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Geschäftsnummer: VB.2015.00196  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme von Umzugskosten (Elektriker- und Nachreinigungskosten) Umzugskosten sind situationsbedingte Leistungen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer bezog aufgrund der Auflage, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen, eine neue Wohnung, welche über keinen TV-/Internetanschluss verfügte. Da die Sozialbehörde für die Kosten des Elektrikers einen Kostenvoranschlag verlangte, der Beschwerdeführer jedoch sogleich die Rechnung einreichte, rechtfertigt es sich gemäss dem Entscheid der Vorinstanz, die hälftigen Kosten des Internetanschlusses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sozialbehörde anerkannte die Übernahme der Hälfte der Kosten. Die Vorinstanz erlag keinem qualifizierten Ermessensfehler, als sie dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten zusprach, da dieser über einen Computer verfügt und die Installation zu nutzen weiss, womit die Installation des Internetanschlusses eine situationsbedingte Leistung darstellt, welche die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer zuerkannte (E. 4.2). Die Kosten für die externe Nachreinigung sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen, da sie auf eine ungenügende Erstreinigung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und dieser überdies nicht vorgängig über den Beizug eines Reinigungsinstituts informierte (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. Gewährung UP.
 
Stichworte:
ELEKTRIKERKOSTEN
INSTALLATIONSBEWILLIGUNG
INTERNET
KOSTENVORANSCHLAG
MIETZINSRICHTLINIEN
NACHREINIGUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
UMZUG
UMZUGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
WOHNUNGSABGABE
WOHNUNGSWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. 1 SHG
§ 27 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00196

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wurde von Mai bis September 2014 von der Gemeinde B finanziell unterstützt. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 informierte die Gemeinde B A über die Mietzinslimite für einen Ein-Personen-Haushalt und forderte ihn auf, sich um eine günstigere Wohnlösung zu bemühen und die Bemühungen zu dokumentieren. Per 1. September 2014 fand A eine Wohnung in C und beantragte bei der Sozialbehörde B die Übernahme diverser mit dem Umzug verbundenen Kosten in der Höhe von total Fr. 1'513.-. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 lehnte die Sozialbehörde B die Übernahme der zusätzlichen Kosten für den Elektriker und die Nachreinigung der Wohnung von insgesamt Fr. 1'186.05 im Sinn der Erwägungen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kostenübernahme für die Prüfung der Haushaltsgeräte in der Höhe von Fr. 326.95 wurde im Sinn der Erwägungen bewilligt (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde A verpflichtet, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort und unaufgefordert der Gemeinde B mitzuteilen (Dispositiv-Ziffer 3), und er wurde auf die Rückerstattungspflicht nach § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 4).

II.  

Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2014 beim Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde B vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben, und die Gemeinde B sei zu verpflichten, die Kosten für den Elektriker sowie die Nachreinigung zu übernehmen. Der Bezirksrat D hiess den Rekurs mit Beschluss vom 25. Februar 2015 teilweise im Sinn der Erwägungen gut und verpflichtete die Gemeinde B, für die Hälfte der Kosten für die Einrichtung des Internetanschlusses aufzukommen, wofür A den Regierapport als Berechnungsgrundlage vorzulegen habe. Im Übrigen wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen keine zugesprochen.

III.  

Dagegen erhob A am 28. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 25. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, die Kosten für den Elektriker sowie die Nachreinigung zu übernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 wurde A im Sinn der Erwägungen aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf diejenige vom 28. März 2015 abgestellt würde. Dieser Aufforderung kam A mit seiner Eingabe vom 17. April 2015 nach. Am 30. April 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat D verwies am 22. Mai 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Umzugskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat diese u. a. die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die Rekursentscheide nur daraufhin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).

Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich fallen unter die Umzugskosten etwa Auslagen wie Miete eines Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine Umzugsversicherung oder Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Ausrichtung solcher Leistungen steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu entscheiden hat (Kap. 8.1.14, Fassung vom 31. Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch).

Reinigungskosten, die beim Verlassen einer Wohnung anfallen, sind unter Umständen den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen, sofern der Vermieter ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man denke z. B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt (VGr, 22. August 2003, VB.2003.00184, E. 2b). Die üblichen Reinigungskosten werden vom Grundbedarf erfasst (VGr, 3. Februar 2009, VB.2008.00502, E. 2.2; VGr, 8. November 2006, VB.2006.00421, E. 4.1).

2.3 Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85; VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Elektrikerkosten aus, es gehe aus den Akten nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer nicht mindestens für die Lampenmontage selbst besorgt gewesen wäre, zumal dies Arbeiten seien, welche der Mieter oder Drittpersonen in der Regel selbst auszuführen haben. Da ein Internetanschluss heute zum Standard in Mietwohnungen gehöre, von dem auch Personen in bescheidenen Verhältnissen profitierten, sei das Einrichten dieses fehlenden Anschlusses durch die Sozialhilfe zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe jedoch statt des verlangten Kostenvoranschlages gleich die Rechnung eingereicht. Auch wenn man ihm keinen Kostenvoranschlag habe ausstellen wollen, hätte der Beschwerdeführer darauf beharren müssen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb nur die hälftigen Kosten für den Internetanschluss, welche noch aus dem Regierapport zu ermitteln seien, zu übernehmen. Die übrigen Kosten habe der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Bezüglich der Nachreinigung sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, diese selbst vorzunehmen, doch hätte er dies durch ein ärztliches Zeugnis belegen müssen. Abgesehen davon sei die Nachreinigung nur nötig gewesen, weil die erste Reinigung ungenügend gewesen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die zuständige Sozialarbeiterin vorab – anlässlich der Besprechung vom 12. September 2014 – über das von ihm gefundene Elektriker-Unternehmen informiert. Es sei über den Stundenansatz diskutiert worden, wobei die Sozialarbeiterin und er übereingekommen seien, er kläre diesen nochmals ab. Er habe von der Beschwerdegegnerin eine Akonto-Zahlung von Fr. 133.- erhalten. Am selben Tag habe er die Sozialarbeiterin nochmals per E-Mail orientiert. Er habe keine Freunde in der näheren Umgebung, welche er schnell dafür habe organisieren können. Er sei jedoch bereit, die Kosten für die Lampeninstallation selbst zu tragen. Die Kosten für den Internet-/TV-Anschluss seien hingegen neu zu beurteilen.

Eine Nachreinigung sei deshalb erforderlich gewesen, da zwischen der Hauptreinigung und der Nachreinigung zwei Wochen gelegen seien, in welchen sich aufgrund der Lage der Wohnung an einer stark frequentierten Hauptstrasse aufgrund der Abgase bereits wieder schwarzer Staub festgesetzt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Unterlagen über seinen medizinischen Notfall und die sofortige Operation ausreichend seien. Zudem habe er die zuständige Sozialarbeiterin über die externe Nachreinigung informiert, wogegen keine Einwände erhoben worden seien. Auch dafür habe er keine Freunde in der Nähe gehabt, welche dies hätten übernehmen können.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie akzeptiere die hälftige Kostenübernahme für die Einrichtung des Internetanschlusses, obwohl dies in der Rechtsprechung bisher noch nicht gestützt worden sei. Es handle sich dabei um ein Entgegenkommen ihrerseits, da der Auftrag ohne ihr Einverständnis und ohne Kostenvoranschlag erfolgt sei. Die Nachreinigungskosten lehne sie ab, zumal deren Bezahlung als situationsbedingte Leistungen in ihrem Ermessen liege. Aus der gesundheitlichen Verhinderung des Beschwerdeführers, die Nachreinigung selbst vorzunehmen, könne nicht auf eine Kostenübernahme ihrerseits geschlossen werden. Die Nachreinigung sei Folge einer ungenügenden Erstreinigung, wobei der Beschwerdeführer bis zu seinem medizinischen Notfall 17 Tage Zeit gehabt hätte, die Wohnung so zu reinigen, dass keine Nachreinigung erforderlich gewesen wäre.

4.  

4.1 Der Umzug und die dadurch entstandenen Kosten für den Elektriker als auch die Nachreinigung sind auf die Auflage im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2014, der Beschwerdeführer habe sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, zurückzuführen. Die Kosten für die Netzwerkinstallation beliefen sich gemäss Rechnung auf Fr. 690.05, diejenigen im Zusammenhang mit dem Licht und den Lampen auf Fr. 242.20. Da der Beschwerdeführer sich – dem Entscheid der Vorinstanz entsprechend – bereit erklärte, die Kosten der Lampenmontage zu übernehmen, ist über diese nicht weiter zu befinden. Die Kosten für die durch ein Reinigungsinstitut vorgenommene Nachreinigung der Wohnung belaufen sich auf Fr. 253.80.

4.2 Die Vorinstanz führte aus, dass eine entsprechende Steckdose für den TV- und Internetanschluss zur Grundausstattung einer Mietwohnung gehöre und auch Personen, die in bescheideneren Verhältnissen lebten, in deren Genuss kommen sollten.

4.2.1 Es mag zutreffen, dass die Ausrüstung mit TV- und Internetanschluss mindestens in neuzeitlichen Wohnungen zum Ausbaustandard gehört. Daraus indessen darauf zu schliessen, dass Sozialhilfeempfangende generell einen Anspruch auf Internetanschluss – und soweit erforderlich auch auf einen Computer zu dessen Nutzung – geltend machen könnten, ginge gewiss zu weit. Zwar ist die SKOS (die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) aktuell daran, den Warenkorb neu zu berechnen, der für das soziale Existenzminimum massgebend ist und neben dem Grundbedarf auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie die Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Dabei wird geprüft, ob auch Internet und Computer, die heute praktisch unabdingbar seien, um sich für eine Stelle zu bewerben, in diesen Warenkorb gehören sollen (vgl. NZZ, 3. Januar 2014). Indessen ist darüber noch nicht entschieden und stellte sich mindestens die Frage, ob ausserhalb der Möglichkeit, sich für eine Stelle (oder auch eine Wohnung) zu bewerben, ein Anspruch auf Internetanschluss und Computer bestünde.

4.2.2 Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keinem qualifizierten Ermessensfehler (dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.) unterlag, als sie dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten für einen Internet-Anschluss zusprach, da dieser offenkundig über einen Computer verfügt und diese Installation für sich auch zu nutzen weiss. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Kosten erhoben. In diesem Umfang erscheint die Übernahme der Kosten unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vorliegend gerechtfertigt. Ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus die vollen Kosten für den Internet- und TV-Anschluss zu erstatten wären, braucht vorliegend hingegen nicht entschieden zu werden, da die Beschwerde in diesem Punkt aus anderen Gründen (dazu hinten E. 4.3) abzuweisen ist. Zu Recht bestätigte die Vorinstanz zudem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Elektrikerkosten keine im Rahmen eines Wegzugs aus der Gemeinde "anerkannte Kosten" und ebenso wenig als sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände zu bezeichnen seien (SKOS-Richtlinien Kap. C.1.7; Behördenhandbuch Kap. 8.1.14, Fassung vom 31. Januar 2013). Nach dem Ausgeführten kann die Installation der Steckdose für einen Internetanschluss in der Wohnung des Sozialhilfeempfängers demnach im erwähnten Umfang als situationsbedingte Leistung qualifiziert werden, die dem Beschwerdeführer auch von der Beschwerdegegnerin zugestanden wurde. Der Abschluss eines entsprechenden Internet-Abonnements mit einem Internet-Anbieter ist dagegen aus dem Grundbedarf zu bestreiten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.I; Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, Fassung vom 15. Juli 2013).

4.3 In einer Aktennotiz vom 12. September 2014 hielt die Sozialbehörde fest, sie habe den Beschwerdeführer nach dessen Mitteilung, dass die Elektrikerkosten sicher höher als Fr. 133.- ausfallen würden, um einen Kostenvoranschlag gebeten, damit dies geprüft werden könne. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht explizit, führte jedoch aus, gemäss dem Elektriker werde ein solcher "Kleinstauftrag" nach dem gängigen Stundensatz und zu branchenüblichen Tarifen ausgeführt und man komme dafür nicht eigens vorbei. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, mit der Sozialarbeiterin anlässlich der Besprechung übereingekommen, er solle ihr die Rechnung zukommen lassen, was jedoch keine Stütze in den Akten findet. Gleichwohl meldete der Beschwerdeführer der Sozialbehörde am 12. September 2014 per E-Mail zurück, er werde die Rechnung des Elektrikers, dessen Stundenansatz Fr. 130.- betrage, was dem Stundenansatz aller konzessionierter Elektriker entspräche, nach Erhalt zusenden.

Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Sozialbehörde vorgängig einen Kostenvoranschlag hätte zukommen lassen. Wenn der Elektriker dem Beschwerdeführer keinen schriftlichen Kostenvoranschlag ausstellen wollte, so hätte er zumindest den zu erwartenden Rechnungsbetrag schätzungsweise in Erfahrung bringen und der Sozialbehörde vorgängig mitteilen können. Aus der Ausrichtung einer Akonto-Zahlung von Fr. 133.- kann zudem nicht geschlossen werden, dass damit eine Zahlung in beliebigem Umfang genehmigt worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer infrage stellt, wieso er noch eine Offerte einzureichen habe, wenn ihm bereits ein Betrag ausbezahlt worden sei, übersieht er, dass für höhere Kosten um einen Kostenvoranschlag gebeten wurde und ohne einen solchen diese nicht ohne Weiteres übernommen würden.

Am 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer der Sozialbehörde schliesslich wiederum per E-Mail die Kosten des Elektrikers zukommen, wobei der pdf-Anhang der Rechnung vom 16. September 2014 entsprechen dürfte. Der Beschwerdeführer stellte die Sozialbehörde damit vor vollendete Tatsachen, ohne dass diese über die anfallenden Kosten mitentscheiden konnte. In anderen den Umzug betreffenden Belangen richtete er jedoch eine förmliche Anfrage mit Offerte um Genehmigung der Kosten an die Sozialbehörde, was darauf schliessen lässt, dass ihm durchaus bewusst war, dass die Leistung zunächst bewilligt werden müsse. Er stellte damit auch kein verspätetes oder nachträgliches Gesuch um Übernahme der Elektrikerkosten, wonach gemäss der Rechtsprechung die Übernahme der gesamten Leistung zu prüfen wäre, sofern darauf ein Anspruch bestünde. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer Freunde in der Nähe gehabt hätte, welche er dafür hätte aufbieten können. Diese hätten ihm ohnehin nur in Bezug auf die in der Regel durch den Mieter selbst vorzunehmende Lampeninstallation eine Hilfe sein können.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch auf einen Internetanschluss nicht abgesprochen werden kann, er jedoch im Zusammenhang mit dessen Installation die effektiven Kosten vorgängig mit der Sozialbehörde hätte absprechen müssen. Der Entscheid der Vorinstanz, dass die Kosten für den Internetanschluss nur zur Hälfte durch die Beschwerdegegnerin zu tragen sind, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Die bereits geleistete Akonto-Zahlung in der Höhe von Fr. 133.- ist der Beschwerdegegnerin an ihren hälftigen Anteil an den Gesamtkosten von Fr. 690.05 anzurechnen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner noch den Betrag von Fr. 212.- (gerundet) zu bezahlen hat.

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sozialbehörde über die externe Nachreinigung informiert, wogegen keine Einwände erhoben worden seien. Aus den Akten ist jedoch nur ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Sozialbehörde am Freitagnachmittag, den 19. September 2014 darüber informierte, er müsse am kommenden Montag, den 22. September 2014 zur Operation ins Spital. Der Beschwerdeführer konnte aber offenbar seinen Termin im Spital auf den Vormittag verschieben, sodass er anlässlich der Wohnungsabgabe vom 22. September 2014 um 14.00 Uhr anwesend sein konnte. Auch wenn die Nachreinigung zeitlich schnell zu erfolgen hatte, zumal der neue Mieter am 26. September 2014 einzuziehen beabsichtigte, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, auch die Sozialbehörde am 22. September 2014 vorgängig über die Nachreinigung zu informieren, sei es telefonisch oder per E-Mail und ungeachtet dessen, worauf die Notwendigkeit der Nachreinigung zurückzuführen war. Trotz seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer mithin auch in der Lage, an der Wohnungsübergabe teilzunehmen und die Nachreinigung zu organisieren.

Erst am Donnerstag, den 25. September 2014 teilte der Beschwerdeführer der Sozialbehörde mit, es habe eine Nachreinigung vorgenommen werden müssen, für welche er die Rechnung nach deren Erhalt einreichen werde. Eine vorgängige Information über die Nachreinigung lässt sich dieser Korrespondenz nicht entnehmen.

Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hätte durch ein ärztliches Zeugnis belegen müssen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Nachreinigung zu besorgen. Der Beschwerdeführer brachte erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein ärztliches Zeugnis für den Zeitraum von 22.–25. September 2014 bei, welches jedoch vom 13. März 2015 datiert und demzufolge der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt sein konnte. Die Beschwerdegegnerin führt die Nachreinigung jedoch vielmehr auf die ungenügende Erstreinigung zurück. Der Beschwerdeführer hätte bis am 21. September 2014 – und somit noch vor seinem Spitalaufenthalt – Zeit gehabt, die Wohnung zu reinigen bzw. zu kontrollieren und nochmals zu reinigen, zumal er auch die eigentliche Reinigung selbst bewältigen konnte. Die gemäss Rechnung des Reinigungsinstituts vorgenommenen Nachreinigungsarbeiten waren auch keine Reinigungen mit Spezialgeräten, welche gemäss der Rechtsprechung als situationsbedingte Leistungen anerkannt würden, sondern vielmehr gewöhnliche Reinigungs- und Abstaubarbeiten. Solche Kosten sind rechtsprechungsgemäss aus dem Grundbedarf zu bestreiten. Selbst wenn die Wohnung an einer stark befahrenen Strasse liegt, dürfte der Zustand einer abnahmefertigen Reinigung in der Wohnung zudem zumindest einige wenige Tage lang anhalten. Der Beschwerdeführer reinigte diese jedoch bereits zwei Wochen vor der Wohnungsübergabe, obwohl ihm die Problematik des Staubs hätte bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr diesbezügliches Ermessen folglich rechtmässig ausgeübt.

4.5 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer war auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen und konnte auch den Umzug nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Aus gesundheitlichen Gründen ist es ihm nicht möglich, ein genügendes Einkommen zu erwirtschaften, sodass er auch an seinem neuen Wohnort auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Sein Begehren war zudem nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …