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VB.2015.00184
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 24. November 2014 an, dass A vorsorglicherweise ab dem 2. Dezember 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis entzogen werde. Zugleich untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, einschliesslich aller Unter- und Spezialkategorien. Weiter entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen rekurrierte A am 1. Dezember 2014 an die Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 23. Februar 2014 wies diese das Rechtsmittel in der Hauptsache, nämlich soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, ab. Weiter entzog die Sicherheitsdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Am 25. März 2015 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "1. Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides, sowie der Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zürich vom 24. November 2014. 2. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis für die Dauer des Verfahrens umgehend wieder zuzuerkennen. 3. Unter amtlicher, gerichtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates und zwar für vorliegendes Verfahren, wie auch für die beiden vorinstanzlichen Verfahren."
Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2015 setzte das Verwaltungsgericht dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen, um die Akten einzureichen und zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Zugleich wurde diesen beiden Parteien eine weitere Frist von 14 Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort bzw. freigestellte Vernehmlassung einzureichen. Die Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamtes datiert vom 9. April 2015. Am 10. April 2015 reichte A einen Bericht seines Hausarztes ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. April 2015 auf Vernehmlassung. Am 21. April 2015 reichte A eine Replik ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 2. Anlass für den vorsorglichen Führerausweisentzug waren die folgenden zwei Ereignisse: Am 17. September 2014 meldete sich ein Kollege des Beschwerdeführers telefonisch bei der Sanität und teilte dieser mit, dass der Beschwerdeführer Medikamente und Alkohol eingenommen habe. In der Folge rückte die Sanität zu dessen Mehrfamilienhaus aus. Da die Wohnungstüre verriegelt war, bot die Sanität die Polizei auf. Diese konnte sich mittels einer Leiter über den Balkon Zutritt zur Wohnung verschaffen. In der Wohnung traf die Polizei auf den stark alkoholisierten Beschwerdeführer. Ein Atemlufttest zeigte um 10:40 Uhr einen Wert von 3,19 Promille an. In der Küche stiess die Polizei auf rund 60 leere Bierdosen à 0,5 Liter; auf dem Balkon lagen diverse weitere leere, vormals hochprozentigen Alkohol enthaltende Flaschen. Wie der Beschwerdeführer gegenüber Sanität und Polizei geltend machte, habe es sich hierbei um die Trinkmenge von zwei Tagen gehandelt. Am 27. September 2014 avisierte erneut ein Freund des Beschwerdeführers die Sanität und wies diese auf dessen stark alkoholisierten Zustand hin. In der Folge rückte die Sanität ein weiteres Mal in Begleitung der Polizei aus. Ein um 14:38 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab diesmal einen Wert von 1,79 Promille. Da der Arzt weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung feststellen konnte, wies er den Beschwerdeführer nicht in eine Klinik ein. Gleichentags um 21:45 Uhr erfolgte nochmals eine Mitteilung an die Polizei: Der Beschwerdeführer habe direkt nach dem Fortgang der Polizei und der Sanität erneut zu einer Flasche mit hochprozentigem Alkohol gegriffen. Er sei nun massiv betrunken zu Hause und wolle nicht mehr leben. Aufgrund dieser beiden Vorfälle verfasst die Gemeindepolizei C am 6. Oktober 2014 einen Bericht, den sie an die KESB des Bezirkes Horgen und die Beschwerdegegnerin sandte. 3. 3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei ernsthaften Zweifeln kann ihr zudem für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Führerausweis entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese Regelung setzt nicht den strikten Nachweis der fehlenden Fahreignung voraus. Vielmehr genügen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmenden in erhöhtem Mass gefährden könnte, falls er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen würde (Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, Basler Kommentar, 2014, Art. 16d SVG N. 28 mit Nachweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht alkoholisiert ans Steuer seines Fahrzeuges gesetzt. Vielmehr wurde er nur (aber immerhin) zweimal zu Hause in betrunkenem Zustand angetroffen. Entgegen der Beschwerde bildet eine Trunkenfahrt keine notwendige Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Art. 15d Abs. 1 SVG führt bloss exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände auf, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (BGr, 26. April 2013, 1C_445/2012, E. 3.2). Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass eine Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Daraus folgt, dass eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen erfolgen kann, die eine Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Gleichwohl darf nicht gänzlich auf einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr verzichtet werden. In diesem Sinn muss Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 30 f.). 3.3 Beim Beschwerdeführer wurde am 6. September 2014 eine Alkoholkonzentration von 3,19 Promille festgestellt. Entgegen der Beschwerde kann man bei einem derart hohen Wert nicht mehr von einem blossen "über den Durst trinken" sprechen. Der fragliche Wert wurde zudem nicht etwa abends spät, sondern um 10:40 Uhr gemessen. Trinkt jemand bereits am Vormittag Alkohol, ist darin erfahrungsgemäss ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Suchtproblematik zu erblicken. Auch die in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Bierdosen und Spirituosenflaschen stützen diese Annahme. Wer angibt, in zwei Tagen rund 60 Halbliterdosen Bier und weitere Flaschen Schnaps konsumiert zu haben, hat sein Trinkverhalten offenkundig nicht im Griff. Bezeichnenderweise musste die Sanität nur gerade drei Wochen nach diesem ersten Vorfall ein weiteres Mal ausrücken, weil der Beschwerdeführer zu viel Alkohol getrunken hatte. Zwar zeigte der Atemlufttest während dieses zweiten Vorfalles "bloss" 1,79 Promille an. Indessen soll der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Freundes unmittelbar nach dem Weggang von Arzt und Polizei erneut zu einer Flasche mit hochprozentigem Alkohol gegriffen haben. Effektiv wird sein Alkoholpegel somit am Ende höher als die gemessenen 1,79 Promille gelegen haben. Der Beschwerdeführer hielt sich im September 2014 alkoholbedingt während einer Woche stationär im Seespital Horgen auf. Er musste sich zudem bereits im Jahr 2004 wegen seinen Trinkgewohnheiten in Ellikon an der Thur behandeln lassen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den beiden Vorfällen im September 2014 nicht um einzelne Episoden. Vielmehr erwecken sie den Eindruck eines Rückfalls in eine offenbar nicht überwundene schwere Sucht. Diese Einschätzung deckt sich mit seinen eigenen Aussagen: So räumte er gegenüber der Polizei ein, sein übermässiger Alkoholkonsum stelle "ein länger bestehendes Problem" dar; er trinke nicht aus Freude und störe sich selber daran. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die in der Beschwerde gemachten Ausführungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. In medizinischer Sicht macht der Beschwerdeführer geltend, seit Dezember 2014 konsultiere er seinen Psychiater nicht mehr und habe zudem sämtliche von diesem verordneten Medikamente abgesetzt. Stattdessen habe er die Unterstützung von Alternativmedizinern gesucht, welche ihm sehr gut tue. Sein Hausarzt könne dies bestätigen. Abgesehen davon verfüge er über eine aussergewöhnliche Toleranz gegenüber einzelnen Medikamenten und Alkohol. So benötige er für medizinische Eingriffe doppelt so viele Betäubungsspritzen wie sonst üblich. Vor diesem Hintergrund dürfe man die beiden "Vorkommnisse" vom 6. und 27. September 2014 nicht überbewerten. 4.2 Entgegen der Beschwerde ist im abrupten Abbruch einer psychiatrischen Behandlung kein Indiz für eine Suchtfreiheit zu erblicken. Vielmehr könnte auch das Gegenteil der Fall sein: Der Beschwerdeführer offenbart mit einem solchen Schritt unter Umständen fehlende Einsicht in seine (längerfristige) Therapiebedürftigkeit. An dieser Einschätzung ändert auch der Bericht seines Hausarztes nichts: Dieser geht nicht auf seine alkoholische Vergangenheit ein, obwohl er den Beschwerdeführer seit Frühjahr 2005 betreut. So wird weder der Aufenthalt in der Forel-Klinik noch derjenige im Seespital Horgen thematisiert. Vielmehr führt der Hausarzt bloss aus, seit Mitte Februar 2015 seien die alkoholrelevanten Blutwerte des Beschwerdeführers "im Normbereich", wobei unklar bleibt, was genau damit gemeint ist. Steht in einem strassenverkehrsrechtlichen Verfahren der Krankheits- bzw. Suchtverlauf eines Automobilisten zur Diskussion, sollte sich ein Arztbericht dazu äussern. Übergeht er demgegenüber wesentliche Vorkommnisse, namentlich suchtbedingte Hospitalisationen usw., mindert dies seine Aussagekraft stark. Vorliegend kann aufgrund des lückenhaften Berichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nun auf einmal seine Sucht überwunden haben soll. Der Hinweis auf den "konsequenten Willen" bildet keine stichhaltige Erklärung. Was schliesslich die geltend gemachte aussergewöhnliche Toleranz gegenüber Medikamenten, Alkohol und Betäubungsspritzen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wird in der Tat weniger stark auf solche Stoffe reagieren als andere Menschen. Indessen ist die von ihm geschilderte Desensibilisierung typische Folge seines langjährigen Alkoholmissbrauchs. Erfahrungsgemäss sind gerade solche Personen, die über Jahre hinweg zu viel Alkohol zu sich genommen haben, in erhöhtem Masse rückfallgefährdet. Sie überschätzen zudem häufig ihre Fähigkeit im Strassenverkehr, eben weil sie vermeintlich den Alkohol weniger stark spüren als andere Menschen. 5. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Referenzschreiben des lokalen Gewerbes von C ein. Diese Schreiben schildern den Beschwerdeführer als freundlichen und angenehmen Kunden. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr für den Strassenverkehr ausgeht. Demgegenüber bilden seine charakterlichen Qualitäten nicht Gegenstand des Prozesses. Die vom Beschwerdeführer genannten Referenzpersonen stehen ihm nicht genügend nahe, als dass sie sich verlässlich zu seinem Umgang mit Alkohol äussern könnten. Da sie zudem ein geschäftliches Interesse an einer weiterhin guten Kundenbeziehung haben, sind ihre Schreiben als Gefälligkeitserklärungen zu werten. Bedeutsamer ist in diesem Zusammenhang, dass im September 2014 mit G und H zwei seiner Freunde die Sanität avisiert hatten. Hätte der Beschwerdeführer an den fraglichen beiden Tagen bloss ein wenig "über den Durst getrunken" und wären es bloss "völlig alltägliche Situationen" gewesen, hätten diese beiden Personen mit Bestimmtheit nicht die Sanität gerufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die alkoholische Vergangenheit des Beschwerdeführers kannten. Sie gingen wohl mit guten Gründen von einem Absturz des Beschwerdeführers in alte Trinkgewohnheiten aus. Halten solche nahestehende Personen eine medizinische Behandlung nach übermässigem Alkoholkonsum für erforderlich, ist darin ein Indiz für eine erhebliche Suchtproblematik zu erblicken. Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang die nachträgliche Erklärung von H, er hätte den Notfalldienst nicht kontaktiert, wenn er sich der strassenverkehrsrechtlichen Konsequenzen seines Anrufes bewusst gewesen wäre. Tatsache bleibt, dass er sich an besagtem Tag um die Gesundheit des Beschwerdeführers sorgte – völlig zu Recht, wie der Atemlufttest zeigte. 6. Unbeachtlich sind die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur niedrigen Hypothek des Beschwerdeführers, seinen flüssigen Mitteln sowie seiner "ordentlich gefüllten Pensionskasse" bzw. dritten Säule. Im Unterschied zu Heroin oder Kokain handelt es sich beim Alkohol um ein günstiges Rauschmittel. Selbst ein starker Konsum führt nicht notwendigerweise zu finanziellen Schwierigkeiten der abhängigen Person. Insofern kann aus der fehlenden Überschuldung des Beschwerdeführers nicht auf eine Suchtfreiheit geschlossen werden. 7. 7.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf ein Präjudiz des Bundesgerichts vom 16. Januar 2014 (1C_748/2013) eingegangen. Dieser Entscheid weise auffällige Parallelen zu seinem Fall auf. Dort sei es nämlich um eine sich ebenfalls zu Hause aufhaltende Dame gegangen, welche sich wegen Wechseljahrbeschwerden betrunken und gleichzeitig Hormontabletten zu sich genommen habe. Auch diese Dame habe sich nicht ans Steuer gesetzt. Weil bloss ein einmaliger Vorfall zur Diskussion gestanden sei, habe das Bundesgericht das isolierte Ereignis nicht als geeignet erachtet, um die Fahrfähigkeit der Dame ernsthaft infrage zu stellen. 7.2 Der in der Beschwerde zitierte Bundesgerichtsentscheid lässt sich nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichen. In jenem Fall wurde bloss ein Blutalkoholwert von 1,2 Promille gemessen, was das Bundesgericht ausdrücklich als "nicht exzessive Menge" qualifiziert hat. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht nur an einem, sondern an nachweislich mindestens zwei Tagen deutlich grössere Mengen Alkohol getrunken. Verwiesen sei auf die rund 60 Halbliterbierdosen und weiteren Schnapsflaschen, welche nach Darstellung des Beschwerdeführers seiner Trinkmenge von zwei Tagen entsprochen habe. Zudem musste sich der Beschwerdeführer im September 2014 aufgrund alkoholbedingter körperlicher Beeinträchtigungen während einer Woche in einem Akutspital behandeln lassen. Schliesslich lassen sich auch die Vorgeschichten der beiden Fälle nicht miteinander vergleichen: Dem Beschwerdeführer hat man von 2003 bis 2006 wegen fehlender Fahreignung den Führerausweis entzogen. Er war damals während längerer Zeit in der Forel-Klinik in Behandlung. Vor diesem Hintergrund sind die im September 2014 gemessenen hohen Blutalkoholwerte nicht als singuläre Ereignisse zu beurteilen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck von Rückfällen in eine immer noch nicht ganz überwundene schwere Alkoholsucht. Ist jemand schwer alkoholabhängig, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich in betrunkenem Zustand ans Steuer setzen wird. Dies gilt besonders für Personen, die ihre "aussergewöhnliche Toleranz gegenüber einzelnen Stoffen wie bspw. Medikamente und Alkohol" hervorheben. Gerade solche Personen überschätzen regelmässig ihre Fahrfähigkeit. Ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises ist nicht nur im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmenden, sondern auch des Beschwerdeführers geboten. Wesentliche Nachteile entstehen dem Beschwerdeführer dadurch ohnehin kaum: Wie sein Hausarzt festhält, erreicht er seine neue Arbeitsstelle "bequem mit dem ÖV". Seine Freunde und Bekannten kann er mit der Bahn und Postauto besuchen. Weshalb er für sportliche Aktivitäten auf das Auto angewiesen sein soll, wird nicht erläutert und ist daher nicht nachvollziehbar. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |