|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2015.00180
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1967, italienischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von fünf Jahren erstmals von Italien her in die Schweiz ein und besuchte hier den Kindergarten und die obligatorischen Schulen. Am 31. Januar 1988 kehrte er als 20-Jähriger in sein Heimatland zurück und hielt sich dort für sechs Jahre auf. Aufgrund seines Auslandsaufenthalts erlosch seine Niederlassungsbewilligung. B. Am 12. Juni 1994 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete am 1. Juli 1994 die hier niedergelassene italienische Staatsangehörige C. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging 1994 der Sohn G hervor. Seit 2001 lebt A getrennt von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. C. A verkehrte jahrelang in der hiesigen Drogenszene und musste von Februar 2001 bis März 2008 und von Juni 2008 bis Juni 2013 in der Höhe von Fr. 324'345.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. D. A ist in der Schweiz straffällig geworden: - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 7. September 1995 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Lenkens eines Personenwagens trotz Entzug des Lernfahrausweises zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 5. März 1998 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis sowie wegen Übertretung von Art. 99 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu einer bedingten Haftstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Juni 2000 wurde er wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, wegen Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 8. April 2004 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Tagen verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 13. Januar 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens ohne Führerausweis und der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 17. September 2012 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und des Vergehens gegen das BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- und zu 48 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 23. Januar 2014 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, wegen versuchter Nötigung und der Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Aufschub des Vollzugs von 12 Monaten und Vollzugs der restlichen 6 Monate) und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am 7. November 1995, am 14. Mai 1998 und am 25. Oktober 2000 ausländerrechtlich verwarnt. E. Am 11. Juni 2012 reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein, wobei er als Aufenthaltszweck "übrige nicht Erwerbstätige" ankreuzte. In der Folge reagierte A auf keine der mehrfachen Aufforderungen des Migrationsamts zur Erteilung der für den Entscheid erforderlichen Auskünfte. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und setzte ihm Frist bis 31. Mai 2013 zum Verlassen der Schweiz. F. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. April 2014 ab, soweit sie auf den Rekurs eintrat. Zur Begründung führte sie aus, dass der Streitgegenstand auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu einem erwerbslosen Aufenthalt beschränkt sei. A habe am 20. Juni 2013 beim Migrationsamt, während des hängigen Rekursverfahrens, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereicht, weshalb dieses Verfahren weiterzuführen sei. G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 20. Juni 2013 ab und wies A aus der Schweiz weg. II. Den am 12. November 2014 dagegen erhobenen Rekurs wies Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. Februar 2015 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. März 2015 beantragt A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 20. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die schriftliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2015 wurde angemerkt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und mit Präsidialverfügung vom 27. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. A leistete in der Folge den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Für das Verwaltungsgericht ist eine Ermessenskontrolle zwar grundsätzlich ausgeschlossen, hebt es eine angefochtene Verfügung auf und entscheidet es in der Sache selbst (§ 63 VRG), verfügt es hingegen über dieselben Befugnisse wie die Instanz, deren Anordnung es aufgehoben hat. Es kann insoweit auch in Ermessensfragen frei entscheiden (vgl. BGr 1C_207/2012, vom 15. März 2013, E. 3.4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 70 ff.). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, solange er ein gültiges Arbeitsverhältnis aufweisen kann, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (Art. 4 FZA i. V. m. Art. 6 Anhang I FZA). Es ist allerdings nicht belegt, dass er sich aktuell (noch) in einem Arbeitsverhältnis befindet. Gemäss dem letzten sich in den Akten befindenden Einsatzvertrag, datiert vom 8. Januar 2015, hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz mit Beginn am 5. Januar 2015 und einer Einsatzdauer von "kürzer als 3 Monate". Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es am Beschwerdeführer gelegen, ein aktuelles Arbeitsverhältnis zu belegen, da er die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er Rechte ableiten könnte (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG). Da aktuell kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen ist, entfällt die Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Beschwerde wäre schon deshalb abzuweisen. Da jedoch bei erneuter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder ein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsteht, rechtfertigt es sich weiter zu prüfen, ob die Nichtverlängerung bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch aus anderen Gründen angezeigt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5, E. 4.2). 4.2 Vorausgesetzt ist schliesslich, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts angemessen ist (Art. 96 AuG; BGE 139 I 31, E. 2.3.1; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.2). Entscheidend ist demnach eine Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Dabei ist den Vorgaben von Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA sind bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Vorgaben der EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (BGr, 22. August 2014, 2C_92/2014, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Das interne Recht enthält keine günstigeren Vorschriften. 5. 5.1 Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung im Januar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 5.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2014 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, versuchter Nötigung und Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Er hat von ca. Ende 2011 bis Januar 2013 einer Vielzahl von Kokainkonsumenten auf dem Gebiet der Stadt H Kokain verkauft. Zudem hat er von ca. Oktober 2009 bis November 2012 selber Kokain konsumiert. Nicht nur der Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch deren Verwendung können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen und besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit rechtfertigen, welche gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstossen (EuGH, 23. November 2010, C-145/09 Tsakouridis Slg. 2010 I-11979 N. 46 f.; EuGH, 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri Slg. 2004 I-5257 N. 67; BGr, 24. April 2015, 2C_764/2014, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat durch den jahrelangen Handel mit Kokain die öffentliche Ordnung konkret, unmittelbar und schwer gefährdet. Bei Betäubungsmitteldelikten handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser Umstand ist in die Interessenabwägung – im Rahmen des Völkervertragsrechts und der praktischen Konkordanz – einzubeziehen (BGE 139 I 31, E. 2.3.2; BGr, 24. April 2015, 2C_764/2014, E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Der Beschwerdeführer erwirkte von 1995 bis 2014 wegen einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Delikten insgesamt sieben strafrechtliche Verurteilungen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er "die Kurve noch einmal gekriegt" hat. Zwar will sich der Beschwerdeführer durch die regelmässige Arbeitstätigkeit und den "Schock der Untersuchungshaft" gebessert haben, die entsprechenden Erklärungen sind aber zu relativieren. Wie bereits dargelegt, ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer aktuell über eine Arbeitsstelle verfügt (siehe E. 3). Dass es seit dem Urteil vom 23. Januar 2014 zu keiner weiteren Verurteilung mehr kam, vermag (noch) keine günstige Legalprognose zu begründen. Seit der Tatbegehung liegen zwei Jahre (Drogenhandel, versuchte Nötigung und Drohung) bzw. drei Jahre (Drogenkosum), wovon der Beschwerdeführer sechs Monate in Haft verbracht hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seither unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Sodann lässt die Häufung der Delikte über einen sehr langen Zeitraum bei immer schwereren Verurteilungen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und Warnungen, auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Schliesslich schreckte der Beschwerdeführer im April 2013 nicht davor zurück, jemanden wegen ihm angeblich geschuldeten Fr. 1'000.- mehrfach mit dem Tod zu bedrohen, um mit dem Geld seinen Anwalt für das migrationsrechtliche Verfahren zu bezahlen. Diese Umstände lassen, unbesehen von generalpräventiven Überlegungen, den Schluss zu, dass weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr vorliegt und die Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach den Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA gerechtfertigt ist. 6. 6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit und der bestehenden Rückfallgefahr müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 6.2 Der 47-jährige Beschwerdeführer reiste am 21. Januar 1973 im Alter von fünf Jahren erstmals in die Schweiz ein und besuchte hier den Kindergarten und die obligatorischen Schulen. Am 31. Januar 1988 kehrte er nach Italien zurück und lebt nunmehr seit 1994 wieder in der Schweiz. Er hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein erhebliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Der Beschwerdeführer verkehrte jahrelang in der hiesigen Drogenszene. Er hat bis vor kurzem kaum je gearbeitet, von Februar 2001 bis März 2008 und Juni 2008 bis 2013 hat er Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 324'345.- bezogen. Darüber hinaus hat er Schulden (gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift beläuft sich die Schuldensumme auf Fr. 34'416.35). Der Meinung des Beschwerdeführers, es könne auch dem "redlichsten und bestintegrierten Bürger passieren", dass er drogenabhängig wird und von den Sozialhilfe unterstützt werden muss, kann insbesondere in Anbracht des dargelegten Ausmasses nicht gefolgt werden. Von seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn lebt er seit 2001 getrennt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Italien und der Schweiz um Nachbarländer handelt, kann der Kontakt zu seinem Sohn ohne Weiteres mit gegenseitigen Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Italien sind denn auch weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner Kindheit sowie sechs Jahre als junger Erwachsener (bis zum Alter von 27 Jahren) in Italien verbracht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Sodann ist davon auszugehen, dass er als … auch eine Arbeitsstelle in Italien finden kann. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist ihm nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig. 7. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist. 7.1 Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377, E. 2c.aa). 7.2 Seine Beziehung zu seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau und seinem volljährigen Sohn fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches über die normalen die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGr, 4. Dezember 2014, 2C:192/2014, E. 2.1). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung vom 27. April 2015 abgewiesen worden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |