sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht
verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können
sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die
Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn
ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht (vgl. BGE
122 II 289). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend sind. Erforderlich
ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest
bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist.
Die Frage der Scheinehe stellt sich im
Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer – mit oder
ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seiner hier anwesenheitsberechtigten
Ehepartnerin zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend
hat der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht
der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch längeres Zusammenleben mit seiner
Schweizer Verlobten unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus,
dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen
Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung
einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern
ist (vgl. BGr, 10. März 2008, 2C_435/2007, E. 2.2)
3.
3.1 Die Rekursinstanz führte für das
Beabsichtigen einer Scheinehe vorab die Interessenlage und das bisherige Vorgehen
des Bräutigams, welcher bereits zweimal für kurze Zeit mit älteren
Schweizerinnen verheiratet gewesen sei, ins Feld. Beide Ehen seien unter dem Verdacht
der Scheinehe gestanden. Nun versuche er erneut mittels einer Heirat, eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Erst nach seiner
definitiven Wegweisung aus der Schweiz mit dem Bundesgerichtsurteil vom 25. März
2014 habe er die Beziehung zu
seiner heutigen Verlobten bekannt gegeben und ihr die Eheschliessung vorgeschlagen.
Der Beschwerdeführer könne zwar Angaben zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin
machen. Auch hätten die Beschwerdeführenden im Sommer 2014 gemeinsame Ferien im
Kosovo verbracht und es würden Kontakte mittels SMS und Telefongesprächen
zwischen den Brautleuten bestehen. Doch sei es befremdend, dass die Beschwerdeführerin
keine näheren Angaben zum Beschwerdeführer machen könne und die Aussagen der
zukünftigen Eheleute zu ihrer Beziehung in markanten Punkten (Kennenlernen,
Heiratsentschluss, Kinderwunsch) voneinander abweichen würden. Dies sei umso
erstaunlicher, als die Beschwerdeführenden vor der Wegweisung des
Beschwerdeführers kurze Zeit zusammengewohnt haben wollen. In der Gesamtbetrachtung
würden die Indizien für eine Scheineheabsicht überwiegen.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie
eine echte Beziehung beabsichtigen würden. Die Telefonauszüge der
Beschwerdeführerin würden die Kontaktpflege des Paares zwischen der Schweiz und
dem Kosovo beweisen. Das Paar habe auch bereits Ferien zusammen verbracht und
die Beschwerdeführerin habe die Heimat und die Familie des Beschwerdeführers
kennengelernt. Ebenso sei sie an ein Familientreffen der Familie des Beschwerdeführers
in D eingeladen worden, obwohl der Beschwerdeführer selber nicht hätte kommen
können. Die Beschwerdeführerin sei generell unfähig, sich Daten und Orte zu
merken. So habe sie ebenso wenig die Adresse ihres Sohnes, ihrer Geschwister
oder Eltern nennen können, obwohl sie zu diesen Personen Kontakt habe und sie
auch besuche. Es könne deshalb nicht, weil sie die Eckdaten ihrer neuen
Beziehung nicht nennen könne oder der Geburtsort ihres Verlobten nicht kenne,
auf eine Scheineheabsicht geschlossen werden.
3.3 Auch wenn einige von Indizien in die
gegenteilige Richtung weisen, lässt sich bei der gegebenen Sachlage eine
wirkliche Beziehung zwischen den zukünftigen Eheleuten und die Absicht der
Führung einer Lebensgemeinschaft, deren Tragfähigkeit bis anhin noch nicht
unter Beweis gestellt werden konnte, nicht zum Vornherein ausschliessen. Die Beschwerdeführenden
haben gemeinsame Ferien verbracht und der Beschwerdeführer hat seine Verlobte
zu seiner Familie in den Kosovo eingeladen. Es besteht gemäss den Akten ein
regelmässiger Kontakt der Verlobten mittels moderner Kommunikationsmittel. Es
ist belegt, dass die Unbedarftheit der Beschwerdeführerin allgemein vorhanden
ist. Ihre Unkenntnis von Koordinaten einer Person lässt deshalb nicht auf
mangelndes Interesse ihrerseits an der Beziehung zu dieser Person schliessen.
Sodann ist auch das Zivilstandsamt E nach Abklärungen zum Schluss gelangt, dass
zu wenige Indizien für eine Scheinehe bestehen würden, um eine Trauung nicht
erlauben zu können. Zwar lassen die vergangenen Ehen des Beschwerdeführers, der
Alters- und Kulturunterschied zwischen den Ehegatten und sein Wille, in der
Schweiz in der Firma seines Onkels arbeiten zu können, Verdachtsmomente
aufkommen. Allerdings waren die Abklärungen der ersten Ehen nicht gründlich und
die Führung einer Scheinehe wurde weder im ersten noch im zweiten Fall nachgewiesen
bzw. im letzteren Fall gar nie thematisiert. Das damalige Bewilligungs- und
Rechtsmittelverfahren drehte sich (nur) um eine Verlängerung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, welche bei einer Scheinehe zum Vornherein
ausgeschlossen wäre (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dem
Beschwerdeführer wurde weder vom Bundesgericht (BGr, 25. März 2014, 2C_773/2013) noch vom
Verwaltungsgericht (VGr, 29. Juli 2013, VB.2013.00461) noch von der
Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid Nr. 2012.0746 vom 21. Mai 2013;
Verfügung des Migrationsamts vom 23. Oktober 2012) vorgeworfen, Scheinehen
geführt zu haben. Es reicht deshalb vorliegend zum Beweis nicht aus, vom
vermeintlichen Vorgehen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit auf eine
gegenwärtige Scheinbeziehung zu schliessen, um den Ehegattennachzug von allem
Anfang an verweigern zu können. Im vorliegenden Fall müssen die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung und im Anschluss an die Heirat
eine befristete Aufenthaltsbewilligung deshalb erteilt werden, auf das Risiko
hin, dass sich die Ehe aufgrund späteren Verhaltens der Beteiligten bzw. nach
vertieften Abklärungen der ehelichen Verhältnisse durch das Migrationsamt als
Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen
Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid sowie jener der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin ist eingeladen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses sowie nach erfolgter Heirat eine
befristete Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG zum
Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu erteilen.
4.
Die Beschwerdeführenden erscheinen demnach sowohl bei der
Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 17 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Februar
2015 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2014
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 1
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung und anschliessend zum Verbleib
bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Rekurskosten (insgesamt Fr. 1'665.-) werden vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.--; Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
inkl. MWST zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …