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VB.2015.00185
Beschluss
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A, Beschwerdeführer,
gegen
1. IV-Stelle Kanton Zürich,
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
3. Regionaler Ärztlicher Dienst Nordostschweiz RAD-NOCH,
4. Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Informationszugang/Rechtsverweigerung, hat sich ergeben: I. A. Am 17. Juni 2014 verlangte RA A gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ), beim Regionalen Ärztlichen Dienst Nordostschweiz (fortan RAD) sowie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Einblick in die Liste der externen fachärztlichen IV-Gutachter im "Gutachtenprogramm" des RAD Nordostschweiz bzw. der IV-Stelle Zürich. Im Fall einer Zugangsverweigerung verlangte er eine entsprechende anfechtbare Verfügung. Zugrunde liegt diesem Einsichtsbegehren anscheinend der Fall einer Klientin von RA A, für die er am 15. Dezember 2011 ein Gesuch auf Rentenerhöhung bei der IV-Stelle der SVA Zürich stellte. In jenem Verfahren musste über die Ernennung des psychiatrischen Experten neu befunden werden, nachdem sich der Ausgewählte als befangen erwies (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2013). Gemäss einem provisorischen Dokument der SVA Zürich, IV-Stelle, soll der befangene Gutachter der einzige im Gutachtenprogramm verfügbare psychiatrische Gutachter in B gewesen sein. Diese Angabe führte zum eingangs erwähnten Begehren um Vorlage des "Gutachtenprogramms". Am 18. Juli 2014 wandte sich RA A erneut an den RAD und verlangte Aufklärung, nachdem bis dahin keine Reaktion erfolgt war. Dessen ärztlicher Leiter hatte das Gesuch jedoch bereits im Juni 2014 an den Rechtsdienst weitergeleitet. B. Wiederum am 17. Juni 2014 verlangte RA A bei der SVA Zürich per E-Mail die Zustellung einer neuen "Vereinbarung zur Begleitung und Durchführung des Case Managements mit dem Ziel der Erhaltung oder des Ausbaus der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von Arbeitnehmenden" zwischen der SVA und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) mit den dazu gehörenden Kommentaren und Handhabungsleitlinien. Am 21. Juli 2014 sandte RA A dasselbe Gesuch per E-Mail an die Medienstelle der SVA Zürich, weil bis dahin jede Reaktion ausgeblieben war. Am 22. Juli 2014 soll ihm telefonisch ein Bericht der SVA auf Ende August 2014, später – nach Mahnung vom 29. August 2014 – auf etwa Mitte September 2014 in Aussicht gestellt worden sein. Am 17. Oktober 2014 mahnte RA A sein Anliegen bei der SVA. Gleichentags erhielt er die Antwort, nach eingehender Prüfung seiner Anliegen müsse eine "Herausgabe der Gutachter sowie der Verträge mit den Eingliederungsinstitutionen" mangels eines allgemeinen Interesses nicht erfolgen. Beim Gutachtenprogramm handle es sich lediglich um eine Liste, in der die Ärzte verzeichnet seien, welche für die SVA Gutachten erstellten; die Liste diene nur der Administration des Gutachterwesens. Anlässlich eines Gesprächs vom 20. Oktober 2014 zwischen RA A und dem Rechtsdienst der IV fand keine Annäherung der Standpunkte statt. Anscheinend geht es bei diesem Anliegen von RA A darum, dass Vorschläge von Anwaltsseite zur Begutachtung von Klientinnen/Klienten in IV-Verfahren durch eigens genannte Ärzte regelmässig abgelehnt werden. RA A mahnte am 29. Oktober 2014, er erwarte einen Entscheid bis 4. November 2014, sonst werde er sich mit Rekurs bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Sicherheitsdirektion oder das kantonale Sozialamt wenden. II. A. Am 6. November 2014 erhob RA A beim Kantonalen Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen, Rekurs gegen die IV-Stelle (1), die SVA des Kantons Zürich (2) und den RAD Nordostschweiz (3) und verlangte, die Rekursgegnerschaft sei zu verpflichten, ihm Zugang zu folgenden Daten/Akten zu gewähren: a) Gutachtenprogramm/Liste externe medizinische GutachterInnen der IV-Stelle/RAD Nordostschweiz/SVA Zürich; b) Vereinbarung Psychiatrische Universitätsklinik Zürich PUK und IV-Stelle Zürich/SVA Zürich betreffend Case Management; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Am 11. November 2014 erhielt RA A vom Rechtsdienst der IV Zürich die Liste mit den Gutachtern bzw. Spitälern, welche aktuell für die IV-Stelle Zürich mono- und bidisziplinäre Gutachten erstellten, Stand 3. November 2014, ferner eine Liste derjenigen Institutionen, mit welchen die SVA Zürich im Rahmen der Eingliederung zusammenarbeite; die Liste gebe auch Auskunft darüber, welche Massnahmen (nicht nur seitens der PUK) angeboten würden. In seiner Rekursergänzung vom 17. November 2014 beanstandete RA A, die ihm ausgehändigten Unterlagen seien nicht vollständig. B. Am 25. November 2014 überwies das kantonale Sozialamt den von RA A erhobenen Rekurs mangels Zuständigkeit kantonaler Stellen an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Dieses wies die Sache am 22. Dezember 2014 an das Kantonale Sozialamt zurück, damit der kantonale Instanzenzug geklärt werde, da die SVA hinsichtlich Informationszugangs den kantonalen Regelungen und damit nicht der Aufsicht des BSV unterstehe. C. Am 27. Januar 2015 überwies das Kantonale Sozialamt den Rekurs zuständigkeitshalber der SVA Zürich, nachdem anlässlich der Besprechung vom 26. Januar 2015 mit RA A solches vereinbart worden war. D. Am 19. Februar 2015 bestätigte der Rechtsdienst der SVA Zürich RA A per E-Mail, dass der Aufsichtsrat der SVA Zürich als zuständig (für den Rekurs) erachtet werde, und stellte ihm erneut die Liste der mono- und bidisziplinären Gutachter, Stand 3. November 2014, mit dem Hinweis zu, dass es sich dabei nicht um ein statisches Verzeichnis handle. Zudem stellte er ihm die Vorlage für Leistungsvereinbarungen zu, welche die SVA Zürich mit ihren Partnern in der beruflichen Integration abschliesse. Am 20. Februar 2015 beanstandete RA A das "skandalöse Verfahren" sowie dass die ihm zugesandten Unterlagen nicht den eingeforderten entsprächen. Am 2. März 2015 beklagte er bei der SVA, dass die Zustellung der Unterlagen mehr als ein halbes Jahr beansprucht habe und sein Gesuch nicht vollständig gutgeheissen worden sei. Diese Zugangsablehnung wünschte er in anfechtbarer Form mit eindeutiger Rechtsmittelbelehrung. Ferner verlangte er den Zugang zu einer aktualisierten Liste der externen Expertinnen und Experten. E. Mit Verfügung vom 9. März 2015 wies der Rechtsdienst der SVA das Informationsgesuch von RA A vom 17. Juni 2014 betreffend die Herausgabe der Vereinbarung mit der PUK ab und hielt darüber hinaus fest, dass dem Gesuch im Sinn der Erwägungen vollumfänglich entsprochen worden sei. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid gab die Verfügung den Rekurs an den Aufsichtsrat der SVA Zürich an. Diese Verfügung ging RA A am 10. März 2015 zu. Gleichentags wandte er sich per E-Mail an den Rechtsdienst der SVA und kritisierte Unklarheiten betreffend die unterzeichneten Personen und den Briefkopf und erachtete die "Mitteilung" des Rechtsdienstes als Entscheid des Aufsichtsrats der SVA. In der Antwort vom 12. März 2015 bestätigte der Rechtsdienst der SVA die Verfügung vom 9. März 2015 samt Rechtsmittelbelehrung. Die Nachricht von RA A vom 10. März 2015 wurde als Rekurs entgegengenommen und an den Aufsichtsrat weitergeleitet. RA A nutzte die ihm "eingeräumte" nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Ergänzung des Rekurses nicht, bestritt jedoch mit Eingabe vom 17. März 2015 beim Aufsichtsrat der SVA dessen Zuständigkeit als Rekursinstanz. III. A. Am 24. März 2015 erhob RA A Beschwerde am Verwaltungsgericht, wobei die Beschwerdegegnerschaft – die IV-Stelle des Kantons Zürich (1), die SVA Zürich (2), der RAD Nordostschweiz (3) – um das Kantonale Sozialamt (4) ergänzt wurde (vgl. vorn II.A). Er verlangte, es sei die Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu verpflichten, ihm den gesetzlichen Zugang zu den bezeichneten Akten/Daten zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerschaft 1–4 das faire und gesetzmässige Verfahren verletzt habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben vom 1. April 2015 verlangte der Rechtsdienst der SVA Zürich im Namen der Beschwerdegegnerschaft 1-3 eine Fristerstreckung um 30 Tage, da sich das Verfahren mit dem Rekursentscheid des Aufsichtsrats voraussichtlich als gegenstandslos erweisen werde. Die Fristerstreckung wurde vom Gericht einzig für die SVA (2) gewährt. RA A wehrte sich mit Eingabe vom 15. April 2015 gegen weitere Fristerstreckungen. B. Am 23. April 2015 ging der Rekursentscheid des Aufsichtsrats der SVA vom 22. April 2015 am Gericht ein. Darin wurde der Rekurs betreffend Rechtsverweigerung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 9. März 2015 wurde dagegen abgewiesen. Es wurden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen. C. Mit Eingabe vom 23. April 2015 liess sich das kantonale Sozialamt unter Beilage seiner Akten zur Beschwerde vernehmen und deren vollumfängliche Abweisung zulasten von RA A verlangen. Insbesondere bestritt das Amt, das Verfahren verzögert zu haben. Ebenfalls mit Eingabe vom 23. April 2015 liess sich RA A mit einer Beschwerdeergänzung vernehmen, wonach der Rekursentscheid vom 22. April 2015 nichtig sei. Der RAD Nordostschweiz hatte sich nicht vernehmen lassen. In der Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle der SVA Zürich, es sei auf die Beschwerde vom 24. März 2015 nicht einzutreten bzw. diese sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. D. In der Folge zog das Gericht das Geschäftsreglement der SVA Zürich bei, wozu sich die Parteien ebenso wie zu den einzelnen Vernehmlassungen äussern konnten. Das Kantonale Sozialamt verzichtete auf eine ausführliche Stellungnahme. Die IV-Stelle verwies mit Eingabe vom 9. Juni 2015 auf ihre Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 und wiederholte ihre Ansicht, wonach die Namen der inaktiven Gutachter mangels eines allgemeinen Interesses nicht herauszugeben seien. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 an seinen bisherigen Ausführungen fest. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat der SVA Zürich aber zum Erlass des Rekursentscheids vom 22. April 2015 kompetent gewesen sein sollte, sei seine Beschwerde mit der Ergänzung vom 23. April 2015 als Beschwerde gegen den Rekursentscheid entgegenzunehmen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 kritisierte RA A diejenige der IV-Stelle vom 9. Juni 2015. Der weitere Schriftenwechsel brachte keine Annäherung der Standpunkte. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage nach der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Gemäss § 41 Abs. 1 beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Darunter fallen Anordnungen als auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und b VRG). 1.2 Einig sind sich die Parteien inzwischen darin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anfragen vom 17. Juni 2014 ein Informationszugangsgesuch im Sinn von § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) stellte. Danach hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Fragen könnte man sich, ob die gestellten Gesuche des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen, nachdem er einen Fall "C" sowie die von ihm vertretene Klientin in einem Verfahren um Abänderung der IV-Rente erwähnt. Diesfalls richtete sich das Recht auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG). Indessen fehlen Anhaltspunkte für einen direkten Zusammenhang der Informationszugangsgesuche des Beschwerdeführers mit einem noch hängigen Verfahren, sodass grundsätzlich das IDG zur Anwendung gelangt. 1.3 Mit seinem Rekurs vom 6. November 2014 an das kantonale Sozialamt, wonach die Beschwerdegegner 1–3 verschiedene Unterlagen herauszugeben hätten (vorn II.A.), wollte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach untätige zuständige Behörde dazu bringen, tätig zu werden und ihm die verlangten Informationen herauszugeben, auf die er seit Mitte Juni 2014 wartete ("Rechtsverweigerungsrekurs"). Es liegt im Wesen eines solchen Rekurses, dass in aller Regel kein Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung vorliegt. Dieser Rekurs steht aber mindestens in engem Zusammenhang mit dem Vorgehen der IV-Stelle, welche dem Beschwerdeführer am 11. November 2014 die Liste der Gutachter und weitere Unterlagen überliess (vorn II.A.). Mit der Verfügung vom 9. März 2015 kam die SVA über ihren Rechtsdienst ihrer Pflicht nach § 27 Abs. 1 IDG nach, eine Verfügung zu erlassen, wenn das öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten Information einschränken oder verweigern will. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer per E-Mail bei der verfügenden Behörde beanstandet (vorn II.E.). Der Rechtsdienst der SVA leitete diese Eingabe als Rekurs gegen die Verfügung vom 9. März 2015 an den Aufsichtsrat der SVA als angegebene Rekursinstanz weiter. Noch bevor der Aufsichtsrat der SVA über die erhobenen Rekurse entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer schon am 24. März 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Herausgabe der beantragten Unterlagen sowie die Feststellung der Verletzung des fairen und gesetzmässigen Verfahrens. Seine Beschwerde sollte sich nur dann gegen den Rekursentscheid richten, wenn auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats der SVA vom Verwaltungsgericht bestätigt werden sollte (vorn III.D.). 1.4 Die so bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht umfasst sowohl den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder -verzögerung als auch die materielle Beurteilung des Informationsgesuchs. Zwar ist eine Beschwerde, mindestens soweit sie den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung umfasst, insofern an keine Frist gebunden, als sie auch noch erhoben werden kann, wenn der Entscheid der untätigen Behörde inzwischen ergangen ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre eine solcherart erhobene Beschwerde auch nicht gegenstandslos (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52; vgl. VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00248, E. 1.3.2; VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3). Sie kann sich jedoch nur gegen eine Unterlassung oder Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde richten (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45), nicht aber gegen die materielle Beurteilung eines Informationszugangsgesuchs. Indessen wahrte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 24. März 2015 auch die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 9. März 2015. 2. 2.1 Nach Art. 54 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sorgt der Bund für die Errichtung kantonaler IV-Stellen und schliesst dafür mit den Kantonen Verträge ab. Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben neben anderen zur Aufgabe: die Früherfassung, die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen, die Bemessung der Invalidität und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 IVG). Dazu haben die IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) einzurichten, welche ihnen als medizinisches Kompetenz-zentrum zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen und die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen. 2.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt (§ 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Februar 1994 [EG AHVG/IVG]). Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten sind aus der Zentralverwaltung ausgegliederte Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie beruhen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind selber Träger von Rechten und Pflichten, verfügen über ein eigenes Vermögen und haften für ihre Verbindlichkeiten. Die der SVA Zürich zukommenden Spezialaufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, eignen sich nicht, im Rahmen der Zentralverwaltung wahrgenommen zu werden (Georg Müller, Die Aufsicht über die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten im Kanton Zürich, ZBl 110/2009, S. 473, 476). Die Anstalt bzw. die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber darüber entscheiden, wie sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben erfüllen will (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1314, 1316 ff.). 2.3 Die SVA Zürich koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben in eigenem Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungsanstalt zusammen. Der RAD Nordostschweiz ist in die Prozessorganisation der SVA Zürich integriert, als "verlängerter Arm" der IV-Stelle und vom IV-Fonds finanziert selber jedoch nicht verfügungsberechtigt. Die SVA Zürich untersteht der Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 und 2, § 7 EG AHVG/IVG). 2.4 Die Organe der SVA Zürich sind der Aufsichtsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle (§ 3 EG AHVG/IVG). Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der SVA. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören die Festlegung der internen Organisation sowie der Erlass des Geschäfts- und Personalreglements (vgl. ABl 1993, 419 ff.), zusätzlich die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung, die Wahl der Revisionsstelle, die Festsetzung von Verwaltungskostenbeiträgen, die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweigstellen, die administrative Aufsicht und die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie weitere Aufgaben (§ 3 und 5 EG AHVG/IVG; vgl. auch die Ziffern 8–10 und 12 des Geschäftsreglements der SVA Zürich vom 6. Dezember 2006, geändert per 1. Juli 2014). 2.5 Soweit die SVA Zürich Bundesaufgaben erfüllt, nimmt der Bundesrat bzw. das BSV die Aufsicht wahr. Dem Regierungs- und Kantonsrat stehen insofern keine Aufsichtsbefugnisse zu. Anders verhält es sich bezüglich der Aufgaben, welche die Anstalt im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden erfüllt (Prämienverbilligung, Zusatzleistungen zu AHV/IV). Hier sind der Regierungsrat nach § 8 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 6. Juni 2005 (OGRR) zur Aufsicht und der Kantonsrat nach § 34a des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 zur Oberaufsicht zuständig (Müller, S. 489). Dabei ist die Aufsicht des Regierungsrats und seiner Direktionen über die Zentralverwaltung Teil der Leitungsfunktion: sie können die Akte der von ihnen beaufsichtigten Verwaltungseinheiten ändern oder aufheben, für ihr künftiges Verhalten rechtsverbindliche Weisungen erteilen oder an ihrer Stelle selbst entscheiden (vgl. § 40 Abs. 2 OGRR; Müller, S. 480, 489). Allerdings ist das Aufsichts- vom Rechtsmittelorgan zu trennen. Der Beschwerdeführer erhob vorliegend Rekurs und Beschwerde, um seinen Standpunkt durchzusetzen. Damit ist vorliegend nicht von einer aufsichtsrechtlichen Angelegenheit, sondern von einem Rechtsmittelverfahren auszugehen, für das weder Regierungsrat noch Kantonsrat als Aufsichtsorgane zuständig sind. 3. 3.1 Die Anfechtung von Anordnungen der Organe selbständiger Anstalten ist in der jeweiligen Spezialgesetzgebung geregelt, richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem Regelinstanzenzug von Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 bzw. § 19 Abs. 3 und 1 und 19b Abs. 1 VRG. Demnach gilt im Grundsatz: Liegt die Verfügungskompetenz bei einem unteren Organ, entscheidet als Rekursbehörde das Geschäftsführungsorgan oder das oberste leitende (strategische) Organ, das teils als Aufsichts- oder Verwaltungsrat bezeichnet wird. Hat das Geschäftsführungsorgan erstinstanzlich verfügt, kann dagegen Rekurs beim obersten Organ erhoben werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 36). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat vorliegend eine delegierte Verwaltungsstelle der SVA, deren Rechtsdienst und die IV-Stelle, die an sie gerichteten Gesuche behandelt (vorn E. 1.3). Gegen die Verfügung vom 9. März 2015 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht möglich, weil es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid handelt, das Verwaltungsgericht aber nur in wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen als Rekursinstanz zum Entscheid berufen ist (vgl. etwa § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879). Insofern fehlt es bereits an der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. 3.2 Nach Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das (kantonale) Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige (kantonale) Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung, insbesondere auch zur Anfechtung von Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 39). Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG sind auch Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 und 58 direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar; die Verfügung bildet formell Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Anfechtungsverfahren (BGr, 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). Darunter fallen nicht allein Leistungsverfügungen im engeren Sinn, sondern sämtliche Verfügungen und somit auch solche, die allenfalls auf der Grundlage kantonalen Rechts ergehen. Dabei fallen sowohl die Liste der IV-Gutachter als auch die Verträge der Beschwerdegegnerin 1 mit Spitälern zur Wiedereingliederung von Arbeitnehmern unter die in der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts liegenden Bereiche (Art. 56 f. ATSG in Verbindung § 2 Abs. 1 lit. a und b GSVGer; vorn E. 2.1). Nach der hier massgebenden bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung ist das Verwaltungsgericht daher auch sachlich nicht zuständig, das Verhalten der IV-Stelle und die Verfügung der SVA Zürich zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die IV-Stelle, da ein entsprechender Rekurs nur zulässig ist, wenn das Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig ist. In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht aber eben nicht zuständig. 3.3 Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache an das dafür zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Ob der Aufsichtsrat der SVA als Rekursinstanz zuständig gewesen wäre, kann daher offenbleiben. 4. 4.1 Zu regeln sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der RAD Nordostschweiz hat sich am Verfahren nicht beteiligt und ist auch nicht verfügungsberechtigt. Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der RAD das Gutachterprogramm selber betreute bzw. über die angefragten Informationen verfügte. Unter diesen Umständen ist der RAD nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Dasselbe gilt für das kantonale Sozialamt, welches seine Zuständigkeit für das Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers mit einlässlicher Begründung von Anfang an verneinte, worauf zu verweisen ist. 4.2 Gemäss diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen, dem Beschwerdeführer, weil er sich als Rechtskundiger bewusst an eine unzuständige Rechtsmittelinstanz wandte, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, weil sie eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 58 f.). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird unter Beilage der Akten an das dafür zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.
930.-- Zustellkosten, 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ½ und den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu je ¼ auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |