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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00190
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Forderung aus dem Arbeitsverhältnis,
hat sich ergeben:
I.
A war bis 2012 an der Berufsschule B als
Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) angestellt. In den Jahren
2002 bis 2012 war sie zudem Mitglied im Vorstand des Konvents der Lehrpersonen
der Berufsschule, von 2002 bis 2008 zusätzlich Protokollführerin des Konvents.
Auf Gesuch von A hin verfügte das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) am 14. Juni 2012 ihre
Entlassung aus dem Staatsdienst per 31. August 2012. Mit Eingaben vom
4. Juli, 3. August sowie 30. August 2012 machte sie gegenüber
der Berufsschule B unter anderem eine finanzielle Entschädigung für die von ihr
während der letzten Jahre ausgeübte Tätigkeit für den Konvent geltend sowie
eine solche für ihre Teilnahme an einem Berufswettbewerb in C. Nach
diesbezüglich erfolglosem Schriftenwechsel mit der Schulleitung liess A am
27. Dezember 2012 beim MBA die Auszahlung von Fr. 34'001.70 für von ihr zusätzlich zum Aufgabenbereich einer Berufsschullehrperson
obA geleistete Arbeiten im Rahmen des Konvents und
der Teilnahme an einem Berufswettbewerb beantragen. Mit Verfügung vom
21. März 2013 wies das MBA die Forderung ab.
II.
Hiergegen liess A am 19. April 2013 Rekurs erheben
und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 21. März
2013 aufzuheben und seien ihr Fr. 34'001.70 zu
bezahlen; eventualiter sei die Verfügung vom 21. März 2013 aufzuheben und
ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, subeventualiter die
Angelegenheit zur Neubeurteilung ans MBA zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 26. Februar
2015 ab.
III.
A führte am 25. März 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Bildungsdirektion vom 16. Februar 2015 und die Zusprechung einer
Entschädigung für ihre Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des Konvents der
Berufsschule B vom 4. Juli 2007 bis zum 14. Mai 2012 in Höhe von
Fr. 15'737.- unter Entschädigungsfolge.
Die Bildungsdirektion mit
Vernehmlassung vom 7./9. April 2015 und das MBA mit Beschwerdeantwort vom
11./12. Mai 2015 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am
20./21. Mai 2015 ausdrücklich darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem
betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über
personalrechtliche Anordnungen eines Amts gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 In Anbetracht des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts
sowie in Ermangelung eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e
contrario VRG).
2.
2.1 Nach
§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an kantonalen Mittel- und
Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat
hat gestützt auf § 56 Abs. 1 PG als besondere Bestimmungen in diesem
Sinn die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO,
LS 413.111) sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom
26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) erlassen. Diese
beiden Verordnungen enthalten unter anderem nähere Bestimmungen zum
Arbeitsverhältnis von Lehrpersonen an Berufsschulen (vgl. §§ 3 ff. MBVO
und §§ 4 ff. MBVVO).
Gemäss § 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper an
kantonalen Berufsschulen aus Lehrbeauftragten (lit. a), Berufsschullehrpersonen
(lit. b) sowie Berufsschullehrpersonen mit besonderen Aufgaben (mbA,
lit. c) zusammen. Letztere haben nach der Konzeption der Mittel- und
Berufsschulverordnung neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit zusätzliche
Aufgaben zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 MBVO). Dabei gilt die
Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und
Veranstaltungen der Schule ausdrücklich nicht als besondere Aufgabe (§ 4
Abs. 2 MBVO). Die Verordnung geht somit davon aus, dass diese Aufgabe
regelmässig vom Pflichtenheft einer Lehrperson erfasst ist, weshalb auch
Berufsschullehrpersonen obA im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO
hierfür grundsätzlich keine gesonderte Entschädigung beanspruchen können. Für
Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen,
können jedoch gemäss § 13 Abs. 2 MBVO Zulagen ausgerichtet oder
Entlastungen gewährt werden. Im Vordergrund stehen dabei
pauschale Entlastungen und pauschale Zulagen (im Sinn einer Funktionszulage,
wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung zusteht; vgl. § 12
MBVO), nicht aber konkret anhand des ausgewiesenen effektiven Aufwands für die
übernommene Aufgabe berechnete Entschädigungen (VGr, 23. Januar 2013,
VB.2012.00572, E. 2.2).
2.2 Zuständig für die Gewährung von Zulagen gemäss
§ 13 MBVO ist das MBA (§ 5 lit. b MBVVO). Nachdem § 13
Abs. 2 MBVO als Kann-Bestimmung formuliert ist, liegt es im
pflichtgemässen Ermessen dieser Behörde, für welche Mehrbelastungen und in
welcher Höhe im Einzelfall Zulagen zugesprochen werden. Zur Gewährleistung
einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie Auslegung der Bestimmung
hat die Vorinstanz jedoch Richtlinien erlassen, welchen unter anderem entnommen
werden kann, mit welchen Zusatzaufgaben eine Entschädigung bzw. einer
Entlastung für Lehrpersonen mbA und mit welchen eine solche für Lehrpersonen
obA einhergehen (vgl. Richtlinien zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und
Berufsschullehrpersonen mbA/Mittel- und Berufsschullehrpersonen vom
8. Dezember 1999 [Richtlinien]). An diese Richtlinien ist das MBA bei seinem
Entscheid über ein Entschädigungsgesuch gebunden.
Ziff. 2 Richtlinien hält diesbezüglich insbesondere
fest, dass Lehrpersonen obA – soweit sie hierfür eingesetzt werden – für ihre
Tätigkeiten im Vorstand bzw. für das Präsidium des Konvents zu entschädigen
sind. Es wird demzufolge stipuliert, dass der für diese Lehrpersonen mit der
genannten Tätigkeit einhergehende Aufwand eine regelmässige, erhebliche
Mehrbelastung im Sinn von § 13 Abs. 2 MVO bedeutet und dass dafür
eine separate Vergütung oder eine Entlastung zu gewähren ist.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, im Rahmen ihrer Funktion als Vorstandsmitglied
des Konvents während der Jahre 2002 bis 2012 an 24 Vorstandssitzungen à je
1,5 Stunden teilgenommen und zusätzlichen Aufwand im Umfang von insgesamt 290 Stunden
betrieben zu haben (Organisation von Konventanlässen, diverse Aufgaben für den
Konvent, Einzelgespräche usw.). Zudem habe sie von 2002 bis 2008 acht
Protokolle der Versammlungen des Konvents erstellt (Dauer je 5 Stunden)
sowie an zwei Delegiertenversammlungen teilgenommen. Es ergebe sich ein
Zusatzaufwand von insgesamt 378 Stunden. Vor Verwaltungsgericht nicht mehr
gefordert wird eine Entschädigung für den Einsatz der Beschwerdeführerin in
Zusammenhang mit einem Berufswettbewerb in C im Frühjahr 2012.
3.2 Die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin für den Konvent der Lehrpersonen der Berufsschule
B geht über die vom Pflichtenheft erfasste Teilnahme "an den sie
betreffenden Konventen" im Sinn von § 4 Abs. 2 MBVO hinaus. So
musste sie als Vorstandsmitglied nicht nur denjenigen Konventen beiwohnen,
welche sie als Lehrperson betrafen, sondern zusätzlich an Vorstandssitzungen
teilnehmen sowie den übrigen Vorstandsaufgaben nachkommen (etwa Vorbereitung
der Geschäfte, Vollzug der Beschlüsse, Entgegennahme der Anliegen der
Lehrerschaft). Entsprechend ist Berufsschullehrpersonen obA wie der Beschwerdeführerin
für den ihnen in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied des
Konvents erwachsenen Zusatzaufwand auch gemäss Ziff. 2 Richtlinien ausdrücklich
eine pauschale Zulage auszurichten bzw. eine Entlastung grundsätzlich
unabhängig davon zu gewähren, ob die Tätigkeit von der Schulleitung angeordnet
wurde. Den Richtlinien der Vorinstanz zufolge soll dabei die Gewährung einer
"Entlastung in Form von Arbeitszeit" die Regel bilden
(vgl. S. 2 Richtlinien). Nachdem im Fall der Geltendmachung eines auszugleichenden
Mehraufwands nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses indes keine Entlastung
mehr gewährt werden kann (vgl. § 17 Abs. 3 MBVVO), fällt
vorliegend lediglich die Ausrichtung einer Zulage nach § 13
Abs. 2 MBVO in Betracht.
Nach dem Gesagten kommt der Beschwerdeführerin somit
grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung einer pauschalen Zulage nach
§ 13 Abs. 2 MBVO für ihre zusätzlichen Aufwendungen als
Vorstandsmitglied des Konvents der Berufsschule B zu.
4.
4.1 Was die
Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Beschwerdeführerin anbelangt, kann zunächst
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sämtliche vor dem
4. Juli 2007 fällig gewordenen Forderungen der Beschwerdeführerin aus
§ 13 Abs. 2 MBVO mittlerweile verjährt sind. Bezüglich der von
der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Forderung einer
Entschädigung ihrer ab dem 4. Juli 2007 ausgeübten Tätigkeit als Mitglied
des Konventvorstands ist die Verjährung demgegenüber (auch nach der Vorinstanz)
noch nicht eingetreten. Strittig ist, ob sich die Beschwerdeführerin
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen hat und deshalb für ihre
langjährige Tätigkeit für den Vorstand des Konvents der Berufsschule B
überhaupt keine Ansprüche mehr gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen
kann.
4.2 Die
Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin habe die
geltend gemachten Arbeitsstunden für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied des
Konvents erstmals am 20. Juni bzw. am 4. Juli 2012 und damit erst rund
zehn Jahre nach der Leistung der ersten Arbeitsstunden gemeldet. Dass ihr eine
frühere Rechtsausübung nicht zumutbar gewesen wäre, werde jedoch nicht
vorgebracht; hierfür ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten.
Darüber hinaus habe sie ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber semesterweise,
letztmals am 8. Februar 2012, unterschriftlich bestätigt, dass das
Stundenkontoguthaben korrekt sei, worauf sie sich behaften lassen müsse. Durch
das Unterlassen der Beschwerdeführerin sei der Berufsschule B ein Nachteil
entstanden, weil sie wegen der verzögerten Geltendmachung der
Überstundenforderung habe weder eine Entlastung durch eine geringere
Pflichtlektionenzahl oder einen mittelfristigen Ausgleich des Stundenkontos gewähren
noch die Aufgabe kostenneutral an eine Lehrperson mbA übertragen können,
sondern eine Entschädigung leisten müsse. Zudem liessen sich die geltend gemachten
"Überstunden" heute nicht mehr exakt überprüfen.
4.3 Dem ist
zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch Setzen ihrer
Unterschrift auf die jeweils semesterweise erstellten Stundenkontoabrechnungen
entgegen Vorinstanz und Beschwerdegegner nicht (konkludent) erklärte, auf eine
allfällige Forderung aus § 13 Abs. 2 MBVO zu verzichten. Das in
§ 17 MBVVO vorgesehene Stundenkonto bezieht sich dem Wortlaut der
Bestimmung nach sowie aufgrund einer gesetzessystematischen und teleologischen
Auslegung allein auf zu viel geleistete bzw. fehlende Lektionen (VGr,
29. März 2007, PB.2006.00039, E. 3.1.1). Als Vehikel, um zusätzliche
Aufgaben im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO zu entschädigen, ist das
Stundenkonto weder geeignet noch zulässig; denn diese Bestimmung steht in einem
völlig anderen Kontext, und die Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe hat nichts
mit zu viel oder zu wenig gehaltenen Lektionen zu tun. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, wie der effektiv ausgewiesene Stundenaufwand für eine
Zusatzaufgabe sinnvoll in das auf Semesterlektionen beruhende Stundenkonto
übertragen werden sollte (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572,
E. 3.2). Daran ändert auch nichts, dass es grundsätzlich zulässig wäre,
für eine solche Zusatzaufgabe eine pauschale Entlastung zu gewähren, wie sie
der Beschwerdeführerin etwa für ihre Tätigkeit als Kontaktlehrperson bewilligt
wurde.
4.4 Auf der anderen Seite trifft es zu, dass dem
Beschwerdegegner mit der nachträglichen Geltendmachung der Forderung zwar
insofern ein Nachteil entsteht, als der Beschwerdeführerin nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine Entlastung mehr gewährt werden kann. Dies hat er
sich aber selber zuzuschreiben, da zumindest die Schulleitung wusste, dass die
Beschwerdeführerin – als Berufsschullehrperson obA – rund zehn Jahre ein Amt
als Vorstandsmitglied des Konvents der Berufsschule B bekleidete, auch wenn die
Wahl der Mitglieder des Vorstands nicht durch sie, sondern durch den
Gesamtkonvent erfolgt war (vgl. § 13 Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar
2008 [LS 413.31]). Nicht zu überzeugen vermag angesichts der Wahlmodalitäten
im Übrigen die Erwägung der Vorinstanz, der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
erwachse wegen der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs nach § 13
Abs. 2 MBVO ein Nachteil, weil sie die Aufgabe ansonsten kostenneutral an
eine Lehrperson mbA hätte übertragen können. Die Schwierigkeiten, die Forderung zu überprüfen,
fallen im vorliegenden Zusammenhang schliesslich insoweit nicht ins Gewicht,
als die Beschwerdeführerin die Beweislast für die geleisteten zusätzlichen
Aufgaben trägt. Zudem ist nicht der konkrete Aufwand zu entschädigen, sondern
lediglich eine den üblichen Ansätzen entsprechende pauschale Lohnzulage auszurichten.
4.5 Die Beschwerdeführerin legt überdies
glaubhaft dar, erst Anfang Juni 2012 bei rechtlichen Abklärungen in Zusammenhang
mit ihrer Kündigung auf die vorzitierten Richtlinien der Vorinstanz gestossen
zu sein und somit vom Umstand Kenntnis erhalten zu haben, dass die Tätigkeit im
Konventvorstand bei Lehrpersonen obA als zusätzliche Aufgabe einzustufen und
separat auszugleichen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners
ergibt sich aus § 13 Abs. 2 MBVO denn auch nicht ohne Weiteres, für
welche Aufgaben eine Zulage ausgerichtet oder eine Entlastung gewährt wird;
dass die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents bei
Berufsschullehrpersonen obA anders als die sonstige Teilnahme an Konventen im
Sinn von § 4 Abs. 2 MBVO über ihren ordentlichen Berufsauftrag
hinausgeht, offenbart erst ein Blick in die verwaltungsinternen Richtlinien der
Vorinstanz. Entsprechend bestritt das MBA selbst noch vor Vorinstanz, dass es
sich bei der Vorstandstätigkeit der Beschwerdeführerin um "entschädigungspflichtige
Zusatzleistungen" im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO handle. Nach
Kenntnisnahme ihres Anspruchs hat sich die Beschwerdeführerin sodann umgehend
an ihre damalige Arbeitgeberin gewandt und ihre Entschädigungsforderung
angemeldet.
Der Beschwerdeführerin kann folglich kein
rechtsmissbräuchliches bzw. treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
4.6 Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ausrichtung einer Zulage nach § 13
Abs. 2 MBVO für die von ihr ab dem 4. Juli 2007 ausgeübte Tätigkeit
als Vorstandsmitglied des Konvents der Berufsschule B. Da bei der Bemessung der
Höhe der Zulage ein Ermessensspielraum besteht und auch den Richtlinien der Vorinstanz
keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnommen werden können, rechtfertigt sich
eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zum materiellen Entscheid über die Höhe der geschuldeten Zulage im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO (§ 64 Abs. 1 VRG).
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zum materiellen
Entscheid zurückzuweisen.
6.
Bei personalrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu
erheben (§ 65a Abs. 3 VRG). Angesichts des Streitwerts sind die
Verfahrenskosten daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ersucht
sodann um Zusprechung einer Parteientschädigung. Zwar gilt die Beschwerdeführerin
bei diesem Verfahrensausgang als obsiegend. Da sie im Verfahren vor
Verwaltungsgericht jedoch ohne externe Vertretung aufgetreten ist und kein
besonderer Aufwand für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des
Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 39 ff.). Eine Entschädigung
ist deshalb nicht zuzusprechen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 85
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse
nur zulässig, wenn der Streitwert mehr als Fr.
15'000.- beträgt. Nachdem die Streitwertgrenze
vorliegend erreicht wird, steht somit die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE
138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie
sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Vorinstanz vom
16. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…