{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00180_2015-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215362&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42b135c6f8abcbc4611a4270d1fed421"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2015  VB.2015.00180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2015  VB.2015.00180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2015  VB.2015.00180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Der Beschwerdef\u00fchrer hat aufgrund des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, solange er ein g\u00fcltiges Arbeitsverh\u00e4ltnis aufweisen kann (E. 3). Das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit \u00fcber der Grenze von einem Jahr, welche f\u00fcr die M\u00f6glichkeit des Widerrufs massgeblich ist (E. 5.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat durch den jahrelangen Handel mit Kokain die \u00f6ffentliche Ordnung konkret, unmittelbar und schwer gef\u00e4hrdet (E. 5.2.1).  Die H\u00e4ufung der Delikte \u00fcber einen sehr langen Zeitraum bei immer schwereren Verurteilungen ohne R\u00fccksicht auf die erfolgten Sanktionen und Warnungen, l\u00e4sst auf eine Geringsch\u00e4tzung der \u00f6ffentlichen Ordnung und eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Die gesamten Umst\u00e4nde lassen, unbesehen von generalpr\u00e4ventiven \u00dcberlegungen, den Schluss zu, dass weiterhin eine tats\u00e4chliche, gegenw\u00e4rtige und hinreichend schwere Gefahr vorliegt und die Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach den Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA gerechtfertigt ist (E. 5.2.2).  Die Nichtverl\u00e4ngerung erweist sich trotz der langen Anwesenheit als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Es kann aufgrund des jahrelangen Verkehrens in der hiesigen Drogenszene, der jahrelangen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und der Schulden nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Un\u00fcberwindbare Hindernisse f\u00fcr eine Wiedereingliederung in Italien sind denn auch weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich (E. 6.2). Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich trotz seiner langen Anwesenheit und seiner famili\u00e4ren Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtskonform (E. 7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:36:22", "Checksum": "8f2241fb17ee9b9526a006fe4df6f2ca"}